DGUV Vorschrift 2 2026: Das ändert sich für Betriebe
Zum Jahreswechsel 2026 ist die grundlegend überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft getreten – für die meisten Branchen bereits, für die Bauwirtschaft voraussichtlich erst 2027. Sie regelt, wie Betriebe ihre betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisieren müssen, und betrifft praktisch jedes Unternehmen mit Beschäftigten. Was sich konkret ändert, welche Schwellenwerte jetzt gelten und was Betriebe in Berlin und Brandenburg jetzt prüfen sollten, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Was ist die DGUV Vorschrift 2 – und wen betrifft sie?
Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ist eine verbindliche Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und legt fest, in welchem Umfang Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und einen Betriebsarzt bestellen müssen. Aus ihr ergeben sich die sogenannten Einsatzzeiten – also der Betreuungsumfang, gestaffelt nach Branche und Betriebsgröße.
Die Pflicht zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gilt grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten – unabhängig davon, ob ein Betrieb zwei oder zweihundert Mitarbeitende hat. Zugeordnet wird jeder Betrieb anhand der Wirtschaftszweig-Liste (WZ-Liste) einer von drei Betreuungsgruppen: Je höher die Gefährdung der Branche, desto niedriger die Betreuungsgruppe (I, II oder III) und desto mehr Betreuung ist vorgesehen. Ergänzt wird die Vorschrift durch die DGUV Regel 100-002, die die Umsetzung mit Erläuterungen und Praxisbeispielen unterstützt.
Wichtig zu verstehen: Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist keine freiwillige Kür, sondern eine gesetzliche Pflicht, die sich unmittelbar aus dem ASiG ergibt. Wer sie versäumt oder die Betreuung nur auf dem Papier organisiert, riskiert nicht nur Beanstandungen bei einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft oder das Arbeitsschutzamt, sondern im Ernstfall auch eine persönliche Haftung. Genau deshalb lohnt es sich, die eigene Betreuung anlässlich der Neufassung einmal grundlegend zu überprüfen – und nicht erst dann, wenn ein Unfall oder eine Prüfung Druck erzeugt.
Was ändert sich mit der Neufassung 2026?
Ziel der Überarbeitung ist es, die Betreuung praxisnäher, moderner und klarer zu strukturieren – die letzte grundlegende Fassung stammte aus dem Jahr 2011. Für Betriebe sind vor allem vier Punkte relevant.
1. Höhere Schwellenwerte für kleine Betriebe
Die Grenze für die vereinfachte Regelbetreuung nach Anlage 1 wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. In dieser vereinfachten Form gibt es keine fest berechneten Einsatzzeiten mehr – der Betreuungsumfang richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung und einer daraus abgeleiteten, anlassbezogenen Betreuung. Erst ab mehr als 20 Beschäftigten greift die „große“ Regelbetreuung nach Anlage 2 mit Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung. Diese neue Grenze ist nun konsistent zu den Schwellen für Sicherheitsbeauftragte und den Arbeitsschutzausschuss. In der Konsequenz profitieren viele Kleinbetriebe zwischen 10 und 20 Beschäftigten, die bisher in die aufwendigere Regelbetreuung fielen, künftig von schlankeren Vorgaben.
2. Grundbetreuung mit einheitlichem Mindestanteil
Für die Regelbetreuung mittlerer und großer Betriebe (Anlage 2) gilt künftig ein einheitlicher Mindestanteil von 20 Prozent je Berufsgruppe an der Grundbetreuung. Konkret heißt das: Weder Fachkraft für Arbeitssicherheit noch Betriebsarzt dürfen mehr als 80 Prozent der Grundbetreuung übernehmen; jede der beiden Professionen muss mindestens 20 Prozent leisten. Die bisherige Pro-Kopf-Vorgabe von 0,2 Stunden je Beschäftigten entfällt. In vielen Fällen führt die Neubewertung zu veränderten – und teils niedrigeren – Einsatzzeiten. Für Betriebe der Betreuungsgruppe III (geringe Gefährdung) ist der einheitliche Mindestanteil dabei sogar eine Erleichterung, da hier zuvor eine höhere Quote zu erfüllen war. Wer bestehende Betreuungsverträge noch nach der alten Systematik abgeschlossen hat, sollte diese deshalb überprüfen lassen.
