Sicherheitsbeauftragter bestellen: Ab wann und wie viele?
Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist ab einer bestimmten Betriebsgröße gesetzlich verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Doch ab wann genau gilt diese Pflicht, wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht Ihr Unternehmen und welche Aufgaben übernehmen sie? In diesem Ratgeber von ARBY Arbeitssicherheit Buley erfahren Sie alles zu den rechtlichen Grundlagen nach § 22 SGB VII und DGUV Vorschrift 1, zur korrekten Anzahlberechnung und zur praktischen Umsetzung in Ihrem Betrieb. Rico Langbein und sein Team unterstützen Sie dabei, die gesetzlichen Anforderungen rechtssicher und effizient zu erfüllen.
Was ist ein Sicherheitsbeauftragter?
Ein Sicherheitsbeauftragter (kurz: SiBe) ist ein Beschäftigter Ihres Unternehmens, der den Arbeitgeber ehrenamtlich und neben seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützt. Anders als die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) oder der Betriebsarzt ist der Sicherheitsbeauftragte kein externer Experte, sondern ein Kollege aus den eigenen Reihen, der als Bindeglied zwischen Belegschaft und Arbeitsschutzorganisation fungiert.
Der Sicherheitsbeauftragte beobachtet den Arbeitsalltag aus der Perspektive der Beschäftigten. Er achtet auf die Benutzung von Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung (PSA), erkennt Gefahrenquellen frühzeitig und meldet diese an den Vorgesetzten oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Dabei hat der Sicherheitsbeauftragte keine Weisungsbefugnis – seine Rolle ist beratend und unterstützend. Genau diese niedrigschwellige Position macht ihn so wertvoll: Kollegen sprechen Sicherheitsprobleme eher an, wenn der Ansprechpartner auf Augenhöhe ist.
📋 Sicherheitsbeauftragter auf einen Blick
- Rechtsgrundlage: § 22 SGB VII (Sozialgesetzbuch Siebtes Buch) und § 20 DGUV Vorschrift 1
- Status: Ehrenamtlich, neben der Haupttätigkeit
- Weisungsbefugnis: Keine – rein beratende und unterstützende Funktion
- Haftung: Keine persönliche Haftung für Arbeitsunfälle
- Bestellung durch: Den Arbeitgeber (Unternehmer)
- Mitwirkung: Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung
Gesetzliche Grundlage: § 22 SGB VII und DGUV Vorschrift 1
Die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB VII. Dort heißt es sinngemäß: In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Diese gesetzliche Regelung wird durch § 20 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ konkretisiert.
Die DGUV Vorschrift 1 legt fest, dass der Unternehmer die Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien in ausreichender Anzahl bestellen muss. Die Konkretisierung der „ausreichenden Anzahl“ erfolgt über die DGUV Regel 100-001, die verschiedene Faktoren wie Branchenzugehörigkeit, Gefährdungspotenzial und räumliche Struktur des Betriebs berücksichtigt.
Wichtig zu verstehen: Die Schwelle von 20 Beschäftigten bezieht sich auf die regelmäßige Beschäftigtenzahl. Teilzeitkräfte werden dabei voll mitgezählt – es kommt auf die Köpfe an, nicht auf Vollzeitäquivalente. Auch Leiharbeitnehmer, die regelmäßig im Betrieb eingesetzt werden, zählen zur Beschäftigtenzahl.
⚠️ Achtung: Pflicht gilt ab 21 Beschäftigten
Die Formulierung „mehr als 20 Beschäftigte“ bedeutet, dass die Pflicht ab dem 21. Beschäftigten greift. Bei genau 20 Beschäftigten besteht noch keine gesetzliche Pflicht – allerdings empfehlen Berufsgenossenschaften auch bei kleineren Betrieben die freiwillige Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.
Verstoßen Sie gegen die Bestellpflicht, kann die zuständige Berufsgenossenschaft ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängen (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Ab wann müssen Sie Sicherheitsbeauftragte bestellen?
