Vorankündigung Baustelle: Wann ist sie Pflicht und was muss rein?
Die Vorankündigung auf der Baustelle gehört zu den wichtigsten Pflichten des Bauherrn im Rahmen der Baustellenverordnung (BaustellV). Sie informiert die zuständige Arbeitsschutzbehörde über bevorstehende Bauarbeiten und schafft die Grundlage für eine sichere Baustellenorganisation. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann eine Vorankündigung nach § 2 BaustellV verpflichtend ist, welche Angaben sie enthalten muss und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen. ARBY Arbeitssicherheit Buley unterstützt Bauherren in Berlin und Brandenburg bei der vollständigen Umsetzung aller Pflichten aus der Baustellenverordnung – von der Vorankündigung bis zur SiGeKo-Bestellung.
Was ist die Vorankündigung nach Baustellenverordnung?
Die Vorankündigung ist ein formelles Dokument, das der Bauherr vor Beginn bestimmter Bauvorhaben bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde einreichen muss. Die rechtliche Grundlage bildet § 2 Abs. 2 der Baustellenverordnung (BaustellV), die auf der europäischen Richtlinie 92/57/EWG basiert. Mit der Vorankündigung werden die Behörden über geplante Bauarbeiten informiert, sodass sie bei Bedarf Kontrollen durchführen und den Arbeitsschutz auf der Baustelle überwachen können.
Die Vorankündigung ist dabei nicht mit einer Baugenehmigung zu verwechseln. Während die Baugenehmigung das baurechtliche Verfahren betrifft, dient die Vorankündigung ausschließlich dem Arbeitsschutz. Sie stellt sicher, dass bereits in der Planungsphase die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf der Baustelle berücksichtigt werden. Der Bauherr ist als Veranlasser des Bauvorhabens verantwortlich – auch wenn er die Erstellung der Vorankündigung an einen Dritten delegiert.
In Berlin ist die zuständige Behörde das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi). In Brandenburg übernehmen die jeweiligen Landesämter für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) diese Aufgabe. Die Vorankündigung muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle übermittelt werden – eine Frist, die in der Praxis häufig unterschätzt wird.
📋 Vorankündigung auf einen Blick
Die Vorankündigung nach § 2 Abs. 2 BaustellV ist eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde. Sie informiert über das geplante Bauvorhaben, die beteiligten Unternehmen und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten. Ziel ist es, den behördlichen Arbeitsschutz frühzeitig einzubinden und die Sicherheit auf der Baustelle zu gewährleisten.
Wann ist die Vorankündigung Pflicht?
Nicht jedes Bauvorhaben erfordert eine Vorankündigung. Die Baustellenverordnung definiert in § 2 Abs. 2 BaustellV klar, unter welchen Voraussetzungen die Pflicht zur Vorankündigung besteht. Entscheidend sind dabei zwei alternative Kriterien – es genügt, wenn eines der beiden erfüllt ist.
Kriterium 1: Umfang der Arbeiten
Eine Vorankündigung ist erforderlich, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte tätig werden. Beide Bedingungen müssen in diesem Kriterium gleichzeitig erfüllt sein. Dabei zählen alle auf der Baustelle tätigen Personen – unabhängig davon, ob sie beim Bauherrn, beim Generalunternehmer oder bei Subunternehmen beschäftigt sind.
Kriterium 2: Personentage
Alternativ wird die Vorankündigung dann zur Pflicht, wenn der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Personentage berechnen sich aus der Anzahl der Beschäftigten multipliziert mit der Anzahl der Arbeitstage. Beispiel: 10 Beschäftigte über 51 Arbeitstage ergeben 510 Personentage – damit wäre die Vorankündigung Pflicht, obwohl nie mehr als 20 Personen gleichzeitig auf der Baustelle sind.
⚠️ Achtung: Pflicht trifft den Bauherrn
Die Verantwortung für die Vorankündigung liegt immer beim Bauherrn – nicht beim Generalunternehmer oder Architekten. Auch wenn der Bauherr die Erstellung delegiert, bleibt er in der Pflicht. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. Gemäß § 7 BaustellV handelt ordnungswidrig, wer eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Übersicht: Wann greift welches Kriterium?
| Kriterium | Bedingung | Vorankündigung erforderlich? |
|---|---|---|
| Dauer + Beschäftigte | > 30 Arbeitstage UND > 20 gleichzeitig Beschäftigte | Ja |
| Personentage | > 500 Personentage | Ja |
| Kleinere Baustelle | Keines der Kriterien erfüllt | Nein |
| Mehrere Arbeitgeber | Ab 2 Arbeitgebern: SiGeKo-Pflicht (§ 3 BaustellV), Vorankündigung nur bei Schwellenwert | Nur bei Schwellenwert |
Was muss in der Vorankündigung stehen?
Der Inhalt der Vorankündigung ist im Anhang I der Baustellenverordnung verbindlich geregelt. Die dort aufgeführten Angaben sind vollständig in die Vorankündigung aufzunehmen. Eine unvollständige Vorankündigung gilt als nicht ordnungsgemäß und kann ebenso sanktioniert werden wie eine fehlende Vorankündigung.
Pflichtangaben nach Anhang I BaustellV
Datum der Übermittlung
Das Datum, an dem die Vorankündigung bei der zuständigen Behörde eingereicht wird. Wichtig: Mindestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle.
Anschrift der Baustelle
Die genaue Adresse bzw. Lagebezeichnung des Bauvorhabens. Bei Baustellen ohne feste Adresse (z. B. Straßenbau) genügt eine eindeutige Lagebeschreibung.
Bauherr (Name, Anschrift)
Vollständige Angaben zum Bauherrn als verantwortliche Person. Bei juristischen Personen: Firmenname und Anschrift des Unternehmenssitzes.
Art des Bauvorhabens
Beschreibung des geplanten Bauvorhabens, z. B. Neubau eines Wohnhauses, Sanierung eines Bürogebäudes oder Abbrucharbeiten.
Koordinator(en) nach § 3 BaustellV
Name und Anschrift des bestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo), sofern eine Bestellung erforderlich ist.
Voraussichtlicher Beginn und Dauer
Geplanter Baubeginn und voraussichtliche Bauzeit. Bei Änderungen im Bauablauf ist eine aktualisierte Vorankündigung zu übermitteln.
Voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten
Die maximale Anzahl der gleichzeitig auf der Baustelle tätigen Beschäftigten aller beteiligten Unternehmen.
Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte
Anzahl der auf der Baustelle voraussichtlich tätigen Arbeitgeber sowie Unternehmer ohne eigene Beschäftigte (Soloselbstständige).
Bereits ausgewählte Arbeitgeber
Name und Anschrift der zum Zeitpunkt der Vorankündigung bereits beauftragten Unternehmen und Arbeitgeber.
💡 Praxis-Tipp: Vorlage nutzen
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie die Landesarbeitsschutzbehörden stellen Mustervorlagen für die Vorankündigung bereit. Nutzen Sie diese Vorlagen, um sicherzustellen, dass alle Pflichtangaben enthalten sind. Als Ihr SiGeKo erstellen wir von ARBY die Vorankündigung selbstverständlich für Sie und übermitteln sie fristgerecht an die zuständige Behörde.
Aushangpflicht auf der Baustelle
Die Vorankündigung muss nicht nur bei der Behörde eingereicht werden – sie ist gemäß § 2 Abs. 3 BaustellV auch sichtbar auf der Baustelle auszuhängen. Dieser Aushang muss vor Einrichtung der Baustelle erfolgen und während der gesamten Bauzeit gut sichtbar und aktuell gehalten werden. Der Aushang dient dazu, dass alle auf der Baustelle tätigen Personen sowie Kontrollorgane jederzeit über die wesentlichen Daten des Bauvorhabens informiert sind.
Der Aushangort sollte so gewählt werden, dass er für alle Baustellenbeschäftigten leicht zugänglich ist – beispielsweise am Baustelleneingang, im Baucontainer oder an der Bautafel. Die Vorankündigung muss vor Witterungseinflüssen geschützt und lesbar angebracht werden. Erfahrungsgemäß empfiehlt es sich, eine laminierte Kopie zu verwenden oder einen wetterfesten Aushangkasten zu nutzen.
⚠️ Aktualisierungspflicht beachten
Ändern sich wesentliche Angaben der Vorankündigung – etwa die Anzahl der Beschäftigten, die Bauzeit oder die beteiligten Unternehmen – muss die Vorankündigung aktualisiert und erneut der Behörde übermittelt werden. Auch der Aushang auf der Baustelle ist entsprechend zu aktualisieren. Diese Pflicht wird in der Praxis häufig übersehen und kann bei Kontrollen zu Beanstandungen führen.
