Arby.DE

Arbeitsschutz in Kleinbetrieben: Was gilt unter 10 Mitarbeitern?

Arbeitsschutz in Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern ist keine freiwillige Kür, sondern gesetzliche Pflicht. Viele Inhaber kleiner Unternehmen in Berlin und Brandenburg unterschätzen die Anforderungen – dabei gelten das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die DGUV Vorschrift 2 unabhängig von der Betriebsgröße. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche konkreten Pflichten Sie als Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb mit unter 10 Beschäftigten haben, wo Erleichterungen greifen und wie Sie den Arbeitsschutz rechtssicher und effizient umsetzen.

Warum Arbeitsschutz auch in Kleinbetrieben Pflicht ist

Ein weit verbreiteter Irrtum unter Inhabern kleiner Betriebe lautet: „Wir sind doch nur zu fünft – da brauchen wir keinen Arbeitsschutz.“ Diese Annahme ist grundlegend falsch und kann teuer werden. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt gemäß § 1 Abs. 1 für alle Betriebe und Beschäftigten – unabhängig davon, ob Sie einen Mitarbeiter oder tausend beschäftigen. Sobald Sie auch nur eine einzige Person in einem Arbeitsverhältnis beschäftigen, sind Sie als Arbeitgeber in der Verantwortung.

Das bedeutet: Auch Handwerksbetriebe mit drei Gesellen, Friseursalons mit zwei Angestellten, kleine Architekturbüros oder Gaststätten mit einer Handvoll Servicekräften unterliegen sämtlichen Grundpflichten des Arbeitsschutzes. Der Gesetzgeber sieht dabei durchaus Erleichterungen für Kleinbetriebe vor – aber eben keine Befreiung. Gerade in Berlin, wo die Wirtschaftsstruktur von kleinen und mittelständischen Unternehmen geprägt ist, betrifft dieses Thema eine enorme Anzahl von Arbeitgebern.

Die gesetzliche Grundlage bildet neben dem ArbSchG vor allem die DGUV Vorschrift 2 (ehemals BGV A2), die die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelt. Ergänzend kommen die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie branchenspezifische Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften hinzu.

📋 Wichtig zu wissen

Das Arbeitsschutzgesetz kennt keine Untergrenze bei der Mitarbeiterzahl. Ab dem ersten Beschäftigten gelten die Pflichten aus dem ArbSchG, dem ASiG und der DGUV Vorschrift 2. Auch Teilzeitkräfte, Minijobber und Aushilfen zählen als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber in Kleinbetrieben?

Als Arbeitgeber eines Kleinbetriebs tragen Sie die gleiche Grundverantwortung wie der Geschäftsführer eines Großkonzerns. Die Pflichten lassen sich in mehrere Kernbereiche unterteilen, die wir im Folgenden detailliert betrachten.

Gefährdungsbeurteilung – das Herzstück des Arbeitsschutzes

Die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG ist die zentrale Pflicht jedes Arbeitgebers. Sie müssen systematisch ermitteln, welche Gefährdungen an den Arbeitsplätzen in Ihrem Betrieb bestehen, und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Dies gilt für jeden einzelnen Arbeitsplatz und jede Tätigkeit – vom Büroarbeitsplatz bis zur Werkstatt.

Bei der Gefährdungsbeurteilung werden physische Gefährdungen (z. B. Lärm, Gefahrstoffe, mechanische Risiken), psychische Belastungen (z. B. Zeitdruck, Monotonie), ergonomische Faktoren und organisatorische Mängel systematisch erfasst und bewertet. Seit 2013 ist die Berücksichtigung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG).

⚠️ Dokumentationspflicht beachten

Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten müssen die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 ArbSchG schriftlich dokumentieren. Aber Achtung: Auch bei weniger als 10 Mitarbeitern verlangen die Berufsgenossenschaften in der Regel eine Dokumentation. Bei einer Betriebsprüfung oder nach einem Arbeitsunfall wird immer nach der schriftlichen Gefährdungsbeurteilung gefragt.

