Betriebsanweisung für Gefahrstoffe erstellen: Aufbau und Vorlage
Eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe gehört zu den wichtigsten Dokumenten im betrieblichen Arbeitsschutz. Gemäß § 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind Arbeitgeber verpflichtet, für jeden im Betrieb verwendeten Gefahrstoff eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen und den Beschäftigten zugänglich zu machen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie eine Betriebsanweisung korrekt aufgebaut wird, welche Inhalte zwingend enthalten sein müssen und wie Sie die Erstellung in der Praxis effizient umsetzen. ARBY Arbeitssicherheit Buley unterstützt Berliner Unternehmen dabei, rechtssichere Betriebsanweisungen zu erstellen und so Bußgelder sowie Arbeitsunfälle zu vermeiden.
Was ist eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe?
Eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe ist ein schriftliches Dokument, das Beschäftigte über die Gefahren eines bestimmten Stoffes oder Gemisches informiert und konkrete Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensregeln vorgibt. Sie bildet die Grundlage für die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter und muss arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogen formuliert sein.
Im Unterschied zum Sicherheitsdatenblatt (SDB), das der Hersteller oder Lieferant bereitstellt, wird die Betriebsanweisung vom Arbeitgeber selbst erstellt – zugeschnitten auf die konkreten Arbeitsbedingungen im eigenen Betrieb. Während das Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 allgemeine Informationen zum Stoff enthält, übersetzt die Betriebsanweisung diese Angaben in verständliche, praxisnahe Handlungsanweisungen für Ihre Beschäftigten.
Die Betriebsanweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein. In Betrieben mit Mitarbeitern, die kein oder nur wenig Deutsch sprechen, kann es erforderlich sein, die Betriebsanweisung zusätzlich in deren Muttersprache zu erstellen oder mit Piktogrammen zu ergänzen.
📋 Rechtsgrundlagen für Betriebsanweisungen bei Gefahrstoffen
- § 14 GefStoffV – Pflicht zur Erstellung von Betriebsanweisungen und Durchführung von Unterweisungen
- § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung als Basis
- § 12 ArbSchG – Allgemeine Unterweisungspflicht des Arbeitgebers
- TRGS 555 – Technische Regel für Gefahrstoffe: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
- DGUV Regel 100-001 – Grundsätze der Prävention
Warum sind Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe Pflicht?
Die Pflicht zur Erstellung von Betriebsanweisungen ergibt sich direkt aus § 14 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung. Dort heißt es: Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung steht, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV Rechnung trägt. Die Betriebsanweisung ist bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren.
Betriebsanweisungen dienen nicht nur der Rechtssicherheit, sondern sind ein zentrales Instrument des präventiven Arbeitsschutzes. Sie schützen Ihre Mitarbeiter vor Gesundheitsschäden durch chemische Einwirkungen und reduzieren das Unfallrisiko erheblich. Darüber hinaus bilden sie die dokumentierte Grundlage für die mindestens jährlich durchzuführende Unterweisung gemäß § 14 Abs. 2 GefStoffV.
Im Falle eines Arbeitsunfalls mit Gefahrstoffen prüfen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht als Erstes, ob eine aktuelle Betriebsanweisung vorlag und ob die Unterweisung nachweislich durchgeführt wurde. Fehlen diese Dokumente, drohen empfindliche Konsequenzen.
⚠️ Achtung: Bußgelder und Haftungsrisiken
Verstöße gegen die Gefahrstoffverordnung können gemäß § 25 des Chemikaliengesetzes (ChemG) als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlichem Handeln und Gesundheitsschäden droht nach § 27 ChemG sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Fehlende Betriebsanweisungen können zudem den Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft gefährden.
