Gefährdungsbeurteilung Baustelle: Besondere Anforderungen nach BaustellV
Die Gefährdungsbeurteilung auf Baustellen gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Arbeitsschutz – denn kaum ein Arbeitsumfeld ist so dynamisch, wechselhaft und gefahrenreich wie eine Baustelle. Die Baustellenverordnung (BaustellV) stellt deshalb besondere Anforderungen an Bauherren, Planer und ausführende Unternehmen, die weit über die allgemeinen Pflichten des Arbeitsschutzgesetzes hinausgehen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche spezifischen Gefährdungen auf Baustellen auftreten, wie Sie eine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung nach BaustellV erstellen und welche Rolle der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) dabei spielt. ARBY Arbeitssicherheit Buley unterstützt Sie als erfahrener Dienstleister in Berlin bei allen Fragen rund um die Baustellensicherheit.
Warum die Gefährdungsbeurteilung auf Baustellen besonders wichtig ist
Baustellen zählen zu den gefährlichsten Arbeitsplätzen überhaupt. Nach Angaben der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) ereignen sich jährlich rund 100.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle im Baugewerbe – darunter zahlreiche schwere und tödliche Unfälle. Die Gründe liegen auf der Hand: Wechselnde Arbeitsbedingungen, gleichzeitig tätige Gewerke, schwere Maschinen, Arbeiten in der Höhe, Erdarbeiten, Lärm und Witterungseinflüsse schaffen ein komplexes Gefährdungsprofil, das sich von Tag zu Tag verändern kann.
Genau deshalb reicht eine einmalige, statische Gefährdungsbeurteilung auf einer Baustelle nicht aus. Die Baustellenverordnung (BaustellV), die seit 1998 in Kraft ist und die europäische Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in deutsches Recht umsetzt, verlangt eine fortlaufende, systematische Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen über den gesamten Bauprozess hinweg. Dabei geht es nicht nur um die Sicherheit der eigenen Beschäftigten, sondern auch um die Koordination verschiedener Arbeitgeber und Gewerke auf einer gemeinsamen Baustelle.
📋 Rechtsgrundlagen im Überblick
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 5–6: Allgemeine Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
- Baustellenverordnung (BaustellV): Besondere Pflichten des Bauherrn bei Planung und Ausführung von Bauvorhaben
- Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB): Konkretisierungen zur BaustellV (z. B. RAB 10, RAB 30, RAB 31, RAB 32, RAB 33)
- DGUV Vorschrift 38: Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ der BG BAU
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS): Insbesondere TRBS 2121 (Absturzgefährdung)
Die Baustellenverordnung (BaustellV): Pflichten des Bauherrn
Ein zentraler Unterschied der BaustellV zum allgemeinen Arbeitsschutzrecht liegt in der Adressierung: Während das Arbeitsschutzgesetz primär den Arbeitgeber in die Pflicht nimmt, richtet sich die Baustellenverordnung in erster Linie an den Bauherrn. Dieser ist nach § 1 Abs. 1 BaustellV dafür verantwortlich, dass bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG berücksichtigt werden – und zwar bereits in der Planungsphase, nicht erst bei Baubeginn.
Wann greift die BaustellV?
Die Baustellenverordnung gilt grundsätzlich für jedes Bauvorhaben. Besondere Pflichten – insbesondere die Bestellung eines SiGeKo und die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGePlan) – werden jedoch an bestimmte Schwellenwerte geknüpft:
| Pflicht | Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Vorankündigung an die zuständige Behörde | Voraussichtliche Dauer > 30 Arbeitstage und > 20 Beschäftigte gleichzeitig oder Umfang > 500 Personentage | § 2 Abs. 2 BaustellV |
| Bestellung eines SiGeKo | Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig | § 3 Abs. 1 BaustellV |
| Erstellung eines SiGePlans | Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV | § 2 Abs. 3 BaustellV |
| Unterlage für spätere Arbeiten | Immer – bei jedem Bauvorhaben | § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV |
⚠️ Achtung: Besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV
Der Anhang II der BaustellV listet Arbeiten auf, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit verbunden sind. Dazu gehören unter anderem: Arbeiten mit Absturzgefahr über 7 m Höhe, Arbeiten in Schächten und Tunneln, Arbeiten mit Sprengstoff oder Taucherarbeiten, Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen, Arbeiten mit biologischen oder chemischen Gefahrstoffen sowie Abbrucharbeiten. Liegen solche Arbeiten vor, muss ein SiGePlan erstellt werden.
Besondere Gefährdungen auf Baustellen: Was Sie berücksichtigen müssen
Die Gefährdungsbeurteilung auf einer Baustelle muss deutlich umfassender sein als in einem stationären Betrieb. Die Arbeitsbedingungen ändern sich mit jedem Bauabschnitt, und die gleichzeitige Tätigkeit verschiedener Gewerke erzeugt zusätzliche Wechselwirkungen. Die folgenden Gefährdungskategorien sind auf Baustellen besonders relevant:
Absturzgefahr
Dach-, Gerüst- und Fassadenarbeiten, offene Schächte, ungesicherte Deckenkanten
Mechanische Gefährdungen
Kranbetrieb, Bagger, herabfallende Gegenstände, Quetschgefahren
Elektrische Gefährdungen
Provisorische Stromversorgung, Feuchtigkeit, beschädigte Kabel und Verteiler
Gefahrstoffe
Staub (Quarz, Asbest), Lösemittel, Schimmelpilze bei Sanierungen
Lärm und Vibration
Presslufthammer, Rüttelplatten, Schlagbohrer, Sägen
Witterungseinflüsse
Hitze, Kälte, Nässe, Wind, Blitzschlag, UV-Strahlung
Baustellenverkehr
Fahrzeugbewegungen, Fußgängerverkehr, Anlieferungen, enge Wege
Koordinationsgefahren
Gegenseitige Gefährdung durch verschiedene Gewerke und Zeitdruck
Wechselwirkungen zwischen Gewerken
Ein besonderes Merkmal der Baustellengefährdungsbeurteilung ist die Berücksichtigung sogenannter gegenseitiger Gefährdungen. Wenn beispielsweise der Rohbauer gleichzeitig mit dem Elektriker auf derselben Etage arbeitet, entstehen Gefährdungen, die keiner der beiden Arbeitgeber allein beurteilen kann. Der Rohbauer erzeugt Staub und Lärm, der Elektriker arbeitet mit Strom in einer feuchten Umgebung. Solche Wechselwirkungen müssen im SiGePlan systematisch erfasst und durch zeitliche oder räumliche Trennung sowie technische Schutzmaßnahmen entschärft werden.
Genau hier liegt die zentrale Aufgabe des SiGeKo: Er koordiniert die Schutzmaßnahmen der verschiedenen Arbeitgeber und sorgt dafür, dass die Gefährdungsbeurteilungen der einzelnen Unternehmen aufeinander abgestimmt werden. Dies ist in § 3 Abs. 2 BaustellV in Verbindung mit RAB 30 geregelt.
Schritt für Schritt: So erstellen Sie die Gefährdungsbeurteilung für Ihre Baustelle
Eine systematische Gefährdungsbeurteilung auf der Baustelle folgt einem strukturierten Prozess, der sich an den Vorgaben des § 5 ArbSchG und den Konkretisierungen der RAB orientiert. Die folgenden Schritte haben sich in der Praxis bewährt:
Bauvorhaben analysieren
Erfassen Sie Art, Umfang und Dauer des Bauvorhabens. Identifizieren Sie beteiligte Gewerke, Bauverfahren und Schwellenwerte der BaustellV. Prüfen Sie, ob besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II vorliegen.
Gefährdungen ermitteln
Erfassen Sie systematisch alle Gefährdungen je Bauphase und Gewerk. Berücksichtigen Sie mechanische, elektrische, chemische, biologische und physikalische Einwirkungen sowie organisatorische Mängel und gegenseitige Gefährdungen.
Risiken bewerten
Bewerten Sie jede Gefährdung nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß. Nutzen Sie eine Risikomatrix, um Prioritäten festzulegen. Berücksichtigen Sie die Dauer der Exposition und die Zahl der betroffenen Personen.
Schutzmaßnahmen festlegen
Legen Sie Maßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip fest: Technische Maßnahmen vor organisatorischen, diese vor persönlichen. Berücksichtigen Sie die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG und die anerkannten Regeln der Technik.
Maßnahmen umsetzen und koordinieren
Setzen Sie die Maßnahmen um und koordinieren Sie diese zwischen den beteiligten Unternehmen. Der SiGeKo überwacht die Einhaltung auf der Baustelle und passt den SiGePlan bei Bedarf an.
Wirksamkeit prüfen und dokumentieren
Kontrollieren Sie regelmäßig, ob die festgelegten Maßnahmen wirksam sind. Dokumentieren Sie alle Ergebnisse gemäß § 6 ArbSchG. Passen Sie die Gefährdungsbeurteilung bei veränderten Bedingungen sofort an.
💡 Praxis-Tipp: Bauphasenorientierte Gefährdungsbeurteilung
Gliedern Sie die Gefährdungsbeurteilung nach Bauphasen (Erdarbeiten, Rohbau, Ausbau, Dacharbeiten, technische Gebäudeausrüstung, Außenanlagen). So stellen Sie sicher, dass phasenspezifische Gefährdungen nicht übersehen werden und die Beurteilung mit dem Baufortschritt mitwächst. Jede neue Bauphase erfordert eine Aktualisierung.
Der SiGePlan: Herzstück der Baustellenkoordination
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) ist das zentrale Dokument der Baustellenkoordination. Er wird vom SiGeKo erstellt und enthält die spezifischen Schutzmaßnahmen für das jeweilige Bauvorhaben. Der SiGePlan ist keine eigenständige Gefährdungsbeurteilung, sondern baut auf den Gefährdungsbeurteilungen der einzelnen Arbeitgeber auf und ergänzt diese um die koordinativen Aspekte.
Inhalte des SiGePlans nach RAB 31
Nach der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 31 muss der SiGePlan mindestens folgende Inhalte umfassen:
Zunächst enthält er eine Beschreibung des Bauvorhabens mit Angaben zu Lage, Art und Umfang sowie den voraussichtlichen Zeitplan. Darauf aufbauend werden die relevanten Gefährdungen dargestellt, die sich aus dem räumlichen und zeitlichen Nebeneinander verschiedener Gewerke ergeben. Für jede identifizierte Gefährdung werden konkrete Schutzmaßnahmen festgelegt und den verantwortlichen Unternehmen zugeordnet. Ergänzt wird der Plan durch Baustellenordnung, Rettungskonzept und Hinweise auf besonders gefährliche Arbeiten.
Der SiGePlan ist ein lebendes Dokument, das mit dem Baufortschritt fortgeschrieben wird. Der SiGeKo muss ihn regelmäßig aktualisieren und an veränderte Bedingungen anpassen. Alle beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, den SiGePlan zu beachten und ihre eigenen Gefährdungsbeurteilungen darauf abzustimmen.
Typische Fehler bei der Gefährdungsbeurteilung auf Baustellen
In der Praxis zeigen sich immer wieder dieselben Versäumnisse, die bei Kontrollen durch die Arbeitsschutzbehörden oder die BG BAU zu Beanstandungen führen. Die häufigsten Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden:
Fehlende Aktualisierung
Viele Unternehmen erstellen eine Gefährdungsbeurteilung zu Beginn der Baumaßnahme und passen diese dann nicht mehr an. Da sich die Bedingungen auf einer Baustelle jedoch ständig ändern – neue Gewerke kommen hinzu, Bauabschnitte wechseln, Witterungsbedingungen ändern sich – ist eine einmalige Beurteilung unzureichend. Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber die Maßnahmen des Arbeitsschutzes an veränderte Gegebenheiten anpassen.
Keine Berücksichtigung von Wechselwirkungen
Jeder Arbeitgeber beurteilt nur die Gefährdungen seiner eigenen Tätigkeiten, ohne die gegenseitigen Gefährdungen durch andere Gewerke zu berücksichtigen. Dies ist ein klarer Verstoß gegen die Koordinationspflichten der BaustellV und kann zu schwerwiegenden Unfällen führen.
Fehlende Dokumentation
Die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG wird häufig vernachlässigt. Die Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich vorliegen und die ermittelten Gefährdungen, die festgelegten Maßnahmen und die Ergebnisse der Wirksamkeitsprüfung enthalten. Bei Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten ist die Dokumentation ohnehin Pflicht – auf Baustellen empfiehlt sie sich jedoch unabhängig von der Betriebsgröße.
Unzureichende Unterweisung
Die beste Gefährdungsbeurteilung nützt wenig, wenn die Beschäftigten nicht über die Ergebnisse und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen informiert werden. Nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 müssen Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen unterwiesen werden – auf Baustellen zusätzlich bei jedem Wechsel der Arbeitsbedingungen.
⚠️ Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen die BaustellV und die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung können empfindliche Folgen haben. Das Arbeitsschutzgesetz sieht in § 25 ArbSchG Bußgelder von bis zu 25.000 Euro vor. Bei Verstößen, die zu Unfällen führen, drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 26 ArbSchG. Darüber hinaus kann die BG BAU Regressforderungen stellen und Beitragszuschläge erheben.
Bußgeld bei Ordnungswidrigkeiten nach § 25 ArbSchG
Bußgeld bei Verstößen gegen die BaustellV (§ 7 BaustellV i. V. m. ArbSchG)
Bei vorsätzlicher oder wiederholter Gefährdung von Beschäftigten (§ 26 ArbSchG)
Behördliche Anordnung bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben
Die Rolle des SiGeKo bei der Gefährdungsbeurteilung
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist die Schlüsselfigur bei der Umsetzung der BaustellV. Seine Aufgaben sind in § 3 BaustellV und der RAB 30 geregelt. Der SiGeKo wird vom Bauherrn bestellt und begleitet das Bauvorhaben sowohl in der Planungs- als auch in der Ausführungsphase.
Aufgaben in der Planungsphase
In der Planungsphase unterstützt der SiGeKo den Bauherrn bei der Berücksichtigung der Arbeitsschutzgrundsätze nach § 4 ArbSchG. Er identifiziert potenzielle Gefährdungen bereits bei der Planung und wirkt darauf hin, dass Sicherheitsaspekte in die Bauplanung einfließen – zum Beispiel durch die Wahl sicherer Bauverfahren, die Planung von Absturzsicherungen oder die zeitliche Entzerrung besonders gefährlicher Arbeiten.
Aufgaben in der Ausführungsphase
Während der Ausführung koordiniert der SiGeKo die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes durch die beteiligten Unternehmen. Er überwacht die Einhaltung des SiGePlans, führt regelmäßige Baustellenbegehungen durch und passt den SiGePlan bei Bedarf an. Zudem achtet er darauf, dass die Arbeitgeber ihre Pflichten zur Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung erfüllen und die Zusammenarbeit zwischen den Gewerken sicher organisiert ist.
💡 Praxis-Tipp: SiGeKo frühzeitig einbinden
Bestellen Sie den SiGeKo so früh wie möglich – idealerweise bereits in der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 nach HOAI). Je früher Arbeitsschutzaspekte in die Planung einfließen, desto wirksamer und kostengünstiger lassen sich Gefährdungen vermeiden. Eine nachträgliche Anpassung bereits fertig geplanter Bauvorhaben ist immer aufwendiger und teurer.
Checkliste: Besondere Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach BaustellV
Um sicherzustellen, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung den Anforderungen der BaustellV gerecht wird, sollten Sie die folgenden Punkte systematisch abarbeiten:
| Prüfpunkt | Anforderung | Erledigt? |
|---|---|---|
| Schwellenwerte geprüft | Vorankündigung, SiGeKo-Pflicht und SiGePlan-Pflicht nach §§ 2–3 BaustellV ermittelt | ☐ |
| Besonders gefährliche Arbeiten | Prüfung nach Anhang II BaustellV durchgeführt | ☐ |
| SiGeKo bestellt | Qualifizierter Koordinator nach RAB 30 in Planungs- und Ausführungsphase tätig | ☐ |
| SiGePlan erstellt | Enthält alle Inhalte nach RAB 31, wird fortgeschrieben | ☐ |
| Vorankündigung erstattet | Übermittlung an zuständige Behörde vor Baubeginn (§ 2 Abs. 2 BaustellV) | ☐ |
| Wechselwirkungen berücksichtigt | Gegenseitige Gefährdungen verschiedener Gewerke erfasst und bewertet | ☐ |
| Bauphasen berücksichtigt | Gefährdungsbeurteilung je Bauphase erstellt und aktualisiert | ☐ |
| Unterlage für spätere Arbeiten | Zusammenstellung sicherheitsrelevanter Informationen für Wartung und Instandhaltung | ☐ |
| Dokumentation vollständig | Alle Ergebnisse, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfungen schriftlich dokumentiert | ☐ |
| Unterweisungen durchgeführt | Alle Beschäftigten über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen informiert | ☐ |
Unterlage für spätere Arbeiten: Oft vergessen, immer Pflicht
Eine Besonderheit der BaustellV, die in der Praxis häufig übersehen wird, ist die Unterlage für spätere Arbeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV. Diese Unterlage muss bei jedem Bauvorhaben erstellt werden – unabhängig von Größe und Dauer. Sie enthält sicherheitsrelevante Informationen, die für spätere Wartungs-, Instandhaltungs- und Umbauarbeiten am fertigen Bauwerk benötigt werden.
Die Unterlage umfasst beispielsweise Angaben zu verbauten Materialien (insbesondere Gefahrstoffen), zur Lage von Versorgungsleitungen, zu Anschlagpunkten für Absturzsicherungen auf dem Dach oder zu besonderen statischen Gegebenheiten. Sie wird dem Bauherrn nach Fertigstellung übergeben und muss während der gesamten Nutzungsdauer des Bauwerks aufbewahrt werden. Die RAB 32 konkretisiert die Anforderungen an Inhalt und Gestaltung der Unterlage.
Gefährdungsbeurteilung bei Sanierung und Abbruch: Zusätzliche Anforderungen
Besonders anspruchsvoll ist die Gefährdungsbeurteilung bei Sanierungs- und Abbrucharbeiten. Hier kommen zusätzliche Gefährdungen hinzu, die bei Neubauten nicht auftreten. Dazu gehören insbesondere Schadstoffe im Bestand wie Asbest, künstliche Mineralfasern (KMF), polychlorierte Biphenyle (PCB), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) oder Blei in Altanstrichen.
Vor Beginn von Sanierungs- oder Abbrucharbeiten muss daher eine Schadstofferkundung durchgeführt werden. Die DGUV Information 201-012 „Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest“ und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit der zugehörigen TRGS 519 (Asbest) legen die Anforderungen fest. Bei Abbrucharbeiten sind zusätzlich die Vorgaben der DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ zu beachten.
ARBY Arbeitssicherheit bietet neben der Baustellenkoordination auch die Schadstoffkoordination als eigenständige Leistung an. So erhalten Sie die Gefährdungsbeurteilung und die Schadstofferkundung aus einer Hand – abgestimmt und effizient.
Digitale Dokumentation: Effizienz und Rechtssicherheit
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung auf Baustellen ist aufgrund der Dynamik des Baugeschehens besonders aufwendig. Digitale Lösungen können hier erheblich zur Effizienz beitragen. Digitale Checklisten, Foto-Dokumentation und cloudbasierte SiGePläne ermöglichen eine zeitnahe Aktualisierung und machen die Ergebnisse allen Beteiligten sofort zugänglich.
Unabhängig vom gewählten Medium – ob Papier oder digital – muss die Dokumentation die Anforderungen des § 6 ArbSchG erfüllen. Sie muss die ermittelten Gefährdungen, die festgelegten Maßnahmen, die Ergebnisse der Überprüfung und die Anpassungen bei veränderten Bedingungen enthalten. Die Dokumentation muss so gestaltet sein, dass sie bei einer behördlichen Überprüfung jederzeit vorgelegt werden kann.
