Fristen und Ablauf
Fristen im Arbeitsschutz sind kein bürokratisches Beiwerk – sie sind gesetzlich verankerte Pflichten, deren Missachtung empfindliche Bußgelder, Haftungsrisiken und im schlimmsten Fall Unfälle nach sich zieht. Ob Gefährdungsbeurteilung, DGUV V3 Prüfung, Brandschutzunterweisung oder Trinkwasserbeprobung: Für Arbeitgeber, Bauherren und Facility Manager in Berlin ist es entscheidend, alle Prüf- und Dokumentationsfristen im Blick zu behalten. Dieser Ratgeber von ARBY Arbeitssicherheit Buley gibt Ihnen einen vollständigen Überblick über die wichtigsten Fristen und Abläufe im Arbeitsschutz – praxisnah, aktuell und mit konkreten Paragraphen.
Warum Fristen im Arbeitsschutz so wichtig sind
Im deutschen Arbeitsschutzrecht gibt es keine „Kann-Bestimmungen“ – die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sind verbindlich. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die DGUV-Vorschriften und zahlreiche weitere Regelwerke definieren klare Zeiträume, in denen Prüfungen durchgeführt, Unterweisungen wiederholt und Dokumentationen aktualisiert werden müssen.
Für Sie als Arbeitgeber, Bauherr oder Facility Manager bedeutet das: Jede versäumte Frist ist ein potenzielles Haftungsrisiko. Im Schadensfall prüfen Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsicht und Versicherungen als Erstes, ob alle Prüf- und Unterweisungsfristen eingehalten wurden. Fehlen aktuelle Nachweise, kann das nicht nur zu Bußgeldern führen, sondern auch dazu, dass die Unfallversicherung Regressforderungen stellt.
Die Herausforderung in der Praxis: Die Fristen sind über verschiedene Gesetze, Verordnungen und technische Regeln verteilt. Es gibt keine zentrale Stelle, die Sie rechtzeitig erinnert. Die Verantwortung liegt vollständig bei Ihnen – oder bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa), die Sie mit der Betreuung beauftragt haben.
📋 Zentrale Rechtsgrundlagen für Fristen im Arbeitsschutz
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – §§ 5, 6, 12: Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – §§ 3, 14, 16: Prüfung von Arbeitsmitteln
- DGUV Vorschrift 3 – Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – § 6: Unterweisung der Beschäftigten
- Trinkwasserverordnung (TrinkwV) – §§ 31, 51: Untersuchungspflichten
- ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände, Brandschutzunterweisung
- Baustellenverordnung (BaustellV) – SiGeKo-Pflichten bei Bauprojekten
Die wichtigsten Fristen im Überblick
Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die zentralen Prüf- und Unterweisungsfristen, die für die meisten Betriebe in Berlin relevant sind. Beachten Sie, dass einzelne Fristen je nach Gefährdungsbeurteilung kürzer ausfallen können.
| Maßnahme | Frist / Intervall | Rechtsgrundlage | Verantwortlich |
|---|---|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung erstellen | Vor Aufnahme der Tätigkeit | § 5 ArbSchG | Arbeitgeber |
| Gefährdungsbeurteilung aktualisieren | Bei Änderungen / nach Unfällen / regelmäßig | § 3 BetrSichV | Arbeitgeber |
| Unterweisung Beschäftigte | Vor Aufnahme + mind. 1× jährlich | § 12 ArbSchG | Arbeitgeber |
| Brandschutzunterweisung | Mind. 1× jährlich | ASR A2.2 | Arbeitgeber |
| DGUV V3 – ortsveränderliche Geräte | Alle 6–24 Monate (je nach Umgebung) | DGUV Vorschrift 3 | Arbeitgeber |
| DGUV V3 – ortsfeste Anlagen | Alle 4 Jahre | DGUV Vorschrift 3 | Arbeitgeber |
| Trinkwasserbeprobung (Großanlagen) | Alle 3 Jahre (öffentlich: jährlich) | § 31 TrinkwV | Betreiber / Eigentümer |
| SiFa-Betreuung (Regelbetreuung) | Fortlaufend gemäß Einsatzzeiten | DGUV Vorschrift 2 | Arbeitgeber |
| Begehung durch SiFa | Mind. 1× jährlich (empfohlen: öfter) | ASiG § 6 | SiFa / Arbeitgeber |
| Prüfung von Leitern und Tritten | Regelmäßig (empfohlen: jährlich) | BetrSichV, TRBS 2121 | Arbeitgeber |
| Prüfung Feuerlöscher | Alle 2 Jahre | DIN 14406-4, ASR A2.2 | Arbeitgeber / FM |
| SiGeKo-Bestellung | Vor Einrichtung der Baustelle | § 3 BaustellV | Bauherr |
⚠️ Achtung: Fristen sind Mindestanforderungen
Die in Gesetzen und Vorschriften genannten Fristen sind stets Höchstintervalle. Ergibt Ihre Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Risiko – etwa auf Baustellen, in Werkstätten oder bei Arbeiten mit Gefahrstoffen – müssen die Prüf- und Unterweisungsintervalle entsprechend verkürzt werden.
Ablauf der Gefährdungsbeurteilung – Schritt für Schritt
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Fundament des gesamten Arbeitsschutzes. Gemäß § 5 ArbSchG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Das gilt ab dem ersten Beschäftigten – auch für Büroarbeitsplätze. Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Akt, sondern ein fortlaufender Prozess.
Arbeitsbereiche erfassen
Alle Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Arbeitsmittel werden systematisch erfasst. Dabei werden gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst, um den Aufwand überschaubar zu halten.
Gefährdungen ermitteln
Für jeden Bereich werden mögliche Gefährdungen identifiziert: mechanische, elektrische, chemische, biologische, physikalische Gefahren sowie psychische Belastungen gemäß § 5 Abs. 3 ArbSchG.
Risiko bewerten
Jede Gefährdung wird nach Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Schadenschwere bewertet. Daraus ergibt sich die Priorität der Maßnahmen – ein Risikograph oder eine Risikomatrix hilft bei der Einordnung.
Schutzmaßnahmen festlegen
Nach dem TOP-Prinzip (Technisch → Organisatorisch → Personenbezogen) werden wirksame Maßnahmen definiert. Technische Lösungen haben dabei stets Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung.
Maßnahmen umsetzen
Die festgelegten Maßnahmen werden terminiert, verantwortliche Personen benannt und die Umsetzung eingeleitet. Die SiFa unterstützt bei der Koordination und Priorisierung.
Wirksamkeit kontrollieren
Nach der Umsetzung wird geprüft, ob die Maßnahmen greifen. Sind die Gefährdungen tatsächlich beseitigt oder ausreichend minimiert? Wenn nicht, müssen Nachbesserungen erfolgen.
Dokumentieren & fortschreiben
Gemäß § 6 ArbSchG muss die Gefährdungsbeurteilung schriftlich dokumentiert werden. Sie ist fortlaufend zu aktualisieren – insbesondere bei neuen Arbeitsmitteln, Umbauten oder nach Arbeitsunfällen.
💡 Praxis-Tipp: Anlassbezogene Aktualisierung
Auch ohne festes Jahresintervall muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden bei: Einführung neuer Arbeitsmittel oder -verfahren, Umgestaltung von Arbeitsplätzen, neuen Erkenntnissen (z. B. zu Gefahrstoffen), nach Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen sowie bei Änderungen der Rechtslage. Eine jährliche Überprüfung der Aktualität hat sich in der Praxis bewährt.
DGUV V3 Prüfung – Fristen und Ablauf im Detail
Die DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) regelt die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Sie gilt für alle Unternehmen und ist eine der am häufigsten übersehenen Pflichten – mit potenziell fatalen Folgen. Defekte elektrische Geräte sind eine der häufigsten Brandursachen in Betrieben.
Prüffristen für elektrische Betriebsmittel
Die konkreten Prüffristen hängen von der Art des Betriebsmittels und der Nutzungsumgebung ab. Die DGUV Vorschrift 3 in Verbindung mit der TRBS 1201 gibt folgende Richtwerte vor:
| Art des Betriebsmittels | Büro / geringe Belastung | Werkstatt / Baustelle |
|---|---|---|
| Ortsveränderliche Geräte (z. B. Bohrmaschine, Wasserkocher) | Alle 24 Monate | Alle 6 Monate |
| Ortsfeste Anlagen (z. B. Verteilerschrank) | Alle 4 Jahre | Alle 4 Jahre |
| Verlängerungsleitungen, Mehrfachsteckdosen | Alle 12 Monate | Alle 6 Monate |
| Geräte auf Baustellen (Schutzklasse I) | – | Alle 3 Monate |
Die Prüfung muss durch eine befähigte Person im Sinne der TRBS 1203 erfolgen – also durch eine Elektrofachkraft mit entsprechender Qualifikation und Prüferfahrung. Jedes geprüfte Gerät erhält eine Prüfplakette mit dem Datum der nächsten Fälligkeitsprüfung. Die Ergebnisse werden in einem Prüfprotokoll dokumentiert.