Sicherheitstechnische Betreuung (SiFa)

Gemäß § 5 ASiG und DGUV Vorschrift 2 muss jeder Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) bestellen. Diese berät Sie in allen Fragen der Arbeitssicherheit, unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung und hilft bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen. Für Kleinbetriebe gibt es dabei besondere Betreuungsmodelle, die den Aufwand reduzieren – aber die Pflicht zur Betreuung selbst entfällt nicht.

Betriebsärztliche Betreuung

Neben der SiFa müssen Sie auch einen Betriebsarzt bestellen (§ 2 ASiG). Der Betriebsarzt berät Sie unter anderem zu arbeitsmedizinischer Vorsorge, zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und zum Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung. Bei bestimmten Tätigkeiten – etwa dem Umgang mit Gefahrstoffen oder Bildschirmarbeit – sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) verpflichtend.

Unterweisungen der Beschäftigten

Gemäß § 12 ArbSchG müssen Sie Ihre Beschäftigten regelmäßig über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen. Die Erstunterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, danach mindestens einmal jährlich. Bei besonderen Anlässen – etwa der Einführung neuer Arbeitsmittel oder nach einem Arbeitsunfall – sind zusätzliche Unterweisungen erforderlich. Jede Unterweisung muss dokumentiert und von den Teilnehmenden unterschrieben werden.

Betreuungsmodelle für Kleinbetriebe nach DGUV Vorschrift 2

Die DGUV Vorschrift 2 sieht für Kleinbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten spezielle Betreuungsmodelle vor, die den organisatorischen und finanziellen Aufwand in einem vertretbaren Rahmen halten. Welches Modell für Ihren Betrieb infrage kommt, hängt von der Mitarbeiterzahl und der zuständigen Berufsgenossenschaft ab.

1

Regelbetreuung für Kleinbetriebe (≤ 10 Beschäftigte)

Feste Grundbetreuung durch SiFa und Betriebsarzt mit reduzierten Einsatzzeiten. Der Umfang richtet sich nach der Betreuungsgruppe Ihrer Branche. Anlassbezogene Betreuung kommt bei besonderen Ereignissen hinzu.

2

Alternative bedarfsorientierte Betreuung

Der Unternehmer nimmt an Motivations- und Informationsmaßnahmen teil und holt bei Bedarf eigenständig Beratung ein. Voraussetzung: Teilnahme an speziellen Unternehmerschulungen der Berufsgenossenschaft.

3

Kompetenzzentrenmodell (branchenspezifisch)

Einige Berufsgenossenschaften bieten spezielle Kompetenzzentren an, die Kleinbetriebe bei der sicherheitstechnischen Betreuung unterstützen. Dieses Modell ist nicht bei allen Unfallversicherungsträgern verfügbar.

In der Praxis entscheiden sich viele Kleinbetriebe für die Regelbetreuung, da sie klare Strukturen bietet und der Unternehmer sich auf die fachkundige Beratung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit verlassen kann. ARBY Arbeitssicherheit bietet genau diese SiFa-Betreuung speziell für Kleinbetriebe in Berlin und Brandenburg an – praxisnah, zuverlässig und zu fairen Konditionen.

💡 Praxis-Tipp für Kleinbetriebe

Die alternative bedarfsorientierte Betreuung klingt verlockend, erfordert aber ein hohes Maß an Eigeninitiative und Fachwissen. Wenn Sie unsicher sind, welche Gefährdungen in Ihrem Betrieb bestehen, ist die Regelbetreuung mit einer externen SiFa die sicherere Wahl. So vermeiden Sie Wissenslücken und haften nicht allein.

Erleichterungen und Sonderregelungen für Kleinbetriebe

Der Gesetzgeber hat durchaus erkannt, dass Kleinbetriebe nicht den gleichen administrativen Apparat wie Großunternehmen unterhalten können. Daher gibt es einige Erleichterungen, die Sie kennen sollten – aber auch Grenzen, die Sie beachten müssen.