Zusammenhang mit der SiGeKo-Bestellung
Die Vorankündigung steht in engem Zusammenhang mit der Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) nach § 3 BaustellV. Sobald auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ist der Bauherr verpflichtet, einen SiGeKo zu bestellen – unabhängig davon, ob die Schwellenwerte für die Vorankündigung erreicht werden.
Erreicht das Bauvorhaben allerdings die Schwellenwerte für die Vorankündigung, ist zusätzlich ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) nach § 2 Abs. 3 BaustellV zu erstellen. Der SiGe-Plan wird vom SiGeKo erarbeitet und enthält detaillierte Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen auf der Baustelle. In der Vorankündigung wird der bestellte SiGeKo namentlich benannt.
Pflichten im Überblick: Vorankündigung, SiGeKo und SiGe-Plan
| Konstellation | Vorankündigung | SiGeKo | SiGe-Plan |
|---|---|---|---|
| 1 Arbeitgeber, unter Schwellenwert | Nein | Nein | Nein |
| Mehrere Arbeitgeber, unter Schwellenwert | Nein | Ja | Nein* |
| Mehrere Arbeitgeber, über Schwellenwert | Ja | Ja | Ja |
| 1 Arbeitgeber, über Schwellenwert | Ja | Nein** | Nein** |
* Ein SiGe-Plan kann auch unter dem Schwellenwert erforderlich sein, wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden.
** Ist nur ein Arbeitgeber tätig, entfällt die SiGeKo-Pflicht – die Vorankündigung bleibt dennoch Pflicht, wenn der Schwellenwert überschritten wird.
Besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV
Der Anhang II der Baustellenverordnung listet besonders gefährliche Arbeiten auf, die bei der Beurteilung der Baustellenpflichten eine zentrale Rolle spielen. Werden solche Arbeiten durchgeführt und sind mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, ist ein SiGe-Plan erforderlich – auch wenn die Schwellenwerte für die Vorankündigung nicht erreicht werden. Die Vorankündigung selbst wird dadurch jedoch nicht ausgelöst; sie bleibt an die oben genannten Schwellenwerte gebunden.
Absturzgefahr
Arbeiten mit Absturzgefahr aus mehr als 7 m Höhe
Gefahrstoffe
Arbeiten mit Exposition gegenüber chemischen oder biologischen Stoffen
Ionisierende Strahlung
Arbeiten im Bereich ionisierender Strahlung
Ertrinkungsgefahr
Arbeiten in der Nähe von Gewässern mit Ertrinkungsgefahr
Tunnel- und Erdarbeiten
Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau
Taucherarbeiten
Arbeiten unter Druckluft oder Taucherarbeiten
Sprengarbeiten
Arbeiten mit Sprengstoff oder Sprengschnüren
Schwere Fertigteile
Auf- und Abbau schwerer Fertigteilbauelemente
Fristen und Zeitpunkt der Übermittlung
Die Vorankündigung muss der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle übermittelt werden. Mit „Einrichtung der Baustelle“ ist nicht der eigentliche Baubeginn gemeint, sondern bereits vorbereitende Maßnahmen wie das Aufstellen von Bauzäunen, die Einrichtung von Baustellencontainern oder die Anlage von Zufahrtswegen.
In der Praxis empfiehlt es sich, die Vorankündigung so früh wie möglich zu erstellen – idealerweise parallel zur Beauftragung des SiGeKo und zur Erstellung des SiGe-Plans. So können alle Pflichtangaben rechtzeitig zusammengetragen und fristgerecht übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt je nach Bundesland schriftlich per Post, per Fax oder zunehmend auch elektronisch über Online-Portale der Arbeitsschutzbehörden.
💡 Praxis-Tipp: Frühzeitig planen
Beauftragen Sie den SiGeKo bereits in der Planungsphase – nicht erst kurz vor Baubeginn. So bleibt ausreichend Zeit für die Erstellung der Vorankündigung, des SiGe-Plans und die Koordination mit allen beteiligten Unternehmen. Bei ARBY Arbeitssicherheit Buley übernehmen wir die komplette Baustellenkoordination aus einer Hand und stellen die fristgerechte Einreichung der Vorankündigung sicher.
Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen die Pflicht zur Vorankündigung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 7 BaustellV in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) geahndet. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 5.000 Euro pro Verstoß. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholten Verstößen können die Behörden auch höhere Sanktionen verhängen und Baustellenstilllegungen anordnen.
Neben den unmittelbaren Bußgeldern drohen weitere Konsequenzen: Bei einem Arbeitsunfall auf einer Baustelle ohne ordnungsgemäße Vorankündigung und SiGe-Plan kann der Bauherr zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Die Berufsgenossenschaften können Regressansprüche geltend machen, und im schlimmsten Fall droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung nach §§ 229, 222 StGB.
Bußgeld pro Verstoß gegen die Vorankündigungspflicht nach § 7 BaustellV
Bußgeld bei Verstößen gegen vollziehbare Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde (§ 25 ArbSchG)
Die Behörde kann die sofortige Einstellung der Bauarbeiten anordnen, bis alle Pflichten erfüllt sind
Berufsgenossenschaften können bei Arbeitsunfällen Regressansprüche gegen den Bauherrn geltend machen
Schritt für Schritt: So erstellen Sie die Vorankündigung richtig
Die Erstellung der Vorankündigung ist kein bürokratisches Hexenwerk – wenn Sie strukturiert vorgehen. Im Folgenden zeigen wir Ihnen den optimalen Ablauf von der Prüfung der Pflicht bis zur Einreichung bei der Behörde.
1. Prüfen Sie, ob eine Vorankündigung erforderlich ist
Ermitteln Sie die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten in Arbeitstagen und die maximale Anzahl gleichzeitig tätiger Beschäftigter. Berechnen Sie zusätzlich die Personentage (Beschäftigte × Arbeitstage). Überschreitet einer der Schwellenwerte die Grenze, ist die Vorankündigung Pflicht.
2. Bestellen Sie frühzeitig einen SiGeKo
Wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, muss ein SiGeKo bestellt werden. Dieser koordiniert die Sicherheitsmaßnahmen und erstellt auch die Vorankündigung und den SiGe-Plan. Die Bestellung sollte bereits in der Planungsphase erfolgen, damit der SiGeKo die Planung beeinflussen kann.
3. Sammeln Sie alle erforderlichen Angaben
Tragen Sie systematisch alle Pflichtangaben nach Anhang I BaustellV zusammen: Bauherrendaten, Baustellenadresse, Art des Vorhabens, geplanter Zeitraum, beteiligte Unternehmen und Beschäftigtenzahlen. Stimmen Sie sich mit Ihrem Architekten und den bereits beauftragten Unternehmen ab.
4. Erstellen Sie die Vorankündigung
Verwenden Sie eine offizielle Vorlage der zuständigen Landesbehörde oder beauftragen Sie Ihren SiGeKo mit der Erstellung. Achten Sie auf Vollständigkeit aller Angaben und die korrekte Zuordnung der zuständigen Behörde.
5. Übermitteln Sie fristgerecht
Senden Sie die Vorankündigung mindestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Arbeitsschutzbehörde. Bewahren Sie einen Nachweis der Übermittlung auf (Einschreiben, Faxprotokoll oder Sendebestätigung des Online-Portals).
6. Hängen Sie die Vorankündigung sichtbar aus
Bringen Sie eine Kopie der Vorankündigung gut sichtbar auf der Baustelle an – idealerweise am Baustelleneingang. Schützen Sie den Aushang vor Witterung und aktualisieren Sie ihn bei Änderungen.
Häufige Fehler bei der Vorankündigung
In unserer langjährigen Praxis als SiGeKo begegnen wir immer wieder typischen Fehlern bei der Erstellung und Einreichung der Vorankündigung. Diese Fehler sind vermeidbar – und können erhebliche Konsequenzen haben.
Fehler 1: Zu späte Einreichung
Viele Bauherren reichen die Vorankündigung erst kurz vor oder sogar nach Baubeginn ein. Die Zwei-Wochen-Frist vor Einrichtung der Baustelle wird dann nicht eingehalten. Planen Sie die Vorankündigung als festen Meilenstein in Ihren Bauablaufplan ein.
