Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument im Arbeitsschutz – doch sie ist kein einmaliges Dokument, das in der Schublade verstaubt. Arbeitgeber sind nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig zu überprüfen und bei bestimmten Anlässen zu aktualisieren. Wann genau eine Aktualisierung notwendig wird, welche Auslöser es gibt und welche Konsequenzen bei Versäumnissen drohen, erfahren Sie in diesem umfassenden Ratgeber. ARBY Arbeitssicherheit Buley aus Berlin-Reinickendorf unterstützt Sie dabei, Ihre Gefährdungsbeurteilungen stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
Was ist die Gefährdungsbeurteilung und warum ist sie so wichtig?
Die Gefährdungsbeurteilung bildet das Fundament des betrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland. Sie ist in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verankert und verpflichtet jeden Arbeitgeber – unabhängig von Betriebsgröße oder Branche – dazu, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen systematisch zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei handelt es sich nicht um eine einmalige Pflichtübung, sondern um einen fortlaufenden Prozess, der den tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb entsprechen muss.
Die Gefährdungsbeurteilung umfasst alle Arten von Gefährdungen: mechanische, elektrische, chemische, biologische, physikalische und psychische Belastungen. Gemäß § 6 ArbSchG muss das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Diese Dokumentation dient als Nachweis gegenüber den Aufsichtsbehörden und ist im Falle eines Arbeitsunfalls von entscheidender Bedeutung für die Haftungsfrage.
📋 Gesetzliche Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung
- § 5 ArbSchG: Pflicht zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 6 ArbSchG: Dokumentationspflicht der Ergebnisse
- § 3 ArbSchG: Grundpflichten des Arbeitgebers inkl. Überprüfung der Maßnahmen
- DGUV Vorschrift 1 (§ 3): Pflicht zur Beurteilung durch den Unternehmer
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Spezielle Anforderungen für Arbeitsmittel
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstoffen
- Mutterschutzgesetz (MuSchG): Anlasslose und anlassbezogene Beurteilung
Entscheidend ist: Die Gefährdungsbeurteilung muss stets den aktuellen Stand der Arbeitsbedingungen widerspiegeln. Sobald sich wesentliche Faktoren ändern, muss sie überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Doch wann genau ist dieser Zeitpunkt gekommen? Im Folgenden erfahren Sie alle relevanten Anlässe im Detail.
Die wichtigsten Anlässe für eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt in § 3 Abs. 1 ArbSchG vor, dass der Arbeitgeber die Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf ihre Wirksamkeit überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anpassen muss. Daraus ergeben sich konkrete Anlässe, bei denen eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung zwingend erforderlich ist. Diese Anlässe lassen sich in anlassbezogene und regelmäßige Überprüfungen unterteilen.
Anlassbezogene Aktualisierung
Bei einer anlassbezogenen Aktualisierung liegt ein konkretes Ereignis oder eine Veränderung vor, die eine erneute Betrachtung der Gefährdungslage notwendig macht. Die folgenden Auslöser sind in der Praxis besonders relevant und werden von Aufsichtsbehörden wie den Berufsgenossenschaften und den staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz regelmäßig überprüft.
Neue Arbeitsmittel
Einführung neuer Maschinen, Geräte oder Werkzeuge
Bauliche Änderungen
Umbau, Erweiterung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen
Neue Gefahrstoffe
Einsatz neuer chemischer oder biologischer Arbeitsstoffe
Geänderte Arbeitsabläufe
Umstrukturierung von Prozessen oder Organisationsänderungen
Arbeitsunfälle
Nach Unfällen, Beinahe-Unfällen oder Berufskrankheiten
Rechtsänderungen
Neue Gesetze, Verordnungen oder technische Regeln
1. Änderung der Arbeitsbedingungen
Der häufigste Anlass für eine Aktualisierung ist die Veränderung der Arbeitsbedingungen. Dazu gehört die Anschaffung neuer Maschinen und Anlagen ebenso wie die Einführung neuer Arbeitsverfahren oder die Umgestaltung von Arbeitsplätzen. Auch wenn Sie neue Arbeitsstoffe – etwa Reinigungsmittel, Klebstoffe oder Lösungsmittel – einsetzen, muss die Gefährdungsbeurteilung überprüft werden. Gemäß § 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist vor Aufnahme der Tätigkeit mit Gefahrstoffen eine spezifische Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Praxisbeispiel: Ein Berliner Handwerksbetrieb stellt seine Produktion von manueller auf teilautomatisierte Fertigung um. Neue CNC-Maschinen werden installiert, die Arbeitsplatzanordnung ändert sich, und die Beschäftigten haben mit anderen Gefährdungen zu rechnen als zuvor – etwa Quetschgefahren, Lärm oder Emissionen. In diesem Fall muss die gesamte Gefährdungsbeurteilung für die betroffenen Arbeitsplätze neu erstellt werden.