Der korrekte Aufbau einer Betriebsanweisung für Gefahrstoffe
Die TRGS 555 gibt den standardisierten Aufbau einer Betriebsanweisung für Gefahrstoffe vor. Die Gliederung orientiert sich an der bewährten Struktur, die auch in den Mustervorlagen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) verwendet wird. Jede Betriebsanweisung besteht aus mehreren farblich gekennzeichneten Abschnitten, die eine schnelle Orientierung ermöglichen.
Die 9 Pflichtabschnitte im Überblick
Arbeitsbereiche / Arbeitsplatz / Tätigkeit
Benennung des Arbeitsbereichs, der konkreten Tätigkeit und des Arbeitsplatzes, für den die Betriebsanweisung gilt. Z. B. „Reinigung der Produktionshalle mit Lösungsmittel XY“.
Gefahrstoffbezeichnung
Vollständiger Name des Gefahrstoffs, Handelsname, chemische Bezeichnung, CAS-Nummer sowie die zutreffenden GHS-Gefahrenpiktogramme und Signalwörter (Gefahr/Achtung).
Gefahren für Mensch und Umwelt
Beschreibung der konkreten Gefahren: H-Sätze (Hazard Statements) in verständlicher Sprache, z. B. „Verursacht schwere Augenschäden“ statt nur „H318″.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen: Welche PSA ist zu tragen? Wie ist die Lüftung sicherzustellen? Welche Mengenbegrenzungen gelten?
Verhalten im Gefahrfall
Sofortmaßnahmen bei Leckagen, Verschütten, Austreten von Dämpfen oder Brand. Angabe von Flucht- und Rettungswegen, Alarmierung und Absperrbereichen.
Erste Hilfe
Konkrete Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Hautkontakt, Augenkontakt, Einatmen und Verschlucken. Hinweis auf Notrufnummern und den Giftnotruf.
Sachgerechte Entsorgung
Hinweise zur korrekten Entsorgung von Gefahrstoffresten, kontaminierten Materialien und Verpackungen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Lagerung
Vorschriften zur Lagerung: Zusammenlagerungsverbote nach TRGS 510, Temperaturvorgaben, Mengenbegrenzungen und Kennzeichnung der Lagerbereiche.
Folgen der Nichtbeachtung
Hinweis auf arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen bei Missachtung der Betriebsanweisung. Dieser Abschnitt unterstreicht die Verbindlichkeit des Dokuments.
Farbliche Kennzeichnung der Abschnitte
Die TRGS 555 empfiehlt eine farbliche Gliederung der Betriebsanweisung, um die Lesbarkeit und schnelle Auffindbarkeit einzelner Abschnitte zu verbessern. Diese Farbcodierung hat sich in der Praxis bewährt und wird auch von den Berufsgenossenschaften in ihren Mustervorlagen verwendet.
| Abschnitt | Farbe | Inhalt |
|---|---|---|
| Kopfbereich | Orange | Arbeitsbereiche, Tätigkeit, Gefahrstoffbezeichnung, GHS-Piktogramme |
| Gefahren für Mensch und Umwelt | Rot | H-Sätze in verständlicher Sprache, Wirkungen auf den Körper |
| Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | Blau | PSA, technische Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, P-Sätze |
| Verhalten im Gefahrfall | Orange | Sofortmaßnahmen, Alarmierung, Fluchtplan |
| Erste Hilfe | Grün | Maßnahmen bei Haut-/Augenkontakt, Einatmen, Verschlucken |
| Sachgerechte Entsorgung | Orange | Entsorgungshinweise, Abfallschlüsselnummern |
| Lagerung | Braun/Grau | Lagerbedingungen, Zusammenlagerungsverbote |
| Folgen der Nichtbeachtung | Schwarz | Arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen |
Schritt-für-Schritt-Anleitung: So erstellen Sie eine Betriebsanweisung
Die Erstellung einer Betriebsanweisung für Gefahrstoffe erfordert eine systematische Vorgehensweise. Nachfolgend finden Sie eine praxiserprobte Anleitung, die Sie Schritt für Schritt durch den Prozess führt.
