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Bestellung und Ausbildung

Die Bestellung und Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten, Brandschutzbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit gehört zu den zentralen Pflichten jedes Arbeitgebers in Deutschland. Wer diese Positionen nicht ordnungsgemäß besetzt, riskiert nicht nur empfindliche Bußgelder, sondern gefährdet auch die Gesundheit seiner Beschäftigten. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Beauftragten Sie bestellen müssen, welche Ausbildungsanforderungen gelten und wie Sie den gesamten Prozess rechtssicher gestalten. ARBY Arbeitssicherheit Buley aus Berlin-Reinickendorf unterstützt Sie dabei – von der Erstberatung bis zur vollständigen Umsetzung.

Warum die Bestellung von Beauftragten im Arbeitsschutz Pflicht ist

Der Arbeitsschutz in Deutschland basiert auf einem klar definierten System von Verantwortlichkeiten. Im Zentrum steht der Arbeitgeber, der gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Gesamtverantwortung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten trägt. Diese Verantwortung kann er jedoch nicht allein wahrnehmen – insbesondere nicht in größeren Betrieben oder bei komplexen Gefährdungen. Deshalb schreibt der Gesetzgeber die Bestellung verschiedener Beauftragter vor, die den Arbeitgeber fachkundig unterstützen.

Die Bestellung von Beauftragten im Arbeitsschutz ist kein optionaler Luxus, sondern eine gesetzliche Pflicht, die sich aus mehreren Rechtsquellen ergibt: dem Arbeitsschutzgesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), der DGUV Vorschrift 1 und 2, der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie zahlreichen weiteren Verordnungen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen. Wer diese Pflichten missachtet, riskiert nicht nur Bußgelder von bis zu 25.000 Euro, sondern haftet im Schadensfall unter Umständen persönlich – sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich.

Darüber hinaus sorgt eine professionelle Bestellung und Ausbildung der Beauftragten dafür, dass Arbeitsunfälle verhindert werden, Betriebsabläufe sicherer gestaltet sind und die Belegschaft motiviert und gesund bleibt. Der wirtschaftliche Nutzen eines funktionierenden Arbeitsschutzsystems übersteigt die Investitionskosten in der Regel deutlich: Studien der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS) beziffern den Return on Prevention auf durchschnittlich 2,20 Euro pro investiertem Euro.

📋 Gesetzliche Grundlagen auf einen Blick

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Grundpflichten des Arbeitgebers (§§ 3–14)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§§ 1–20)
  • DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention, Pflichten des Unternehmers
  • DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
  • § 22 SGB VII – Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Anforderungen an befähigte Personen

Welche Beauftragten müssen bestellt werden?

Je nach Betriebsgröße, Branche und spezifischen Gefährdungen kommen verschiedene Beauftragte in Betracht. Die wichtigsten Funktionen im Überblick zeigen, wie vielfältig die Anforderungen an einen modernen Arbeitsschutz sind. Nicht jeder Betrieb benötigt sämtliche Beauftragte, aber einige Positionen sind für nahezu alle Unternehmen verpflichtend.

Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist gemäß § 5 ASiG von jedem Arbeitgeber zu bestellen. Die SiFa berät den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Sie unterstützt bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, überprüft Arbeitsstätten und Betriebsmittel, untersucht Arbeitsunfälle und schlägt Schutzmaßnahmen vor. Die SiFa hat eine rein beratende Funktion – die Umsetzungsverantwortung verbleibt beim Arbeitgeber.

Die Einsatzzeiten der SiFa richten sich nach der DGUV Vorschrift 2 und hängen von der Betriebsart (Betreuungsgruppe) und der Anzahl der Beschäftigten ab. Kleinbetriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können die sogenannte alternative Betreuung wählen, während größere Betriebe eine Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten benötigen.

Betriebsarzt / Arbeitsmediziner

Parallel zur SiFa muss gemäß § 2 ASiG ein Betriebsarzt bestellt werden. Dieser führt arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch, berät zu ergonomischen Arbeitsplatzgestaltungen und unterstützt bei der Wiedereingliederung nach längerer Krankheit. Die Einsatzzeiten des Betriebsarztes werden ebenfalls durch die DGUV Vorschrift 2 geregelt.

Sicherheitsbeauftragte

Gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) und § 20 DGUV Vorschrift 1 muss in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten mindestens ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Sicherheitsbeauftragte sind keine Vorgesetzten – sie agieren auf kollegialer Ebene und achten darauf, dass Schutzeinrichtungen vorhanden sind und benutzt werden. Sie melden Mängel und unterstützen die SiFa und den Betriebsarzt bei ihrer Arbeit.

