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Gefährdungsbeurteilung für Jugendliche und Auszubildende

Die Gefährdungsbeurteilung für Jugendliche und Auszubildende gehört zu den wichtigsten Pflichten im Arbeitsschutz – und unterliegt deutlich strengeren Anforderungen als bei erwachsenen Beschäftigten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und die DGUV Vorschrift 1 verpflichten Arbeitgeber dazu, vor Aufnahme der Tätigkeit eine spezielle Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und regelmäßig zu aktualisieren. ARBY Arbeitssicherheit Buley aus Berlin-Reinickendorf unterstützt Sie dabei, alle gesetzlichen Vorgaben rechtssicher umzusetzen und junge Beschäftigte optimal zu schützen. Erfahren Sie in diesem Ratgeber, welche besonderen Regelungen gelten, wie Sie Schritt für Schritt vorgehen und welche Bußgelder bei Verstößen drohen.

Warum Jugendliche und Auszubildende besonderen Schutz brauchen

Junge Beschäftigte unter 18 Jahren befinden sich noch in der körperlichen und geistigen Entwicklung. Sie verfügen in der Regel über wenig Berufserfahrung, können Gefahren schlechter einschätzen und reagieren anders auf Belastungen als erwachsene Kolleginnen und Kollegen. Genau deshalb hat der Gesetzgeber mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) einen besonderen Rechtsrahmen geschaffen, der weit über die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hinausgeht.

Die Statistiken der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zeigen, dass Auszubildende und junge Beschäftigte überproportional häufig von Arbeitsunfällen betroffen sind. Die Unfallquote in den ersten Berufsjahren liegt deutlich über dem Durchschnitt aller Altersgruppen. Das unterstreicht, wie wichtig eine sorgfältige und jugendspezifische Gefährdungsbeurteilung ist.

Als Arbeitgeber tragen Sie eine besondere Verantwortung: Sie müssen nicht nur die allgemeinen Arbeitsschutzpflichten erfüllen, sondern zusätzlich die speziellen Schutzvorschriften für Jugendliche beachten. Eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen – und im schlimmsten Fall die Gesundheit junger Menschen gefährden.

📋 Definition: Gefährdungsbeurteilung für Jugendliche

Die Gefährdungsbeurteilung für Jugendliche ist eine erweiterte Risikoanalyse nach § 28a JArbSchG in Verbindung mit § 5 ArbSchG. Sie muss vor Beginn der Beschäftigung durchgeführt werden und berücksichtigt speziell die eingeschränkte Erfahrung, das Entwicklungsstadium und die besondere Schutzbedürftigkeit junger Beschäftigter unter 18 Jahren.

  • Gilt für alle Jugendlichen zwischen 15 und 17 Jahren
  • Gilt auch für Kinder (unter 15), soweit sie ausnahmsweise beschäftigt werden dürfen
  • Umfasst Auszubildende, Praktikanten, Ferienjobber und Werkstudenten unter 18
  • Muss vor Aufnahme der Tätigkeit und bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden

Gesetzliche Grundlagen im Überblick

Die rechtliche Basis für den Schutz junger Beschäftigter ergibt sich aus mehreren Gesetzen und Verordnungen, die ineinandergreifen. Als Arbeitgeber sollten Sie die wichtigsten Rechtsquellen kennen, um Ihre Pflichten vollständig zu erfüllen.

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Das JArbSchG ist das zentrale Schutzgesetz für Beschäftigte unter 18 Jahren. Es regelt unter anderem Arbeitszeiten, Ruhepausen, Urlaubsansprüche und – besonders relevant – die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen in den §§ 22 bis 27. § 28a JArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber ausdrücklich zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vor der Beschäftigung Jugendlicher.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Die allgemeine Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus § 5 ArbSchG. Diese Vorschrift gilt für alle Beschäftigten und bildet die Grundlage, auf der die jugendspezifischen Anforderungen aufbauen. § 6 ArbSchG regelt zudem die Dokumentationspflicht.

Weitere relevante Vorschriften

Je nach Branche und Tätigkeit können zusätzliche Verordnungen greifen, etwa die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), die Biostoffverordnung (BioStoffV) oder die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ enthält ebenfalls Anforderungen an die Unterweisung und den Schutz junger Beschäftigter.

Rechtsquelle Relevanter Inhalt Kernparagraph
JArbSchG Gefährdungsbeurteilung vor Beschäftigungsbeginn, Beschäftigungsverbote §§ 22–28a
ArbSchG Allgemeine Gefährdungsbeurteilung, Dokumentationspflicht §§ 5, 6
GefStoffV Umgang Jugendlicher mit Gefahrstoffen § 6, Anhang I
BetrSichV Benutzung von Arbeitsmitteln, besondere Schutzmaßnahmen § 3
DGUV Vorschrift 1 Unterweisung, Grundsätze der Prävention §§ 4, 15
Kinderschutzverordnung (KindArbSchV) Beschäftigung von Kindern (unter 15 Jahren) §§ 1–6

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Das JArbSchG definiert in den §§ 22 bis 27 eine Reihe von Tätigkeiten, die Jugendliche grundsätzlich nicht ausüben dürfen. Diese Verbote müssen in der Gefährdungsbeurteilung explizit berücksichtigt und dokumentiert werden. Nur wenn die Ausbildung es erfordert und ein fachkundiger Aufsichtsführender ständig anwesend ist, können bestimmte Ausnahmen nach § 22 Abs. 2 JArbSchG greifen.

⚠️ Achtung: Absolute Beschäftigungsverbote nach § 22 JArbSchG

Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, sie sittlichen Gefahren aussetzen oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Dazu zählen unter anderem:

• Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr • Umgang mit gefährlichen Stoffen (krebserzeugend, erbgutverändernd, fruchtbarkeitsgefährdend) • Arbeiten unter extremer Hitze, Kälte oder Nässe • Arbeiten mit Exposition gegenüber gesundheitsschädlichem Lärm (über 80 dB(A)) • Akkordarbeit und tempoabhängige Arbeiten

🔊

Lärm & Vibration

Exposition über 80 dB(A) oder schädliche Vibrationen sind verboten

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Gefahrstoffe

Kein Umgang mit CMR-Stoffen (krebserzeugend, mutagen, reproduktionstoxisch)

Elektrische Gefahren

Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nur unter Aufsicht

🏗️

Absturzgefahr

Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr sind grundsätzlich untersagt

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Schwere Lasten

Regelmäßiges Heben schwerer Lasten über den Richtwerten verboten

🧠

Psychische Belastung

Akkordarbeit, Fließbandarbeit und tempoabhängige Tätigkeiten unzulässig

Ausnahmen zu Ausbildungszwecken

In bestimmten Ausbildungsberufen – etwa im Handwerk, in der Chemie oder auf dem Bau – ist der Kontakt mit gefährlichen Arbeitsmitteln oder Stoffen Teil der Ausbildung. Hier greift § 22 Abs. 2 JArbSchG: Die Beschäftigung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist, der Schutz durch einen Fachkundigen gewährleistet wird und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Schutzmaßnahmen ausreichend sind. Diese Ausnahmen müssen in der Gefährdungsbeurteilung besonders sorgfältig dokumentiert werden.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: Gefährdungsbeurteilung für Jugendliche erstellen

Die Erstellung einer jugendspezifischen Gefährdungsbeurteilung folgt einem strukturierten Prozess, der über die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG hinausgeht. Im Folgenden zeigen wir Ihnen die einzelnen Schritte, die Sie beachten müssen.

1

Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen

Listen Sie alle Arbeitsplätze, Tätigkeiten und Arbeitsmittel auf, mit denen der jugendliche Beschäftigte in Berührung kommt. Berücksichtigen Sie dabei auch Nebentätigkeiten, Wege im Betrieb und den Aufenthalt in Sozialräumen.

2

Gefährdungen identifizieren

Ermitteln Sie systematisch alle Gefährdungen: mechanisch, elektrisch, chemisch, biologisch, physikalisch und psychisch. Prüfen Sie dabei besonders die Verbote nach §§ 22–27 JArbSchG und ob Ausnahmen nach § 22 Abs. 2 in Betracht kommen.

3

Risiko bewerten

Bewerten Sie jede Gefährdung hinsichtlich Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß. Berücksichtigen Sie dabei die geringere Erfahrung, die körperliche Entwicklung und die möglicherweise erhöhte Risikobereitschaft Jugendlicher.

4

Schutzmaßnahmen festlegen

Definieren Sie technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip. Legen Sie fest, welche Tätigkeiten nur unter Aufsicht durchgeführt werden dürfen und welche vollständig ausgeschlossen sind.

5

Maßnahmen umsetzen und unterweisen

Setzen Sie die Schutzmaßnahmen vor Arbeitsbeginn des Jugendlichen um. Führen Sie eine altersgerechte Erstunterweisung durch und stellen Sie sicher, dass der Jugendliche die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen versteht.

6

Dokumentieren und aktualisieren

Dokumentieren Sie die Gefährdungsbeurteilung schriftlich gemäß § 6 ArbSchG. Aktualisieren Sie das Dokument bei Änderungen der Tätigkeit, nach Unfällen oder mindestens einmal jährlich. Die Dokumentation muss für die Aufsichtsbehörde jederzeit einsehbar sein.

Besonderheiten gegenüber der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung für Jugendliche unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten von der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung für erwachsene Beschäftigte. Diese Unterschiede müssen Sie kennen und in Ihrem betrieblichen Arbeitsschutzmanagement berücksichtigen.

Zeitpunkt der Durchführung

Während die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG grundsätzlich bei Einrichtung eines Arbeitsplatzes durchgeführt werden muss, verlangt § 28a JArbSchG die Beurteilung vor Beginn der Beschäftigung des Jugendlichen. Das bedeutet: Bevor ein Auszubildender am ersten Tag seinen Arbeitsplatz betritt, muss die jugendspezifische Gefährdungsbeurteilung fertiggestellt und die notwendigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sein.

Berücksichtigung entwicklungsbedingter Faktoren

Bei der Risikobewertung müssen Sie Faktoren einbeziehen, die bei Erwachsenen keine Rolle spielen: die noch nicht abgeschlossene körperliche Entwicklung, die fehlende Arbeitserfahrung, ein möglicherweise noch nicht voll ausgereiftes Gefahrenbewusstsein und die besondere psychische Belastbarkeit. Diese Faktoren können dazu führen, dass eine Gefährdung, die für Erwachsene als gering eingestuft wird, für Jugendliche als erheblich bewertet werden muss.

Erweiterte Unterweisungspflicht

Die Unterweisung nach § 29 JArbSchG muss besonders verständlich und altersgerecht erfolgen. Jugendliche müssen nicht nur über die Gefährdungen informiert werden, sondern auch praktisch in die Schutzmaßnahmen eingewiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens halbjährlich – statt jährlich wie bei Erwachsenen – wiederholt werden.

💡 Praxis-Tipp: Altersgerechte Unterweisung gestalten

Verwenden Sie bei der Unterweisung Jugendlicher anschauliche Materialien wie Bilder, Videos und praktische Demonstrationen. Vermeiden Sie Fachbegriffe ohne Erklärung und nutzen Sie interaktive Formate. Lassen Sie die Jugendlichen das Gelernte praktisch anwenden und überprüfen Sie das Verständnis durch Rückfragen. Dokumentieren Sie die Unterweisung mit Datum, Inhalt und Unterschrift des Jugendlichen.

Pflichten des Arbeitgebers im Detail

Die Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung Jugendlicher gehen über die reine Gefährdungsbeurteilung hinaus. Ein vollständiger Überblick hilft Ihnen, nichts zu übersehen und rechtssicher zu handeln.

Vor Beschäftigungsbeginn

Vor dem ersten Arbeitstag eines Jugendlichen müssen Sie folgende Maßnahmen abgeschlossen haben: die jugendspezifische Gefährdungsbeurteilung erstellen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen umsetzen, die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG veranlassen (ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung) und die Personensorgeberechtigten – also in der Regel die Eltern – über mögliche Gefährdungen und die getroffenen Schutzmaßnahmen informieren.

