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Baustellenverordnung kompakt: Die wichtigsten Pflichten für Bauherren

Die Baustellenverordnung (BaustellV) verpflichtet Bauherren in Deutschland dazu, bereits in der Planungsphase für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen zu sorgen. Wer als Bauherr seine Pflichten nicht kennt oder vernachlässigt, riskiert nicht nur Bußgelder von bis zu 30.000 Euro, sondern haftet im Ernstfall persönlich für Arbeitsunfälle. In diesem Ratgeber erfahren Sie kompakt und praxisnah, welche konkreten Pflichten die BaustellV Ihnen auferlegt, wann Sie einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellen müssen und wie Sie Ihre Bauprojekte rechtssicher organisieren. ARBY Arbeitssicherheit Buley unterstützt Bauherren in Berlin und Brandenburg bei der vollständigen Umsetzung aller Anforderungen – von der Vorankündigung bis zur SiGeKo-Betreuung.

Was ist die Baustellenverordnung und warum betrifft sie Sie?

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen – kurz Baustellenverordnung (BaustellV) – ist seit dem 1. Juli 1998 in Kraft und setzt die europäische Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in deutsches Recht um. Sie wurde zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 19. Juni 2020 geändert und bildet zusammen mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) das zentrale Regelwerk für den Arbeitsschutz auf Baustellen in Deutschland.

Der entscheidende Punkt: Die BaustellV richtet sich nicht primär an ausführende Baufirmen, sondern an den Bauherrn. Als Bauherr tragen Sie die Gesamtverantwortung dafür, dass auf Ihrer Baustelle die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 ArbSchG bereits bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens berücksichtigt werden. Diese Verantwortung können Sie nicht einfach auf Ihren Architekten oder die Baufirmen abwälzen – sie liegt originär bei Ihnen.

Hintergrund dieser Regelung ist die besonders hohe Unfallgefahr im Baugewerbe. Laut der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) ereignen sich jährlich rund 100.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle auf deutschen Baustellen. Die Baustellenverordnung soll diese Zahl senken, indem sie den Bauherrn als zentrale Figur in die Pflicht nimmt – denn er bestimmt durch seine Entscheidungen in der Planungsphase maßgeblich die späteren Arbeitsbedingungen auf der Baustelle.

📋 Baustellenverordnung auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage: BaustellV vom 10. Juni 1998, zuletzt geändert am 19. Juni 2020
  • EU-Grundlage: Richtlinie 92/57/EWG (Baustellenrichtlinie)
  • Adressat: Der Bauherr (nicht die ausführenden Unternehmen)
  • Ziel: Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen
  • Bußgeld bei Verstößen: Bis zu 30.000 € gemäß § 7 BaustellV i. V. m. § 25 ArbSchG
  • Konkretisierung: Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), insbesondere RAB 10, RAB 30, RAB 31, RAB 32, RAB 33

Die 5 Kernpflichten des Bauherrn nach der BaustellV

Die Baustellenverordnung bündelt die Bauherrenpflichten in wenigen, aber wirkungsvollen Paragraphen. Im Folgenden erläutern wir die fünf zentralen Pflichten, die Sie als Bauherr kennen und umsetzen müssen. Das Verständnis dieser Pflichten ist entscheidend, um rechtssicher zu bauen und Ihre Beschäftigten sowie die Beschäftigten der beauftragten Firmen wirksam zu schützen.

1

Berücksichtigung der Arbeitsschutzgrundsätze

Bereits bei der Planung der Ausführung müssen Sie die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG beachten – also Gefahren an der Quelle bekämpfen, den Stand der Technik berücksichtigen und individuelle Schutzmaßnahmen erst als letztes Mittel einsetzen (§ 2 Abs. 1 BaustellV).

2

Vorankündigung bei der Behörde

Bei Baustellen mit voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstagen und mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigten oder einem Umfang von mehr als 500 Personentagen muss eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde übermittelt werden (§ 2 Abs. 2 BaustellV).

3

Bestellung eines SiGeKo

Wenn auf Ihrer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, müssen Sie einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo) bestellen – sowohl für die Planungs- als auch für die Ausführungsphase (§ 3 BaustellV).

4

Erstellung des SiGe-Plans

Bei Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung erforderlich ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden, ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen (§ 2 Abs. 3 BaustellV).

5

Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten

Für jedes Bauvorhaben, bei dem ein SiGeKo bestellt werden muss, ist eine Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere Durchführung späterer Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zusammenzustellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV).

Die Vorankündigung: Wann, wie und wo?

Die Vorankündigung ist ein formales Dokument, das Sie als Bauherr der zuständigen Arbeitsschutzbehörde übermitteln müssen, bevor die Bauarbeiten beginnen. In Berlin ist dies das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi). Die Vorankündigung muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle übermittelt werden und ist darüber hinaus auf der Baustelle sichtbar auszuhängen.

Wann ist eine Vorankündigung erforderlich?

Gemäß § 2 Abs. 2 BaustellV ist eine Vorankündigung erforderlich, wenn auf der Baustelle:

Kriterium Schwellenwert Erläuterung
Dauer + gleichzeitig Beschäftigte > 30 Arbeitstage UND > 20 Beschäftigte gleichzeitig Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein
Personentage > 500 Personentage Summe aller Arbeitstage aller Beschäftigten (Alternative zum ersten Kriterium)

Inhalt der Vorankündigung

Die Vorankündigung muss gemäß Anhang I der BaustellV folgende Angaben enthalten: Datum der Übermittlung, genaue Anschrift der Baustelle, Name und Anschrift des Bauherrn, Art des Bauvorhabens, Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten (falls vorhanden), Name und Anschrift des SiGeKo, voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, voraussichtliche Höchstzahl der gleichzeitig Beschäftigten, Zahl der voraussichtlich auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte sowie die bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.

⚠️ Achtung: Häufiger Fehler bei der Vorankündigung

Viele Bauherren unterschätzen den Umfang der Personentage. Berechnen Sie sorgfältig: Wenn 10 Handwerker an 60 Arbeitstagen tätig sind, ergeben sich bereits 600 Personentage – die Schwelle von 500 ist damit überschritten. Auch Subunternehmer und Leiharbeiter zählen mit!

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vorankündigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Der SiGeKo: Wann ist er Pflicht und was macht er?

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator – kurz SiGeKo – ist die Schlüsselfigur der Baustellenverordnung. Seine Bestellung ist gemäß § 3 Abs. 1 BaustellV immer dann Pflicht, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. In der Praxis ist dies bei nahezu jedem größeren Bauvorhaben der Fall, da selbst bei einem einfachen Neubau in der Regel Rohbauer, Elektriker, Sanitärinstallateure, Dachdecker und weitere Gewerke zusammenarbeiten.

Aufgaben des SiGeKo in der Planungsphase

Bereits während der Planung des Bauvorhabens koordiniert der SiGeKo die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz. Konkret bedeutet das nach § 3 Abs. 2 BaustellV:

  • Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 ArbSchG
  • Erstellung oder Veranlassung der Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan)
  • Zusammenstellung einer Unterlage mit Angaben für spätere Arbeiten am Bauwerk

Aufgaben des SiGeKo in der Ausführungsphase

Während der Bauausführung übernimmt der SiGeKo gemäß § 3 Abs. 3 BaustellV folgende Aufgaben:

  • Koordinierung der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG
  • Darauf achten, dass Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten einhalten
  • Fortschreibung und Anpassung des SiGe-Plans
  • Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber
  • Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren

💡 Praxis-Tipp: SiGeKo-Qualifikation prüfen

Achten Sie bei der Auswahl Ihres SiGeKo auf die Qualifikation gemäß RAB 30 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Nr. 30). Ein qualifizierter SiGeKo muss über baufachliche Kenntnisse, arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, spezielle Koordinatorenkenntnisse und Berufserfahrung verfügen. Lassen Sie sich die Qualifikationsnachweise vorlegen.

ARBY Arbeitssicherheit Buley stellt Ihnen qualifizierte SiGeKo-Fachkräfte zur Verfügung, die alle Anforderungen der RAB 30 erfüllen und über langjährige Praxiserfahrung verfügen.

Kann der Bauherr den SiGeKo selbst stellen?

Grundsätzlich ja – sofern Sie als Bauherr die erforderliche Qualifikation gemäß RAB 30 besitzen. In der Praxis ist dies jedoch selten der Fall. § 4 BaustellV erlaubt es Ihnen ausdrücklich, einen geeigneten Dritten mit der Wahrnehmung Ihrer Pflichten zu beauftragen. Wichtig: Auch bei einer Übertragung bleibt eine Restverantwortung beim Bauherrn bestehen. Sie müssen sicherstellen, dass der beauftragte Dritte seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

Der SiGe-Plan: Aufbau, Inhalt und Anforderungen

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ist das zentrale Planungsinstrument für den Arbeitsschutz auf Baustellen. Er wird vom SiGeKo erstellt und muss vor Einrichtung der Baustelle vorliegen. Gemäß § 2 Abs. 3 BaustellV ist ein SiGe-Plan erforderlich, wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und gleichzeitig eine Vorankündigung notwendig ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der BaustellV ausgeführt werden.

Was gehört in den SiGe-Plan?

Der SiGe-Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II enthalten. Konkret umfasst er in der Regel:

Bestandteil Beschreibung
Baustellenbeschreibung Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben, Lageplan, Baustelleneinrichtungsplan
Gefährdungsbeurteilung Identifikation aller relevanten Gefährdungen nach Gewerken und Bauphasen
Schutzmaßnahmen Technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen je Gefährdung
Zeitliche Zuordnung Bauzeitenplan mit Zuordnung der Gewerke und Überschneidungen
Räumliche Zuordnung Darstellung der gleichzeitigen Arbeiten in verschiedenen Bereichen
Besonders gefährliche Arbeiten Spezifische Maßnahmen für Arbeiten nach Anhang II BaustellV
Notfallmaßnahmen Rettungswege, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Alarmplan

Besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II

Der Anhang II der Baustellenverordnung listet Arbeiten auf, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden sind. Diese Auflistung ist für die Praxis von großer Bedeutung, denn das Vorliegen auch nur einer dieser Arbeiten kann – in Kombination mit der Tätigkeit mehrerer Arbeitgeber – die Pflicht zur Erstellung eines SiGe-Plans auslösen, selbst wenn die Schwellenwerte für die Vorankündigung nicht erreicht werden.

Absturzgefahr

Arbeiten mit Absturzgefahr aus mehr als 7 Metern Höhe

☠️

Gefahrstoffe

Arbeiten mit Exposition gegenüber chemischen oder biologischen Stoffen

☢️

Ionisierende Strahlung

Arbeiten im Bereich ionisierender Strahlung (Kontrollbereiche)

🌊

Ertrinken

Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen oder mit Ertrinkungsgefahr

🕳️

Brunnenbau & Tunnel

Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau

🤿

Taucherarbeiten

Arbeiten mit Tauchgeräten oder in Druckluft

💥

Sprengarbeiten

Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden

🏗️

Schwere Fertigteile

Auf- oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 Tonnen Gewicht

Übertragung der Bauherrenpflichten gemäß § 4 BaustellV

Die Baustellenverordnung sieht in § 4 ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass der Bauherr einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Pflichten beauftragen kann. Dieser sogenannte „verantwortliche Dritte“ kann beispielsweise ein Projektsteuerer, ein Generalunternehmer oder ein externer Dienstleister für Arbeitssicherheit sein. Die Übertragung muss schriftlich erfolgen und sollte den Umfang der übertragenen Pflichten klar definieren.

⚠️ Wichtig: Restverantwortung bleibt beim Bauherrn

Auch nach der Übertragung gemäß § 4 BaustellV behalten Sie als Bauherr eine Überwachungspflicht. Sie müssen sich vergewissern, dass der beauftragte Dritte über die erforderliche Eignung verfügt und seine Aufgaben tatsächlich wahrnimmt. Bei grober Vernachlässigung dieser Kontrollpflicht können Sie weiterhin haftbar gemacht werden.

In der Praxis hat sich die Beauftragung eines externen Dienstleisters bewährt, der sowohl die SiGeKo-Funktion als auch weitere Koordinationsaufgaben übernimmt. Dies entlastet Sie als Bauherrn und stellt sicher, dass alle Anforderungen der BaustellV durch qualifiziertes Fachpersonal umgesetzt werden.

Bußgelder und Haftung: Was passiert bei Verstößen?

Verstöße gegen die Baustellenverordnung sind kein Kavaliersdelikt. § 7 BaustellV definiert konkrete Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden können. Im Falle eines Arbeitsunfalls können zudem strafrechtliche Konsequenzen drohen – insbesondere wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder im schlimmsten Fall wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB).

bis 30.000 €

Bußgeld pro Verstoß gegen die BaustellV (§ 25 ArbSchG)

bis 5.000 €

Bußgeld bei fehlender Vorankündigung an die Behörde

Freiheitsstrafe

Bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Gefährdung (§ 26 ArbSchG)

Regress

BG BAU kann Kosten bei Arbeitsunfällen vom Bauherrn zurückfordern

Besonders kritisch wird es, wenn ein Arbeitsunfall geschieht und die zuständige Behörde feststellt, dass weder ein SiGeKo bestellt noch ein SiGe-Plan erstellt wurde. In solchen Fällen liegt der Nachweis einer Pflichtverletzung praktisch auf der Hand, und die Haftung des Bauherrn ist kaum abzuwenden. Die Berufsgenossenschaft kann in solchen Fällen zudem Regressansprüche geltend machen und die Kosten der Heilbehandlung sowie Rentenleistungen vom Bauherrn einfordern.

Praxisleitfaden: So setzen Sie die BaustellV richtig um

Die Umsetzung der Baustellenverordnung muss kein bürokratischer Albtraum sein. Mit einer strukturierten Vorgehensweise und der richtigen Unterstützung lassen sich alle Anforderungen effizient erfüllen. Der folgende Leitfaden zeigt Ihnen die wichtigsten Schritte von der Projektplanung bis zur Fertigstellung.

1

Frühzeitig prüfen

Klären Sie bereits in der Entwurfsphase, ob die Schwellenwerte für die Vorankündigung erreicht werden und ob besonders gefährliche Arbeiten geplant sind. Erstellen Sie eine grobe Personalplanung mit Personentagen.

2

SiGeKo beauftragen

Bestellen Sie den SiGeKo so früh wie möglich – idealerweise bereits in der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 HOAI). So kann er die Planung von Anfang an sicherheitstechnisch begleiten.

3

Vorankündigung übermitteln

Senden Sie die Vorankündigung spätestens zwei Wochen vor Baubeginn an die zuständige Behörde. Hängen Sie eine Kopie gut sichtbar auf der Baustelle aus und aktualisieren Sie diese bei Änderungen.

4

SiGe-Plan erstellen lassen

Lassen Sie den SiGe-Plan vor Einrichtung der Baustelle durch den SiGeKo erstellen. Stellen Sie sicher, dass alle beteiligten Unternehmen den Plan kennen und Zugang dazu haben.

5

Während der Bauphase koordinieren

Der SiGeKo führt regelmäßige Baustellenbegehungen durch, passt den SiGe-Plan an und dokumentiert alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen. Fordern Sie regelmäßige Berichte an.

6

Unterlage für spätere Arbeiten

Lassen Sie die Unterlage mit allen relevanten Angaben für spätere Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zusammenstellen und übergeben Sie diese an den Eigentümer oder Betreiber des Bauwerks.

💡 Tipp für Bauherren in Berlin

In Berlin ist das LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin) die zuständige Behörde für die Vorankündigung und die Überwachung der Baustellenverordnung. Die Vorankündigung können Sie postalisch oder per E-Mail einreichen. Achten Sie darauf, bei Änderungen (z. B. neuer Baubeginn, zusätzliche Gewerke) die Vorankündigung zu aktualisieren.

Häufige Fehler bei der Umsetzung der Baustellenverordnung

In unserer langjährigen Praxis als Dienstleister für Arbeitssicherheit begegnen wir immer wieder denselben Fehlern bei der Umsetzung der Baustellenverordnung. Diese Fehler können teuer werden – nicht nur finanziell, sondern auch in Bezug auf die Sicherheit der Beschäftigten auf Ihrer Baustelle.

Fehler 1: SiGeKo zu spät bestellt

Viele Bauherren bestellen den SiGeKo erst kurz vor oder sogar nach Baubeginn. Zu diesem Zeitpunkt sind wichtige Planungsentscheidungen bereits getroffen, die der SiGeKo hätte beeinflussen sollen. Die BaustellV fordert ausdrücklich eine Koordination „bei der Planung der Ausführung“. Ein SiGeKo, der erst auf der fertigen Baustelle erscheint, kann seine Planungsaufgaben nicht mehr erfüllen.

Fehler 2: Personentage falsch berechnet

Die Berechnung der Personentage wird häufig unterschätzt. Jeder Arbeitstag jedes Beschäftigten zählt – unabhängig davon, ob es sich um Festangestellte, Leiharbeiter oder Subunternehmer handelt. Auch Teilzeittage zählen als volle Personentage. Bereits bei mittelgroßen Bauvorhaben wird die Schwelle von 500 Personentagen schnell überschritten.

Fehler 3: Kein SiGe-Plan trotz Pflicht

Selbst wenn die Schwellenwerte für die Vorankündigung nicht erreicht werden, kann ein SiGe-Plan erforderlich sein – nämlich dann, wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II durchgeführt werden und Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind. Dacharbeiten, Arbeiten mit Absturzgefahr oder der Umgang mit Gefahrstoffen lösen diese Pflicht häufig aus.

Fehler 4: Unterlage für spätere Arbeiten vergessen

Die Unterlage für spätere Arbeiten wird oft als unwichtiges Beiwerk behandelt. Dabei handelt es sich um ein wichtiges Dokument, das späteren Eigentümern oder Facility Managern die sichere Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten ermöglicht. Sie enthält beispielsweise Angaben zu verbauten Materialien, verdeckten Leitungen oder besonderen Zugangswegen zu Dach und Fassade.

BaustellV und weitere Vorschriften: Das Zusammenspiel

Die Baustellenverordnung steht nicht isoliert, sondern ist Teil eines umfassenden Regelwerks für den Arbeitsschutz auf Baustellen. Als Bauherr sollten Sie die wichtigsten Schnittstellen kennen, um ein vollständiges Bild Ihrer Pflichten zu erhalten.

Vorschrift Bezug zur BaustellV Relevanz für den Bauherrn
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Ermächtigungsgrundlage der BaustellV; § 4 ArbSchG definiert die Grundsätze Hoch – bildet den Rahmen
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Gilt auch für Baustellen (§ 1 Abs. 2 ArbStättV) Mittel – Mindestanforderungen an Arbeitsplätze
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Regelt den Einsatz von Arbeitsmitteln, z. B. Gerüsten, Kränen Mittel – Prüfpflichten für Arbeitsmittel
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Relevant bei Arbeiten mit Gefahrstoffen (Anhang II BaustellV) Hoch – bei Sanierung/Rückbau
DGUV Vorschrift 38 Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ der BG BAU Hoch – konkretisiert Schutzmaßnahmen
RAB 30, 31, 32, 33 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen – konkretisieren die BaustellV Hoch – Qualifikation SiGeKo, SiGe-Plan

Warum Sie die BaustellV nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten

Die Baustellenverordnung ist mehr als eine bürokratische Pflichtübung. Sie schützt Menschenleben. Jeder Arbeitsunfall auf einer Baustelle kann schwerwiegende Folgen haben – für die Betroffenen, deren Familien und auch für Sie als Bauherrn. Die konsequente Umsetzung der BaustellV ist daher nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch Ausdruck Ihrer Verantwortung als Auftraggeber.

Gleichzeitig bietet eine professionelle Baustellenkoordination handfeste wirtschaftliche Vorteile: Weniger Unfälle bedeuten weniger Ausfallzeiten, weniger Bauverzögerungen und geringere Kosten. Ein gut koordinierter Bauablauf spart Zeit und Geld – und schützt Sie vor teuren Rechtsstreitigkeiten.

🏗️ ARBY Arbeitssicherheit Buley – Ihr Partner für Baustellenkoordination

Rico Langbein und sein Team unterstützen Bauherren in Berlin und Brandenburg bei der vollständigen Umsetzung der Baustellenverordnung. Unsere Leistungen umfassen:

  • SiGeKo-Bestellung und -Betreuung für Planungs- und Ausführungsphase
  • Erstellung von Vorankündigungen und SiGe-Plänen
  • Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten
  • Regelmäßige Baustellenbegehungen und Dokumentation
  • Beratung zur Pflichtendelegation gemäß § 4 BaustellV
  • Schulungen für Projektleiter und Bauleiter

Baustellenkoordination und SiGeKo gesucht?

Als Bauherr tragen Sie die Verantwortung – wir übernehmen die professionelle Umsetzung. Rico Langbein und das ARBY-Team beraten Sie unverbindlich zu allen Pflichten der Baustellenverordnung und stellen Ihnen qualifizierte SiGeKo-Fachkräfte zur Verfügung.

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Wann muss ein Bauherr einen SiGeKo bestellen?

Gemäß § 3 Abs. 1 BaustellV muss ein Bauherr einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellen, sobald auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Dies gilt unabhängig von der Größe des Bauvorhabens – bereits zwei verschiedene Gewerke (z. B. Rohbau und Elektroinstallation) lösen die Pflicht aus.

Was kostet ein Verstoß gegen die Baustellenverordnung?

Verstöße gegen die Baustellenverordnung können gemäß § 7 BaustellV i. V. m. § 25 ArbSchG mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro pro Verstoß geahndet werden. Bei einem Arbeitsunfall infolge fehlender Koordination drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) sowie Regressforderungen der Berufsgenossenschaft.

Ab wann ist eine Vorankündigung bei der Behörde erforderlich?

Eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde ist erforderlich, wenn die Baustelle voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauert und gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte tätig werden, oder wenn der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Die Vorankündigung muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle übermittelt und auf der Baustelle sichtbar ausgehängt werden.

Was ist ein SiGe-Plan und wann ist er Pflicht?

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ist ein Dokument, das alle relevanten Arbeitsschutzmaßnahmen für eine Baustelle zusammenfasst. Er ist gemäß § 2 Abs. 3 BaustellV Pflicht, wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und gleichzeitig eine Vorankündigung erforderlich ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der BaustellV durchgeführt werden – zum Beispiel Arbeiten mit Absturzgefahr über 7 Meter oder Arbeiten mit Gefahrstoffen.

Kann der Bauherr seine Pflichten nach der BaustellV übertragen?

Ja, gemäß § 4 BaustellV kann der Bauherr einen geeigneten Dritten mit der Wahrnehmung seiner Pflichten beauftragen. Dies muss schriftlich erfolgen und der beauftragte Dritte muss über die erforderliche Qualifikation verfügen. Wichtig: Auch nach der Übertragung behält der Bauherr eine Überwachungspflicht und muss sicherstellen, dass der Dritte seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

Was sind besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der BaustellV?

Anhang II der Baustellenverordnung listet besonders gefährliche Arbeiten auf, darunter: Arbeiten mit Absturzgefahr aus mehr als 7 Metern Höhe, Arbeiten mit Exposition gegenüber chemischen oder biologischen Stoffen, Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen, Brunnenbau und Tunnelarbeiten, Arbeiten mit Tauchgeräten oder in Druckluft, Sprengarbeiten sowie der Auf- und Abbau schwerer Massivbauelemente. Das Vorliegen solcher Arbeiten kann die Pflicht zur Erstellung eines SiGe-Plans auslösen.

Wer ist in Berlin für die Überwachung der Baustellenverordnung zuständig?

In Berlin ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) die zuständige Behörde für die Überwachung der Baustellenverordnung. Dorthin müssen Bauherren auch die Vorankündigung übermitteln. Das LAGetSi führt Baustellenkontrollen durch und kann bei Verstößen Bußgelder verhängen oder Baustellenstilllegungen anordnen.

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