2. Nach Arbeitsunfällen und Beinahe-Unfällen
Ein Arbeitsunfall ist immer ein deutliches Signal, dass die bestehenden Schutzmaßnahmen möglicherweise nicht ausreichend sind. Nach jedem meldepflichtigen Arbeitsunfall – also einem Unfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt (§ 193 SGB VII) – sollte die Gefährdungsbeurteilung für den betroffenen Arbeitsbereich überprüft werden. Gleiches gilt für schwere Beinahe-Unfälle, die zwar glimpflich ausgegangen sind, aber auf eine Gefährdungslücke hinweisen.
⚠️ Wichtig nach einem Arbeitsunfall
Die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung nach einem Arbeitsunfall ist keine optionale Empfehlung, sondern ergibt sich direkt aus der Pflicht des § 3 Abs. 1 ArbSchG zur Wirksamkeitskontrolle. Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften prüfen im Rahmen der Unfalluntersuchung regelmäßig, ob die Gefährdungsbeurteilung aktuell war und ob die festgelegten Maßnahmen umgesetzt wurden.
Fehlende oder veraltete Gefährdungsbeurteilungen können im Schadensfall zu Regressforderungen der Berufsgenossenschaft und sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
3. Neue Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Ergibt die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Hinweise darauf, dass bestehende Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung überprüfen. Dies ist ausdrücklich in § 6 Abs. 4 ArbMedVV geregelt. Beispiele hierfür sind erhöhte Lärmschwerhörigkeit bei mehreren Beschäftigten eines Bereichs oder gehäufte Hauterkrankungen durch den Umgang mit bestimmten Arbeitsstoffen.
4. Änderung der Rechtsvorschriften
Das Arbeitsschutzrecht ist dynamisch. Neue Verordnungen, aktualisierte Technische Regeln (TRBS, TRGS, ASR) oder geänderte DGUV-Vorschriften können dazu führen, dass bestehende Gefährdungsbeurteilungen nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprechen. So hat beispielsweise die Neufassung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 2016 erweiterte Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich psychischer Belastungen und Telearbeitsplätzen mit sich gebracht.
5. Mutterschutz und besondere Personengruppen
Ein besonders wichtiger Anlass ist die Mitteilung einer Schwangerschaft. Nach § 10 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) muss der Arbeitgeber – unabhängig davon, ob Frauen im Betrieb beschäftigt sind – eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich mutterschutzrelevanter Gefährdungen vorhalten. Sobald eine Schwangerschaft mitgeteilt wird, muss eine individuelle, anlassbezogene Beurteilung erfolgen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen unverzüglich umgesetzt werden. Gleiches gilt für stillende Mütter.
Darüber hinaus müssen Gefährdungsbeurteilungen angepasst werden, wenn Jugendliche (nach Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG), Menschen mit Behinderungen oder Leiharbeitnehmer im Betrieb eingesetzt werden, da für diese Personengruppen besondere Schutzanforderungen gelten.
Regelmäßige Überprüfung – auch ohne konkreten Anlass
Neben den anlassbezogenen Aktualisierungen empfehlen die Berufsgenossenschaften und staatlichen Arbeitsschutzbehörden eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung – auch wenn kein konkreter Anlass vorliegt. Denn selbst in scheinbar stabilen Betriebsumgebungen können sich schleichende Veränderungen ergeben: Verschleiß an Maschinen, veränderte Arbeitsgewohnheiten oder eine allmähliche Zunahme psychischer Belastungen.