Während der Beschäftigung

Während der Beschäftigung müssen Sie die Einhaltung der Schutzmaßnahmen kontinuierlich überwachen, die Arbeitszeitvorschriften (maximal 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich, keine Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr) einhalten und die halbjährlichen Unterweisungen durchführen. Spätestens nach einem Jahr muss eine Nachuntersuchung gemäß § 33 JArbSchG erfolgen.

Bestellung einer Aufsichtsperson

Für bestimmte gefährliche Tätigkeiten, die zu Ausbildungszwecken ausnahmsweise erlaubt sind, muss eine fachkundige Aufsichtsperson benannt werden. Diese Person muss über die erforderliche Fachkunde verfügen, ständig am Arbeitsplatz anwesend sein und in der Lage sein, bei Gefahr sofort einzugreifen. Die Bestellung und die Qualifikation der Aufsichtsperson sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Bußgelder und Konsequenzen bei Verstößen

Verstöße gegen die Schutzvorschriften für Jugendliche werden vom Gesetzgeber ernst genommen. Die Bußgeldvorschriften finden sich in § 58 JArbSchG. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Gefährdung können auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 59 JArbSchG drohen.

bis 15.000 €

Bußgeld pro Verstoß gegen Beschäftigungsverbote nach §§ 22–27 JArbSchG

bis 15.000 €

Fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung nach § 28a JArbSchG

bis 2.500 €

Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften (§§ 8–14 JArbSchG)

Freiheitsstrafe

Bei vorsätzlicher Gefährdung der Gesundheit nach § 59 JArbSchG bis zu 1 Jahr

Neben den finanziellen Konsequenzen drohen im Schadensfall zivilrechtliche Haftungsansprüche, Regressforderungen der Berufsgenossenschaften und ein erheblicher Reputationsverlust. Die zuständigen Aufsichtsbehörden – in Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) – können zudem die Beschäftigung von Jugendlichen untersagen, bis die Mängel behoben sind.

⚠️ Wichtig: Dokumentationspflicht nicht unterschätzen

Auch wenn Sie alle Schutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt haben: Ohne schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können Sie dies gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht nachweisen. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Investieren Sie daher ausreichend Zeit in eine sorgfältige, nachvollziehbare Dokumentation.

Branchenspezifische Besonderheiten

Je nach Branche ergeben sich unterschiedliche Schwerpunkte bei der Gefährdungsbeurteilung für Jugendliche. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die häufigsten Ausbildungsberufe und deren spezifische Anforderungen.

Handwerk und Baugewerbe

Im Handwerk und auf Baustellen sind Jugendliche besonderen Gefahren ausgesetzt: Lärm durch Maschinen, Umgang mit Gefahrstoffen (Lacke, Lösungsmittel, Zement), Absturzgefahren und schwere körperliche Arbeit. Hier ist die Gefährdungsbeurteilung besonders umfangreich. Die Baustellenverordnung (BaustellV) und die DGUV Regel 101-004 enthalten zusätzliche Anforderungen. Auf Baustellen mit mehreren Gewerken kann zudem eine SiGeKo-Koordination erforderlich sein, die die Belange jugendlicher Beschäftigter berücksichtigt.

Büro und Verwaltung

Auch in Büroberufen ist eine Gefährdungsbeurteilung für Jugendliche erforderlich – auch wenn die Gefahren auf den ersten Blick gering erscheinen. Bildschirmarbeitsplatzgestaltung, ergonomische Anforderungen, psychische Belastungen durch Leistungsdruck und die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sind hier die zentralen Themen.

Gastronomie und Einzelhandel

In der Gastronomie und im Einzelhandel arbeiten besonders viele Jugendliche. Typische Gefährdungen sind der Umgang mit heißen Oberflächen und Flüssigkeiten, Schneidwerkzeuge, Heben schwerer Kisten, Rutschgefahren auf nassen Böden und die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften – insbesondere das Verbot der Nachtarbeit und die Sonderregelungen für Schichtarbeit.

Checkliste: Haben Sie an alles gedacht?