Typischer Ablauf einer DGUV V3 Prüfung
Der Ablauf einer DGUV V3 Prüfung folgt einem standardisierten Verfahren: Zunächst wird eine Bestandsaufnahme aller elektrischen Geräte und Anlagen durchgeführt. Anschließend erfolgt die Sichtprüfung auf äußere Mängel wie beschädigte Kabel, fehlende Abdeckungen oder Verfärbungen durch Überhitzung. Im nächsten Schritt werden messtechnische Prüfungen durchgeführt – darunter Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand und Ableitstrom. Abschließend wird eine Funktionsprüfung vorgenommen und das Ergebnis dokumentiert.
Unterweisungen – Jährliche Pflicht mit klarem Ablauf
Gemäß § 12 ArbSchG und § 4 der DGUV Vorschrift 1 müssen Beschäftigte vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss sich an der Gefährdungsbeurteilung orientieren und auf den konkreten Arbeitsplatz bezogen sein. Allgemeine Vorträge ohne Bezug zur tatsächlichen Tätigkeit genügen nicht.
Pflichtinhalte und besondere Anlässe
Neben der jährlichen Wiederholung gibt es zahlreiche Anlässe, die eine zusätzliche Unterweisung erfordern:
Neueinstellung
Vor Aufnahme der Tätigkeit – auch bei Leiharbeitern und Praktikanten
Arbeitsplatzwechsel
Bei Versetzung oder neuen Aufgaben mit veränderten Gefährdungen
Neue Arbeitsmittel
Einführung neuer Maschinen, Geräte oder Gefahrstoffe
Nach Unfällen
Arbeitsunfälle oder Beinahe-Unfälle als Anlass zur Nachschulung
Jugendliche
Halbjährliche Unterweisung gemäß § 29 JArbSchG für Azubis unter 18
Brandschutz
Jährliche Brandschutzunterweisung gemäß ASR A2.2 für alle Beschäftigten
⚠️ Dokumentationspflicht nicht vergessen
Jede Unterweisung muss schriftlich dokumentiert werden – mit Datum, Inhalt, Namen der Teilnehmer und Unterschriften. Ohne diesen Nachweis gilt die Unterweisung im Streitfall als nicht durchgeführt. Digitale Dokumentationssysteme sind zulässig, sofern die Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist.
Brandschutzfristen – Mehr als nur der Feuerlöscher
Brandschutz umfasst weit mehr als die Bereitstellung von Feuerlöschern. Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ definiert umfassende Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz. Für die Einhaltung der Fristen ist der Arbeitgeber verantwortlich – in Mietobjekten teilen sich Vermieter und Mieter die Pflichten häufig vertraglich auf.
Wichtige Brandschutzfristen
Feuerlöscher müssen gemäß DIN 14406-4 alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen geprüft werden. Brandschutztüren und Rauchschutztüren unterliegen einer jährlichen Prüfpflicht. Brandmeldeanlagen müssen vierteljährlich durch eine Fachfirma gewartet und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden. Flucht- und Rettungspläne sind bei baulichen Veränderungen sofort zu aktualisieren und sollten mindestens alle zwei Jahre überprüft werden.
Die jährliche Brandschutzunterweisung aller Beschäftigten ist ebenfalls Pflicht. Dabei müssen die Mitarbeiter über Brandgefahren am Arbeitsplatz, das Verhalten im Brandfall, Fluchtwege und Sammelplätze sowie die Handhabung von Feuerlöschern informiert werden. Brandschutzhelfer – mindestens 5 % der Belegschaft – benötigen eine gesonderte Ausbildung mit praktischer Löschübung.