Einen festen gesetzlichen Turnus gibt es nicht, allerdings haben sich in der Praxis branchenabhängige Überprüfungsintervalle etabliert.
| Branche / Bereich | Empfohlenes Intervall | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Büro und Verwaltung | Alle 2–3 Jahre | Psychische Belastungen regelmäßig prüfen |
| Handwerk und Produktion | Jährlich | Höheres Unfallrisiko, häufige Maschinenwechsel |
| Baustellen | Vor jeder neuen Bauphase | Dynamische Gefährdungslage, SiGeKo einbinden |
| Gesundheitswesen | Jährlich | Biologische Gefährdungen, Infektionsschutz |
| Gefahrstoffbetriebe | Jährlich oder bei Stoffwechsel | Substitutionsprüfung nach GefStoffV beachten |
| Gastronomie und Einzelhandel | Alle 1–2 Jahre | Hohe Personalfluktuation, saisonale Änderungen |
💡 Praxis-Tipp: Festen Überprüfungsrhythmus einführen
Legen Sie einen festen jährlichen Termin fest, an dem die Gefährdungsbeurteilung überprüft wird – beispielsweise im Rahmen der jährlichen ASA-Sitzung (Arbeitsschutzausschuss). So stellen Sie sicher, dass die Überprüfung nicht vergessen wird. Dokumentieren Sie auch das Ergebnis, wenn keine Änderung erforderlich war. Die Notiz „Überprüft am [Datum], keine Anpassung erforderlich“ ist ein wertvoller Nachweis gegenüber den Behörden.
Der Prozess der Aktualisierung – Schritt für Schritt
Eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung folgt grundsätzlich dem gleichen systematischen Prozess wie die Erstbeurteilung. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass Sie auf die bestehende Dokumentation aufbauen und gezielt die veränderten Bereiche untersuchen. Der folgende Ablauf hat sich in der Praxis bewährt.
Anlass identifizieren
Bestimmen Sie den konkreten Auslöser: Welche Veränderung ist eingetreten? Welche Arbeitsbereiche, Tätigkeiten oder Personengruppen sind betroffen? Dokumentieren Sie den Anlass schriftlich.
Bestehende Beurteilung prüfen
Vergleichen Sie die aktuelle Gefährdungslage mit der bestehenden Dokumentation. Welche Gefährdungen sind weggefallen, welche sind neu hinzugekommen, welche haben sich verändert?
Neue Gefährdungen ermitteln
Führen Sie für die veränderten Bereiche eine systematische Gefährdungsermittlung durch. Nutzen Sie Checklisten, Begehungen, Mitarbeiterbefragungen und das Fachwissen Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Risiko bewerten
Bewerten Sie die ermittelten Gefährdungen nach Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Schadenschwere. Priorisieren Sie die Maßnahmen nach der Dringlichkeit des Handlungsbedarfs.
Maßnahmen festlegen
Definieren Sie konkrete Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip: Technische Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor persönlicher Schutzausrüstung. Legen Sie Verantwortliche und Umsetzungsfristen fest.
Dokumentation aktualisieren
Aktualisieren Sie die schriftliche Dokumentation mit Datum, Anlass, Ergebnissen und Maßnahmen. Bewahren Sie auch die Vorgängerversion auf – sie dient als Nachweis der kontinuierlichen Verbesserung.
Wirksamkeitskontrolle – der oft vergessene Schritt
Die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist nicht abgeschlossen, wenn neue Maßnahmen festgelegt wurden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG muss der Arbeitgeber die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen überprüfen. Das bedeutet: Nach der Umsetzung neuer Schutzmaßnahmen müssen Sie kontrollieren, ob diese tatsächlich greifen und die Gefährdung wie geplant reduziert wurde.