Nutzen Sie die folgende Übersicht, um sicherzustellen, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung für Jugendliche vollständig ist. Jeder Punkt sollte dokumentiert und nachvollziehbar sein.

Prüfpunkt Erledigt? Hinweis
Gefährdungsbeurteilung vor Beschäftigungsbeginn erstellt § 28a JArbSchG
Beschäftigungsverbote nach §§ 22–27 geprüft Ausnahmen nur zu Ausbildungszwecken
Ärztliche Erstuntersuchung veranlasst § 32 JArbSchG, Bescheinigung aufbewahren
Personensorgeberechtigte informiert Über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen
Altersgerechte Erstunterweisung durchgeführt Vor Arbeitsbeginn, dokumentiert
Aufsichtsperson benannt (bei gefährlichen Tätigkeiten) Fachkunde erforderlich
Arbeitszeitvorschriften eingehalten Max. 8h/Tag, 40h/Woche, keine Nachtarbeit
Halbjährliche Folgeunterweisung geplant Nicht jährlich wie bei Erwachsenen
Nachuntersuchung nach 1 Jahr terminiert § 33 JArbSchG
Dokumentation vollständig und aktuell § 6 ArbSchG, jederzeit vorzeigbar

Die Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit spielt bei der Gefährdungsbeurteilung für Jugendliche eine zentrale Rolle. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) berät die SiFa den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes – und das schließt die besonderen Anforderungen an den Jugendarbeitsschutz ausdrücklich ein.

Eine erfahrene SiFa unterstützt Sie bei der systematischen Erfassung aller Gefährdungen, der korrekten Anwendung der Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen und der rechtssicheren Dokumentation. Gerade wenn Sie erstmals Auszubildende beschäftigen oder in einem Betrieb mit vielfältigen Gefährdungen tätig sind, ist die Einbindung einer externen SiFa empfehlenswert.

💡 Praxis-Tipp: SiFa-Betreuung rechtzeitig planen

Planen Sie die Erstellung der jugendspezifischen Gefährdungsbeurteilung mindestens 4 bis 6 Wochen vor Ausbildungsbeginn ein. So bleibt genügend Zeit, um Gefährdungen zu ermitteln, Schutzmaßnahmen umzusetzen und die Dokumentation fertigzustellen. Warten Sie nicht bis zum letzten Moment – bei Prüfungen durch das LAGetSi muss die Dokumentation am ersten Arbeitstag vorliegen.

Häufige Fehler in der Praxis

In unserer Beratungspraxis bei ARBY Arbeitssicherheit Buley begegnen wir immer wieder typischen Fehlern, die Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung für Jugendliche machen. Vermeiden Sie diese Fallstricke:

Fehler 1: Allgemeine Gefährdungsbeurteilung als ausreichend betrachten. Die jugendspezifische Gefährdungsbeurteilung ist eine eigenständige Pflicht nach § 28a JArbSchG. Sie kann auf der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung aufbauen, muss aber die besonderen Schutzanforderungen für Jugendliche explizit berücksichtigen und dokumentieren.

Fehler 2: Gefährdungsbeurteilung erst nach Arbeitsbeginn erstellen. Das Gesetz verlangt die Beurteilung vor Beginn der Beschäftigung. Eine nachträgliche Erstellung ist ein Rechtsverstoß – auch wenn sie inhaltlich korrekt ist.

Fehler 3: Psychische Belastungen vernachlässigen. Gerade bei Jugendlichen sind psychische Gefährdungen wie Überforderung, Mobbing, Leistungsdruck oder mangelnde Einarbeitung besonders relevant. Diese Aspekte müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Fehler 4: Unterweisung nur einmal jährlich durchführen. Für Jugendliche gilt eine halbjährliche Unterweisungspflicht. Zudem muss die Unterweisung altersgerecht gestaltet und dokumentiert werden.

Fehler 5: Ärztliche Untersuchungen vergessen. Die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG und die Nachuntersuchung nach § 33 JArbSchG sind Pflicht. Ohne ärztliche Bescheinigung darf ein Jugendlicher nicht beschäftigt werden.

ARBY unterstützt Sie beim Jugendarbeitsschutz

Als erfahrener Dienstleister für Arbeitssicherheit in Berlin-Reinickendorf begleitet ARBY Arbeitssicherheit Buley Sie durch den gesamten Prozess der jugendspezifischen Gefährdungsbeurteilung. Rico Langbein und sein Team kennen die besonderen Anforderungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und unterstützen Sie praxisnah und rechtssicher – von der Erstberatung über die Dokumentation bis zur altersgerechten Unterweisung Ihrer Auszubildenden.

Ob Sie erstmals Auszubildende einstellen oder Ihre bestehende Gefährdungsbeurteilung aktualisieren müssen: ARBY bietet Ihnen maßgeschneiderte Lösungen, die zu Ihrem Betrieb passen. Neben der SiFa-Betreuung profitieren Sie von unserem umfassenden Leistungsspektrum in den Bereichen Brandschutz, DGUV V3 Prüfung, Baustellenkoordination und Schulungen.

Gefährdungsbeurteilung für Ihre Auszubildenden erstellen lassen?

ARBY Arbeitssicherheit Buley unterstützt Sie bei der rechtssicheren Erstellung der jugendspezifischen Gefährdungsbeurteilung – praxisnah, termingerecht und vollständig dokumentiert. Rico Langbein berät Sie persönlich.

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Ist eine eigene Gefährdungsbeurteilung für Jugendliche gesetzlich vorgeschrieben?

Ja, § 28a des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber, vor Beginn der Beschäftigung eines Jugendlichen eine spezielle Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese muss die besonderen Schutzanforderungen für Beschäftigte unter 18 Jahren berücksichtigen und geht über die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG hinaus.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung für Jugendliche erstellt werden?

Die jugendspezifische Gefährdungsbeurteilung muss vor Beginn der Beschäftigung des Jugendlichen fertiggestellt sein. Das bedeutet: Bevor ein Auszubildender, Praktikant oder Ferienjobber unter 18 Jahren seinen ersten Arbeitstag antritt, müssen alle Gefährdungen ermittelt, bewertet und die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt sein.

Welche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten?

Nach §§ 22–27 JArbSchG dürfen Jugendliche unter anderem nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit erhöhter Absturzgefahr verbunden sind, die Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen beinhalten, bei denen gesundheitsschädlicher Lärm über 80 dB(A) auftritt, oder die Akkordarbeit und tempoabhängige Tätigkeiten umfassen. Ausnahmen sind nur zu Ausbildungszwecken unter fachkundiger Aufsicht möglich.

Wie oft müssen Jugendliche unterwiesen werden?

Jugendliche müssen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erstunterweisung erhalten und danach mindestens halbjährlich erneut unterwiesen werden – im Gegensatz zu erwachsenen Beschäftigten, bei denen eine jährliche Unterweisung ausreicht. Die Unterweisung muss altersgerecht gestaltet und schriftlich dokumentiert werden.

Welche Bußgelder drohen bei fehlender Gefährdungsbeurteilung für Jugendliche?

Verstöße gegen die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes können mit Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro pro Verstoß geahndet werden (§ 58 JArbSchG). Bei vorsätzlicher Gefährdung der Gesundheit eines Jugendlichen droht nach § 59 JArbSchG sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Müssen die Eltern über Gefährdungen am Arbeitsplatz informiert werden?

Ja, der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Personensorgeberechtigten – in der Regel die Eltern – über mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz und die getroffenen Schutzmaßnahmen zu informieren. Diese Informationspflicht ergibt sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz und sollte dokumentiert werden.

Gilt die Gefährdungsbeurteilung auch für Schülerpraktikanten und Ferienjobber?

Ja, die jugendspezifische Gefährdungsbeurteilung gilt für alle Beschäftigten unter 18 Jahren – unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Das schließt Auszubildende, Schülerpraktikanten, Ferienjobber, Werkstudenten und Teilnehmer an Berufsvorbereitungsmaßnahmen ein. Auch bei kurzzeitigen Beschäftigungen muss die Beurteilung vor Arbeitsbeginn vorliegen.

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