Schritt 1: Gefahrstoffverzeichnis erstellen und prüfen
Grundlage jeder Betriebsanweisung ist ein vollständiges Gefahrstoffverzeichnis gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV. Listen Sie alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe mit Handelsname, Hersteller, Menge und Einsatzbereich auf. Prüfen Sie, ob für jeden Stoff ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt (SDB) nach REACH-Verordnung vorliegt. Das SDB darf nicht älter als drei Jahre sein bzw. muss der aktuellen Fassung des Herstellers entsprechen.
Schritt 2: Sicherheitsdatenblätter auswerten
Entnehmen Sie dem Sicherheitsdatenblatt die relevanten Informationen: Gefahreneinstufung (Abschnitt 2), Zusammensetzung (Abschnitt 3), Erste-Hilfe-Maßnahmen (Abschnitt 4), Brandbekämpfung (Abschnitt 5), Expositionsbegrenzung und PSA (Abschnitt 8), Handhabung und Lagerung (Abschnitt 7) sowie Entsorgung (Abschnitt 13). Diese Informationen bilden das Gerüst Ihrer Betriebsanweisung.
Schritt 3: Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen
Die Betriebsanweisung muss die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV widerspiegeln. Berücksichtigen Sie dabei die tatsächlichen Expositionsbedingungen an Ihrem Arbeitsplatz: Wie lange und in welcher Konzentration sind Beschäftigte dem Stoff ausgesetzt? Welche Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nach TRGS 900 sind einzuhalten? Welche Substitutionsmöglichkeiten nach dem STOP-Prinzip wurden geprüft?
Schritt 4: Betriebsanweisung formulieren
Formulieren Sie die Betriebsanweisung in klarer, einfacher Sprache. Verwenden Sie kurze Sätze und vermeiden Sie Fachbegriffe, die Ihre Mitarbeiter nicht kennen. Nutzen Sie Handlungsanweisungen in der Befehlsform: „Tragen Sie Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk“ statt „Es wird empfohlen, Schutzhandschuhe zu verwenden“. Jede Betriebsanweisung sollte auf maximal eine DIN-A4-Seite passen.
Schritt 5: Freigabe und Aushang
Die fertige Betriebsanweisung wird vom Arbeitgeber oder einer beauftragten Person unterschrieben und mit einem Erstellungsdatum versehen. Hängen Sie die Betriebsanweisung gut sichtbar am jeweiligen Arbeitsplatz aus. Zusätzlich sollte sie digital archiviert und den Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung ausgehändigt werden.
💡 Praxis-Tipp: Gruppenbetriebsanweisungen
Wenn in Ihrem Betrieb mehrere Gefahrstoffe mit ähnlichen Eigenschaften und Schutzmaßnahmen verwendet werden, können Sie gemäß TRGS 555 sogenannte Gruppenbetriebsanweisungen erstellen. Beispielsweise können alle alkalischen Reiniger in einer gemeinsamen Betriebsanweisung zusammengefasst werden. Das spart Zeit und erhöht die Übersichtlichkeit für Ihre Beschäftigten.
Häufige Fehler bei der Erstellung vermeiden
In der Praxis begegnen wir bei ARBY Arbeitssicherheit regelmäßig Betriebsanweisungen, die formale oder inhaltliche Mängel aufweisen. Diese Fehler können im Ernstfall gravierende Folgen haben – sowohl für die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter als auch für Ihre Haftung als Arbeitgeber.