Die Wirksamkeitskontrolle kann durch erneute Begehungen, Messungen (z. B. Lärmpegel, Gefahrstoffkonzentrationen), Befragungen der Beschäftigten oder die Auswertung von Unfall- und Krankheitsstatistiken erfolgen. Das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle ist ebenfalls zu dokumentieren. Stellt sich heraus, dass die Maßnahmen nicht ausreichend wirken, beginnt der Kreislauf von Neuem.
⚠️ Häufiger Fehler in der Praxis
Viele Betriebe dokumentieren zwar die Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen, versäumen aber die Wirksamkeitskontrolle. Bei Betriebsprüfungen durch die Berufsgenossenschaft oder das Landesamt für Arbeitsschutz fällt dies regelmäßig negativ auf. Planen Sie die Wirksamkeitskontrolle direkt bei der Maßnahmenfestlegung mit ein – inklusive Termin und Verantwortlichem.
Konsequenzen bei fehlender oder veralteter Gefährdungsbeurteilung
Die Nichtbeachtung der Pflicht zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung kann erhebliche Konsequenzen haben. Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV-Vorschriften sehen empfindliche Sanktionen vor. Darüber hinaus kann eine veraltete Gefährdungsbeurteilung im Schadensfall weitreichende zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.
Bußgeld bei fehlender Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (§ 25 ArbSchG)
Bußgeld bei beharrlicher Wiederholung oder Verstoß gegen behördliche Anordnungen (§ 25 ArbSchG)
Bußgeld bei Verstößen gegen die Betriebssicherheitsverordnung (§ 22 BetrSichV)
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Gefährdung von Beschäftigten mit Todesfolge (§ 26 ArbSchG, § 222 StGB)
Neben den direkten Bußgeldern drohen bei Arbeitsunfällen, die auf eine mangelhafte Gefährdungsbeurteilung zurückzuführen sind, Regressforderungen der Berufsgenossenschaft. Diese kann den Arbeitgeber nach § 110 SGB VII in Regress nehmen, wenn der Unfall durch grob fahrlässiges Verhalten – etwa das Unterlassen einer gebotenen Aktualisierung – verursacht wurde. Die finanziellen Folgen können in solchen Fällen die Bußgelder um ein Vielfaches übersteigen.
Besondere Anforderungen je nach Verordnung
Je nach Art der Tätigkeit und den eingesetzten Arbeitsmitteln gelten zusätzliche spezifische Anforderungen an die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Die wichtigsten Sonderregelungen haben wir im Folgenden zusammengefasst.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Nach § 3 BetrSichV muss die Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Sie ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen – insbesondere vor jeder Änderung der Verwendungsbedingungen, nach Unfällen und bei Feststellung sicherheitstechnischer Mängel im Rahmen von Prüfungen. Besonders wichtig ist dies für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge, Druckbehälter oder Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV muss aktualisiert werden, wenn neue Gefahrstoffe eingeführt werden, sich Sicherheitsdatenblätter ändern, neue Arbeitsplatzgrenzwerte veröffentlicht werden oder Substitutionsmöglichkeiten bekannt werden. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere TRGS 400, geben detaillierte Hinweise zur Durchführung und Aktualisierung.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Bei Änderungen an der Arbeitsstätte – etwa Umbauten, veränderte Nutzung von Räumen, Einführung von Telearbeitsplätzen oder Veränderungen der Beleuchtung, Belüftung oder Raumtemperatur – muss die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV angepasst werden. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen.
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Wie bereits erwähnt, fordert § 10 MuSchG eine anlassunabhängige Beurteilung aller Arbeitsplätze hinsichtlich mutterschutzrelevanter Gefährdungen. Diese muss unabhängig davon vorliegen, ob aktuell schwangere oder stillende Frauen beschäftigt sind. Bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft muss innerhalb kürzester Zeit eine individuelle Beurteilung erfolgen und die Arbeitsbedingungen gegebenenfalls sofort angepasst werden.
💡 Praxis-Tipp: Checkliste für die Aktualisierung
Erstellen Sie eine betriebsinterne Checkliste mit allen Anlässen, die eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung auslösen. Hängen Sie diese im Büro der Führungskräfte aus oder integrieren Sie sie in Ihr Arbeitsschutzmanagementsystem. So wird sichergestellt, dass bei Veränderungen automatisch an die Gefährdungsbeurteilung gedacht wird.