Brandschutzbeauftragter

Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist in vielen Fällen durch die Baugenehmigung, Auflagen der Feuerwehr oder durch spezielle Verordnungen (z. B. Industriebaurichtlinie, Verkaufsstättenverordnung) vorgeschrieben. In Berlin regelt die Bauordnung für Berlin (BauO Bln) zusammen mit den jeweiligen Sonderbauverordnungen, wann ein Brandschutzbeauftragter erforderlich ist. Auch die DGUV Information 205-003 gibt Empfehlungen zur Bestellung und Qualifikation.

Weitere wichtige Beauftragte

🏗️

SiGeKo

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator auf Baustellen gemäß BaustellV

Elektrofachkraft

Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) gemäß DGUV Vorschrift 3

☣️

Gefahrstoffbeauftragter

Fachkundige Person nach GefStoffV für den Umgang mit Gefahrstoffen

🚑

Ersthelfer

Mindestens 5 % der Beschäftigten gemäß § 26 DGUV Vorschrift 1

🔥

Brandschutzhelfer

Mindestens 5 % der Beschäftigten gemäß ASR A2.2

🛡️

Laserschutzbeauftragter

Pflicht bei Einsatz von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 gemäß OStrV

Ausbildungsanforderungen im Detail

Die Bestellung allein reicht nicht aus – die bestellten Personen müssen über die erforderliche Qualifikation verfügen. Die Ausbildungsanforderungen variieren je nach Funktion erheblich und sind in verschiedenen Vorschriften festgelegt. Eine ordnungsgemäße Ausbildung stellt sicher, dass die Beauftragten ihre Aufgaben kompetent und rechtssicher erfüllen können.

Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Ausbildung zur SiFa ist die umfangreichste im Bereich der betrieblichen Sicherheitsbeauftragten. Seit der Reform der Ausbildung im Jahr 2019 (SiFa-Ausbildung 3.0) umfasst sie mehrere Selbstlern-, Präsenz- und Praktikumsphasen. Die Gesamtdauer beträgt in der Regel 18 bis 24 Monate. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung als Ingenieur, Techniker oder Meister sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Fachgebiet.

Die Ausbildungsinhalte gliedern sich in drei Ausbildungsstufen und ein begleitendes Praktikum. Themen sind unter anderem: Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsgestaltung, Beurteilung von Arbeitsbedingungen, betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes, menschengerechte Arbeitsgestaltung und Kommunikation. Die Ausbildung wird von der zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannten Ausbildungsstellen durchgeführt.

⚠️ Wichtig: Keine SiFa-Tätigkeit ohne abgeschlossene Ausbildung

Eine Person darf erst als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden, wenn sie die vollständige Ausbildung einschließlich aller Prüfungen erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Bestellung ohne entsprechende Qualifikation ist unwirksam und kann bei Arbeitsunfällen schwerwiegende haftungsrechtliche Konsequenzen haben.

Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten

Die Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten ist deutlich weniger umfangreich als die SiFa-Ausbildung. In der Regel umfasst sie ein zwei- bis dreitägiges Seminar, das von den Berufsgenossenschaften oder zugelassenen Bildungsträgern angeboten wird. Inhalte sind unter anderem die Rechte und Pflichten des Sicherheitsbeauftragten, Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung, Erkennen von Gefahren und Mängeln sowie Kommunikationstechniken.

Gemäß DGUV Information 211-042 sollen Sicherheitsbeauftragte regelmäßig – idealerweise alle drei bis fünf Jahre – Fortbildungen besuchen, um ihr Wissen auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Kosten für die Ausbildung und Freistellung trägt der Arbeitgeber.

Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten

Die Qualifikation zum Brandschutzbeauftragten wird durch die DGUV Information 205-003 und die vfdb-Richtlinie 12-09/01 geregelt. Die Ausbildung umfasst mindestens 64 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) und beinhaltet sowohl theoretische als auch praktische Anteile. Themen sind unter anderem: Brandschutzrecht, baulicher Brandschutz, anlagentechnischer Brandschutz, organisatorischer Brandschutz, Brandschutzordnung und Flucht- und Rettungspläne.

Brandschutzbeauftragte müssen regelmäßig – mindestens alle drei Jahre – an Fortbildungen teilnehmen, die mindestens 16 Unterrichtseinheiten umfassen. Nur so bleibt die Qualifikation aufrechterhalten.

Beauftragter Ausbildungsdauer Voraussetzungen Fortbildung
Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) 18–24 Monate Ingenieur, Techniker oder Meister + 2 Jahre Berufserfahrung Regelmäßig empfohlen
Sicherheitsbeauftragter 2–3 Tage Keine formalen Voraussetzungen Alle 3–5 Jahre
Brandschutzbeauftragter Mind. 64 UE Technisches Grundverständnis empfohlen Alle 3 Jahre (mind. 16 UE)
Brandschutzhelfer 0,5–1 Tag Keine formalen Voraussetzungen Alle 3–5 Jahre
Ersthelfer 1 Tag (9 UE) Keine formalen Voraussetzungen Alle 2 Jahre (9 UE Auffrischung)
SiGeKo Mind. 32 Stunden (RAB 30) Architektur-/Bauingenieurstudium oder vergleichbar + Berufserfahrung Regelmäßig empfohlen

Der Bestellungsprozess Schritt für Schritt

Die Bestellung von Beauftragten im Arbeitsschutz folgt einem strukturierten Prozess, der sowohl rechtliche als auch organisatorische Aspekte berücksichtigt. Eine sorgfältige Durchführung stellt sicher, dass die Bestellung wirksam ist und im Ernstfall standhält. Nachfolgend zeigen wir Ihnen den idealen Ablauf in sechs Schritten.

1

Bedarfsanalyse durchführen

Ermitteln Sie anhand Ihrer Betriebsgröße, Branche und Gefährdungslage, welche Beauftragten Sie benötigen. Berücksichtigen Sie dabei gesetzliche Vorgaben, behördliche Auflagen und berufsgenossenschaftliche Anforderungen.

2

Geeignete Personen auswählen

Wählen Sie Personen mit der erforderlichen Qualifikation, Erfahrung und persönlichen Eignung. Alternativ beauftragen Sie einen externen Dienstleister wie ARBY Arbeitssicherheit Buley.

3

Ausbildung sicherstellen

Stellen Sie sicher, dass die ausgewählten Personen über die erforderliche Ausbildung verfügen oder melden Sie diese zu den entsprechenden Lehrgängen an. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

4

Schriftliche Bestellung

Erstellen Sie eine schriftliche Bestellungsurkunde mit Angabe der konkreten Aufgaben, Befugnisse, Zuständigkeitsbereiche und dem Bestelldatum. Beide Seiten unterzeichnen das Dokument.

5

Betriebsrat beteiligen

Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser gemäß § 9 Abs. 3 ASiG bei der Bestellung der SiFa und des Betriebsarztes beteiligt werden. Informieren Sie den Betriebsrat rechtzeitig.

6

Bekanntmachung und Dokumentation

Machen Sie die Bestellung im Betrieb bekannt (Aushang, Intranet, Unterweisung). Dokumentieren Sie alles sorgfältig und archivieren Sie die Unterlagen. Melden Sie die Bestellung ggf. der Berufsgenossenschaft.

Interne Bestellung vs. externe Beauftragung

Arbeitgeber stehen vor der Frage, ob sie Beauftragte intern bestellen oder extern beauftragen sollen. Beide Modelle haben ihre Vor- und Nachteile, und die richtige Wahl hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich erlaubt das ASiG in § 19 die Übertragung der sicherheitstechnischen Betreuung auf externe Dienste, was insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine attraktive Option darstellt.

Vorteile der externen Beauftragung

Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit bringt Erfahrung aus verschiedenen Branchen und Betrieben mit und kennt aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Technik. Sie agiert unabhängig von betriebsinternen Hierarchien und kann Missstände objektiver benennen. Für KMU ist die externe Lösung oft wirtschaftlicher, da keine Ausbildungskosten anfallen und die Einsatzzeiten flexibel an den tatsächlichen Bedarf angepasst werden können.

Vorteile der internen Bestellung

Interne Beauftragte kennen die betrieblichen Abläufe im Detail und sind jederzeit vor Ort verfügbar. Sie können schneller auf Veränderungen reagieren und haben einen direkteren Draht zu den Beschäftigten. In größeren Unternehmen mit hohem Betreuungsbedarf ist eine interne Lösung häufig sinnvoller.

💡 Praxis-Tipp: Kombination beider Modelle

Viele Unternehmen setzen auf eine Kombination: Sicherheitsbeauftragte werden intern bestellt (da sie aus der Belegschaft kommen müssen), während die SiFa-Betreuung und der Brandschutzbeauftragte extern vergeben werden. So nutzen Sie die Vorteile beider Modelle optimal.

Anzahl der Sicherheitsbeauftragten richtig bestimmen

Die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der DGUV Vorschrift 1 (§ 20) und der DGUV Information 211-042. Dabei sind mehrere Kriterien zu berücksichtigen: die Betriebsgröße, die Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb, die räumliche und zeitliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten sowie die Organisationsstruktur des Unternehmens.

Als Orientierung gilt: In Verwaltungsbetrieben mit geringer Gefährdung sollte ein Sicherheitsbeauftragter auf etwa 100 bis 250 Beschäftigte kommen. In Produktionsbetrieben mit höherer Gefährdung kann das Verhältnis bei 1:20 bis 1:50 liegen. Bei Schichtarbeit muss in jeder Schicht mindestens ein Sicherheitsbeauftragter anwesend sein.

Gefährdungsniveau Branchenbeispiele Richtwert (SiBe pro Beschäftigte)
Gering Büro, Verwaltung, IT-Dienstleistungen 1 : 100 – 250
Mittel Handel, Handwerk, Lager, Gesundheitswesen 1 : 50 – 100
Hoch Bau, Chemie, Metallverarbeitung, Bergbau 1 : 20 – 50

Bußgelder und Konsequenzen bei Versäumnissen

Die Nichtbestellung von gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Darüber hinaus drohen im Schadensfall erhebliche zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden – in Berlin die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung sowie die Berufsgenossenschaften – führen regelmäßig Kontrollen durch.

bis 25.000 €

Bußgeld bei fehlender SiFa-Bestellung gemäß § 20 ASiG

bis 25.000 €

Bußgeld bei fehlender Betriebsarzt-Bestellung gemäß § 20 ASiG

bis 10.000 €

Bußgeld bei fehlenden Sicherheitsbeauftragten gemäß § 209 SGB VII

Strafrecht

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) bei Arbeitsunfällen

⚠️ Persönliche Haftung des Arbeitgebers

Kommt es zu einem Arbeitsunfall und der Arbeitgeber hat seine Bestellungspflichten nicht erfüllt, kann dies als Organisationsverschulden gewertet werden. In diesem Fall haftet der Arbeitgeber persönlich – auch mit seinem Privatvermögen. Versicherungen können Leistungen kürzen oder verweigern, wenn nachweislich grundlegende Arbeitsschutzpflichten verletzt wurden.

Pflichtübertragung und Verantwortung richtig regeln

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass die Bestellung eines Beauftragten den Arbeitgeber von seiner Verantwortung entbindet. Das ist ausdrücklich nicht der Fall. Gemäß § 13 ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch stets beim Arbeitgeber.

Die Pflichtenübertragung muss gemäß § 13 ArbSchG und § 13 DGUV Vorschrift 1 schriftlich erfolgen und die übertragenen Aufgaben konkret benennen. Die beauftragte Person muss die erforderliche Fachkunde besitzen und über ausreichende Befugnisse und Mittel verfügen, um die Aufgaben erfüllen zu können. Zudem muss der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung regelmäßig kontrollieren (Aufsichtspflicht).

Inhalt der schriftlichen Bestellung

Eine rechtswirksame Bestellungsurkunde enthält mindestens folgende Angaben: Name und Funktion der bestellten Person, genaue Beschreibung der übertragenen Aufgaben und Pflichten, Zuständigkeitsbereich (örtlich und fachlich), Befugnisse und Weisungsrechte, Datum der Bestellung, Unterschriften beider Parteien sowie einen Hinweis auf die Weisungsfreiheit (bei SiFa und Betriebsarzt gemäß § 8 ASiG).

💡 Praxis-Tipp: Bestellungsurkunden regelmäßig aktualisieren

Überprüfen Sie Ihre Bestellungsurkunden mindestens einmal jährlich auf Aktualität. Ändern sich Betriebsstrukturen, Zuständigkeitsbereiche oder gesetzliche Anforderungen, müssen die Dokumente angepasst werden. Führen Sie ein zentrales Register aller Beauftragten mit Bestelldatum, Qualifikationsnachweis und nächstem Fortbildungstermin.

Schulungen und Unterweisungen als Ergänzung

Die Bestellung von Beauftragten allein reicht für einen funktionierenden Arbeitsschutz nicht aus. Gemäß § 12 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Beschäftigten regelmäßig zu unterweisen – mindestens einmal jährlich, bei Neueinstellungen vor Aufnahme der Tätigkeit und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen. Die Unterweisungen müssen dokumentiert werden und auf die spezifischen Gefährdungen am Arbeitsplatz eingehen.

Darüber hinaus benötigen bestimmte Tätigkeiten spezielle Schulungen, etwa für den Umgang mit Gefahrstoffen (GefStoffV), für Arbeiten in der Höhe (DGUV Regel 112-198), für den Betrieb von Flurförderzeugen (DGUV Vorschrift 68) oder für Arbeiten an elektrischen Anlagen (DGUV Vorschrift 3). Diese Schulungen müssen von qualifizierten Ausbildern durchgeführt und regelmäßig wiederholt werden.

ARBY Arbeitssicherheit Buley bietet ein umfassendes Schulungsprogramm an, das individuell auf die Bedürfnisse Ihres Betriebs zugeschnitten wird. Von der allgemeinen Sicherheitsunterweisung über Brandschutzschulungen bis hin zu spezifischen Fachschulungen – Rico Langbein und sein Team sorgen dafür, dass Ihre Belegschaft optimal geschult ist.

Besonderheiten für Bauherren und Facility Manager

Bauherren haben gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV) besondere Pflichten bei der Bestellung von Koordinatoren. Sobald auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, muss der Bauherr einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo) bestellen. Der SiGeKo koordiniert die Sicherheitsmaßnahmen während der Planungs- und Ausführungsphase und erstellt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan).

Facility Manager tragen als Betreiber von Gebäuden und Anlagen eine besondere Verantwortung für die Sicherheit. Sie müssen sicherstellen, dass Prüfpflichten eingehalten werden (z. B. DGUV V3 Prüfung elektrischer Anlagen, Aufzugsprüfungen, Trinkwasserbeprobung) und dass die erforderlichen Beauftragten bestellt sind. Gerade bei der Verwaltung mehrerer Objekte kann die Übersicht über alle Pflichten schnell verloren gehen – hier hilft eine systematische Betreuung durch einen erfahrenen Arbeitsschutzdienstleister.

🏗️ ARBY-Leistungen für Bauherren und Facility Manager

  • SiGeKo-Betreuung – Baustellenkoordination gemäß BaustellV für Ihre Bauprojekte
  • DGUV V3 Prüfung – Prüfung elektrischer Geräte und Anlagen durch qualifizierte Prüfer
  • Trinkwasserbeprobung – Probenahme und Analyse gemäß TrinkwV
  • Schadstoffkoordination – Erkundung, Bewertung und Entsorgungskonzepte für Schadstoffe
  • Gefährdungsbeurteilungen – Systematische Risikobewertung für alle Arbeitsbereiche

Checkliste: Haben Sie alle Beauftragten bestellt?

Nutzen Sie die folgende Checkliste, um zu überprüfen, ob Ihr Betrieb alle erforderlichen Beauftragten bestellt hat und die Bestellungen aktuell sind. Gehen Sie jeden Punkt sorgfältig durch und dokumentieren Sie eventuelle Lücken, die zeitnah geschlossen werden müssen.

Prüfpunkt Erledigt? Nächste Maßnahme
Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt (intern oder extern)? ☐ Ja / ☐ Nein Bestellung gemäß ASiG vornehmen
Betriebsarzt bestellt? ☐ Ja / ☐ Nein Bestellung gemäß ASiG vornehmen
Sicherheitsbeauftragte in ausreichender Anzahl bestellt (ab 21 Beschäftigte)? ☐ Ja / ☐ Nein Anzahl prüfen und ggf. weitere bestellen
Brandschutzbeauftragter bestellt (falls vorgeschrieben)? ☐ Ja / ☐ Nein Auflagen prüfen, ggf. bestellen
Brandschutzhelfer ausgebildet (mind. 5 % der Belegschaft)? ☐ Ja / ☐ Nein Schulung organisieren
Ersthelfer ausgebildet (mind. 5 % der Belegschaft)? ☐ Ja / ☐ Nein Erste-Hilfe-Kurs buchen
Alle Bestellungsurkunden schriftlich dokumentiert? ☐ Ja / ☐ Nein Fehlende Dokumente erstellen
Fortbildungstermine aller Beauftragten im Blick? ☐ Ja / ☐ Nein Fortbildungskalender anlegen

Fazit: Professionelle Bestellung und Ausbildung sichert Ihren Betrieb ab

Die ordnungsgemäße Bestellung und Ausbildung von Beauftragten im Arbeitsschutz ist weit mehr als eine bürokratische Pflicht – sie ist das Fundament eines sicheren und gesunden Betriebs. Wer die gesetzlichen Anforderungen kennt und konsequent umsetzt, schützt nicht nur seine Beschäftigten, sondern auch sich selbst vor empfindlichen Strafen und Haftungsrisiken.

Die Vielfalt der Anforderungen – von der SiFa-Betreuung über Sicherheitsbeauftragte bis hin zu Brandschutzbeauftragten und SiGeKo – kann insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen eine Herausforderung darstellen. Umso wichtiger ist es, einen kompetenten Partner an der Seite zu haben, der den Überblick behält und alle Pflichten zuverlässig erfüllt.

Unterstützung bei Bestellung und Ausbildung Ihrer Beauftragten?

ARBY Arbeitssicherheit Buley unter Leitung von Rico Langbein unterstützt Sie bei der Bedarfsanalyse, der Bestellung und Ausbildung aller erforderlichen Beauftragten – von der SiFa-Betreuung über Brandschutz bis zur Baustellenkoordination. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und sichern Sie Ihren Betrieb rechtssicher ab.

Kostenlose Erstberatung anfragen

Welche Beauftragten muss jeder Arbeitgeber bestellen?

Jeder Arbeitgeber muss gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und einen Betriebsarzt bestellen. Ab 21 Beschäftigten sind zusätzlich Sicherheitsbeauftragte gemäß § 22 SGB VII erforderlich. Darüber hinaus müssen mindestens 5 % der Belegschaft als Ersthelfer und als Brandschutzhelfer ausgebildet sein. Je nach Branche und Gefährdungslage können weitere Beauftragte wie Brandschutzbeauftragte oder SiGeKo hinzukommen.

Kann ich die SiFa-Betreuung extern vergeben?

Ja, gemäß § 19 ASiG dürfen Arbeitgeber die sicherheitstechnische Betreuung an externe Dienste übertragen. Besonders für kleine und mittlere Unternehmen ist dies oft die wirtschaftlichere Lösung, da keine internen Ausbildungskosten anfallen und die Einsatzzeiten flexibel gestaltet werden können. ARBY Arbeitssicherheit Buley bietet eine umfassende externe SiFa-Betreuung für Betriebe in Berlin und Umgebung an.

Wie lange dauert die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa-Ausbildung 3.0) dauert in der Regel 18 bis 24 Monate und umfasst mehrere Selbstlern-, Präsenz- und Praktikumsphasen. Voraussetzung ist eine Qualifikation als Ingenieur, Techniker oder Meister sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung. Die Ausbildung wird von den Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungsstellen durchgeführt.

Welche Bußgelder drohen bei fehlender Bestellung von Beauftragten?

Die Nichtbestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes kann gemäß § 20 ASiG mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Fehlende Sicherheitsbeauftragte können gemäß § 209 SGB VII mit bis zu 10.000 Euro bestraft werden. Im Schadensfall drohen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen wie fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) sowie zivilrechtliche Haftung.

Muss die Bestellung von Beauftragten schriftlich erfolgen?

Ja, die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten muss gemäß ASiG schriftlich erfolgen. Auch die Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG und § 13 DGUV Vorschrift 1 erfordert die Schriftform. Die Bestellungsurkunde sollte die konkreten Aufgaben, Befugnisse, den Zuständigkeitsbereich und das Bestelldatum enthalten und von beiden Parteien unterzeichnet werden.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht mein Betrieb?

Die Anzahl richtet sich nach der DGUV Vorschrift 1 und der DGUV Information 211-042. Maßgeblich sind die Betriebsgröße, die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die Organisationsstruktur. Als Richtwert gilt: In Bürobetrieben etwa 1 Sicherheitsbeauftragter pro 100–250 Beschäftigte, in Produktionsbetrieben 1 pro 20–50 Beschäftigte. Bei Schichtarbeit muss in jeder Schicht mindestens ein Sicherheitsbeauftragter anwesend sein.

Entbindet die Bestellung eines Beauftragten den Arbeitgeber von seiner Verantwortung?

Nein, die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz verbleibt stets beim Arbeitgeber. Gemäß § 13 ArbSchG kann er zwar Aufgaben an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, behält aber die Aufsichtspflicht. Er muss regelmäßig kontrollieren, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt haben zudem eine rein beratende Funktion – die Umsetzung liegt beim Arbeitgeber.

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