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Pflichten und Bestellung

Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) gehört zu den grundlegenden Pflichten jedes Arbeitgebers in Deutschland. Gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 müssen Unternehmen ab dem ersten Beschäftigten eine sicherheitstechnische Betreuung sicherstellen. Wer diese Pflicht vernachlässigt, riskiert nicht nur empfindliche Bußgelder, sondern gefährdet auch die Gesundheit seiner Mitarbeitenden. ARBY Arbeitssicherheit Buley aus Berlin-Reinickendorf unterstützt Sie als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der rechtskonformen Umsetzung aller Arbeitsschutzanforderungen.

Fachkraft für Arbeitssicherheit: Was bedeutet die Bestellpflicht?

In Deutschland ist der Arbeitsschutz kein optionales Angebot des Arbeitgebers, sondern eine gesetzlich verankerte Verpflichtung. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das bereits 1973 in Kraft trat und seither regelmäßig aktualisiert wurde, bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Ergänzt wird es durch die DGUV Vorschrift 2, die den konkreten Betreuungsumfang regelt.

Die Bestellpflicht gilt für jeden Arbeitgeber – unabhängig von der Branche, der Unternehmensgröße oder der Anzahl der Beschäftigten. Bereits ab dem ersten Mitarbeiter müssen Sie als Arbeitgeber eine sicherheitstechnische Betreuung organisieren. Das bedeutet: Auch kleine Handwerksbetriebe, Büros mit wenigen Angestellten oder Startups fallen unter diese Regelung. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (kurz SiFa oder FaSi) unterstützt Sie dabei, Arbeitsunfälle zu vermeiden, Berufskrankheiten vorzubeugen und sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen.

📋 Gesetzliche Grundlagen auf einen Blick

  • § 5 ASiG: Verpflichtung zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
  • § 6 ASiG: Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • DGUV Vorschrift 2: Konkretisierung der Betreuungsformen und Einsatzzeiten
  • § 13 ArbSchG: Pflichtenübertragung und Verantwortung des Arbeitgebers
  • § 3 ArbSchG: Grundpflichten des Arbeitgebers im Arbeitsschutz

Wer ist zur Bestellung einer SiFa verpflichtet?

Die Antwort ist eindeutig: Jeder Arbeitgeber. Das ASiG unterscheidet dabei nicht zwischen Großkonzernen und Kleinstbetrieben. Entscheidend ist lediglich, dass mindestens eine Person in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dabei zählen auch Teilzeitkräfte, Auszubildende, Leiharbeitnehmer und geringfügig Beschäftigte (Minijobber) zur Belegschaft.

Die Bestellpflicht trifft grundsätzlich den Arbeitgeber als natürliche oder juristische Person. Bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH ist es der Geschäftsführer, bei Personengesellschaften der geschäftsführende Gesellschafter. Im öffentlichen Dienst liegt die Verantwortung beim jeweiligen Dienststellenleiter. Eine Delegation der Pflicht an andere Personen im Unternehmen ist nach § 13 Abs. 2 ArbSchG zwar möglich, entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von seiner Gesamtverantwortung.

Besondere Konstellationen

In der Praxis ergeben sich häufig Fragen zu besonderen Beschäftigungsformen. Zeitarbeitsunternehmen müssen beispielsweise sowohl für ihre eigenen Beschäftigten als auch im Zusammenspiel mit dem Entleiher für die sicherheitstechnische Betreuung sorgen. Auch Unternehmen, die ausschließlich mit freien Mitarbeitern arbeiten, können unter bestimmten Umständen zur Bestellung verpflichtet sein – nämlich dann, wenn die freien Mitarbeiter weisungsgebunden tätig werden und damit faktisch als Arbeitnehmer gelten.

⚠️ Achtung: Häufiger Irrtum

Viele Kleinunternehmer glauben, dass die SiFa-Bestellpflicht erst ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl greift. Das ist falsch! Bereits ab dem ersten Beschäftigten besteht die Pflicht zur sicherheitstechnischen Betreuung gemäß ASiG und DGUV Vorschrift 2. Lediglich die Form und der Umfang der Betreuung variieren je nach Betriebsgröße.

Die drei Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2

Die DGUV Vorschrift 2 definiert verschiedene Betreuungsmodelle, die sich an der Betriebsgröße orientieren. Welches Modell für Ihr Unternehmen gilt, hängt von der Anzahl Ihrer Beschäftigten ab. Die Betreuungsmodelle stellen sicher, dass auch kleine Betriebe eine angemessene und praxistaugliche sicherheitstechnische Betreuung erhalten.

1

Grundbetreuung + Betriebsspezifische Betreuung

Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten. Die Grundbetreuung umfasst feste Einsatzzeiten je nach Gefährdungsgruppe. Hinzu kommt eine betriebsspezifische Betreuung, deren Umfang individuell ermittelt wird. Dies ist das Regelbetreuungsmodell für die Mehrheit der Unternehmen.

2

Regelbetreuung für Kleinbetriebe

Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten. Hier gelten feste, branchenabhängige Einsatzzeiten, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgegeben werden. Die Betreuung ist kompakter, aber dennoch verpflichtend und umfasst regelmäßige Begehungen sowie Beratungsleistungen.

3

Alternative bedarfsorientierte Betreuung

Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten (je nach Unfallversicherungsträger). Der Unternehmer nimmt an speziellen Motivations- und Informationsmaßnahmen teil und wird dann anlassbezogen betreut. Dieses Modell erfordert eine aktive Eigeninitiative des Arbeitgebers.

Einsatzzeiten nach Gefährdungsgruppen

Die DGUV Vorschrift 2 teilt Betriebe in drei Betreuungsgruppen ein, die den Mindestumfang der Grundbetreuung bestimmen. Die Einsatzzeiten werden in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr angegeben und umfassen sowohl die Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch den Betriebsarzt.

Betreuungsgruppe Einsatzzeit (gesamt) Typische Branchen
Gruppe I (hohe Gefährdung) 2,5 Stunden/MA/Jahr Bau, Chemie, Metallverarbeitung, Bergbau
Gruppe II (mittlere Gefährdung) 1,5 Stunden/MA/Jahr Handwerk, Einzelhandel, Gastronomie, Gesundheitswesen
Gruppe III (niedrige Gefährdung) 0,5 Stunden/MA/Jahr Büro, Verwaltung, Banken, Versicherungen

Die angegebenen Einsatzzeiten teilen sich die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt. Die genaue Aufteilung wird betriebsspezifisch festgelegt, wobei die SiFa in der Regel den größeren Anteil übernimmt. Wichtig: Diese Zeiten sind Mindestzeiten – bei besonderen Gefährdungen oder Veränderungen im Betrieb kann der Betreuungsumfang höher ausfallen.

Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Aufgaben der SiFa sind in § 6 ASiG klar definiert. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Dabei nimmt sie eine beratende Funktion ein – die letztendliche Verantwortung für den Arbeitsschutz verbleibt beim Arbeitgeber.

🔍

Beratung

Beratung bei Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und Arbeitsstätten

📊

Gefährdungsbeurteilung

Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen

🏗️

Begehungen

Regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten und Identifikation von Mängeln

📋

Unfallanalyse

Untersuchung von Arbeitsunfällen und Ableitung von Präventionsmaßnahmen

📚

Unterweisungen

Mitwirkung bei der Erstellung und Durchführung von Schulungen und Unterweisungen

⚙️

Arbeitsmittelprüfung

Beratung bei der Beschaffung und Prüfung von Arbeitsmitteln und Schutzausrüstung

Beratung und Unterstützung im Detail

Die SiFa berät den Arbeitgeber bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen. Sie prüft Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen, bewertet die sicherheitstechnischen Verhältnisse und schlägt Verbesserungsmaßnahmen vor.

Ein weiterer zentraler Aufgabenbereich ist die Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit identifiziert Gefährdungen, bewertet Risiken und entwickelt gemeinsam mit dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen. Dabei folgt sie dem bewährten T-O-P-Prinzip: Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese wiederum vor persönlichen Schutzmaßnahmen.

Weisungsfreiheit der SiFa

Ein wichtiger Grundsatz des ASiG ist die Weisungsfreiheit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 8 Abs. 1 ASiG). Die SiFa ist bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Das bedeutet: Der Arbeitgeber darf der SiFa keine Anweisungen geben, die ihre fachliche Beurteilung beeinflussen. Diese Unabhängigkeit ist essenziell, damit die SiFa ihre Beratungsfunktion objektiv und im Sinne der Beschäftigten wahrnehmen kann.

💡 Praxis-Tipp: Zusammenarbeit mit der SiFa optimieren

Eine gute Zusammenarbeit mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit spart Zeit und Geld. Binden Sie die SiFa frühzeitig in Planungsprozesse ein – etwa bei Umbauten, neuen Maschinen oder Veränderungen in Arbeitsabläufen. So können potenzielle Gefährdungen bereits in der Planungsphase erkannt und kosteneffizient beseitigt werden, anstatt teure Nachbesserungen vornehmen zu müssen.

Intern oder extern bestellen: Welche Möglichkeiten haben Sie?

Das ASiG bietet Arbeitgebern die Wahl zwischen einer internen und einer externen Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Beide Varianten sind rechtlich gleichwertig und erfüllen die gesetzliche Bestellpflicht. Die Entscheidung hängt von verschiedenen Faktoren ab – insbesondere von der Betriebsgröße, der Branche und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Interne Fachkraft für Arbeitssicherheit

Bei der internen Bestellung wird ein Mitarbeiter des Unternehmens zur SiFa bestellt. Dieser muss die entsprechende Qualifikation besitzen – in der Regel ein abgeschlossenes Ingenieurstudium oder eine Technikerausbildung plus die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 7 ASiG. Die interne SiFa kennt die betrieblichen Abläufe sehr gut, ist aber auch in das Unternehmensgefüge eingebunden, was die objektive Beurteilung manchmal erschweren kann.

Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die externe Bestellung ist besonders für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) die wirtschaftlichere und praxistauglichere Lösung. Ein externer Dienstleister wie ARBY Arbeitssicherheit Buley übernimmt die sicherheitstechnische Betreuung auf Basis eines Betreuungsvertrags. Die Vorteile liegen auf der Hand: Sie profitieren von umfassender Fachkompetenz, branchenübergreifender Erfahrung und müssen keine eigene Stelle schaffen oder finanzieren.

Kriterium Interne SiFa Externe SiFa
Kosten Festanstellung, Weiterbildungskosten, Ausstattung Vertragsbasiert, planbare Kosten, keine Nebenkosten
Fachkompetenz Auf eigene Branche fokussiert Branchenübergreifende Erfahrung
Betriebskenntnis Sehr gut, tägliche Präsenz Wird durch regelmäßige Begehungen aufgebaut
Objektivität Eingeschränkt durch Betriebszugehörigkeit Hohe Objektivität durch externe Perspektive
Verfügbarkeit Ständig vor Ort Nach Vereinbarung und bei Bedarf
Geeignet für Großbetriebe ab ca. 500 Beschäftigten KMU, Kleinbetriebe, wechselnde Anforderungen

Der Bestellprozess: Schritt für Schritt zur rechtskonformen SiFa-Bestellung

Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ein formaler Vorgang, der dokumentiert werden muss. Eine mündliche Vereinbarung reicht nicht aus. Die folgenden Schritte zeigen Ihnen, wie Sie die Bestellung korrekt durchführen und alle rechtlichen Anforderungen erfüllen.

1

Betreuungsbedarf ermitteln

Stellen Sie fest, welcher Betreuungsgruppe Ihr Betrieb zugeordnet ist. Die Zuordnung richtet sich nach dem WZ-Code (Wirtschaftszweig-Klassifikation) Ihres Unternehmens. Ihre Berufsgenossenschaft kann Ihnen hierzu Auskunft geben.

2

Betreuungsform wählen

Entscheiden Sie, ob Sie eine interne oder externe SiFa bestellen möchten. Für KMU empfiehlt sich in der Regel die externe Betreuung durch einen qualifizierten Dienstleister. Prüfen Sie die Qualifikation des Anbieters gemäß § 7 ASiG.

3

Schriftliche Bestellung

Die Bestellung muss schriftlich erfolgen und den Aufgabenumfang, die Einsatzzeiten sowie die Zuständigkeitsbereiche klar definieren. Bei externer Bestellung geschieht dies über einen Betreuungsvertrag.

4

Betriebsrat beteiligen

Sofern ein Betriebsrat existiert, ist dieser bei der Bestellung der SiFa zu beteiligen (§ 9 Abs. 3 ASiG). Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung und Abberufung der Fachkraft.

5

Bestellung dem Unfallversicherungsträger melden

Informieren Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse über die erfolgte Bestellung. Viele Unfallversicherungsträger stellen hierfür eigene Meldeformulare bereit.

6

Betreuung starten und dokumentieren

Nach der formalen Bestellung beginnt die aktive Betreuung. Alle Tätigkeiten, Begehungen, Beratungen und Empfehlungen der SiFa sollten lückenlos dokumentiert werden – das dient als Nachweis im Prüffall.

Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der SiFa

Die Bestellung allein reicht nicht aus. Das ASiG verpflichtet den Arbeitgeber auch dazu, die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei ihrer Arbeit aktiv zu unterstützen. Diese Pflichten sind in den §§ 8 und 9 ASiG geregelt und umfassen mehrere wichtige Aspekte.

Der Arbeitgeber muss der SiFa alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Dazu gehören Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter, Unfallberichte, Ergebnisse von Messungen und Prüfungen sowie Informationen über geplante Änderungen im Betrieb. Ohne diese Informationen kann die SiFa ihre Aufgaben nicht sachgerecht erfüllen.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber der SiFa den Zugang zu allen Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen gewähren. Die SiFa muss die Möglichkeit haben, Begehungen durchzuführen und sich ein umfassendes Bild von den Arbeitsbedingungen zu machen. Auch die Teilnahme der SiFa an relevanten Besprechungen und Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) gemäß § 11 ASiG ist sicherzustellen.

⚠️ Wichtig: Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden (§ 11 ASiG). Diesem gehören der Arbeitgeber oder sein Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte an. Der ASA tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen und berät über Arbeitsschutzfragen.

Konsequenzen bei Nichtbestellung

Die Nichtbestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist kein Kavaliersdelikt. Sie stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann. Darüber hinaus drohen im Schadensfall erhebliche zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen.

bis 10.000 €

Bußgeld bei fehlender SiFa-Bestellung gemäß § 20 ASiG

bis 25.000 €

Bußgeld bei Verstößen gegen die DGUV Vorschrift 2 durch die Berufsgenossenschaft

bis 30.000 €

Bußgeld bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz (§ 25 ArbSchG)

Strafrecht

Bei Arbeitsunfällen: fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

Neben den direkten Bußgeldern können weitere Konsequenzen drohen: Die Berufsgenossenschaft kann den Beitrag erhöhen oder ein Bußgeldverfahren einleiten. Bei schweren Arbeitsunfällen, die durch fehlende sicherheitstechnische Betreuung hätten verhindert werden können, droht dem Arbeitgeber eine persönliche strafrechtliche Verfolgung. Die Staatsanwaltschaft prüft in solchen Fällen regelmäßig, ob die SiFa-Bestellpflicht eingehalten wurde.

Auch die Gewerbeaufsichtsämter (in Berlin: das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit – LAGetSi) kontrollieren die Einhaltung der Bestellpflicht. Bei Betriebsbesichtigungen wird die schriftliche Bestellung der SiFa regelmäßig als einer der ersten Nachweise angefordert.

Qualifikationsanforderungen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit

Nicht jeder darf als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden. § 7 ASiG legt die Mindestqualifikation fest. Demnach dürfen als SiFa nur Personen bestellt werden, die über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Diese Fachkunde setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen.

Grundvoraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung als Ingenieur, Techniker oder Meister. Darauf aufbauend muss die Person die SiFa-Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Diese Ausbildung wurde 2019 grundlegend reformiert und umfasst seitdem ein modularisiertes Lernkonzept mit Präsenzphasen, Selbstlernphasen und einer betrieblichen Praktikumsphase. Der Gesamtumfang beträgt je nach Ausbildungsträger zwischen 12 und 24 Monaten.

Zusätzlich zur fachlichen Qualifikation muss die SiFa über ausreichende Berufserfahrung verfügen. In der Regel werden mindestens zwei Jahre praktische Berufstätigkeit in dem jeweiligen Fachgebiet gefordert. Regelmäßige Fortbildungen sind ebenfalls verpflichtend, um die Fachkunde auf dem aktuellen Stand zu halten.

💡 Tipp: Qualifikation des Anbieters prüfen

Wenn Sie einen externen Dienstleister für die sicherheitstechnische Betreuung beauftragen, achten Sie auf die nachweisbare Qualifikation. Seriöse Anbieter wie ARBY Arbeitssicherheit Buley legen ihre Qualifikationsnachweise transparent offen und können Referenzen aus vergleichbaren Branchen vorweisen. Fragen Sie nach der SiFa-Ausbildung, der Berufserfahrung und den regelmäßigen Fortbildungen.

Besondere Pflichten in bestimmten Branchen

Je nach Branche und Tätigkeitsfeld ergeben sich zusätzliche Pflichten, die über die allgemeine SiFa-Bestellung hinausgehen. Besonders im Baugewerbe kommen weitere Koordinationspflichten hinzu. Nach der Baustellenverordnung (BaustellV) muss der Bauherr bei Baustellen mit mehreren Unternehmen einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellen – eine Aufgabe, die die SiFa-Betreuung ergänzt, aber nicht ersetzt.

Im Gesundheitswesen sind besondere biologische Gefährdungen zu berücksichtigen. Die Biostoffverordnung (BioStoffV) stellt hier zusätzliche Anforderungen an die sicherheitstechnische Betreuung. In der chemischen Industrie kommen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und das Chemikaliengesetz (ChemG) hinzu, die spezielle Fachkenntnisse der SiFa erfordern.

Für Unternehmen in Berlin und Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) die zuständige Aufsichtsbehörde. Bei Fragen zur korrekten Umsetzung der Bestellpflicht können Sie sich an das LAGetSi wenden – oder direkt an einen erfahrenen Dienstleister wie ARBY.

Dokumentation und Nachweispflichten

Die ordnungsgemäße Dokumentation der SiFa-Bestellung und der durchgeführten Betreuungsleistungen ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeitgeberpflichten. Im Prüffall – sei es durch die Berufsgenossenschaft, das Gewerbeaufsichtsamt oder im Rahmen eines Unfallermittlungsverfahrens – müssen Sie folgende Unterlagen vorweisen können:

Dokument Inhalt Aufbewahrung
Bestellurkunde / Betreuungsvertrag Name der SiFa, Aufgabenumfang, Zuständigkeitsbereich, Einsatzzeiten Dauerhaft während der Bestellung
Qualifikationsnachweise SiFa-Ausbildungszertifikat, Fortbildungsnachweise Dauerhaft während der Bestellung
Begehungsprotokolle Datum, Teilnehmer, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen Mindestens 5 Jahre
Jahresberichte der SiFa Zusammenfassung der Tätigkeiten, Beratungsschwerpunkte, Empfehlungen Mindestens 5 Jahre
ASA-Sitzungsprotokolle Tagesordnung, Beschlüsse, Maßnahmenplan Mindestens 5 Jahre

Eine lückenlose Dokumentation schützt Sie als Arbeitgeber im Haftungsfall und belegt, dass Sie Ihren Pflichten nachgekommen sind. Externe Dienstleister wie ARBY liefern standardmäßig alle erforderlichen Berichte und Protokolle – so haben Sie stets einen vollständigen Nachweis Ihrer sicherheitstechnischen Betreuung.

Zusammenspiel von SiFa und Betriebsarzt

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeitet eng mit dem Betriebsarzt (arbeitsmedizinische Betreuung) zusammen. Beide Funktionen ergänzen sich: Während die SiFa den technischen und organisatorischen Arbeitsschutz verantwortet, kümmert sich der Betriebsarzt um die arbeitsmedizinische Vorsorge, Eignungsuntersuchungen und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten.

Gemäß DGUV Vorschrift 2 teilen sich SiFa und Betriebsarzt die Grundbetreuungszeit. Die Aufteilung erfolgt betriebsspezifisch, wobei bestimmte Aufgaben ausschließlich der einen oder anderen Funktion zugeordnet sind. So darf beispielsweise nur der Betriebsarzt arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen, während die technische Beurteilung von Maschinen und Anlagen in den Zuständigkeitsbereich der SiFa fällt.

In der Praxis hat sich eine enge Abstimmung beider Funktionen bewährt. Gemeinsame Begehungen, regelmäßiger Informationsaustausch und koordinierte Empfehlungen an den Arbeitgeber erhöhen die Effektivität der Betreuung und vermeiden Doppelarbeit.

Warum eine externe SiFa für Berliner Unternehmen sinnvoll ist

Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen in Berlin ist die externe sicherheitstechnische Betreuung die wirtschaftlich und organisatorisch sinnvollste Lösung. Die Bestellung einer internen SiFa lohnt sich in der Regel erst ab etwa 500 Beschäftigten – darunter überwiegen die Vorteile der externen Betreuung deutlich.

ARBY Arbeitssicherheit Buley unter der Leitung von Rico Langbein bietet Berliner Unternehmen eine umfassende sicherheitstechnische Betreuung aus einer Hand. Von der Erstbegehung über die Gefährdungsbeurteilung bis hin zu regelmäßigen Unterweisungen und der Teilnahme an ASA-Sitzungen – alle Leistungen werden professionell und zuverlässig erbracht. Dabei profitieren Sie von branchenübergreifender Erfahrung, aktueller Fachkunde und einer persönlichen Betreuung, die auf die individuellen Bedürfnisse Ihres Betriebs zugeschnitten ist.

Neben der SiFa-Betreuung bietet ARBY weitere Leistungen an, die den Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen abrunden: Brandschutz, DGUV V3 Prüfungen elektrischer Geräte, Baustellenkoordination (SiGeKo), Trinkwasserbeprobung und Schadstoffkoordination. So erhalten Sie alle sicherheitsrelevanten Dienstleistungen aus einer Hand und haben einen zentralen Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Arbeitsschutz.

Unterstützung bei der SiFa-Bestellung und Betreuung?

Rico Langbein und das Team von ARBY Arbeitssicherheit Buley stehen Ihnen als zuverlässige externe Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Seite. Ob Erstbestellung, Betreuungswechsel oder Erweiterung Ihres Arbeitsschutzkonzepts – wir beraten Sie persönlich und unverbindlich.

Kostenlose Erstberatung anfragen

Ab wie vielen Mitarbeitern muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden?

Die Bestellpflicht gilt bereits ab dem ersten Beschäftigten. Gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 muss jeder Arbeitgeber – unabhängig von der Betriebsgröße – eine sicherheitstechnische Betreuung sicherstellen. Lediglich die Form und der Umfang der Betreuung variieren je nach Anzahl der Beschäftigten.

Was ist der Unterschied zwischen einer internen und einer externen SiFa?

Eine interne SiFa ist ein fest angestellter Mitarbeiter des Unternehmens, der die entsprechende Qualifikation besitzt. Eine externe SiFa ist ein externer Dienstleister, der auf Vertragsbasis die sicherheitstechnische Betreuung übernimmt. Beide Varianten sind rechtlich gleichwertig. Für kleine und mittelständische Unternehmen ist die externe Betreuung in der Regel wirtschaftlicher und flexibler.

Welche Strafen drohen bei Nichtbestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Bei fehlender SiFa-Bestellung drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro gemäß § 20 ASiG. Zusätzlich kann die Berufsgenossenschaft Bußgelder bis zu 25.000 Euro nach der DGUV Vorschrift 2 verhängen. Bei Arbeitsunfällen, die durch eine fehlende Betreuung hätten verhindert werden können, drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen wie fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung.

Welche Qualifikation muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit haben?

Gemäß § 7 ASiG muss eine SiFa über eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur, Techniker oder Meister verfügen und die SiFa-Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Zusätzlich werden in der Regel mindestens zwei Jahre Berufserfahrung gefordert. Regelmäßige Fortbildungen sind verpflichtend, um die Fachkunde aktuell zu halten.

Wie oft muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Betrieb besuchen?

Die Häufigkeit der Besuche richtet sich nach der Betreuungsgruppe und der Betriebsgröße gemäß DGUV Vorschrift 2. Die Grundbetreuungszeit liegt zwischen 0,5 und 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr. Bei Betrieben mit hoher Gefährdung (z. B. Bau) sind häufigere Begehungen erforderlich als bei reinen Bürobetrieben. Hinzu kommt die betriebsspezifische Betreuung bei besonderen Anlässen.

Muss die Bestellung der SiFa schriftlich erfolgen?

Ja, die Bestellung muss schriftlich dokumentiert werden. Bei einer internen SiFa erfolgt dies über eine Bestellurkunde, bei einer externen SiFa über einen Betreuungsvertrag. Die schriftliche Bestellung muss den Aufgabenumfang, die Einsatzzeiten und die Zuständigkeitsbereiche klar definieren. Die Bestellung ist zudem dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.

Kann ARBY Arbeitssicherheit Buley die SiFa-Betreuung für mein Unternehmen in Berlin übernehmen?

Ja, ARBY Arbeitssicherheit Buley unter der Leitung von Rico Langbein bietet die externe sicherheitstechnische Betreuung als Fachkraft für Arbeitssicherheit für Unternehmen aller Branchen in Berlin und Umgebung an. Das Leistungsspektrum umfasst die vollständige SiFa-Betreuung inklusive Gefährdungsbeurteilungen, Begehungen, Unterweisungen und ASA-Teilnahme. Kontaktieren Sie ARBY für eine kostenlose Erstberatung.

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