Die Bestellpflicht tritt ein, sobald Ihr Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte hat. Doch was bedeutet „regelmäßig“? Gemeint ist die typische, durchschnittliche Personalstärke Ihres Betriebs. Kurzfristige Schwankungen – etwa durch saisonale Spitzen oder vorübergehende Projekte – lösen die Pflicht nicht automatisch aus. Wenn Sie jedoch dauerhaft die Schwelle überschreiten, müssen Sie zeitnah handeln.
Für die Berechnung der Beschäftigtenzahl werden alle Personen berücksichtigt, die in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen. Dazu gehören Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte, Auszubildende, befristet Beschäftigte und in der Regel auch regelmäßig eingesetzte Leiharbeitnehmer. Nicht mitgezählt werden in der Regel freie Mitarbeiter und Subunternehmer, die eigenständig organisiert sind.
Sonderfall: Betriebe mit besonders hohen Gefährdungen
Auch wenn Ihr Betrieb weniger als 21 Beschäftigte hat, kann die zuständige Berufsgenossenschaft im Einzelfall die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen. Dies geschieht insbesondere bei Betrieben mit überdurchschnittlich hohen Gefährdungen – etwa in der Chemiebranche, im Bergbau oder bei bestimmten Bautätigkeiten. Die Berufsgenossenschaft nutzt dafür ihr Weisungsrecht nach § 22 Abs. 2 SGB VII.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht Ihr Betrieb?
Die Frage nach der richtigen Anzahl ist nicht mit einer einfachen Formel zu beantworten. § 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 nennt fünf Kriterien, die bei der Ermittlung der erforderlichen Anzahl von Sicherheitsbeauftragten zu berücksichtigen sind. Diese Kriterien bilden die Grundlage für eine betriebsindividuelle Berechnung.
Beschäftigtenzahl
Gesamtzahl aller im Betrieb tätigen Personen
Gefahrenpotenzial
Art und Schwere der bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren
Räumliche Nähe
Verteilung der Arbeitsstätten und Erreichbarkeit
Schichtbetrieb
Zeitliche Struktur der Arbeit (Schichten, Wochenendarbeit)
Betriebsorganisation
Zusammensetzung der Belegschaft und Organisationsstruktur
Orientierungswerte nach DGUV Regel 100-001
Die DGUV Regel 100-001 (Anhang 2) gibt branchenspezifische Richtwerte vor, die als Orientierung dienen. Die Angaben beziehen sich auf ein Verhältnis von Sicherheitsbeauftragten je einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten. Je gefährlicher die Branche, desto mehr Sicherheitsbeauftragte werden benötigt.
| Branche / Bereich | Richtwert (SiBe je Beschäftigte) | Beispiel: 100 Beschäftigte |
|---|---|---|
| Verwaltung, Bürobetriebe | 1 SiBe je 20 Beschäftigte | 5 Sicherheitsbeauftragte |
| Handel, Dienstleistungen | 1 SiBe je 20 Beschäftigte | 5 Sicherheitsbeauftragte |
| Handwerk, Produktion (geringes Risiko) | 1 SiBe je 20 Beschäftigte | 5 Sicherheitsbeauftragte |
| Bauwirtschaft, Montage | 1 SiBe je 10–15 Beschäftigte | 7–10 Sicherheitsbeauftragte |
| Chemie, Schwerindustrie | 1 SiBe je 10 Beschäftigte | 10 Sicherheitsbeauftragte |
| Gesundheitswesen, Pflege | 1 SiBe je 15 Beschäftigte | ca. 7 Sicherheitsbeauftragte |
💡 Praxis-Tipp: Lieber einen mehr als zu wenig
Die Richtwerte der DGUV sind Mindestangaben. In der Praxis empfiehlt es sich, etwas großzügiger zu planen. Berücksichtigen Sie Urlaub, Krankheit und Fluktuation – wenn ein Sicherheitsbeauftragter ausfällt, sollte immer ein anderer verfügbar sein. Auch bei Schichtbetrieb muss in jeder Schicht mindestens ein Sicherheitsbeauftragter anwesend sein.
Berechnung für Ihren Betrieb: Schritt für Schritt
Die korrekte Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ermitteln Sie in einem strukturierten Prozess. Dabei fließen die fünf genannten Kriterien aus der DGUV Vorschrift 1 ein. Nachfolgend zeigen wir Ihnen, wie Sie systematisch vorgehen.
Beschäftigtenzahl ermitteln
Zählen Sie alle regelmäßig im Betrieb tätigen Personen – Vollzeit, Teilzeit, Azubis, befristet Beschäftigte und regelmäßige Leiharbeitnehmer. Maßgeblich ist die Kopfzahl, nicht das Vollzeitäquivalent.
Branche und Gefährdung bestimmen
Ordnen Sie Ihren Betrieb der passenden Branchenkategorie zu. Nutzen Sie die Richtwerte der DGUV Regel 100-001 als Ausgangsbasis. Berücksichtigen Sie besondere Gefährdungen wie Gefahrstoffe, Absturzgefahr oder Lärm.
Räumliche Struktur analysieren
Haben Sie mehrere Standorte, Gebäude oder weit verteilte Arbeitsbereiche? Jeder räumlich getrennte Bereich sollte einen eigenen Sicherheitsbeauftragten haben, damit die Erreichbarkeit gewährleistet ist.
Schichtmodell berücksichtigen
Bei Zwei- oder Dreischichtbetrieb muss in jeder Schicht mindestens ein Sicherheitsbeauftragter anwesend sein. Multiplizieren Sie die Grundzahl entsprechend der Anzahl Ihrer Schichten.
Zuschläge und Puffer einplanen
Planen Sie einen Puffer für Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit, Fluktuation) ein. Eine Reserve von 10–20 % über der Mindestzahl ist empfehlenswert. Dokumentieren Sie die Berechnung schriftlich.
Bestellung und Dokumentation
Bestellen Sie die Sicherheitsbeauftragten schriftlich, beteiligen Sie den Betriebsrat und melden Sie die Bestellung an Ihre Berufsgenossenschaft. Aktualisieren Sie die Anzahl regelmäßig.
Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten sind in § 22 Abs. 2 SGB VII und in der DGUV Regel 100-001 beschrieben. Im Kern geht es darum, den Arbeitgeber bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Die Aufgaben sind dabei bewusst breit formuliert, um eine flexible Anpassung an die betrieblichen Gegebenheiten zu ermöglichen.
Kernaufgaben im Überblick
Der Sicherheitsbeauftragte achtet auf das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Benutzung vorgeschriebener Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung. Er beobachtet den Arbeitsalltag mit geschärftem Blick für Sicherheitsrisiken und spricht Kollegen bei unsicherem Verhalten direkt an – allerdings ohne Weisungsbefugnis, sondern auf kollegialer Ebene.
Darüber hinaus macht der Sicherheitsbeauftragte den Arbeitgeber, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam. Er nimmt an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) teil, sofern ein solcher im Betrieb gebildet wurde (Pflicht ab 20 Beschäftigten nach § 11 ASiG). Er unterstützt bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen und hilft dabei, geeignete Gegenmaßnahmen zu entwickeln.
Was der Sicherheitsbeauftragte nicht ist
Es ist entscheidend, die Rolle des Sicherheitsbeauftragten klar von anderen Funktionen im Arbeitsschutz abzugrenzen. Der Sicherheitsbeauftragte ist kein Ersatz für die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa), die nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bestellt werden muss. Er ist auch kein Ersatz für den Betriebsarzt. Der Sicherheitsbeauftragte hat keine Weisungsbefugnis gegenüber Kollegen und trägt keine persönliche Verantwortung für den Arbeitsschutz im Betrieb – diese verbleibt beim Arbeitgeber.
🔍 Abgrenzung: SiBe vs. SiFa vs. Arbeitgeber
- Arbeitgeber: Trägt die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz (§ 3 ArbSchG). Kann Pflichten delegieren, bleibt aber in der Organisationsverantwortung.
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa): Fachlich qualifizierter Berater nach ASiG. Unterstützt den Arbeitgeber mit Expertenwissen. Kann intern oder extern bestellt werden.
- Betriebsarzt: Medizinischer Berater nach ASiG. Zuständig für arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung.
- Sicherheitsbeauftragter (SiBe): Beschäftigter des Betriebs. Ehrenamtlich. Keine Weisungsbefugnis. Unterstützt auf kollegialer Ebene.
Anforderungen an Sicherheitsbeauftragte
Nicht jeder Beschäftigte eignet sich gleichermaßen als Sicherheitsbeauftragter. Es gibt zwar keine formale Ausbildungsvoraussetzung, aber die DGUV Regel 100-001 nennt wichtige Kriterien, die bei der Auswahl berücksichtigt werden sollten. Die richtige Personenauswahl ist entscheidend für den Erfolg der Sicherheitsarbeit.
Persönliche Eignung
Ein Sicherheitsbeauftragter sollte kommunikativ und kollegial auftreten. Er muss in der Lage sein, Kollegen auf Sicherheitsmängel hinzuweisen, ohne belehrend zu wirken. Idealerweise genießt er das Vertrauen der Belegschaft und ist in seinem Arbeitsbereich erfahren. Eine gewisse Beobachtungsgabe und ein Interesse an Sicherheitsthemen sind ebenfalls von Vorteil.
Fachliche Qualifikation
Der Sicherheitsbeauftragte muss keine spezielle Ausbildung nachweisen. Allerdings muss der Arbeitgeber ihm eine angemessene Ausbildung ermöglichen. Die Berufsgenossenschaften bieten hierzu spezielle Schulungen an, die in der Regel zwei bis drei Tage dauern und kostenlos für die Unternehmen sind. Die Teilnahme an einer solchen Grundschulung ist dringend empfohlen und wird von den meisten Berufsgenossenschaften auch gefordert.
Darüber hinaus sollten Sicherheitsbeauftragte regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen, um ihr Wissen aktuell zu halten. Die DGUV empfiehlt Auffrischungsschulungen im Abstand von drei bis fünf Jahren.
⚠️ Wichtig: Keine Benachteiligung erlaubt
Nach § 22 Abs. 3 SGB VII dürfen Sicherheitsbeauftragte wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Das bedeutet: Die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter darf sich nicht negativ auf die berufliche Entwicklung, Vergütung oder sonstige Arbeitsbedingungen auswirken. Der Arbeitgeber muss dem Sicherheitsbeauftragten ausreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben einräumen.
Bestellung: So gehen Sie formal korrekt vor
Die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten ist ein formaler Akt, der korrekt dokumentiert werden muss. Der Arbeitgeber (Unternehmer) bestellt den Sicherheitsbeauftragten schriftlich. Die Bestellung ist an keine bestimmte Form gebunden, sollte aber aus Nachweisgründen immer schriftlich erfolgen.
Beteiligung des Betriebsrats
§ 22 Abs. 1 SGB VII schreibt vor, dass die Bestellung unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates erfolgt. Das bedeutet: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Sicherheitsbeauftragten. In der Praxis sollten Sie den Betriebsrat frühzeitig einbinden und gemeinsam geeignete Kandidaten identifizieren. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Einigungsstelle.
Inhalt der Bestellungsurkunde
Die schriftliche Bestellung sollte folgende Angaben enthalten: Name des Sicherheitsbeauftragten, Datum der Bestellung, zugewiesener Betreuungsbereich (z. B. Abteilung, Gebäude, Schicht), Beschreibung der Aufgaben und die Unterschrift des Arbeitgebers. Es empfiehlt sich, dem Sicherheitsbeauftragten eine Kopie auszuhändigen und eine weitere für die Personalakte aufzubewahren.
Meldung an die Berufsgenossenschaft
Die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten sollte der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Viele Berufsgenossenschaften stellen hierfür eigene Meldeformulare bereit. Die Meldung ist wichtig, damit die Berufsgenossenschaft die Schulungsplätze einplanen und die Einhaltung der Vorschriften überprüfen kann.
💡 Praxis-Tipp: Bestellung regelmäßig überprüfen
Überprüfen Sie mindestens einmal jährlich, ob die Anzahl und Zuordnung Ihrer Sicherheitsbeauftragten noch zur aktuellen Betriebsstruktur passt. Personalveränderungen, neue Arbeitsbereiche oder organisatorische Umstrukturierungen können Anpassungen erfordern. Dokumentieren Sie jede Änderung schriftlich und informieren Sie die Berufsgenossenschaft.
Konsequenzen bei Nichtbestellung
Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist keine bloße Empfehlung, sondern eine gesetzliche Pflicht. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, drohen empfindliche Konsequenzen. Die Berufsgenossenschaften als zuständige Unfallversicherungsträger haben weitreichende Befugnisse, um die Einhaltung der Vorschriften durchzusetzen.
Maximales Bußgeld bei Verstoß gegen die Bestellpflicht nach § 209 SGB VII
Bei Arbeitsunfällen können Berufsgenossenschaften Kosten auf den Arbeitgeber abwälzen
Die BG kann per Verwaltungsakt die sofortige Bestellung anordnen – bei Nichtbefolgung droht Zwangsgeld
Neben den finanziellen Sanktionen kann die Nichtbestellung von Sicherheitsbeauftragten auch haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Kommt es zu einem Arbeitsunfall und wird festgestellt, dass der Arbeitgeber seinen Organisationspflichten im Arbeitsschutz nicht nachgekommen ist, kann dies zu einer Erhöhung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft führen. In schweren Fällen – etwa bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – sind sogar strafrechtliche Konsequenzen nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII möglich.
Sicherheitsbeauftragte in der Praxis: Häufige Herausforderungen
Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist der erste Schritt – die eigentliche Herausforderung liegt in der täglichen Praxis. Viele Unternehmen berichten von ähnlichen Schwierigkeiten, die sich jedoch mit der richtigen Strategie gut lösen lassen.
Herausforderung 1: Niemand will Sicherheitsbeauftragter werden
In vielen Betrieben ist die Bereitschaft, das Ehrenamt des Sicherheitsbeauftragten zu übernehmen, gering. Beschäftigte fürchten Mehrbelastung, unliebsame Konflikte mit Kollegen oder Benachteiligungen. Hier hilft es, die Vorteile der Rolle klar zu kommunizieren: Die Teilnahme an Schulungen (oft mehrtägig und extern), die Möglichkeit zur persönlichen Weiterentwicklung und die Wertschätzung durch die Geschäftsleitung. Manche Unternehmen bieten auch kleine Anreize wie Zeitgutschriften oder die Berücksichtigung im Jahresgespräch.
Herausforderung 2: Fehlende Akzeptanz im Team
Sicherheitsbeauftragte werden manchmal als „Aufpasser“ oder „Petze“ wahrgenommen. Dem können Sie entgegenwirken, indem Sie die Rolle bei der Bestellung transparent kommunizieren und klar machen, dass der Sicherheitsbeauftragte keine Weisungsbefugnis hat und keine Sanktionen aussprechen kann. Er ist Unterstützer, nicht Kontrolleur.
Herausforderung 3: Unzureichende Zeitressourcen
Der Sicherheitsbeauftragte übt seine Tätigkeit neben seiner Hauptaufgabe aus. Wenn der Arbeitgeber keine ausreichende Zeit für die Sicherheitsaufgaben einräumt, kann der Sicherheitsbeauftragte seine Rolle nicht wirksam ausfüllen. Planen Sie realistische Zeitkontingente ein – als Faustregel gelten 5–10 % der regulären Arbeitszeit, abhängig von der Betriebsgröße und dem Gefährdungspotenzial.
Schulungen und Fortbildungen für Sicherheitsbeauftragte
Die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten ist ein zentraler Erfolgsfaktor. Nur wer die relevanten Vorschriften kennt, Gefährdungen erkennen kann und weiß, wie man Kollegen richtig anspricht, kann seine Rolle effektiv ausfüllen.
Grundschulung
Die Berufsgenossenschaften bieten kostenlose Grundschulungen für neu bestellte Sicherheitsbeauftragte an. Diese dauern in der Regel zwei bis drei Tage und vermitteln die Grundlagen des Arbeitsschutzes, die Rechte und Pflichten des Sicherheitsbeauftragten sowie branchenspezifische Gefährdungen. Die Kosten für die Schulung (einschließlich Reise und Unterkunft) trägt die Berufsgenossenschaft. Der Arbeitgeber muss den Sicherheitsbeauftragten für die Schulung freistellen und das Arbeitsentgelt weiterzahlen.
Regelmäßige Fortbildungen
Neben der Grundschulung sollten Sicherheitsbeauftragte regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen. Die DGUV empfiehlt Auffrischungen alle drei bis fünf Jahre. Zusätzlich können betriebsinterne Schulungen zu spezifischen Themen sinnvoll sein – etwa zu neuen Maschinen, veränderten Arbeitsprozessen oder aktuellen Unfallschwerpunkten.
ARBY Arbeitssicherheit Buley bietet ebenfalls maßgeschneiderte Unterweisungen und Schulungen an, die speziell auf die Bedürfnisse Ihres Betriebs zugeschnitten sind. So stellen Sie sicher, dass Ihre Sicherheitsbeauftragten immer auf dem neuesten Stand sind.
Zusammenspiel mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Sicherheitsbeauftragten und die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) bilden ein wichtiges Tandem im betrieblichen Arbeitsschutz. Während die SiFa den Arbeitgeber auf fachlicher Ebene berät und konzeptionelle Aufgaben übernimmt, liefern die Sicherheitsbeauftragten wertvolle Informationen aus der täglichen Praxis. Sie erkennen Probleme vor Ort, die bei einer Begehung allein nicht auffallen würden.
Eine gute Zusammenarbeit zwischen SiFa und Sicherheitsbeauftragten zeichnet sich durch regelmäßigen Austausch aus. Die SiFa sollte die Sicherheitsbeauftragten in ihre Begehungen einbinden, ihnen Feedback zu gemeldeten Mängeln geben und sie bei der Lösung von Problemen unterstützen. Im Arbeitsschutzausschuss (ASA) kommen beide Funktionen zusammen – hier werden strategische Entscheidungen zum Arbeitsschutz getroffen.
Als externer SiFa-Dienstleister kennt ARBY Arbeitssicherheit Buley die Bedeutung einer gut funktionierenden Arbeitsschutzorganisation. Rico Langbein und sein Team arbeiten eng mit den Sicherheitsbeauftragten ihrer Kundenbetriebe zusammen und unterstützen bei der Bestellung, Schulung und laufenden Betreuung.
Checkliste: Sicherheitsbeauftragte richtig bestellen
Damit Sie bei der Bestellung Ihrer Sicherheitsbeauftragten nichts vergessen, fassen wir die wichtigsten Schritte noch einmal zusammen. Diese Checkliste hilft Ihnen, den Prozess systematisch und rechtskonform umzusetzen.
| Schritt | Maßnahme | Erledigt? |
|---|---|---|
| 1 | Regelmäßige Beschäftigtenzahl ermitteln (Köpfe, nicht VZÄ) | ☐ |
| 2 | Bestellpflicht prüfen (mehr als 20 Beschäftigte?) | ☐ |
| 3 | Erforderliche Anzahl nach DGUV Vorschrift 1 berechnen | ☐ |
| 4 | Betriebsrat / Personalrat beteiligen | ☐ |
| 5 | Geeignete Kandidaten auswählen (freiwillig, kommunikativ, erfahren) | ☐ |
| 6 | Schriftliche Bestellung mit Betreuungsbereich erstellen | ☐ |
| 7 | Berufsgenossenschaft über Bestellung informieren | ☐ |
| 8 | Grundschulung bei der BG anmelden | ☐ |
| 9 | Zeitressourcen für SiBe-Tätigkeit einplanen | ☐ |
| 10 | Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung (jährlich) | ☐ |
Unterstützung bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten?
ARBY Arbeitssicherheit Buley unterstützt Sie bei der Ermittlung der erforderlichen Anzahl, bei der Schulung Ihrer Sicherheitsbeauftragten und bei der gesamten Organisation Ihres betrieblichen Arbeitsschutzes. Rico Langbein berät Sie persönlich – kompetent, praxisnah und zuverlässig.
Kostenlose Erstberatung anfragenAb wie vielen Mitarbeitern muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?
Nach § 22 Abs. 1 SGB VII müssen Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen. Die Pflicht greift also ab dem 21. Beschäftigten. Gezählt werden alle Beschäftigten nach Köpfen – Teilzeitkräfte, Auszubildende und regelmäßig eingesetzte Leiharbeitnehmer zählen voll mit.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht mein Betrieb?
Die genaue Anzahl hängt von fünf Kriterien ab: Beschäftigtenzahl, Gefahrenpotenzial, räumliche Struktur, Schichtbetrieb und Betriebsorganisation. Die DGUV Regel 100-001 gibt branchenspezifische Richtwerte vor – in Bürobetrieben etwa 1 Sicherheitsbeauftragter je 20 Beschäftigte, in der Bauwirtschaft 1 je 10–15 Beschäftigte. Bei Schichtbetrieb muss in jeder Schicht mindestens ein SiBe anwesend sein.
Welche Aufgaben hat ein Sicherheitsbeauftragter?
Der Sicherheitsbeauftragte achtet auf das Vorhandensein und die Benutzung von Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung, macht auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam, nimmt am Arbeitsschutzausschuss teil und unterstützt bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen. Er hat dabei keine Weisungsbefugnis, sondern wirkt beratend und unterstützend auf kollegialer Ebene.
Welche Strafe droht bei Nichtbestellung von Sicherheitsbeauftragten?
Bei Verstoß gegen die Bestellpflicht kann die zuständige Berufsgenossenschaft ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängen (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Darüber hinaus kann die BG die Bestellung per Verwaltungsakt anordnen und bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld festsetzen. Im Falle von Arbeitsunfällen können zudem Regressansprüche und höhere BG-Beiträge drohen.
Braucht der Sicherheitsbeauftragte eine spezielle Ausbildung?
Eine formale Ausbildungsvoraussetzung gibt es nicht. Allerdings muss der Arbeitgeber dem Sicherheitsbeauftragten eine angemessene Ausbildung ermöglichen. Die Berufsgenossenschaften bieten kostenlose Grundschulungen (2–3 Tage) an. Der Arbeitgeber muss den SiBe dafür freistellen und das Entgelt weiterzahlen. Auffrischungsschulungen werden alle 3–5 Jahre empfohlen.
Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsbeauftragtem und Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) ist ein fachlich qualifizierter Berater nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), der den Arbeitgeber mit Expertenwissen unterstützt – intern oder extern. Der Sicherheitsbeauftragte hingegen ist ein Beschäftigter des Betriebs, der ehrenamtlich und ohne Weisungsbefugnis neben seiner Haupttätigkeit auf Arbeitssicherheit achtet. Beide Rollen ergänzen sich, ersetzen einander aber nicht.
Muss der Betriebsrat bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten beteiligt werden?
Ja, nach § 22 Abs. 1 SGB VII hat der Betriebsrat bzw. Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat frühzeitig einbinden und gemeinsam geeignete Kandidaten auswählen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Einigungsstelle.