Psychische Belastungen – ein häufig unterschätzter Aktualisierungsanlass
Seit der Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz durch die Ergänzung des § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG im Jahr 2013 gehört die Beurteilung psychischer Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung. In der Praxis wird dieser Aspekt jedoch häufig vernachlässigt – oder einmalig erhoben und dann nicht mehr aktualisiert.
Psychische Belastungen verändern sich jedoch häufig: Umstrukturierungen, Personalabbau, Einführung neuer Software, Verlagerung ins Homeoffice, steigende Arbeitsverdichtung oder Konflikte im Team können die psychische Belastungssituation erheblich verändern. Spätestens bei solchen Veränderungen muss auch die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen aktualisiert werden.
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) empfiehlt, die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen alle zwei bis drei Jahre zu überprüfen – auch ohne konkreten Anlass. Instrumente hierfür sind standardisierte Mitarbeiterbefragungen, moderierte Workshops, Arbeitsplatzbeobachtungen oder Interviews.
Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) bei der Aktualisierung
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit spielt bei der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung eine zentrale Rolle. Nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat die SiFa die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz zu beraten und zu unterstützen – und dazu gehört ausdrücklich die Gefährdungsbeurteilung. Die SiFa bringt das nötige Fachwissen mit, um Gefährdungen systematisch zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
In der Praxis übernimmt die SiFa häufig die federführende Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung in enger Abstimmung mit dem Arbeitgeber, dem Betriebsarzt und den Führungskräften. Sie achtet darauf, dass alle relevanten Anlässe erkannt werden, die Dokumentation vollständig ist und die Wirksamkeitskontrolle durchgeführt wird.
Besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die keine eigene SiFa beschäftigen, ist die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister sinnvoll. ARBY Arbeitssicherheit Buley bietet als Fachkraft für Arbeitssicherheit eine umfassende SiFa-Betreuung an, die auch die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilungen einschließt.
Dokumentation richtig führen – Tipps für die Praxis
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur gesetzliche Pflicht nach § 6 ArbSchG, sondern auch Ihr wichtigstes Beweismittel im Fall einer behördlichen Überprüfung oder eines Arbeitsunfalls. Bei der Aktualisierung sollten Sie besonders auf folgende Punkte achten:
Erstens: Dokumentieren Sie den Anlass der Aktualisierung. Halten Sie fest, warum die Überprüfung durchgeführt wurde – sei es ein Arbeitsunfall, eine neue Maschine oder eine Rechtsänderung. Zweitens: Versionieren Sie Ihre Dokumente. Bewahren Sie ältere Versionen der Gefährdungsbeurteilung auf und kennzeichnen Sie die aktuelle Version mit Datum und Versionsnummer. Drittens: Dokumentieren Sie auch „Null-Ergebnisse“. Wenn eine Überprüfung ergibt, dass keine Änderung erforderlich ist, halten Sie dies ebenfalls schriftlich fest. Viertens: Legen Sie Verantwortlichkeiten und Fristen für die Umsetzung von Maßnahmen klar fest und dokumentieren Sie deren Erledigung.
📌 Mindestinhalt der Dokumentation nach § 6 ArbSchG
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (ermittelte Gefährdungen)
- Festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes
- Ergebnis der Überprüfung (Wirksamkeitskontrolle)
- Datum der Erstellung und Aktualisierung
- Verantwortliche Person(en)
- Anlass der Überprüfung (bei Aktualisierung)
Zusammenfassung: Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein lebendiges Dokument, das den aktuellen Stand der Arbeitsbedingungen widerspiegeln muss. Eine Aktualisierung ist zwingend erforderlich bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, nach Arbeitsunfällen, bei neuen Erkenntnissen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, bei Rechtsänderungen, bei Veränderungen der Belegschaft (Schwangere, Jugendliche, Leiharbeitnehmer) und nach Feststellung unwirksamer Schutzmaßnahmen. Darüber hinaus sollte eine regelmäßige Überprüfung – je nach Branche jährlich bis alle drei Jahre – als fester Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes etabliert sein.
Die konsequente Pflege der Gefährdungsbeurteilung schützt nicht nur Ihre Beschäftigten, sondern auch Sie als Arbeitgeber vor rechtlichen und finanziellen Konsequenzen. Nutzen Sie die Expertise einer erfahrenen Fachkraft für Arbeitssicherheit, um diesen Prozess professionell und effizient zu gestalten.
Ihre Gefährdungsbeurteilung ist veraltet oder fehlt?
Rico Langbein und das Team von ARBY Arbeitssicherheit Buley unterstützen Sie bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilungen – rechtssicher, praxisnah und passgenau für Ihren Betrieb in Berlin und Umgebung.
Kostenlose Erstberatung anfragenGibt es eine gesetzliche Frist, in der die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden muss?
Nein, das Arbeitsschutzgesetz nennt keine konkreten Fristen für die Aktualisierung. Die Gefährdungsbeurteilung muss jedoch stets den aktuellen Arbeitsbedingungen entsprechen. Eine Aktualisierung ist immer dann erforderlich, wenn sich wesentliche Veränderungen ergeben – etwa neue Arbeitsmittel, geänderte Arbeitsabläufe oder Arbeitsunfälle. Branchenabhängig empfehlen Berufsgenossenschaften eine regelmäßige Überprüfung alle ein bis drei Jahre.
Wer ist für die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich?
Die Verantwortung liegt immer beim Arbeitgeber (§ 5 ArbSchG). Er kann die Durchführung an fachkundige Personen delegieren – etwa an die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa), Führungskräfte oder externe Dienstleister wie ARBY Arbeitssicherheit Buley. Die Gesamtverantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber und ist nicht delegierbar.
Muss die Gefährdungsbeurteilung auch bei Einführung von Homeoffice aktualisiert werden?
Ja. Wenn Beschäftigte im Homeoffice oder an Telearbeitsplätzen arbeiten, gelten besondere Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die Gefährdungsbeurteilung muss die spezifischen Gefährdungen am häuslichen Arbeitsplatz berücksichtigen – etwa ergonomische Aspekte, psychische Belastungen durch Isolation oder fehlende Trennung von Arbeit und Privatleben.
Was passiert, wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht aktualisiert wird?
Bei fehlender oder veralteter Gefährdungsbeurteilung drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro nach § 25 ArbSchG. Im Falle eines Arbeitsunfalls kann die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber nach § 110 SGB VII in Regress nehmen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit mit Personenschaden sind auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 26 ArbSchG oder § 222 StGB möglich.
Muss die Gefährdungsbeurteilung auch bei einer Schwangerschaft im Betrieb aktualisiert werden?
Ja, und zwar unverzüglich. Nach § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) muss der Arbeitgeber bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft eine individuelle Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz der betroffenen Mitarbeiterin durchführen und erforderliche Schutzmaßnahmen sofort umsetzen. Eine anlassunabhängige Beurteilung mutterschutzrelevanter Gefährdungen sollte bereits vorsorglich für alle Arbeitsplätze vorliegen.
Muss ich die alte Version der Gefährdungsbeurteilung aufbewahren?
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine Aufbewahrungsfrist für ältere Versionen vor. Es ist jedoch dringend empfehlenswert, Vorgängerversionen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie dienen als Nachweis der kontinuierlichen Verbesserung und können bei Unfalluntersuchungen oder Gerichtsverfahren von Bedeutung sein. Viele Berufsgenossenschaften empfehlen eine Aufbewahrung über die gesamte Betriebsdauer.
Kann ARBY Arbeitssicherheit Buley die Aktualisierung meiner Gefährdungsbeurteilung übernehmen?
Ja. ARBY Arbeitssicherheit Buley bietet als externer Dienstleister die vollständige Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen an. Rico Langbein und sein Team unterstützen Betriebe in Berlin und Umgebung als Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und sorgen dafür, dass Ihre Gefährdungsbeurteilungen stets rechtskonform und aktuell sind. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung.