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SiGeKo-Pflicht: Wann braucht der Bauherr einen Koordinator?

Die Baustellenverordnung (BaustellV) verpflichtet Bauherren, unter bestimmten Voraussetzungen einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator – kurz SiGeKo – zu bestellen. Doch wann genau greift diese Pflicht, welche Aufgaben übernimmt ein SiGeKo und welche Konsequenzen drohen bei Verstößen? Dieser Ratgeber erklärt Ihnen praxisnah alle relevanten Regelungen, Schwellenwerte und Abläufe rund um die SiGeKo-Pflicht, damit Sie als Bauherr rechtssicher planen und Ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen. ARBY Arbeitssicherheit Buley aus Berlin-Reinickendorf unterstützt Sie dabei als erfahrener Partner für Baustellenkoordination.

Was ist ein SiGeKo? – Definition und Rechtsgrundlage

Die Abkürzung SiGeKo steht für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator. Dabei handelt es sich um eine fachkundige Person, die vom Bauherrn bestellt wird, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen zu koordinieren. Die gesetzliche Grundlage bildet die Baustellenverordnung (BaustellV), die am 1. Juli 1998 in Kraft trat und die europäische Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in deutsches Recht umsetzt.

Der SiGeKo ist kein Ersatz für die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und auch kein Bauleiter. Vielmehr hat er eine eigenständige, koordinierende Funktion: Er sorgt dafür, dass die Arbeitsschutzmaßnahmen aller auf einer Baustelle tätigen Unternehmen aufeinander abgestimmt werden. Gerade wenn mehrere Gewerke gleichzeitig oder nacheinander arbeiten, entstehen Schnittstellenrisiken, die ohne eine zentrale Koordination leicht übersehen werden.

Die rechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz auf der Baustelle liegt grundsätzlich beim Bauherrn. Gemäß § 4 BaustellV kann der Bauherr einen geeigneten Dritten mit der SiGeKo-Aufgabe beauftragen. Wichtig ist jedoch: Die Gesamtverantwortung bleibt beim Bauherrn bestehen – er kann sich durch die Beauftragung eines SiGeKo nicht vollständig von seiner Pflicht entbinden.

📋 Rechtsgrundlagen auf einen Blick

  • Baustellenverordnung (BaustellV) – zentrale Rechtsgrundlage für die SiGeKo-Pflicht
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – allgemeine Arbeitgeberpflichten
  • EU-Richtlinie 92/57/EWG – europäische Baustellenrichtlinie
  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) – konkretisierende technische Regeln, insbesondere RAB 30 (Geeigneter Koordinator) und RAB 31 (SiGe-Plan)

Wann ist ein SiGeKo Pflicht? – Die Schwellenwerte der BaustellV

Nicht jede Baustelle erfordert automatisch einen SiGeKo. Die Baustellenverordnung definiert klare Voraussetzungen, unter denen die Bestellung eines Koordinators verpflichtend ist. Der entscheidende Auslöser ist das Zusammentreffen mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle. Sobald Beschäftigte von mindestens zwei verschiedenen Arbeitgebern auf der Baustelle tätig werden, greift § 3 BaustellV.

Dabei ist es unerheblich, ob die Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander arbeiten. Auch wenn zuerst der Rohbauer und Wochen später der Elektriker kommt, liegt ein Zusammentreffen im Sinne der Verordnung vor, sofern deren Arbeiten sich gegenseitig beeinflussen können. Dies ist auf Baustellen praktisch immer der Fall.