Trinkwasserbeprobung – Fristen nach TrinkwV
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023) verpflichtet Betreiber von Großanlagen zur Warmwasserbereitung – also Anlagen mit mehr als 400 Litern Speichervolumen oder mehr als 3 Litern Leitungsinhalt zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle – zur regelmäßigen Untersuchung auf Legionellen.
Für gewerblich genutzte Gebäude (z. B. Bürogebäude, Hotels, Pflegeeinrichtungen) gilt eine Untersuchungspflicht alle drei Jahre. Öffentliche Gebäude wie Schulen, Krankenhäuser oder Schwimmbäder müssen jährlich beprobt werden. Die Probenahme muss durch ein akkreditiertes Labor nach den Vorgaben des Umweltbundesamtes (UBA) erfolgen.
💡 Praxis-Tipp: Frühzeitig planen
Beauftragen Sie die Trinkwasserbeprobung mindestens 4–6 Wochen vor Fristablauf. Akkreditierte Labore haben häufig Wartezeiten, und die Auswertung dauert je nach Untersuchungsumfang bis zu 14 Tage. So vermeiden Sie Fristüberschreitungen und haben bei auffälligen Befunden noch Zeit für Gegenmaßnahmen.
SiGeKo auf Baustellen – Wann ist die Bestellung Pflicht?
Die Baustellenverordnung (BaustellV) verpflichtet den Bauherrn zur Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo), wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Die Bestellung muss bereits in der Planungsphase erfolgen – also vor Einrichtung der Baustelle.
Der SiGeKo erstellt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und koordiniert die Arbeitsschutzmaßnahmen aller beteiligten Gewerke während der Ausführung. Bei Baustellen, auf denen besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang II der BaustellV ausgeführt werden – etwa Arbeiten mit Absturzgefahr über 7 Meter, Arbeiten in Druckluft oder Arbeiten im Bereich von Hochspannungsleitungen – ist die Erstellung einer Vorankündigung an die zuständige Behörde (in Berlin: LAGetSi) erforderlich.
Bußgelder bei Fristversäumnissen
Die Konsequenzen bei versäumten Fristen sind erheblich. Das Arbeitsschutzgesetz sieht in § 25 ArbSchG Bußgelder von bis zu 25.000 Euro pro Verstoß vor. Bei beharrlicher Wiederholung oder wenn durch die Pflichtverletzung eine Gesundheitsgefahr entsteht, drohen gemäß § 26 ArbSchG sogar Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr.
Fehlende oder veraltete Gefährdungsbeurteilung (§ 25 ArbSchG)
Versäumte Unterweisungen der Beschäftigten (§ 25 ArbSchG)
Fehlende DGUV V3 Prüfung elektrischer Betriebsmittel
Verstoß gegen Trinkwasserverordnung (§ 72 IfSG)
Darüber hinaus können Berufsgenossenschaften bei Arbeitsunfällen, die auf versäumte Prüfungen zurückzuführen sind, Regressforderungen in unbegrenzter Höhe stellen. Versicherungen verweigern in solchen Fällen häufig die Leistung – sowohl die Haftpflicht- als auch die Sachversicherung kann den Schutz versagen, wenn nachweislich Prüfpflichten verletzt wurden.
So behalten Sie alle Fristen im Griff
Die Vielzahl an Fristen, Intervallen und Dokumentationspflichten kann schnell unübersichtlich werden – besonders wenn Sie mehrere Standorte betreuen oder Ihr Betrieb wächst. Es gibt jedoch bewährte Strategien, um den Überblick zu behalten.
Fristenmanagement in der Praxis
Erstellen Sie zunächst eine vollständige Bestandsaufnahme aller prüfpflichtigen Anlagen, Arbeitsmittel und Tätigkeiten. Legen Sie für jede Prüfpflicht das nächste Fälligkeitsdatum fest und nutzen Sie ein digitales Fristenmanagementsystem oder zumindest einen detaillierten Kalender mit Erinnerungsfunktion. Planen Sie einen zeitlichen Puffer von mindestens vier Wochen ein, um Terminengpässe bei Prüfdienstleistern abzufangen.
Benennen Sie für jeden Prüfbereich eine verantwortliche Person, die die Einhaltung der Fristen überwacht und die Beauftragung externer Dienstleister koordiniert. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) kann hierbei eine zentrale Rolle übernehmen und als Schnittstelle zwischen Geschäftsführung, Fachabteilungen und externen Prüfern fungieren.