Fehler 2: Unvollständige Angaben
Fehlende Angaben – etwa der Name des SiGeKo oder die Anzahl der beteiligten Unternehmen – machen die Vorankündigung formal fehlerhaft. Nutzen Sie Checklisten oder offizielle Vorlagen, um Vollständigkeit sicherzustellen.
Fehler 3: Keine Aktualisierung
Ändert sich die Bauzeit, kommen neue Unternehmen hinzu oder steigt die Beschäftigtenzahl erheblich, muss die Vorankündigung aktualisiert werden. Viele Bauherren versäumen dies und riskieren Beanstandungen bei Baustellenkontrollen.
Fehler 4: Kein Aushang auf der Baustelle
Die Vorankündigung wurde zwar eingereicht, aber nicht auf der Baustelle ausgehängt. Dieser Verstoß wird bei behördlichen Kontrollen regelmäßig festgestellt und beanstandet.
Fehler 5: Fehlende Schwellenwertprüfung
Manche Bauherren gehen davon aus, dass ihr Vorhaben „zu klein“ für eine Vorankündigung sei – ohne die Personentage korrekt berechnet zu haben. Gerade bei Bauvorhaben mit vielen Gewerken und längerer Bauzeit wird der Schwellenwert von 500 Personentagen schneller erreicht als gedacht.
📌 Merke: Die 500-Personentage-Regel
Selbst bei scheinbar überschaubaren Bauvorhaben kann der Schwellenwert von 500 Personentagen schnell überschritten werden. Ein Beispiel: Bei einer Kernsanierung mit durchschnittlich 8 Beschäftigten und einer Bauzeit von 65 Arbeitstagen ergeben sich bereits 520 Personentage. Prüfen Sie daher bei jedem Bauvorhaben sorgfältig, ob die Schwellenwerte erreicht werden.
Besonderheiten in Berlin
In Berlin ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) für die Entgegennahme der Vorankündigung zuständig. Die Behörde nimmt Vorankündigungen sowohl schriftlich als auch elektronisch entgegen. Auf der Website des LAGetSi finden Sie die aktuellen Kontaktdaten und Vorlagen.
Für Bauherren in Berlin ist es besonders wichtig zu wissen, dass das LAGetSi regelmäßig Baustellenkontrollen durchführt – insbesondere bei größeren Bauvorhaben und in innerstädtischen Lagen. Fehlende Vorankündigungen, nicht ausgehängte Dokumente oder fehlende SiGe-Pläne werden dabei konsequent beanstandet. In der Praxis zeigt sich, dass Baustellen mit professioneller SiGeKo-Betreuung deutlich seltener beanstandet werden.
Auch bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand – etwa Schulsanierungen, Kita-Neubauten oder Infrastrukturprojekte – gelten die Pflichten der Baustellenverordnung uneingeschränkt. Gerade öffentliche Auftraggeber stehen hier in besonderer Vorbildfunktion und sollten die Einhaltung aller Pflichten sicherstellen.
Vorankündigung und Gefährdungsbeurteilung
Die Vorankündigung steht nicht isoliert, sondern ist Teil eines umfassenden Arbeitsschutzkonzepts auf der Baustelle. Parallel zur Vorankündigung muss eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durchgeführt werden. Diese identifiziert die spezifischen Gefährdungen des Bauvorhabens und legt Schutzmaßnahmen fest.
Der SiGe-Plan, der bei vorankündigungspflichtigen Baustellen zu erstellen ist, baut auf der Gefährdungsbeurteilung auf und konkretisiert die Maßnahmen für die Baustellenkoordination. Er regelt unter anderem die zeitliche und räumliche Zuordnung der Arbeiten verschiedener Gewerke, um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden.
Bei ARBY Arbeitssicherheit Buley verfolgen wir einen ganzheitlichen Ansatz: Wir erstellen nicht nur die Vorankündigung und den SiGe-Plan, sondern führen auch die Gefährdungsbeurteilung durch und koordinieren die Sicherheitsmaßnahmen während der gesamten Bauphase. So stellen wir sicher, dass alle Pflichten aus der Baustellenverordnung und dem Arbeitsschutzgesetz lückenlos erfüllt werden.