Die zwei Koordinationsphasen

Die BaustellV unterscheidet zwischen zwei Phasen, in denen der SiGeKo tätig wird:

Phase Bezeichnung Zeitpunkt Rechtsgrundlage
Planungsphase Koordination während der Planung der Ausführung Vor Baubeginn, ab Entwurfsplanung § 3 Abs. 1 Nr. 1 BaustellV
Ausführungsphase Koordination während der Ausführung des Bauvorhabens Ab Baubeginn bis Fertigstellung § 3 Abs. 1 Nr. 2 BaustellV

In der Planungsphase erarbeitet der SiGeKo den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan), stimmt Arbeitsschutzmaßnahmen mit den beteiligten Planern ab und berücksichtigt bereits in der Entwurfsphase mögliche Gefährdungen. In der Ausführungsphase überwacht er die Umsetzung des SiGe-Plans auf der Baustelle, koordiniert die Sicherheitsmaßnahmen der einzelnen Gewerke und passt den Plan bei Bedarf an veränderte Gegebenheiten an.

Zusätzliche Pflichten: Vorankündigung und SiGe-Plan

Neben der SiGeKo-Bestellung schreibt die BaustellV unter bestimmten Voraussetzungen weitere Maßnahmen vor. Eine Vorankündigung gemäß § 2 Abs. 2 BaustellV muss der zuständigen Behörde übermittelt werden, wenn:

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.

Ein SiGe-Plan ist gemäß § 2 Abs. 3 BaustellV zu erstellen, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang II der BaustellV ausgeführt werden, oder wenn eine Vorankündigung erforderlich ist.

⚠️ Achtung: Auch kleine Baustellen können betroffen sein

Die SiGeKo-Pflicht hängt nicht von der Größe des Bauvorhabens ab, sondern davon, ob mehrere Arbeitgeber beteiligt sind. Selbst bei einer Badsanierung mit Fliesenleger, Installateur und Elektriker sind bereits drei Arbeitgeber involviert – die Koordinationspflicht greift.

Besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV (z. B. Arbeiten mit Absturzgefahr über 7 m, Arbeiten in Nähe von Hochspannungsleitungen oder Arbeiten mit Exposition gegenüber biologischen oder chemischen Stoffen) lösen zusätzlich die Pflicht zur Erstellung eines SiGe-Plans aus.

Aufgaben des SiGeKo im Detail

Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind in § 3 BaustellV sowie in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) detailliert beschrieben. Der SiGeKo nimmt eine zentrale Schnittstellenfunktion zwischen Bauherrn, Planern und ausführenden Unternehmen ein.

1

SiGe-Plan erstellen

Erstellung und Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans mit allen relevanten Maßnahmen, Zuständigkeiten und zeitlichen Abläufen gemäß RAB 31.

2

Unterlage für spätere Arbeiten

Zusammenstellung einer Unterlage gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV, die Angaben für sichere Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am fertigen Bauwerk enthält.

3

Koordination der Gewerke

Abstimmung der Sicherheitsmaßnahmen zwischen allen beteiligten Unternehmen, insbesondere bei gleichzeitigen oder sich gegenseitig beeinflussenden Arbeiten.

4

Baustellenbegehungen

Regelmäßige Begehungen der Baustelle zur Überprüfung, ob die Maßnahmen des SiGe-Plans eingehalten werden, und Dokumentation der Ergebnisse.

5

Beratung und Information

Beratung des Bauherrn und der Planer in allen Fragen des Arbeitsschutzes sowie Information und Einweisung der beteiligten Unternehmen in die Baustellenordnung.

6

Anpassung bei Änderungen

Laufende Fortschreibung des SiGe-Plans bei Änderungen im Bauablauf, neuen Gefahren oder zusätzlichen Gewerken auf der Baustelle.

Wichtig zu verstehen: Der SiGeKo hat eine beratende und koordinierende Funktion. Er besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber den ausführenden Unternehmen. Stellt er Sicherheitsmängel fest, informiert er den Bauherrn bzw. den beauftragten Dritten, der dann die notwendigen Maßnahmen anordnen muss. In der Praxis wird dem SiGeKo jedoch häufig vertraglich ein Eskalationsrecht eingeräumt, um bei unmittelbarer Gefahr schnell handeln zu können.

Wer darf als SiGeKo tätig werden? – Qualifikationsanforderungen

Nicht jeder darf die Funktion des SiGeKo übernehmen. Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen – konkret die RAB 30 „Geeigneter Koordinator“ – definieren die Anforderungen an die fachliche Qualifikation. Demnach muss ein SiGeKo über folgende Voraussetzungen verfügen:

🎓

Fachliche Ausbildung

Architektur, Bauingenieurwesen oder vergleichbare baufachliche Qualifikation

🏗️

Berufserfahrung

Ausreichende Erfahrung in Planung und/oder Ausführung von Bauvorhaben

📚

Arbeitsschutz-Kenntnisse

Umfassende Kenntnisse im Arbeitsschutzrecht und der Baustellenverordnung

SiGeKo-Lehrgang

Erfolgreicher Abschluss eines anerkannten Fortbildungslehrgangs gemäß RAB 30

Die RAB 30 unterscheidet je nach Art und Umfang des Bauvorhabens zwischen verschiedenen Qualifikationsstufen. Für einfache Bauvorhaben kann unter Umständen ein Meister oder Techniker mit entsprechender Zusatzqualifikation ausreichen. Bei komplexen Großbaustellen werden hingegen Ingenieure oder Architekten mit umfangreicher Berufserfahrung und spezieller SiGeKo-Ausbildung gefordert.

Der Bauherr selbst kann die SiGeKo-Aufgabe übernehmen, sofern er die fachlichen Voraussetzungen erfüllt. In der Praxis ist dies jedoch selten der Fall, weshalb die Beauftragung eines externen, spezialisierten Dienstleisters die Regel ist. Gemäß § 4 BaustellV kann der Bauherr eine oder mehrere geeignete Personen als SiGeKo bestellen – entscheidend ist, dass die Qualifikation nachweisbar ist.

💡 Praxis-Tipp: Frühzeitig beauftragen

Beauftragen Sie den SiGeKo möglichst früh – idealerweise bereits in der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 nach HOAI). So können Arbeitsschutzaspekte bereits in die Planung einfließen, bevor kostspielige Änderungen nötig werden. Eine nachträgliche Bestellung kurz vor Baubeginn führt häufig zu Zeitdruck und unvollständigen SiGe-Plänen.

Pflichten des Bauherrn – Was Sie wissen müssen

Der Bauherr steht im Zentrum der Baustellenverordnung. Er ist der Adressat nahezu aller Pflichten und trägt die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz auf seiner Baustelle. Diese Verantwortung besteht unabhängig davon, ob er selbst baufachlich qualifiziert ist oder nicht.

Die wichtigsten Bauherrenpflichten nach BaustellV

Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG: Bereits bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens muss der Bauherr die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes beachten (§ 2 Abs. 1 BaustellV). Dazu gehören unter anderem die Vermeidung von Gefährdungen, die Bekämpfung von Gefahren an der Quelle und der Vorrang kollektiver Schutzmaßnahmen vor individuellen.

Vorankündigung: Werden die oben genannten Schwellenwerte (30 Arbeitstage bei mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigten oder 500 Personentage) überschritten, muss der Bauherr der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine Vorankündigung übermitteln. In Berlin ist dies die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung bzw. das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi).

Bestellung eines SiGeKo: Sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, ist ein geeigneter Koordinator zu bestellen.

Erstellung des SiGe-Plans: Unter den genannten Voraussetzungen ist ein SiGe-Plan aufzustellen oder aufstellen zu lassen.

Übertragung auf Dritte: Gemäß § 4 BaustellV kann der Bauherr die ihm obliegenden Pflichten auf einen Dritten übertragen. Diese Übertragung muss schriftlich erfolgen und klar definieren, welche Aufgaben delegiert werden. Typischerweise wird ein Generalunternehmer, ein Projektsteuerer oder ein spezialisierter Dienstleister wie ARBY mit der Wahrnehmung der Bauherrenaufgaben betraut.

⚠️ Wichtig: Delegation entbindet nicht von Auswahl- und Kontrollpflicht

Auch wenn der Bauherr seine Pflichten auf Dritte überträgt, bleibt er in der Verantwortung, einen geeigneten und qualifizierten Koordinator auszuwählen und dessen Tätigkeit in angemessenem Umfang zu kontrollieren. Eine vollständige Haftungsfreistellung durch Delegation gibt es nicht.

Konsequenzen bei Verstößen – Bußgelder und Haftung

Verstöße gegen die Baustellenverordnung sind keine Kavaliersdelikte. Die BaustellV enthält in § 7 Ordnungswidrigkeitentatbestände, die mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden können. Darüber hinaus drohen bei Unfällen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen.

bis 5.000 €

Bußgeld bei fehlender Vorankündigung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 BaustellV

bis 5.000 €

Bußgeld bei fehlendem SiGe-Plan oder fehlender Koordinatorbestellung

bis 30.000 €

Bußgeld bei Verstößen gegen Arbeitsschutzgesetz (§ 25 ArbSchG) im Zusammenhang mit Baustellenarbeit

Strafverfahren

Bei Körperverletzung oder Tod infolge mangelhafter Koordination: §§ 222, 229 StGB

Die Bußgelder der BaustellV selbst mögen auf den ersten Blick moderat erscheinen. Die eigentliche finanzielle Gefahr liegt jedoch in den zivilrechtlichen Haftungsrisiken: Kommt es zu einem Arbeitsunfall, weil keine ordnungsgemäße Koordination stattfand, kann der Bauherr persönlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Berufsgenossenschaften können im Regresswege Behandlungskosten und Rentenleistungen vom Bauherrn zurückfordern. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz entfällt zudem der Haftungsausschluss der gesetzlichen Unfallversicherung.

Neben den finanziellen Konsequenzen drohen Baustilllegungen durch die Arbeitsschutzbehörde. Werden gravierende Sicherheitsmängel festgestellt, kann die Behörde gemäß § 22 ArbSchG die sofortige Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies führt zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten, die den Bauherrn wirtschaftlich schwer belasten können.

Besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV

Der Anhang II der Baustellenverordnung listet Arbeiten auf, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden sind. Das Vorliegen solcher Arbeiten hat direkte Auswirkungen auf die Pflicht zur Erstellung eines SiGe-Plans. Zu den besonders gefährlichen Arbeiten zählen unter anderem:

Nr. Art der besonders gefährlichen Arbeit Beispiele
1 Arbeiten mit Absturzgefahr Dacharbeiten, Gerüstbau, Arbeiten an Fassaden ab einer Absturzhöhe von mehr als 7 m
2 Arbeiten mit Verschüttungsgefahr Tiefbauarbeiten, Tunnelbau, Kanalarbeiten
3 Arbeiten mit chemischen/biologischen Stoffen Asbestsanierung, Schadstoffentsorgung, Kontamination
4 Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen Kranarbeiten in Leitungsnähe, Baggerarbeiten nahe Freileitungen
5 Arbeiten mit Ertrinkungsgefahr Brückenbau, Arbeiten an Gewässern, Hafenbau
6 Arbeiten mit Sprengstoff oder Senkkästen Sprengarbeiten, Unterwasserarbeiten in Druckluft
7 Aufbau/Abbau von Massivbauteilen Montage schwerer Stahlkonstruktionen, Fertigteilbau

Werden solche Arbeiten auf einer Baustelle ausgeführt, ist die Erstellung eines SiGe-Plans zwingend erforderlich – selbst wenn die Schwellenwerte für die Vorankündigung nicht erreicht werden. Der SiGeKo muss diese besonderen Gefährdungen im SiGe-Plan detailliert behandeln und spezifische Schutzmaßnahmen festlegen.

SiGeKo in der Praxis – Ablauf einer typischen Beauftragung

Wie läuft die Beauftragung eines SiGeKo in der Praxis ab? Der Prozess lässt sich in mehrere klar definierte Phasen unterteilen, die sich am Bauablauf orientieren.

Phase 1: Erstgespräch und Projektanalyse

Zu Beginn steht ein ausführliches Gespräch zwischen Bauherr und SiGeKo. Dabei werden Art und Umfang des Bauvorhabens, die voraussichtlich beteiligten Gewerke, der Zeitplan und besondere Risiken besprochen. Der SiGeKo prüft, ob die Voraussetzungen für eine Vorankündigung und einen SiGe-Plan vorliegen, und klärt den vertraglichen Rahmen.

Phase 2: Planungsbegleitende Koordination

In der Planungsphase arbeitet der SiGeKo eng mit Architekten, Fachplanern und dem Bauherrn zusammen. Er identifiziert potenzielle Gefährdungen, die sich aus der Planung ergeben, und schlägt Alternativen vor. Beispielsweise kann die Wahl eines anderen Bauverfahrens bestimmte Risiken eliminieren. Der SiGeKo erstellt den SiGe-Plan und beginnt mit der Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten.

Phase 3: Ausführungsbegleitende Koordination

Während der Bauphase führt der SiGeKo regelmäßige Baustellenbegehungen durch – je nach Komplexität des Projekts wöchentlich oder häufiger. Er nimmt an Baubesprechungen teil, weist auf Sicherheitsmängel hin, dokumentiert seine Feststellungen und aktualisiert den SiGe-Plan fortlaufend. Bei Abweichungen vom Plan oder neuen Gefährdungen leitet er Anpassungen ein.

Phase 4: Abschluss und Dokumentation

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens stellt der SiGeKo die Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk fertig. Diese Unterlage enthält alle sicherheitsrelevanten Informationen, die für künftige Wartungs-, Reinigungs- oder Umbauarbeiten benötigt werden – etwa Angaben zu verbauten Materialien, Anschlagpunkten für Absturzsicherungen oder Leitungsverläufen.

💡 Praxis-Tipp: SiGeKo-Kosten richtig einplanen

Die Kosten für einen SiGeKo orientieren sich am Umfang und der Komplexität des Bauvorhabens. Als Richtwert werden in der Praxis häufig 0,5 % bis 1,5 % der Bausumme angesetzt. Diese Investition lohnt sich: Durch professionelle Koordination werden Arbeitsunfälle vermieden, Bauabläufe optimiert und rechtliche Risiken minimiert. Viele Bauherren berichten zudem von geringeren Bauverzögerungen durch eine bessere Abstimmung der Gewerke.

SiGeKo und andere Akteure – Abgrenzung der Rollen

Auf einer Baustelle sind zahlreiche Akteure mit unterschiedlichen Verantwortlichkeiten tätig. Für Bauherren ist es wichtig, die Rolle des SiGeKo klar von anderen Funktionen abzugrenzen, um Doppelzuständigkeiten oder Verantwortungslücken zu vermeiden.

Rolle Aufgabenbereich Weisungsbefugnis Rechtsgrundlage
SiGeKo Koordination des Arbeitsschutzes zwischen allen Gewerken Keine direkte Weisungsbefugnis BaustellV, RAB 30
Bauleiter Technische Leitung und Überwachung der Bauausführung Weisungsbefugt gegenüber Nachunternehmern Landesbauordnungen
SiFa Beratung des einzelnen Arbeitgebers zum Arbeitsschutz Keine Weisungsbefugnis ASiG, DGUV Vorschrift 2
Sicherheitsbeauftragter Unterstützung des Unternehmers im jeweiligen Betrieb Keine Weisungsbefugnis § 22 SGB VII

Der wesentliche Unterschied: Während die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) immer nur für einen einzelnen Arbeitgeber tätig ist, koordiniert der SiGeKo die Sicherheitsmaßnahmen übergreifend für alle auf der Baustelle tätigen Unternehmen. Der Bauleiter wiederum ist primär für die ordnungsgemäße technische Ausführung verantwortlich – Arbeitsschutzkoordination ist nicht seine Kernaufgabe, auch wenn er natürlich allgemeine Sicherheitspflichten hat.

In der Praxis arbeiten SiGeKo, Bauleiter und die SiFa der einzelnen Unternehmen idealerweise eng zusammen. Eine gute Kommunikation zwischen diesen Akteuren ist entscheidend für einen reibungslosen und sicheren Bauablauf.

Häufige Fehler bei der SiGeKo-Bestellung

In der Praxis begegnen uns als Dienstleister für Baustellenkoordination immer wieder typische Fehler, die Bauherren bei der Umsetzung der SiGeKo-Pflicht machen. Diese Fehler können nicht nur rechtliche Konsequenzen haben, sondern auch die Sicherheit auf der Baustelle gefährden.

Fehler 1: Zu späte Beauftragung

Viele Bauherren beauftragen den SiGeKo erst kurz vor oder sogar nach Baubeginn. Damit entfällt die gesamte planungsbegleitende Koordination, die gerade für die Vermeidung von Gefährdungen besonders wertvoll ist. Ein nachträglich erstellter SiGe-Plan kann die Planungsphase nicht ersetzen.

Fehler 2: Unzureichende Qualifikation des Koordinators

Gelegentlich wird die SiGeKo-Aufgabe an Personen vergeben, die nicht über die erforderliche Qualifikation gemäß RAB 30 verfügen – etwa an den Bauleiter „nebenbei“ oder an einen Mitarbeiter ohne SiGeKo-Lehrgang. Dies führt zu einer mangelhaften Koordination und stellt einen Verstoß gegen die BaustellV dar.

Fehler 3: SiGeKo nur auf dem Papier

Ein weiterer häufiger Fehler: Der SiGeKo wird zwar formal bestellt, ist aber faktisch nicht auf der Baustelle präsent. Regelmäßige Baustellenbegehungen, Teilnahme an Baubesprechungen und die laufende Fortschreibung des SiGe-Plans sind jedoch unverzichtbar für eine wirksame Koordination.

Fehler 4: Fehlende Unterlage für spätere Arbeiten

Die Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk wird häufig vernachlässigt oder gar nicht erstellt. Dabei ist sie ein Pflichtdokument, das dem Bauherrn bei der Fertigstellung übergeben werden muss und für künftige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten von großer Bedeutung ist.

Warum ein externer SiGeKo sinnvoll ist

Grundsätzlich hat der Bauherr die Wahl, ob er die SiGeKo-Aufgabe intern löst oder einen externen Dienstleister beauftragt. In den meisten Fällen sprechen gewichtige Gründe für die externe Lösung:

Unabhängigkeit: Ein externer SiGeKo ist nicht in die betrieblichen Hierarchien der am Bau Beteiligten eingebunden. Er kann Sicherheitsmängel objektiv benennen, ohne Rücksicht auf interne Befindlichkeiten nehmen zu müssen.

Fachkompetenz: Spezialisierte Dienstleister wie ARBY beschäftigen sich täglich mit Baustellenkoordination und sind stets auf dem aktuellen Stand der Vorschriften. Sie bringen Erfahrung aus zahlreichen Projekten unterschiedlicher Art und Größe mit.

Haftungsminimierung: Durch die Beauftragung eines qualifizierten externen SiGeKo erfüllt der Bauherr seine Auswahlpflicht und reduziert sein persönliches Haftungsrisiko erheblich.

Effizienz: Ein erfahrener SiGeKo erkennt Gefährdungen frühzeitig und kann durch vorausschauende Planung Bauverzögerungen und Mehrkosten vermeiden.