🏗️ ARBY Arbeitssicherheit: Ihr Partner für Baustellenkoordination in Berlin
Rico Langbein und das Team von ARBY Arbeitssicherheit Buley unterstützen Sie bei allen Aspekten der Baustellensicherheit – von der Gefährdungsbeurteilung über die SiGeKo-Bestellung bis zur Schadstoffkoordination. Wir begleiten Ihr Bauvorhaben von der Planungsphase bis zur Fertigstellung und sorgen dafür, dass alle Anforderungen der BaustellV zuverlässig erfüllt werden. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung in Berlin und Brandenburg.
Gefährdungsbeurteilung für Ihre Baustelle benötigt?
Ob Neubau, Sanierung oder Abbruch – ARBY Arbeitssicherheit erstellt Ihre Gefährdungsbeurteilung nach BaustellV, übernimmt die SiGeKo-Koordination und sorgt für rechtssichere Dokumentation. Rico Langbein berät Sie persönlich.
Kostenlose Erstberatung anfragenWann ist eine Gefährdungsbeurteilung auf der Baustelle Pflicht?
Eine Gefährdungsbeurteilung ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jeden Arbeitgeber Pflicht – unabhängig von der Betriebsgröße. Auf Baustellen kommen zusätzlich die besonderen Anforderungen der Baustellenverordnung (BaustellV) hinzu, die den Bauherrn verpflichten, bereits bei der Planung die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen und bei mehreren Arbeitgebern einen SiGeKo zu bestellen.
Wer ist für die Gefährdungsbeurteilung auf der Baustelle verantwortlich?
Die Verantwortung ist zweigeteilt: Jeder Arbeitgeber muss für seine Beschäftigten eine eigene Gefährdungsbeurteilung erstellen (§ 5 ArbSchG). Der Bauherr ist nach der BaustellV zusätzlich dafür verantwortlich, die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen sicherzustellen – in der Regel durch Bestellung eines SiGeKo, der die Gefährdungsbeurteilungen der einzelnen Unternehmen aufeinander abstimmt.
Was ist der Unterschied zwischen Gefährdungsbeurteilung und SiGePlan?
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG wird von jedem einzelnen Arbeitgeber für seine Tätigkeiten erstellt. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) nach § 2 Abs. 3 BaustellV wird vom SiGeKo erstellt und koordiniert die Schutzmaßnahmen aller beteiligten Unternehmen. Er baut auf den einzelnen Gefährdungsbeurteilungen auf und berücksichtigt insbesondere gegenseitige Gefährdungen und zeitlich-räumliche Überschneidungen.
Wann muss ein SiGeKo bestellt werden?
Ein SiGeKo muss nach § 3 Abs. 1 BaustellV immer dann bestellt werden, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig sind. Dies gilt sowohl für die Planungs- als auch für die Ausführungsphase. Der Bauherr kann die Aufgabe an einen geeigneten Dritten übertragen, bleibt aber in der Gesamtverantwortung.
Welche Strafen drohen bei fehlender Gefährdungsbeurteilung auf der Baustelle?
Verstöße gegen die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro nach § 25 ArbSchG geahndet werden. Bei Verstößen gegen die BaustellV drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro. Bei vorsätzlicher oder wiederholter Gefährdung von Beschäftigten sind nach § 26 ArbSchG sogar Freiheitsstrafen möglich. Zusätzlich kann die zuständige Behörde einen Baustopp anordnen.
Was sind besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV?
Anhang II der BaustellV listet Arbeiten auf, die mit besonderen Gefahren verbunden sind und die Erstellung eines SiGePlans auslösen. Dazu gehören unter anderem: Arbeiten mit Absturzgefahr ab 7 m Höhe, Arbeiten in Schächten und Tunneln, Arbeiten mit Sprengstoff, Taucherarbeiten, Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen, Arbeiten mit biologischen oder chemischen Gefahrstoffen sowie Abbrucharbeiten tragender Konstruktionsteile.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung auf einer Baustelle aktualisiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung muss nach § 3 Abs. 1 ArbSchG immer dann aktualisiert werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern. Auf Baustellen bedeutet dies in der Regel bei jedem Wechsel der Bauphase, beim Hinzukommen neuer Gewerke, bei veränderten Witterungsbedingungen oder nach Unfällen und Beinahe-Unfällen. Eine pauschale Frist gibt es nicht – entscheidend ist die tatsächliche Veränderung der Gefährdungslage.