💡 Praxis-Tipp: Alles aus einer Hand
Beauftragen Sie Ihren SiGeKo frühzeitig mit der Erstellung der Vorankündigung, des SiGe-Plans und der Baustellenkoordination. So vermeiden Sie Schnittstellenprobleme und stellen sicher, dass alle Dokumente aufeinander abgestimmt sind. Rico Langbein von ARBY Arbeitssicherheit Buley begleitet Ihr Bauvorhaben in Berlin und Brandenburg von der Planungsphase bis zur Fertigstellung.
Checkliste: Vorankündigung Baustelle
Nutzen Sie die folgende Checkliste, um sicherzustellen, dass Sie bei der Vorankündigung nichts vergessen:
Schwellenwert prüfen
Dauer, Beschäftigtenzahl und Personentage berechnen
SiGeKo bestellen
Frühzeitig in der Planungsphase beauftragen
Angaben sammeln
Alle Pflichtangaben nach Anhang I BaustellV zusammentragen
Frist einhalten
Mindestens 2 Wochen vor Baustelleneinrichtung übermitteln
Aushang anbringen
Sichtbar auf der Baustelle aushängen und wetterfest schützen
Aktualisieren
Bei Änderungen Vorankündigung anpassen und neu einreichen
Unterstützung bei der Baustellenkoordination?
Rico Langbein und das Team von ARBY Arbeitssicherheit Buley übernehmen die komplette Baustellenkoordination für Ihr Bauvorhaben in Berlin und Brandenburg – von der Vorankündigung über den SiGe-Plan bis zur laufenden SiGeKo-Betreuung. Verlassen Sie sich auf erfahrene Fachkompetenz und rechtssichere Dokumentation.
Kostenlose Erstberatung anfragenWann ist eine Vorankündigung nach Baustellenverordnung Pflicht?
Eine Vorankündigung ist Pflicht, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte auf der Baustelle tätig werden, oder wenn der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Es genügt, wenn eines der beiden Kriterien erfüllt ist (§ 2 Abs. 2 BaustellV).
Wer ist für die Vorankündigung verantwortlich?
Die Verantwortung für die Vorankündigung liegt beim Bauherrn. Er kann die Erstellung und Übermittlung an einen Dritten delegieren – etwa an den bestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) – bleibt aber in jedem Fall verantwortlich für die fristgerechte und vollständige Einreichung.
Welche Angaben muss die Vorankündigung enthalten?
Die Pflichtangaben sind in Anhang I der Baustellenverordnung geregelt. Dazu gehören: Datum der Übermittlung, Anschrift der Baustelle, Name und Anschrift des Bauherrn, Art des Bauvorhabens, Name des SiGeKo, voraussichtlicher Beginn und Dauer, Höchstzahl der Beschäftigten, Zahl der beteiligten Arbeitgeber sowie die bereits beauftragten Unternehmen.
Wie lange vor Baubeginn muss die Vorankündigung eingereicht werden?
Die Vorankündigung muss der zuständigen Arbeitsschutzbehörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle übermittelt werden. Mit Einrichtung der Baustelle sind bereits vorbereitende Maßnahmen wie das Aufstellen von Bauzäunen oder Containern gemeint – nicht erst der eigentliche Baubeginn.
Muss die Vorankündigung auf der Baustelle ausgehängt werden?
Ja, gemäß § 2 Abs. 3 BaustellV muss die Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle ausgehängt werden. Der Aushang muss vor Einrichtung der Baustelle erfolgen, während der gesamten Bauzeit lesbar bleiben und bei Änderungen aktualisiert werden.
Welches Bußgeld droht bei fehlender Vorankündigung?
Verstöße gegen die Vorankündigungspflicht können gemäß § 7 BaustellV in Verbindung mit § 25 ArbSchG mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro pro Verstoß geahndet werden. Bei Verstößen gegen behördliche Anordnungen sind Bußgelder bis zu 25.000 Euro möglich. Zusätzlich kann eine Baustellenstilllegung angeordnet werden.
Wie berechne ich die Personentage für die Vorankündigung?
Personentage berechnen sich aus der Anzahl der Beschäftigten multipliziert mit der Anzahl der Arbeitstage. Beispiel: Sind durchschnittlich 10 Beschäftigte über 55 Arbeitstage auf der Baustelle tätig, ergeben sich 550 Personentage – damit ist der Schwellenwert von 500 Personentagen überschritten und die Vorankündigung Pflicht.