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Checkliste für Bauherren: SiGeKo-Pflicht prüfen

Nutzen Sie die folgende Checkliste, um schnell zu prüfen, ob für Ihr Bauvorhaben ein SiGeKo bestellt werden muss und welche weiteren Pflichten Sie treffen:

Prüfpunkt Ja Konsequenz
Sind Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig? SiGeKo-Bestellung erforderlich (§ 3 BaustellV)
Dauern die Arbeiten voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage bei mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigten? Vorankündigung erforderlich (§ 2 Abs. 2 BaustellV)
Übersteigt der Umfang 500 Personentage? Vorankündigung erforderlich (§ 2 Abs. 2 BaustellV)
Werden besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt? SiGe-Plan erforderlich (§ 2 Abs. 3 BaustellV)
Ist eine Vorankündigung erforderlich? SiGe-Plan erforderlich (§ 2 Abs. 3 BaustellV)

Wenn Sie auch nur eine der Fragen mit „Ja“ beantworten, sollten Sie sich zeitnah um die Bestellung eines qualifizierten SiGeKo kümmern. Je früher Sie einen Koordinator einbinden, desto besser können Sicherheitsmaßnahmen in die Planung integriert werden.

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Wann ist ein SiGeKo auf der Baustelle Pflicht?

Ein SiGeKo ist gemäß § 3 Baustellenverordnung (BaustellV) immer dann Pflicht, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander arbeiten. Bereits bei einer kleinen Sanierung mit zwei beteiligten Firmen greift die Koordinationspflicht.

Was kostet ein SiGeKo?

Die Kosten für einen SiGeKo hängen von Art, Umfang und Komplexität des Bauvorhabens ab. Als Richtwert werden in der Praxis häufig 0,5 % bis 1,5 % der Bausumme angesetzt. Für eine genaue Kostenschätzung empfiehlt sich ein unverbindliches Erstgespräch mit einem spezialisierten Dienstleister wie ARBY Arbeitssicherheit Buley.

Welche Qualifikation muss ein SiGeKo haben?

Gemäß RAB 30 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) muss ein SiGeKo über eine baufachliche Ausbildung (z. B. Architektur oder Bauingenieurwesen), Berufserfahrung in Planung oder Ausführung, umfassende Arbeitsschutzkenntnisse und den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten SiGeKo-Lehrgangs verfügen.

Was ist der Unterschied zwischen SiGeKo und SiFa?

Der SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) koordiniert den Arbeitsschutz übergreifend für alle auf einer Baustelle tätigen Unternehmen. Die SiFa (Fachkraft für Arbeitssicherheit) berät hingegen nur einen einzelnen Arbeitgeber in dessen betrieblichem Arbeitsschutz. Beide Funktionen ergänzen sich, sind aber nicht austauschbar.

Welche Strafen drohen bei fehlendem SiGeKo?

Verstöße gegen die Baustellenverordnung können mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 7 BaustellV). Schwerwiegender sind jedoch die zivilrechtlichen Haftungsrisiken: Bei einem Arbeitsunfall infolge mangelhafter Koordination kann der Bauherr persönlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haften. Bei Personenschäden drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen nach §§ 222, 229 StGB.

Was ist ein SiGe-Plan und wann wird er benötigt?

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ist ein Dokument, das alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen, Zuständigkeiten und zeitlichen Abläufe auf einer Baustelle beschreibt. Er ist gemäß § 2 Abs. 3 BaustellV erforderlich, wenn eine Vorankündigung notwendig ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden.

Kann der Bauherr die SiGeKo-Pflicht delegieren?

Ja, gemäß § 4 BaustellV kann der Bauherr einen geeigneten Dritten mit der Wahrnehmung seiner Pflichten beauftragen. Die Übertragung sollte schriftlich erfolgen. Wichtig: Die Gesamtverantwortung und insbesondere die Auswahl- und Kontrollpflicht verbleiben beim Bauherrn – er muss sicherstellen, dass der beauftragte Dritte qualifiziert ist und seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

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