3. Digitale Betreuung wird möglich
Neu ist, dass ein Teil der Betreuung digital erbracht werden darf: Bis zu einem Drittel der Einsatzzeiten können Fachkraft und Betriebsarzt künftig telefonisch oder online leisten. Das schafft Flexibilität und verkürzt Wege – gerade für Betriebe mit mehreren Standorten oder im ländlichen Raum. Ersetzen kann die digitale Beratung die notwendige Präsenz vor Ort aber nicht: Begehungen, Unfalluntersuchungen und die Beurteilung konkreter Arbeitsplätze bleiben Aufgaben, die ins Unternehmen gehören.
4. Gefährdungsbeurteilung rückt in den Mittelpunkt
Die Gefährdungsbeurteilung wird deutlich gestärkt. Betriebe, die sich für ein alternatives Betreuungsmodell (Unternehmermodell oder Kompetenzzentrenmodell) entscheiden, müssen künftig eine verbindliche Selbsterklärung zur Gefährdungsbeurteilung abgeben – also schriftlich bestätigen, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und aktuelle Unterlagen vorliegen. Damit wird die Gefährdungsbeurteilung endgültig zum zentralen Steuerungsinstrument des Arbeitsschutzes: Sie legt fest, welche Beratungsschwerpunkte gesetzt werden und wann eine anlassbezogene Betreuung nötig ist. Zudem wird klarer zwischen Grundbetreuung (Daueraufgaben wie Organisation, Unterweisung, Begehungen) und betriebsspezifischer Betreuung (besondere Anlässe und Gefährdungen) unterschieden. Auch die WZ-Liste zur Branchenzuordnung wurde modernisiert, sodass sich Betriebe leichter der passenden Betreuungsgruppe zuordnen können.
Das Wichtigste in Kürze
- Vereinfachte Regelbetreuung jetzt bis 20 statt bisher 10 Beschäftigte (Anlage 1).
- Einheitlicher Mindestanteil von 20 % je Berufsgruppe in der Grundbetreuung.
- Bis zu ein Drittel der Einsatzzeiten darf digital (telefonisch/online) erbracht werden.
- Verbindliche Selbsterklärung zur Gefährdungsbeurteilung bei alternativer Betreuung.
- Aktualisierte WZ-Liste und klarere Trennung von Grund- und betriebsspezifischer Betreuung.
Ab wann gilt die neue Fassung – und der Sonderfall Bauwirtschaft
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von der zuständigen Berufsgenossenschaft ab. Für viele Branchen gilt die Neufassung bereits seit Jahresbeginn 2026 (unter anderem BGN, BG RCI, VBG und BG Verkehr). Einzelne Berufsgenossenschaften haben einen späteren Termin im Jahr 2026 festgelegt – die BGW etwa zum 1. Juni 2026. Maßgeblich ist immer die Fassung Ihrer BG.
Baubetriebe: Neuregelung voraussichtlich erst 2027
Für Betriebe der Bauwirtschaft, die bei der BG BAU versichert sind, gilt ein anderer Zeitplan: Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 wird hier voraussichtlich erst gegen Ende 2026 veröffentlicht und tritt vermutlich Anfang 2027 in Kraft. Bis dahin bleibt für Baubetriebe die bisherige Fassung verbindlich – akuter Umstellungsbedarf besteht also noch nicht.
Das ist eine Chance: Baubetriebe können die Zeit nutzen, um ihre Betreuung geordnet vorzubereiten, statt später unter Termindruck umzustellen.
| Betrieb | Ab wann gilt die neue DGUV V2? | Empfehlung |
|---|---|---|
| Nicht-Bau (BGN, BG RCI, VBG, BG Verkehr u. a.) | Seit Anfang 2026 | Betreuung jetzt prüfen und ggf. anpassen |
| BGW (Gesundheitsdienst & Wohlfahrtspflege) | Ab 1. Juni 2026 | Betreuungsform und Einsatzzeiten abstimmen |
| Bauwirtschaft (BG BAU) | Voraussichtlich ab 2027 | Bisherige Fassung beachten, Umstellung vorbereiten |
Regelbetreuung, Unternehmermodell, Kompetenzzentrenmodell – welches Modell passt?
Welche Betreuungsform in Frage kommt, hängt vor allem von der Betriebsgröße ab. Grundsätzlich unterscheidet die Vorschrift zwischen der Regelbetreuung und der alternativen, bedarfsorientierten Betreuung. Für Arbeitgeber ist es wichtig, das eigene Modell korrekt zu identifizieren – ein falsch gewähltes Modell bedeutet im Zweifel, dass die Betreuung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, auch wenn intern alles geregelt scheint.
| Modell | Betriebsgröße | Merkmale |
|---|---|---|
| Vereinfachte Regelbetreuung (Anlage 1) | bis 20 Beschäftigte | Keine festen Einsatzzeiten; Umfang nach Gefährdungsbeurteilung, anlassbezogen |
| Kompetenzzentrenmodell (Anlage 4) | bis 20 Beschäftigte | Alternative Betreuung; je nach BG mit kostenfreien Angeboten |
| Unternehmermodell (Anlage 3) | über 20 bis 50 Beschäftigte | Unternehmer übernimmt nach Qualifizierung selbst Aufgaben; Fachleute anlassbezogen |
| Regelbetreuung (Anlage 2) | über 20 Beschäftigte | Grundbetreuung + betriebsspezifische Betreuung mit ermittelten Einsatzzeiten |
Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten müssen in die Regelbetreuung nach Anlage 2. Wer das Unternehmermodell nutzt, qualifiziert sich über ein Basisseminar („Motivationsmaßnahme“) und ist anschließend zu regelmäßiger Fortbildung sowie – je nach BG – zur genannten Selbsterklärung verpflichtet.
Was bedeutet die Neufassung für kleine und mittlere Betriebe?
Für viele kleine und mittlere Unternehmen ist die Neufassung vor allem eine gute Nachricht. Durch die angehobene Grenze auf 20 Beschäftigte fallen deutlich mehr Betriebe unter die vereinfachten Betreuungsformen – mit weniger starrem Stundenkorsett und mehr Orientierung an der tatsächlichen Gefährdungslage. Gleichzeitig steigt aber die Bedeutung einer sauber geführten Gefährdungsbeurteilung, denn sie wird zum Maßstab für den gesamten Betreuungsumfang.
Gerade in Berlin und Brandenburg treffen wir in der Praxis auf sehr unterschiedliche Ausgangslagen: vom Handwerksbetrieb mit einer Handvoll Mitarbeitenden über wachsende Dienstleister bis zu mittelständischen Produktionsbetrieben. Für all diese Betriebe gilt: Die Neufassung ist der richtige Anlass, das eigene Betreuungsmodell einmal ehrlich zu hinterfragen. Ist der Betrieb in den letzten Jahren gewachsen, kann ein Modellwechsel anstehen; ist er kleiner geworden oder wurden Prozesse umgestellt, lohnt oft eine Neubewertung der Einsatzzeiten. In beiden Fällen lässt sich meist Aufwand einsparen, ohne die Rechtssicherheit zu gefährden.
Wer muss jetzt handeln?
Handlungsbedarf besteht vor allem dort, wo die Betreuung bisher lückenhaft geregelt war. Prüfen Sie insbesondere:
- Ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich und aktuell bestellt?
- Passt Ihr Betreuungsmodell noch zur Beschäftigtenzahl – gerade mit Blick auf die neue 20er-Grenze?
- Ist die Gefährdungsbeurteilung vollständig, aktuell und prüffest dokumentiert?
- Sind die vereinbarten Einsatzzeiten ermittelt und vertraglich hinterlegt?
- Liegen bei alternativer Betreuung die erforderlichen Fortbildungs- und Dokumentationsnachweise vor?
Wer alle Punkte klar mit „Ja“ beantworten kann, ist gut aufgestellt. Bleibt auch nur eine Frage offen, sollten Sie sie zeitnah angehen – nicht aus Formalismus, sondern weil eine geordnete Betreuung im Ernstfall den Unterschied macht. Häufig genügt bereits ein kurzer fachlicher Blick von außen, um zu erkennen, ob das gewählte Modell noch passt und wo sich die Betreuung verschlanken lässt.
Die 7-Punkte-Checkliste für Ihren Betrieb
Mit diesen sieben Punkten prüfen Sie in wenigen Minuten, wo Ihr Betrieb steht. Jeder offene Punkt ist ein konkreter Ansatz zum Handeln.
Wissen Sie, welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist und ab wann die Neufassung für Ihren Betrieb gilt?
Regelbetreuung oder alternative Betreuung? Prüfen Sie, ob Ihr Modell noch zur aktuellen Betriebsgröße passt.
Die Bestellung von Sifa und Betriebsarzt ist Pflicht und muss aktuell sowie schriftlich dokumentiert sein.
Sie sollte alle Arbeitsbereiche abdecken, nach Änderungen fortgeschrieben und prüffest abgelegt sein.
In der Regelbetreuung nach Anlage 2 sind Grund- und betriebsspezifische Betreuung zu ermitteln und vertraglich zu hinterlegen.
Im Unternehmer- oder Kompetenzzentrenmodell sind Fortbildung und – je nach BG – die Selbsterklärung nachzuweisen.
Regelmäßige Unterweisungen, der Arbeitsschutzausschuss (i. d. R. ab 20 Beschäftigten) und Fortbildungen gehören dazu.
Die häufigsten Schwachstellen in der Praxis
Erfahrungsgemäß fällt bei Prüfungen dreierlei auf: eine veraltete oder unvollständige Gefährdungsbeurteilung, eine fehlende oder nicht aktualisierte Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Betreuungsmodell, das nicht mehr zur gewachsenen Betriebsgröße passt.
Spätestens nach einem Arbeitsunfall zählt die Dokumentation
Jeder dieser Punkte wird spätestens nach einem Arbeitsunfall relevant – dann zählt die lückenlose, prüffeste Dokumentation. Schon ein einziger offener Punkt bedeutet in der Praxis Handlungsbedarf.
Praxistipp: Betreuung jetzt prüfen lassen
Weniger Aufwand, gleiche Rechtssicherheit
Nutzen Sie den Modellwechsel als Anlass, Ihre Betreuung einmal sauber zu überprüfen. Häufig lässt sich die Betreuung nach der Neufassung schlanker – und damit kostengünstiger – gestalten, ohne dass Sie an Rechtssicherheit einbüßen. Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit rechnet dabei nur den tatsächlichen Bedarf ab.
Alle sieben Prüfpunkte zum Abhaken gibt es auch als kompakte PDF-Checkliste: DGUV-V2-Checkliste als PDF herunterladen.
Kostenlose Erstberatung – wir prüfen Ihre Betreuung
Sie sind unsicher, ob – und ab wann – Ihr Betrieb handeln muss? In einem kurzen Gespräch klären wir das gemeinsam. ARBY – Arbeitssicherheit Buley (Rico Langbein) betreut Betriebe in Berlin und Brandenburg als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und übernimmt auf Wunsch auch die SiGeKo auf Ihren Baustellen.
Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 2
Gilt die neue DGUV Vorschrift 2 für alle Betriebe?
Grundsätzlich ja – sie richtet sich an alle Arbeitgeber mit Beschäftigten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens unterscheidet sich jedoch je nach Berufsgenossenschaft: Für viele Branchen gilt sie seit Anfang 2026, für einzelne BG (z. B. BGW) ab Mitte 2026 und für die Bauwirtschaft (BG BAU) voraussichtlich erst ab 2027.
Ab welcher Betriebsgröße brauche ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Pflicht zur sicherheitstechnischen Betreuung besteht ab dem ersten Beschäftigten. Auch Kleinbetriebe müssen betreut werden – häufig über eine schlanke externe Betreuung oder das Unternehmermodell. Welche Variante wirtschaftlich ist, lässt sich in einer Erstberatung schnell klären.
Was ist der Unterschied zwischen Regelbetreuung und Unternehmermodell?
Bei der Regelbetreuung wird der Betrieb durch Fachkraft und Betriebsarzt mit festgelegten bzw. an der Gefährdungsbeurteilung orientierten Einsatzzeiten betreut. Beim Unternehmermodell übernimmt der Unternehmer nach Qualifizierung selbst einen Teil der Aufgaben und zieht Fachleute anlassbezogen hinzu. Es ist für Betriebe mit über 20 bis 50 Beschäftigten möglich; die Zulässigkeit hängt zudem von der Berufsgenossenschaft ab.
Was ändert sich 2026 bei Schwellenwerten und Einsatzzeiten?
Die Grenze für die vereinfachte Regelbetreuung steigt von 10 auf 20 Beschäftigte. In der Grundbetreuung gilt künftig ein einheitlicher Mindestanteil von 20 Prozent je Berufsgruppe; die frühere Pro-Kopf-Vorgabe von 0,2 Stunden je Beschäftigten entfällt. Zusätzlich darf bis zu ein Drittel der Betreuung digital erbracht werden.
Was kostet eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Kosten richten sich nach Betriebsgröße, Branche und den erforderlichen Einsatzzeiten. Eine externe Betreuung ist in der Regel deutlich günstiger als eigenes Fachpersonal, weil nur der tatsächliche Bedarf bezahlt wird. Gern erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.
Betreut ARBY auch Baustellen (SiGeKo)?
Ja. Neben der laufenden Sifa-Betreuung übernehmen wir die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) nach Baustellenverordnung – so haben Sie einen Ansprechpartner für beides in Berlin und Brandenburg.