Thema Regelung für Betriebe ≤ 10 Mitarbeiter Regelung ab 11 Mitarbeitern
Gefährdungsbeurteilung Pflicht, Dokumentation empfohlen (BG-Pflicht) Pflicht mit zwingender schriftlicher Dokumentation
Sicherheitsbeauftragter Erst ab 21 regelmäßig Beschäftigten Pflicht (§ 22 SGB VII) Ab 21 Beschäftigten verpflichtend
Arbeitsschutzausschuss (ASA) Nicht erforderlich Ab 21 Beschäftigten Pflicht (§ 11 ASiG)
SiFa-Betreuung Pflicht – Regelbetreuung oder alternative Betreuung Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten
Betriebsarzt Pflicht – Umfang je nach Betreuungsmodell Pflicht mit festgelegten Einsatzzeiten
Unterweisungen Mindestens jährlich – gleiche Pflicht wie Großbetriebe Mindestens jährlich
Erste Hilfe Mindestens 1 Ersthelfer (bei 2–20 Beschäftigten) 5 % der Beschäftigten als Ersthelfer

Ersthelfer im Kleinbetrieb

Gemäß § 26 DGUV Vorschrift 1 muss in jedem Betrieb mit 2 bis 20 Beschäftigten mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer vorhanden sein. Die Ersthelferausbildung umfasst einen Erste-Hilfe-Kurs (9 Unterrichtseinheiten) und muss alle 2 Jahre durch eine Fortbildung aufgefrischt werden. Die Kosten trägt in der Regel die zuständige Berufsgenossenschaft.

Brandschutz – keine Ausnahmen für kleine Betriebe

Auch im Brandschutz gibt es keine Erleichterungen aufgrund der Betriebsgröße. Sie benötigen einen Flucht- und Rettungsplan (bei unübersichtlichen Gebäudestrukturen), funktionsfähige Feuerlöscher in ausreichender Anzahl und regelmäßig unterwiesene Brandschutzhelfer. Gemäß ASR A2.2 müssen mindestens 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausgebildet sein – bei einem Betrieb mit 5 Mitarbeitern also mindestens eine Person.

Typische Gefährdungen in Kleinbetrieben

Kleinbetriebe weisen je nach Branche sehr unterschiedliche Gefährdungsprofile auf. Dennoch gibt es typische Risiken, die branchenübergreifend immer wieder auftreten und bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen.

Elektrische Gefährdungen

Defekte Kabel, nicht geprüfte Geräte, fehlende DGUV V3 Prüfung

🔧

Mechanische Gefährdungen

Ungesicherte Maschinen, fehlende Schutzvorrichtungen, Quetschstellen

🧪

Gefahrstoffe

Reinigungsmittel, Lacke, Lösemittel ohne Betriebsanweisung

🪜

Absturzgefahr

Leitern, Regale, Arbeiten auf Dächern oder Gerüsten

🖥️

Bildschirmarbeit

Ergonomie-Mängel, fehlende Vorsorge nach ArbMedVV

🧠

Psychische Belastung

Überlastung, Alleinarbeit, mangelnde Pausenregelung

Gerade in Kleinbetrieben fehlt häufig die interne Expertise, um alle relevanten Gefährdungen systematisch zu erfassen. Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit bringt den nötigen Blick von außen mit und erkennt Risiken, die im Arbeitsalltag oft übersehen werden.

DGUV V3 Prüfung – auch im Kleinbetrieb Pflicht

Ein häufig vernachlässigtes Thema in kleinen Betrieben ist die Prüfung elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3). Gemäß § 5 BetrSichV und DGUV Vorschrift 3 müssen alle elektrischen Geräte und Anlagen regelmäßig von einer befähigten Person geprüft werden. Dies betrifft ortsveränderliche Geräte (Kaffeemaschine, Bohrmaschine, Verlängerungskabel) ebenso wie ortsfeste Anlagen (Elektroverteilung, fest installierte Maschinen).

Die Prüffristen richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Als Richtwerte gelten: ortsveränderliche Geräte in Büros alle 24 Monate, auf Baustellen oder in Werkstätten alle 6 Monate, ortsfeste Anlagen alle 4 Jahre. ARBY Arbeitssicherheit führt DGUV V3 Prüfungen für Kleinbetriebe in Berlin und Brandenburg durch – schnell, zuverlässig und mit lückenloser Dokumentation.

Was passiert, wenn Sie den Arbeitsschutz vernachlässigen?

Die Konsequenzen bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz können für Kleinbetriebe existenzbedrohend sein. Neben Bußgeldern drohen zivilrechtliche Haftung, strafrechtliche Konsequenzen und der Verlust des Versicherungsschutzes bei der Berufsgenossenschaft.

bis 25.000 €

Bußgeld pro Verstoß gegen das ArbSchG (§ 25 ArbSchG) – z. B. fehlende Gefährdungsbeurteilung

bis 10.000 €

Bußgeld bei Verstößen gegen die DGUV Vorschrift 1 – z. B. fehlende Unterweisungen

bis 30.000 €

Bußgeld bei Verstößen gegen die BetrSichV – z. B. nicht geprüfte Arbeitsmittel

Freiheitsstrafe

Bei fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung infolge mangelnden Arbeitsschutzes (§§ 222, 229 StGB)

Besonders kritisch: Nach einem Arbeitsunfall prüft die Berufsgenossenschaft, ob der Arbeitgeber seinen Pflichten nachgekommen ist. Fehlen Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungsnachweise oder Prüfprotokolle, kann die BG den Arbeitgeber in Regress nehmen. Das bedeutet: Sie müssen die Kosten der Behandlung, Rehabilitation und gegebenenfalls einer Unfallrente persönlich tragen. Bei einem schweren Arbeitsunfall können sich diese Kosten schnell auf sechsstellige Beträge summieren.

⚠️ Regressforderungen der Berufsgenossenschaft

Gemäß § 110 SGB VII kann die Berufsgenossenschaft bei grob fahrlässiger Verletzung der Arbeitsschutzpflichten den Arbeitgeber in Regress nehmen. Das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung wird regelmäßig als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Die finanzielle Belastung kann für einen Kleinbetrieb das Aus bedeuten.

Arbeitsschutz im Kleinbetrieb in 6 Schritten umsetzen

Die gute Nachricht: Arbeitsschutz im Kleinbetrieb muss weder kompliziert noch teuer sein. Mit einem strukturierten Vorgehen und der richtigen Unterstützung lässt sich ein rechtssicheres Arbeitsschutzsystem effizient aufbauen.

1

Betreuungsmodell wählen

Entscheiden Sie sich für die Regelbetreuung oder die alternative bedarfsorientierte Betreuung nach DGUV Vorschrift 2. Lassen Sie sich von Ihrer Berufsgenossenschaft oder einer externen SiFa beraten.

2

SiFa und Betriebsarzt bestellen

Beauftragen Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt. Für Kleinbetriebe lohnt sich die externe Bestellung – günstiger und flexibler als eine interne Lösung.

3

Gefährdungsbeurteilung erstellen

Erfassen Sie systematisch alle Gefährdungen an jedem Arbeitsplatz. Legen Sie Schutzmaßnahmen fest und dokumentieren Sie alles schriftlich – auch wenn Sie unter 10 Mitarbeiter haben.

4

Unterweisungen durchführen

Unterweisen Sie alle Beschäftigten vor Arbeitsbeginn und danach mindestens jährlich. Dokumentieren Sie jede Unterweisung mit Datum, Thema, Teilnehmerliste und Unterschriften.

5

Prüfungen organisieren

Lassen Sie elektrische Geräte (DGUV V3), Feuerlöscher, Leitern und weitere Arbeitsmittel regelmäßig prüfen. Führen Sie ein Prüfkataster, damit keine Fristen verpasst werden.

6

Kontinuierlich verbessern

Arbeitsschutz ist kein einmaliges Projekt. Überprüfen Sie Ihre Maßnahmen regelmäßig, passen Sie die Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen an und bleiben Sie über neue Vorschriften informiert.

Häufige Fehler im Arbeitsschutz bei Kleinbetrieben

In unserer täglichen Beratungspraxis bei ARBY Arbeitssicherheit begegnen uns immer wieder die gleichen Versäumnisse in Kleinbetrieben. Wenn Sie diese typischen Fehler kennen, können Sie sie gezielt vermeiden.

Fehler 1: „Wir sind zu klein für Arbeitsschutz“

Wie bereits dargestellt, gibt es keine Untergrenze. Ab dem ersten Beschäftigten gelten die Pflichten. Dieser Irrglaube ist der häufigste und zugleich gefährlichste Fehler, denn er führt dazu, dass gar nichts unternommen wird.

Fehler 2: Keine schriftliche Gefährdungsbeurteilung

Auch wenn die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG formal erst ab 11 Beschäftigten greift, erwarten die Berufsgenossenschaften und Aufsichtsbehörden eine schriftliche Dokumentation. Ohne sie stehen Sie im Schadensfall ohne Nachweis da.

Fehler 3: Unterweisungen nur mündlich und ohne Nachweis

Eine Unterweisung, die nicht dokumentiert ist, hat im Rechtsstreit nie stattgefunden. Führen Sie ein einfaches Unterweisungsprotokoll mit Datum, Inhalt und Unterschriften aller Teilnehmenden.

Fehler 4: Elektrische Geräte werden nie geprüft

Viele Kleinbetriebe nutzen Elektrogeräte jahrelang ohne Prüfung. Ein defektes Gerät kann einen Brand oder Stromschlag verursachen. Die DGUV V3 Prüfung ist Pflicht – und schützt Sie vor Haftungsrisiken.

Fehler 5: Kein Ersthelfer im Betrieb

Ab 2 Beschäftigten brauchen Sie mindestens einen Ersthelfer. Ohne ausgebildeten Ersthelfer drohen nicht nur Bußgelder, sondern im Ernstfall auch schlimmere Folgen für verletzte Mitarbeiter.

💡 So macht es ARBY für Sie einfach

Sie müssen nicht alles allein wissen und können. Rico Langbein und sein Team von ARBY Arbeitssicherheit übernehmen die komplette sicherheitstechnische Betreuung Ihres Kleinbetriebs: von der Gefährdungsbeurteilung über Unterweisungen bis zur DGUV V3 Prüfung. Alles aus einer Hand, speziell auf Kleinbetriebe in Berlin und Brandenburg zugeschnitten.

Besonderheiten für bestimmte Branchen

Je nach Branche gelten über die allgemeinen Anforderungen hinaus spezifische Vorschriften, die auch Kleinbetriebe betreffen.

Handwerk und Bau

Handwerksbetriebe und Bauunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern sind besonders unfallgefährdet. Neben der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung müssen Sie hier die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Maschinen und Werkzeuge, die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für Lacke, Klebstoffe und Stäube sowie die TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit) beachten. Auf Baustellen kommt zusätzlich die Baustellenverordnung (BaustellV) ins Spiel – bei mehreren gleichzeitig tätigen Unternehmen ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) erforderlich.

Gastronomie und Einzelhandel

In der Gastronomie stehen Themen wie Hautschutz, Umgang mit heißen Oberflächen, Rutschgefahr und Hygienevorschriften im Fokus. Im Einzelhandel sind ergonomische Belastungen durch Heben und Tragen, Ladungssicherung und Verkehrswege zentrale Aspekte der Gefährdungsbeurteilung.

Büro und Dienstleistung

Auch reine Bürobetriebe haben Arbeitsschutzpflichten: Bildschirmarbeitsplätze müssen nach der ArbStättV ergonomisch gestaltet sein, die Beleuchtung muss den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.4) entsprechen und die arbeitsmedizinische Vorsorge für Bildschirmarbeit (Angebotsvorsorge nach ArbMedVV) muss angeboten werden.

Kosten des Arbeitsschutzes im Kleinbetrieb

Ein häufiges Argument gegen professionellen Arbeitsschutz sind die vermeintlich hohen Kosten. Tatsächlich ist die sicherheitstechnische Betreuung eines Kleinbetriebs deutlich günstiger, als die meisten Arbeitgeber vermuten. Die Einsatzzeiten für die SiFa-Betreuung in Kleinbetrieben liegen je nach Branche und Betreuungsgruppe oft bei nur wenigen Stunden pro Jahr.

Dem gegenüber stehen die potenziellen Kosten bei Verstößen: Bußgelder von bis zu 25.000 Euro pro Verstoß, Regressforderungen der Berufsgenossenschaft, Produktionsausfälle nach Unfällen, höhere Versicherungsbeiträge und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen. Die Investition in professionellen Arbeitsschutz ist damit keine Kostenfrage, sondern eine Frage der wirtschaftlichen Vernunft.

📊 Rechnung, die aufgeht

Die durchschnittlichen Kosten für die externe SiFa-Betreuung eines Kleinbetriebs mit unter 10 Mitarbeitern liegen bei wenigen hundert Euro pro Jahr. Ein einziger Arbeitsunfall mit Ausfallzeit kostet im Durchschnitt über 10.000 Euro – von den menschlichen Folgen ganz abgesehen. Prävention ist immer günstiger als Reaktion.

Checkliste: Arbeitsschutz im Kleinbetrieb

Nutzen Sie diese Checkliste, um den Status Ihres Arbeitsschutzes zu überprüfen. Wenn Sie bei einem oder mehreren Punkten unsicher sind, ist es Zeit für professionelle Unterstützung.

Pflicht Erledigt? Rechtsgrundlage
Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt ☐ Ja / ☐ Nein § 5 ASiG, DGUV Vorschrift 2
Betriebsarzt bestellt ☐ Ja / ☐ Nein § 2 ASiG, DGUV Vorschrift 2
Gefährdungsbeurteilung erstellt und dokumentiert ☐ Ja / ☐ Nein §§ 5, 6 ArbSchG
Unterweisungen durchgeführt und dokumentiert ☐ Ja / ☐ Nein § 12 ArbSchG
Ersthelfer ausgebildet ☐ Ja / ☐ Nein § 26 DGUV Vorschrift 1
Brandschutzhelfer benannt und geschult ☐ Ja / ☐ Nein ASR A2.2
Elektrische Geräte geprüft (DGUV V3) ☐ Ja / ☐ Nein DGUV Vorschrift 3, BetrSichV
Feuerlöscher vorhanden und geprüft ☐ Ja / ☐ Nein ASR A2.2, ArbStättV
Flucht- und Rettungswege gekennzeichnet ☐ Ja / ☐ Nein ASR A2.3, ArbStättV
Arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten ☐ Ja / ☐ Nein ArbMedVV

Warum ARBY der richtige Partner für Ihren Kleinbetrieb ist

ARBY Arbeitssicherheit Buley unter der Leitung von Rico Langbein ist seit Jahren auf die Betreuung von kleinen und mittelständischen Unternehmen in Berlin und Brandenburg spezialisiert. Wir kennen die besonderen Herausforderungen, vor denen Kleinbetriebe stehen: begrenzte Ressourcen, wenig Zeit für Bürokratie und der Wunsch nach pragmatischen Lösungen.

Unser Leistungsspektrum deckt alle Anforderungen des Arbeitsschutzes aus einer Hand ab: SiFa-Betreuung, Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, DGUV V3 Prüfungen, Brandschutzberatung und vieles mehr. Wir kommen zu Ihnen vor Ort – ob in Reinickendorf, Spandau, Mitte oder Potsdam – und sorgen dafür, dass Ihr Betrieb rechtssicher aufgestellt ist, ohne dass Sie sich um jedes Detail selbst kümmern müssen.

Arbeitsschutz im Kleinbetrieb – einfach und rechtssicher mit ARBY

Sie haben weniger als 10 Mitarbeiter und sind unsicher, ob Ihr Arbeitsschutz den gesetzlichen Anforderungen entspricht? Rico Langbein und sein Team beraten Sie unverbindlich und erstellen ein maßgeschneidertes Betreuungskonzept für Ihren Betrieb.

Kostenlose Erstberatung anfragen

Gilt das Arbeitsschutzgesetz auch für Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern?

Ja, das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt ab dem ersten Beschäftigten – unabhängig von der Betriebsgröße. Auch Teilzeitkräfte und Minijobber zählen als Beschäftigte. Es gibt Erleichterungen bei der Dokumentation und den Betreuungsmodellen, aber keine Befreiung von den Grundpflichten.

Brauche ich als Kleinbetrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)?

Ja, gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und DGUV Vorschrift 2 muss jeder Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Für Kleinbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten gibt es die Regelbetreuung mit reduzierten Einsatzzeiten oder die alternative bedarfsorientierte Betreuung. Eine externe SiFa wie ARBY Arbeitssicherheit ist für Kleinbetriebe meist die wirtschaftlichste Lösung.

Muss ich als Kleinbetrieb eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Ja, die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist für jeden Arbeitgeber Pflicht – auch bei nur einem Beschäftigten. Die schriftliche Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG greift zwar formal erst ab 11 Beschäftigten, die Berufsgenossenschaften verlangen jedoch in der Regel auch von kleineren Betrieben eine schriftliche Dokumentation.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz im Kleinbetrieb?

Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz können mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro pro Verstoß geahndet werden (§ 25 ArbSchG). Bei Verstößen gegen die Betriebssicherheitsverordnung drohen bis zu 30.000 Euro. Zusätzlich kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit Regressforderungen stellen. Im schlimmsten Fall drohen strafrechtliche Konsequenzen nach §§ 222, 229 StGB.

Brauche ich im Kleinbetrieb einen Ersthelfer?

Ja, gemäß § 26 DGUV Vorschrift 1 muss in Betrieben mit 2 bis 20 Beschäftigten mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer vorhanden sein. Die Ersthelferausbildung (9 Unterrichtseinheiten) muss alle 2 Jahre aufgefrischt werden. Die Kosten übernimmt in der Regel die zuständige Berufsgenossenschaft.

Müssen elektrische Geräte im Kleinbetrieb geprüft werden (DGUV V3)?

Ja, die DGUV Vorschrift 3 und die Betriebssicherheitsverordnung schreiben die regelmäßige Prüfung aller elektrischen Betriebsmittel vor – unabhängig von der Betriebsgröße. Ortsveränderliche Geräte im Büro sollten alle 24 Monate, in Werkstätten alle 6 Monate geprüft werden. Die Prüfung muss durch eine befähigte Person erfolgen und dokumentiert werden.

Was kostet die Arbeitsschutzbetreuung für einen Kleinbetrieb?

Die Kosten für eine externe SiFa-Betreuung eines Kleinbetriebs mit unter 10 Mitarbeitern liegen in der Regel bei wenigen hundert Euro pro Jahr. Der genaue Betrag hängt von der Branche, dem Betreuungsmodell und dem Gefährdungspotenzial ab. ARBY Arbeitssicherheit bietet eine kostenlose Erstberatung an, in der ein individuelles Angebot erstellt wird.

Ähnliche Beiträge

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert