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Asbest erkennen und richtig handeln: Pflichten für Eigentümer

Asbest zählt nach wie vor zu den gefährlichsten Schadstoffen in Gebäuden – obwohl seine Verwendung in Deutschland seit 1993 verboten ist, befinden sich noch heute Millionen Tonnen asbesthaltiger Materialien in Bestandsimmobilien. Eigentümer, Vermieter und Bauherren tragen eine besondere Verantwortung: Sie müssen Asbest erkennen, bewerten lassen und bei Sanierungen die strengen gesetzlichen Vorgaben einhalten. Dieser Ratgeber von ARBY Arbeitssicherheit Buley erklärt Ihnen, wo Asbest typischerweise vorkommt, welche Pflichten Sie als Eigentümer haben und wie Sie bei einem Asbestverdacht rechtssicher und gesundheitsschützend vorgehen. Erfahren Sie, welche Maßnahmen die Gefahrstoffverordnung vorschreibt und warum eine professionelle Schadstoffkoordination unverzichtbar ist.

Warum Asbest auch heute noch ein großes Problem ist

Asbest wurde aufgrund seiner hervorragenden technischen Eigenschaften – Hitzebeständigkeit, Zugfestigkeit und Säureresistenz – jahrzehntelang als „Wunderfaser“ in der Bauwirtschaft eingesetzt. Zwischen den 1950er und 1980er Jahren war Asbest in Deutschland nahezu allgegenwärtig: in Dacheindeckungen, Fassadenverkleidungen, Bodenbelägen, Rohrisolierungen und sogar in Fliesenklebern und Putzen. Obwohl die Herstellung und Verwendung asbesthaltiger Produkte seit dem 31. Oktober 1993 durch die Chemikalien-Verbotsverordnung in Deutschland verboten ist, steckt der Schadstoff noch in Millionen von Gebäuden.

Das Umweltbundesamt schätzt, dass sich in Deutschland noch rund 35 Millionen Tonnen asbesthaltiger Materialien in Bestandsgebäuden befinden. Besonders betroffen sind Gebäude, die vor 1995 errichtet oder saniert wurden. Die Gefahr geht dabei nicht vom intakten Material aus, sondern von freigesetzten Asbestfasern: Sobald asbesthaltige Materialien beschädigt, bearbeitet oder unsachgemäß entfernt werden, gelangen mikroskopisch kleine Fasern in die Atemluft. Diese können tief in die Lunge eindringen und dort schwere Erkrankungen wie Asbestose, Lungenkrebs oder das besonders aggressive Mesotheliom (Brustfellkrebs) auslösen – oft erst 15 bis 40 Jahre nach der Exposition.

🔬 Was macht Asbest so gefährlich?

Asbestfasern sind extrem dünn – bis zu 500-mal dünner als ein menschliches Haar. Sie sind mit bloßem Auge nicht sichtbar und können beim Einatmen bis in die Lungenbläschen vordringen. Dort werden sie vom Körper nicht abgebaut und verursachen chronische Entzündungen, die nach Jahrzehnten zu Krebs führen können.

  • Asbestbedingte Erkrankungen sind in Deutschland die häufigste anerkannte Berufskrankheit mit Todesfolge.
  • Jährlich sterben in Deutschland ca. 1.500 Menschen an den Folgen von Asbestexposition.
  • Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) stuft alle Asbestarten als krebserregend der Kategorie 1 ein.

Wo kommt Asbest in Gebäuden vor?

Als Eigentümer oder Facility Manager müssen Sie wissen, in welchen Bauteilen und Materialien Asbest typischerweise zu finden ist. Grundsätzlich wird zwischen zwei Hauptformen unterschieden: fest gebundener Asbest und schwach gebundener Asbest. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Risikobewertung und die erforderlichen Maßnahmen.

Fest gebundener Asbest

Bei fest gebundenem Asbest sind die Fasern in einer festen Matrix aus Zement, Kunststoff oder Bitumen eingebettet. Der Asbestanteil liegt in der Regel unter 15 Prozent. Solange das Material intakt und unbearbeitet bleibt, gehen von fest gebundenem Asbest in der Regel keine unmittelbaren Gefahren aus. Problematisch wird es jedoch bei mechanischer Bearbeitung wie Bohren, Sägen, Schleifen oder Brechen – dabei werden große Mengen lungengängiger Fasern freigesetzt.

Schwach gebundener Asbest

Schwach gebundener Asbest enthält einen Faseranteil von häufig über 60 Prozent. Die Fasern sind nur locker in das Bindemittel eingebettet und können bereits bei geringer mechanischer Beanspruchung, durch Alterung oder sogar durch Luftströmungen freigesetzt werden. Von schwach gebundenem Asbest geht daher ein deutlich höheres Gesundheitsrisiko aus. Materialien mit schwach gebundenem Asbest müssen nach der Asbest-Richtlinie bewertet und in vielen Fällen zeitnah saniert werden.

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Dach- und Fassadenplatten

Asbestzement (Eternit) an Dächern, Fassaden und Giebelverkleidungen – fest gebunden

🔧

Rohrisolierungen

Ummantelungen von Heizungs- und Wasserrohren – häufig schwach gebunden

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Spritzasbest

Brandschutz- und Wärmedämmung an Stahlträgern und Decken – schwach gebunden, höchste Gefahr

🪟

Fensterkitt & Dichtungen

Dichtmassen und Kitte in Fenstern und Türen – fest bis schwach gebunden

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Putze und Spachtelmassen

Innenputze, Fliesenkleber und Spachtelmassen – fest gebunden, oft übersehen

🟫

Floor-Flex-Platten

Vinyl-Bodenfliesen (30 × 30 cm) aus den 1960er–1980er Jahren – fest gebunden

⚠️ Wichtig: Asbest ist nicht immer offensichtlich

Seit 2024 ist durch die aktualisierte TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) klargestellt, dass auch Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber und Dichtungsmassen asbesthaltig sein können. Bei allen Gebäuden mit Baujahr vor 1995 muss vor Sanierungsarbeiten eine Schadstofferkundung durchgeführt werden.

Das bloße Alter eines Gebäudes ist bereits ein Hinweis – verlassen Sie sich niemals allein auf die optische Beurteilung!

Gesetzliche Pflichten für Eigentümer und Bauherren

Die gesetzlichen Anforderungen im Umgang mit Asbest sind umfangreich und in verschiedenen Regelwerken verankert. Als Eigentümer, Vermieter oder Bauherr tragen Sie eine Verkehrssicherungspflicht und sind für den Schutz von Mietern, Beschäftigten und Handwerkern verantwortlich. Verstöße können nicht nur zu erheblichen Bußgeldern führen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Überblick

Rechtsgrundlage Relevanz für Eigentümer Kernpflicht
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) §§ 6–16 Grundlegende Pflichten beim Umgang mit Gefahrstoffen Gefährdungsbeurteilung vor Tätigkeiten mit Asbest
TRGS 519 Konkretisiert Schutzmaßnahmen bei Asbestarbeiten Sachkunde, Anzeigepflicht, Arbeitsplan
TRGS 517 Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien Erkundungspflicht bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten
Asbest-Richtlinie (AsbestRL) Bewertung schwach gebundener Asbestprodukte Bewertung der Dringlichkeit, Sanierungsfristen
Landesbauordnung Berlin (BauO Bln) Bauordnungsrechtliche Pflichten Standsicherheit und Gesundheitsschutz
Baustellenverordnung (BaustellV) Koordination auf Baustellen SiGeKo bei Asbestsanierungen mit mehreren Gewerken

Erkundungspflicht vor Baumaßnahmen

Seit der Aktualisierung der TRGS 519 im Jahr 2024 gilt eine verschärfte Erkundungspflicht: Vor Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (sogenannte ASI-Arbeiten) an Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, muss der Auftraggeber – also in der Regel der Eigentümer oder Bauherr – eine qualifizierte Schadstofferkundung veranlassen. Diese Erkundung muss von sachkundigen Personen durchgeführt werden und umfasst die Probenahme verdächtiger Materialien sowie deren Laboranalyse.

Die Erkundungspflicht erstreckt sich nicht nur auf offensichtliche Asbestprodukte wie Eternitplatten, sondern ausdrücklich auch auf Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber, Dichtungsmassen und andere bisher häufig übersehene Materialien. Wird die Erkundung unterlassen und werden bei Bauarbeiten asbesthaltige Materialien unsachgemäß bearbeitet, drohen erhebliche Konsequenzen.

Anzeigepflicht bei Asbestarbeiten

Werden asbesthaltige Materialien bei einer Sanierung vorgefunden, müssen die geplanten Arbeiten gemäß § 18 GefStoffV in Verbindung mit TRGS 519 der zuständigen Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden. In Berlin ist dies das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi). Die Anzeige muss mindestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten erfolgen und einen detaillierten Arbeitsplan enthalten.

bis 50.000 €

Bußgeld bei Verstoß gegen die Gefahrstoffverordnung (§ 22 GefStoffV i.V.m. § 26 ChemG)

bis 5 Jahre

Freiheitsstrafe bei vorsätzlicher Gefährdung von Personen durch unsachgemäßen Asbestumgang (§ 27 ChemG)

100 %

Haftung des Eigentümers für Gesundheitsschäden bei Mietern und Handwerkern durch unterlassene Erkundung

So gehen Sie bei Asbestverdacht richtig vor

Wenn Sie den Verdacht haben, dass in Ihrem Gebäude asbesthaltige Materialien verbaut sind – sei es aufgrund des Baujahrs, einer optischen Auffälligkeit oder eines Hinweises von Handwerkern – ist ein strukturiertes Vorgehen entscheidend. Panik ist nicht angebracht, aber Handlungsbedarf besteht. Im Folgenden erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie korrekt vorgehen.

1

Arbeiten sofort einstellen

Werden bei laufenden Bau- oder Sanierungsarbeiten verdächtige Materialien entdeckt, müssen alle Arbeiten im betroffenen Bereich umgehend gestoppt werden. Betreten Sie den Bereich nicht unnötig und sorgen Sie für Belüftung.

2

Bereich absperren und kennzeichnen

Sperren Sie den betroffenen Bereich ab und kennzeichnen Sie ihn deutlich. Informieren Sie alle Personen im Gebäude und verhindern Sie, dass weitere Materialien freigesetzt werden.

3

Sachverständigen beauftragen

Kontaktieren Sie einen qualifizierten Schadstoffgutachter oder einen Dienstleister für Schadstoffkoordination. Dieser nimmt Materialproben und lässt diese in einem akkreditierten Labor analysieren (REM- oder Phasenkontrastmikroskopie).

4

Ergebnis bewerten lassen

Bestätigt die Analyse das Vorhandensein von Asbest, wird die Bindungsart und Dringlichkeitsstufe ermittelt. Bei schwach gebundenem Asbest erfolgt die Bewertung nach der Asbest-Richtlinie mit den Dringlichkeitsstufen I bis III.

5

Sanierungskonzept erstellen

Ein Sanierungskonzept legt fest, ob das Material entfernt, beschichtet oder abgekapselt wird. Die Maßnahme richtet sich nach Art, Zustand und Lage des Asbestprodukts sowie der geplanten Gebäudenutzung.

6

Fachfirma beauftragen und Behörde informieren

Die Asbestsanierung darf nur von Fachfirmen mit Sachkundenachweis nach TRGS 519 durchgeführt werden. Die Arbeiten werden beim LAGetSi Berlin angezeigt. Nach Abschluss erfolgt eine Freimessung durch ein unabhängiges Labor.

Bewertung von schwach gebundenem Asbest nach der Asbest-Richtlinie

Die Asbest-Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) regelt die systematische Bewertung von schwach gebundenen Asbestprodukten in Gebäuden. Die Bewertung erfolgt anhand verschiedener Kriterien und mündet in einer Dringlichkeitseinstufung, die den Handlungsbedarf definiert.

Die drei Dringlichkeitsstufen

Dringlichkeitsstufe Bewertung Erforderliche Maßnahme
Stufe I – Sofort sanieren Akute Faserfreisetzung erkennbar oder zu erwarten; Materialoberfläche beschädigt, zugänglich Unverzügliche Sanierung (Entfernung, Beschichtung oder Abkapselung) innerhalb kürzester Frist
Stufe II – Neubewertung in ≤ 2 Jahren Material zeigt Alterungserscheinungen, Faserfreisetzung möglich; Nutzung des Raumes begrenzt Regelmäßige Kontrolle, Raumluftmessungen, erneute Bewertung innerhalb von maximal zwei Jahren
Stufe III – Neubewertung in ≤ 5 Jahren Material intakt, keine Faserfreisetzung erkennbar; geringe Zugänglichkeit Dokumentation, Kennzeichnung, Kontrolle spätestens nach fünf Jahren; Sanierung bei Veränderung

💡 Praxis-Tipp: Asbestkataster anlegen

Führen Sie ein Asbestkataster für Ihre Immobilie. Dokumentieren Sie darin alle bekannten und potenziell asbesthaltigen Materialien mit Fundort, Materialart, Bindungsform, Zustand und Bewertungsdatum. Dieses Kataster ist nicht nur eine wertvolle Grundlage für Sanierungsentscheidungen, sondern auch ein Nachweis Ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber Behörden, Mietern und Handwerkern.

ARBY Arbeitssicherheit Buley unterstützt Sie bei der Erstellung und Pflege eines professionellen Schadstoffkatasters für Ihre Liegenschaft.

Asbestsanierung: Welche Verfahren gibt es?

Die Wahl des richtigen Sanierungsverfahrens hängt von der Art des Asbestprodukts, seinem Zustand, der Lage im Gebäude und der geplanten weiteren Nutzung ab. Die TRGS 519 unterscheidet drei grundsätzliche Sanierungsmethoden.

Entfernung (Rückbau)

Die vollständige Entfernung ist die sicherste und nachhaltigste Methode. Das asbesthaltige Material wird unter strengen Schutzmaßnahmen ausgebaut und als gefährlicher Abfall entsorgt. Bei Abbruch- und Rückbauarbeiten ist die Entfernung in der Regel die einzig sinnvolle Option. Die Arbeiten müssen in abgeschotteten Bereichen mit Unterdruckhaltung und Personenschleuse erfolgen.

Beschichtung (Versiegelung)

Bei der Beschichtung wird die Oberfläche des asbesthaltigen Materials mit einer speziellen Versiegelung überzogen, die das Freisetzen von Fasern verhindert. Dieses Verfahren eignet sich für fest gebundene Asbestprodukte in gutem Zustand, die nicht mechanisch beansprucht werden. Die Beschichtung muss regelmäßig kontrolliert und gegebenenfalls erneuert werden.

Abkapselung (Einhausung)

Bei der Abkapselung wird das asbesthaltige Material durch eine staubdichte Umhüllung – beispielsweise eine Blechverkleidung oder abgedichtete Unterkonstruktion – vollständig eingeschlossen. Auch dieses Verfahren setzt voraus, dass das Material in einem stabilen Zustand ist. Die Abkapselung muss dauerhaft dicht sein und regelmäßig überprüft werden.

⚠️ Eigenleistung ist verboten!

Asbestsanierungen dürfen ausschließlich von Fachfirmen durchgeführt werden, die über einen Sachkundenachweis nach Anlage 3 der TRGS 519 verfügen. Private Eigentümer dürfen asbesthaltige Materialien nicht selbst entfernen – auch nicht in kleinen Mengen. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Auch die Entsorgung unterliegt strengen Vorschriften: Asbesthaltiger Abfall muss in zugelassenen Big Bags oder staubdichten Behältern verpackt und auf einer genehmigten Deponie der Klasse I oder II entsorgt werden.

Die Rolle der Schadstoffkoordination

Bei größeren Sanierungsprojekten, bei denen asbesthaltige Materialien betroffen sind, ist eine professionelle Schadstoffkoordination unverzichtbar. Der Schadstoffkoordinator übernimmt die fachliche Planung, Überwachung und Dokumentation aller Maßnahmen im Zusammenhang mit Schadstoffen – von der Erkundung über die Ausschreibung bis zur Abnahme der Sanierung.

Aufgaben des Schadstoffkoordinators

Der Schadstoffkoordinator ist Ihr zentraler Ansprechpartner für alle Fragen rund um Asbest und andere Gebäudeschadstoffe. Er sorgt dafür, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, koordiniert die beteiligten Fachfirmen und Labore und stellt sicher, dass nach Abschluss der Arbeiten keine Restbelastung besteht. Zu seinen Kernaufgaben gehören:

  • Planung und Durchführung der Schadstofferkundung vor Baubeginn
  • Erstellung eines Schadstoffkatasters mit Bewertung aller Fundstellen
  • Ausschreibung und Vergabe der Sanierungsarbeiten
  • Erstellung des Arbeitsplans nach TRGS 519
  • Überwachung der Sanierungsarbeiten vor Ort
  • Veranlassung und Bewertung der Freimessungen nach Sanierungsabschluss
  • Dokumentation aller Maßnahmen und Ergebnisse

Insbesondere bei Projekten, an denen mehrere Gewerke beteiligt sind, ergänzt sich die Schadstoffkoordination ideal mit der Baustellenkoordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo). ARBY Arbeitssicherheit Buley bietet beide Leistungen aus einer Hand an – das spart Schnittstellen und erhöht die Sicherheit auf Ihrer Baustelle.

Besondere Situation in Berlin: Asbestbelastung im Gebäudebestand

Berlin verfügt über einen besonders großen Bestand an Gebäuden aus den 1950er bis 1980er Jahren – sowohl im ehemaligen West- als auch im Ostteil der Stadt. Plattenbauten, Gewerbeimmobilien, Schulen und öffentliche Gebäude aus dieser Zeit enthalten mit hoher Wahrscheinlichkeit asbesthaltige Materialien. Auch in den typischen Berliner Altbauten wurden bei Modernisierungen in den 1960er und 1970er Jahren häufig asbesthaltige Produkte eingebaut.

Für Eigentümer und Hausverwaltungen in Berlin-Reinickendorf und den umliegenden Bezirken bedeutet das: Bei praktisch jeder Sanierungsmaßnahme an Gebäuden mit Baujahr vor 1995 muss eine Schadstofferkundung eingeplant werden. Dies gilt für Fassadensanierungen ebenso wie für Badsanierungen, Fensteraustausch oder den Rückbau von Innenwänden.

💡 Tipp für Berliner Eigentümer

Planen Sie die Schadstofferkundung frühzeitig in Ihr Sanierungsprojekt ein – idealerweise bereits in der Planungsphase. So vermeiden Sie kostspielige Baustopps und Verzögerungen. ARBY Arbeitssicherheit Buley kennt die spezifischen Herausforderungen des Berliner Gebäudebestands und unterstützt Sie von der ersten Erkundung bis zur erfolgreichen Freimessung.

Asbest und Mietrecht: Was Vermieter wissen müssen

Als Vermieter haben Sie eine besondere Verantwortung gegenüber Ihren Mietern. Sind Ihnen asbesthaltige Materialien in Ihrer Immobilie bekannt, müssen Sie die Mieter darüber informieren. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§§ 823, 836 BGB) und den mietrechtlichen Gewährleistungspflichten.

Eine Asbestbelastung kann einen Mietmangel nach § 536 BGB darstellen, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist – etwa durch nachweisbar erhöhte Faserkonzentrationen in der Raumluft. In solchen Fällen drohen Mietminderungen, Schadensersatzforderungen und im schlimmsten Fall strafrechtliche Ermittlungen wegen Körperverletzung.

Auch bei Wohnungsverkäufen spielt Asbest eine wichtige Rolle: Die Offenbarungspflicht verlangt, dass bekannte Asbestbelastungen dem Käufer mitgeteilt werden. Verschweigen Sie eine bekannte Belastung, kann der Kaufvertrag angefochten werden.

Kosten einer Asbestsanierung – womit müssen Sie rechnen?

Die Kosten einer Asbestsanierung variieren stark und hängen von zahlreichen Faktoren ab: Art und Menge des asbesthaltigen Materials, Zugänglichkeit, erforderliche Schutzmaßnahmen, Entsorgungskosten und Region. Eine pauschale Aussage ist daher schwierig, aber die folgenden Richtwerte geben eine erste Orientierung.

Maßnahme Kosten-Richtwert Hinweise
Schadstofferkundung (Probenahme + Labor) 500 – 3.000 € Je nach Gebäudegröße und Anzahl der Proben
Asbestzement-Dachsanierung 30 – 60 €/m² Demontage, Verpackung, Entsorgung, Neueindeckung extra
Floor-Flex-Platten entfernen 25 – 50 €/m² Inkl. Entsorgung, zzgl. neuer Bodenbelag
Spritzasbestsanierung (Innenraum) 80 – 200 €/m² Höchste Schutzmaßnahmen erforderlich (Schwarzbereich)
Entsorgung asbesthaltiger Abfälle 150 – 400 €/t Deponie Klasse I oder II, Transport extra
Freimessung nach Sanierung 300 – 1.500 € Je nach Raumanzahl und Messverfahren

💡 Fördermöglichkeiten prüfen

In einigen Fällen können Asbestsanierungen über KfW-Förderprogramme (z. B. im Rahmen energetischer Sanierung) oder über Landesprogramme mitfinanziert werden. Auch Sonderprogramme für Schulen und öffentliche Gebäude existieren. Lassen Sie sich hierzu frühzeitig beraten.

Checkliste für Eigentümer: Asbest im Griff

Nutzen Sie die folgende Checkliste, um Ihre Pflichten als Eigentümer systematisch zu erfüllen und die Asbestproblematik in Ihrem Gebäude professionell zu managen.

📋

Baujahr prüfen

Gebäude vor 1995? Dann Asbestverdacht grundsätzlich gegeben.

🔍

Erkundung beauftragen

Schadstoffgutachter mit Probenahme und Laboranalyse beauftragen.

📑

Kataster erstellen

Alle asbesthaltigen Materialien dokumentieren und bewerten lassen.

👷

Fachfirmen einsetzen

Nur Unternehmen mit Sachkundenachweis nach TRGS 519 beauftragen.

📢

Mieter informieren

Transparente Kommunikation über Befunde und geplante Maßnahmen.

🔄

Regelmäßig kontrollieren

Bewertung wiederholen: Stufe II alle 2 Jahre, Stufe III alle 5 Jahre.

ARBY Arbeitssicherheit Buley – Ihr Partner für Schadstoffkoordination in Berlin

Rico Langbein und das Team von ARBY Arbeitssicherheit Buley stehen Ihnen als erfahrener Partner für alle Fragen rund um Asbest und Gebäudeschadstoffe zur Seite. Von der ersten Schadstofferkundung über die Bewertung und Sanierungsplanung bis hin zur Baustellenkoordination (SiGeKo) und Freimessung erhalten Sie bei ARBY alle Leistungen aus einer Hand.

Als Dienstleister mit Sitz in Berlin-Reinickendorf kennen wir die Besonderheiten des Berliner Gebäudebestands und die Anforderungen der zuständigen Behörden. Unsere Leistungen im Bereich Schadstoffkoordination umfassen:

  • Schadstofferkundung und Probenahme vor Baumaßnahmen
  • Erstellung und Pflege von Schadstoffkatastern
  • Bewertung nach Asbest-Richtlinie und TRGS 519
  • Sanierungsplanung und Ausschreibungsbegleitung
  • Baubegleitende Schadstoffkoordination
  • Koordination mit Behörden (LAGetSi, Bauaufsicht)
  • Kombination mit SiGeKo-Leistungen nach Baustellenverordnung

Asbestverdacht in Ihrem Gebäude? Wir helfen Ihnen weiter.

Rico Langbein und das ARBY-Team unterstützen Sie bei der Schadstofferkundung, Bewertung und Sanierungsplanung – kompetent, zuverlässig und aus einer Hand. Vereinbaren Sie jetzt eine kostenlose Erstberatung.

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Woran erkenne ich, ob in meinem Gebäude Asbest verbaut ist?

Eine sichere Erkennung von Asbest ist mit bloßem Auge nicht möglich. Wenn Ihr Gebäude vor 1995 errichtet oder saniert wurde, besteht grundsätzlich Asbestverdacht. Typische Fundstellen sind Dach- und Fassadenplatten aus Asbestzement (Eternit), Rohrisolierungen, Floor-Flex-Bodenplatten (30 × 30 cm), Spritzasbest an Stahlträgern sowie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber. Nur eine Laboranalyse nach Probenahme durch einen Sachverständigen kann Asbest sicher nachweisen oder ausschließen.

Darf ich als Eigentümer asbesthaltige Materialien selbst entfernen?

Nein. Die Entfernung asbesthaltiger Materialien darf ausschließlich von Fachfirmen mit Sachkundenachweis nach TRGS 519 (Anlage 3) durchgeführt werden. Eigenleistung ist verboten und kann mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Auch die Entsorgung unterliegt strengen Vorschriften und muss über zugelassene Entsorgungswege erfolgen.

Was kostet eine Asbestsanierung ungefähr?

Die Kosten variieren stark je nach Art und Umfang der Belastung. Eine Schadstofferkundung mit Laboranalyse kostet zwischen 500 und 3.000 Euro. Die Sanierung von Asbestzement-Dächern liegt bei 30 bis 60 Euro pro Quadratmeter, die Entfernung von Floor-Flex-Platten bei 25 bis 50 Euro pro Quadratmeter. Spritzasbestsanierungen können 80 bis 200 Euro pro Quadratmeter kosten. Hinzu kommen Entsorgungskosten von 150 bis 400 Euro pro Tonne und Freimessungskosten.

Was ist der Unterschied zwischen fest gebundenem und schwach gebundenem Asbest?

Bei fest gebundenem Asbest sind die Fasern in einer festen Matrix (z. B. Zement) eingebettet, der Asbestanteil liegt meist unter 15 %. Solange das Material intakt ist, gehen keine unmittelbaren Gefahren aus. Schwach gebundener Asbest enthält oft über 60 % Fasern, die bereits durch Alterung oder leichte mechanische Beanspruchung freigesetzt werden können. Schwach gebundener Asbest muss nach der Asbest-Richtlinie bewertet und je nach Dringlichkeitsstufe zeitnah saniert werden.

Muss ich als Vermieter meine Mieter über Asbest informieren?

Ja. Aus der Verkehrssicherungspflicht (§§ 823, 836 BGB) und den mietrechtlichen Gewährleistungspflichten ergibt sich eine Informationspflicht gegenüber Mietern. Bekannte Asbestbelastungen müssen offengelegt werden. Eine Asbestbelastung kann zudem einen Mietmangel nach § 536 BGB darstellen und zu Mietminderungen sowie Schadensersatzforderungen führen.

Was ist eine Schadstoffkoordination und wann brauche ich sie?

Ein Schadstoffkoordinator plant, überwacht und dokumentiert alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Gebäudeschadstoffen wie Asbest. Er wird bei Sanierungsprojekten benötigt, bei denen asbesthaltige oder anderweitig schadstoffbelastete Materialien betroffen sind. Der Koordinator erstellt das Schadstoffkataster, plant die Sanierung, überwacht die Fachfirmen und veranlasst die abschließende Freimessung. ARBY Arbeitssicherheit Buley bietet Schadstoffkoordination und SiGeKo-Leistungen aus einer Hand.

Welche Pflichten habe ich vor einer Gebäudesanierung bezüglich Asbest?

Vor Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden mit Baujahr vor 1995 müssen Sie als Eigentümer oder Bauherr eine qualifizierte Schadstofferkundung veranlassen (TRGS 519). Diese umfasst die Probenahme verdächtiger Materialien und deren Laboranalyse. Wird Asbest nachgewiesen, müssen die Arbeiten beim zuständigen Landesamt (in Berlin: LAGetSi) angezeigt werden. Die Sanierung darf nur durch Fachfirmen mit Sachkundenachweis erfolgen.

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