💡 Praxis-Tipp: Jährlicher Arbeitsschutz-Check
Führen Sie einmal jährlich – idealerweise im Januar – einen umfassenden Arbeitsschutz-Check durch. Prüfen Sie dabei alle Fristen für das kommende Jahr, planen Sie Budget für Prüfungen und Schulungen ein und aktualisieren Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen. So starten Sie organisiert ins neue Jahr und vermeiden böse Überraschungen.
Typischer Jahresablauf im Arbeitsschutz
Ein strukturierter Jahresplan hilft Ihnen, alle Pflichten termingerecht zu erfüllen. Der folgende Ablauf orientiert sich an einem mittelständischen Betrieb mit Büro- und Werkstattarbeitsplätzen in Berlin:
Erstes Quartal
Jahresplanung erstellen, Gefährdungsbeurteilungen überprüfen und aktualisieren, Budget für Prüfungen und Schulungen freigeben, Termine mit SiFa abstimmen.
Zweites Quartal
DGUV V3 Prüfung durchführen (ortsveränderliche Geräte), Brandschutzunterweisung planen, Trinkwasserbeprobung beauftragen (falls fällig), Erste-Hilfe-Material prüfen.
Drittes Quartal
Jährliche Unterweisungen durchführen und dokumentieren, Brandschutzhelfer-Ausbildung auffrischen, Begehung mit SiFa und Betriebsarzt, Feuerlöscher-Prüfung (falls fällig).
Viertes Quartal
Dokumentation vervollständigen, Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen, Vorbereitung Arbeitsschutzbericht, Fristenübersicht für das Folgejahr erstellen.
Dieser Jahresplan ist ein Rahmen, der an die spezifischen Gegebenheiten Ihres Betriebs angepasst werden muss. Bei Betrieben mit Baustellentätigkeiten, Gefahrstoffeinsatz oder besonderen Arbeitsmitteln können weitere Prüf- und Dokumentationspflichten hinzukommen.
Die Rolle der SiFa beim Fristenmanagement
Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) ist für viele Betriebe der Schlüssel zu einem lückenlosen Fristenmanagement. Gemäß DGUV Vorschrift 2 ist die Bestellung einer SiFa für jeden Arbeitgeber Pflicht – unabhängig von der Betriebsgröße. Die SiFa berät den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit, unterstützt bei der Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen und überwacht die Einhaltung von Prüffristen.
Bei der Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 richtet sich der zeitliche Umfang der SiFa-Tätigkeit nach der Betriebsgröße und der Branche. Für Bürobetriebe (Betreuungsgruppe IV) sind beispielsweise 0,2 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr vorgesehen, für produzierende Betriebe (Betreuungsgruppe II) hingegen 1,5 Stunden. Hinzu kommen anlassbezogene Betreuungsanteile, etwa bei Umbaumaßnahmen oder nach Arbeitsunfällen.
Eine erfahrene SiFa kennt nicht nur die gesetzlichen Fristen, sondern auch die praktischen Herausforderungen bei deren Umsetzung. Sie kann rechtzeitig auf bevorstehende Prüftermine hinweisen, geeignete Prüfdienstleister empfehlen und die Dokumentation so aufbereiten, dass sie den Anforderungen der Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften standhält.
📌 Warum ARBY als Partner für Ihr Fristenmanagement?
ARBY Arbeitssicherheit Buley bietet Ihnen eine umfassende Betreuung aus einer Hand: Von der SiFa-Betreuung über Gefährdungsbeurteilungen und DGUV V3 Prüfungen bis hin zu Brandschutz, Trinkwasserbeprobung und Schulungen. Rico Langbein und sein Team überwachen Ihre Fristen proaktiv und sorgen dafür, dass Sie stets auf der sicheren Seite sind – rechtlich und praktisch.
Checkliste: Haben Sie alle Fristen im Blick?
Nutzen Sie die folgende Checkliste als schnellen Selbsttest. Können Sie alle Fragen mit „Ja“ beantworten, ist Ihr Arbeitsschutz gut aufgestellt. Bei jedem „Nein“ besteht Handlungsbedarf:
| Frage | Ja / Nein |
|---|---|
| Liegt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsbereiche vor? | ☐ |
| Wurden alle Beschäftigten in den letzten 12 Monaten unterwiesen? | ☐ |
| Ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) bestellt? | ☐ |
| Sind alle elektrischen Geräte innerhalb der DGUV V3 Prüffrist? | ☐ |
| Wurden die Feuerlöscher in den letzten 2 Jahren geprüft? | ☐ |
| Fand die Brandschutzunterweisung im laufenden Jahr statt? | ☐ |
| Ist die Trinkwasserbeprobung (bei Großanlagen) aktuell? | ☐ |
| Existiert ein Fristenplan für das kommende Jahr? | ☐ |
Fristen im Griff – mit ARBY Arbeitssicherheit
Sie sind unsicher, ob alle Prüf- und Unterweisungsfristen in Ihrem Betrieb eingehalten werden? Rico Langbein und das Team von ARBY Arbeitssicherheit Buley in Berlin-Reinickendorf unterstützen Sie bei der Bestandsaufnahme, erstellen einen individuellen Fristenplan und übernehmen auf Wunsch die komplette Koordination – von der Gefährdungsbeurteilung über DGUV V3 Prüfungen bis zur Brandschutzunterweisung.
Kostenlose Erstberatung anfragenWelche Fristen gelten für die Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung muss gemäß § 5 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit erstellt werden. Eine starre Wiederholungsfrist gibt es nicht – sie muss jedoch bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, nach Arbeitsunfällen, bei neuen Erkenntnissen und bei Einführung neuer Arbeitsmittel aktualisiert werden. Eine jährliche Überprüfung der Aktualität wird empfohlen.
Wie oft müssen elektrische Geräte nach DGUV V3 geprüft werden?
Die Prüffristen hängen von der Art des Geräts und der Nutzungsumgebung ab. Ortsveränderliche Geräte in Büros müssen alle 24 Monate geprüft werden, auf Baustellen alle 6 Monate. Ortsfeste Anlagen unterliegen einem 4-Jahres-Intervall. Die Fristen können sich durch die Gefährdungsbeurteilung verkürzen.
Was passiert, wenn ich Arbeitsschutzfristen versäume?
Versäumte Fristen können Bußgelder von bis zu 25.000 Euro pro Verstoß nach § 25 ArbSchG nach sich ziehen. Bei Verstößen gegen die Trinkwasserverordnung drohen sogar bis zu 50.000 Euro. Im Schadensfall können Berufsgenossenschaften Regressforderungen stellen und Versicherungen die Leistung verweigern. Bei beharrlichen Verstößen sind Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr möglich.
Wie oft muss eine Brandschutzunterweisung stattfinden?
Die Brandschutzunterweisung muss gemäß ASR A2.2 mindestens einmal jährlich für alle Beschäftigten durchgeführt werden. Neue Mitarbeiter müssen bei Arbeitsantritt unterwiesen werden. Brandschutzhelfer (mindestens 5 % der Belegschaft) benötigen eine gesonderte Ausbildung mit praktischer Löschübung, die regelmäßig aufgefrischt werden sollte.
Wann muss ein SiGeKo auf der Baustelle bestellt werden?
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) muss gemäß § 3 BaustellV bestellt werden, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Die Bestellung muss bereits in der Planungsphase erfolgen – also vor Einrichtung der Baustelle. Der SiGeKo erstellt den SiGe-Plan und koordiniert die Arbeitsschutzmaßnahmen während der Ausführung.
Wie oft muss die Trinkwasserbeprobung auf Legionellen erfolgen?
Großanlagen zur Warmwasserbereitung in gewerblich genutzten Gebäuden müssen gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) alle 3 Jahre auf Legionellen untersucht werden. Für öffentliche Gebäude wie Schulen oder Krankenhäuser gilt ein jährliches Intervall. Die Probenahme muss durch ein akkreditiertes Labor erfolgen.
Kann eine externe SiFa bei der Fristenüberwachung helfen?
Ja, eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) ist für viele Betriebe der effizienteste Weg, alle Fristen zuverlässig einzuhalten. Die SiFa überwacht Prüftermine, koordiniert Dienstleister, unterstützt bei der Dokumentation und weist rechtzeitig auf bevorstehende Pflichten hin. ARBY Arbeitssicherheit Buley bietet diese Leistung als Teil der SiFa-Regelbetreuung an.