Veraltete Angaben
SDB-Informationen nicht aktualisiert, alte Einstufung nach EU-Richtlinie statt CLP-Verordnung
Unverständliche Sprache
Zu viel Fachsprache, nur H- und P-Sätze ohne Erklärung, keine Übersetzung für fremdsprachige Mitarbeiter
Fehlender Arbeitsplatzbezug
Allgemeine Angaben statt konkreter Schutzmaßnahmen für den spezifischen Einsatzbereich
Kein Erstellungsdatum
Ohne Datum und Unterschrift ist die Betriebsanweisung formal ungültig
Fehlende Abschnitte
Einzelne Pflichtabschnitte wie Entsorgung oder Lagerung werden weggelassen
Keine Aktualisierung
Betriebsanweisungen werden einmal erstellt und nie an geänderte Bedingungen angepasst
Wann muss eine Betriebsanweisung aktualisiert werden?
Eine Betriebsanweisung ist kein statisches Dokument. Sie muss regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Gemäß § 14 Abs. 1 GefStoffV ist eine Anpassung bei jeder „maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen“ erforderlich. In der Praxis bedeutet das:
Eine Aktualisierung ist zwingend notwendig, wenn sich die Zusammensetzung oder Einstufung des Gefahrstoffs ändert, wenn ein neues Sicherheitsdatenblatt vom Hersteller bereitgestellt wird, wenn sich Arbeitsverfahren oder Einsatzbedingungen ändern, wenn neue Erkenntnisse zu Gesundheitsgefahren vorliegen oder wenn sich rechtliche Vorgaben wie Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) ändern. Auch nach Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen mit dem betreffenden Gefahrstoff sollte die Betriebsanweisung kritisch überprüft werden.
Wir empfehlen, alle Betriebsanweisungen mindestens einmal jährlich – idealerweise im Zusammenhang mit der jährlichen Unterweisung – auf Aktualität zu prüfen. Dokumentieren Sie diese Überprüfung schriftlich, auch wenn keine Änderungen erforderlich waren.
Betriebsanweisung und Unterweisung – das gehört zusammen
Die Betriebsanweisung allein reicht nicht aus. Gemäß § 14 Abs. 2 GefStoffV muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und die Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Diese Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden.
Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B (CMR-Stoffe) schreibt die GefStoffV zusätzlich vor, dass ein aktualisiertes Verzeichnis aller betroffenen Beschäftigten geführt wird. Die Unterweisung muss in diesen Fällen besonders gründlich dokumentiert werden.
⚠️ Dokumentationspflicht nicht vergessen!
Jede Unterweisung muss schriftlich dokumentiert werden – mit Datum, Thema, Name des Unterweisenden und Unterschriften aller Teilnehmer. Diese Nachweise müssen Sie mindestens zwei Jahre aufbewahren. Bei CMR-Stoffen beträgt die Aufbewahrungsfrist gemäß § 14 Abs. 3 GefStoffV sogar 40 Jahre.
Besondere Anforderungen bei bestimmten Gefahrstoffen
Nicht alle Gefahrstoffe erfordern denselben Detaillierungsgrad in der Betriebsanweisung. Je nach Gefährdungspotenzial gelten besondere Anforderungen, die Sie kennen sollten.
CMR-Stoffe (krebserzeugend, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch)
Bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen der Kategorie 1A oder 1B gelten verschärfte Anforderungen nach § 10 GefStoffV. Die Betriebsanweisung muss hier besonders detailliert auf Substitutionsprüfungen, geschlossene Systeme und zusätzliche technische Schutzmaßnahmen eingehen. Der Zugang zu Arbeitsbereichen mit CMR-Stoffen ist auf die dafür unbedingt erforderlichen Personen zu beschränken.
Hochentzündliche und explosive Stoffe
Bei Stoffen mit den Gefahrenklassen „entzündbare Flüssigkeiten Kat. 1″ oder „explosive Stoffe“ müssen in der Betriebsanweisung besonders detaillierte Angaben zur Zoneneinteilung nach ATEX-Richtlinie (2014/34/EU), zu Zündquellenvermeidung und zu Explosionsschutzdokumenten gemäß § 6 Abs. 9 GefStoffV gemacht werden.
Gefahrstoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
Für Gefahrstoffe, für die ein Arbeitsplatzgrenzwert nach TRGS 900 festgelegt ist, muss die Betriebsanweisung Angaben zur Einhaltung des AGW enthalten. Beschreiben Sie, welche Messungen durchgeführt werden und welche Maßnahmen bei Überschreitung des Grenzwerts greifen.
Konsequenzen bei fehlenden Betriebsanweisungen
Die Konsequenzen fehlender oder mangelhafter Betriebsanweisungen können erheblich sein. Sie reichen von Bußgeldern über zivilrechtliche Haftung bis hin zu strafrechtlichen Folgen.
Bußgeld pro Verstoß gegen die GefStoffV gemäß § 25 ChemG
Freiheitsstrafe bei vorsätzlicher Gefährdung nach § 27 ChemG
Rückgriff der BG auf den Arbeitgeber bei grober Fahrlässigkeit gemäß § 110 SGB VII
Anordnung durch Gewerbeaufsicht bei schwerwiegenden Verstößen nach § 22 ArbSchG
Vorlage und Muster: So sieht eine gute Betriebsanweisung aus
Eine professionelle Betriebsanweisung für Gefahrstoffe folgt dem standardisierten Aufbau der TRGS 555 und ist auf einer DIN-A4-Seite übersichtlich gestaltet. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Musterstruktur, die Sie als Orientierung nutzen können.
| Position | Inhalt | Hinweise |
|---|---|---|
| Kopfzeile | Firmenlogo, Titel „Betriebsanweisung“, Betriebsanweisungs-Nr. | Eindeutige Nummerierung für das Gefahrstoffkataster |
| Arbeitsbereich | Genaue Bezeichnung des Arbeitsbereichs und der Tätigkeit | So konkret wie möglich formulieren |
| Gefahrstoff | Name, CAS-Nr., GHS-Piktogramme, Signalwort | Alle zutreffenden Piktogramme abbilden |
| Gefahren | H-Sätze in verständlicher Sprache | Roter Hintergrund für schnelle Erkennbarkeit |
| Schutzmaßnahmen | PSA, technische Maßnahmen, Hygienemaßnahmen | Konkrete PSA-Typen angeben (z. B. Nitrilhandschuhe EN 374) |
| Verhalten im Gefahrfall | Sofortmaßnahmen, Notruf, Absperrung | Notrufnummern deutlich hervorheben |
| Erste Hilfe | Maßnahmen nach Kontaktart | Giftnotruf Berlin: 030 19240 angeben |
| Entsorgung | Entsorgungsweg, Abfallschlüssel | Verweis auf betriebsinterne Entsorgungsanweisung |
| Fußzeile | Erstellungsdatum, Unterschrift, nächster Prüftermin | Unterschrift des Arbeitgebers oder Beauftragten |
💡 Praxis-Tipp: Digitale Verwaltung
Verwalten Sie Ihre Betriebsanweisungen digital in einem zentralen System. So behalten Sie den Überblick über Prüffristen, können Änderungen effizient umsetzen und stellen sicher, dass an jedem Arbeitsplatz die aktuelle Version aushängt. Verknüpfen Sie jede Betriebsanweisung mit dem zugehörigen Sicherheitsdatenblatt und der Gefährdungsbeurteilung.
Betriebsanweisung erstellen lassen – Unterstützung durch ARBY
Die Erstellung rechtssicherer Betriebsanweisungen erfordert Fachwissen im Gefahrstoffrecht, Kenntnisse der aktuellen Technischen Regeln und Erfahrung in der praxisgerechten Formulierung. Viele Unternehmen unterschätzen den Aufwand – besonders wenn zahlreiche Gefahrstoffe im Einsatz sind.
ARBY Arbeitssicherheit Buley unterstützt Sie als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) bei der vollständigen Erstellung und Pflege Ihrer Betriebsanweisungen. Rico Langbein und sein Team übernehmen für Sie die Auswertung der Sicherheitsdatenblätter, die Erstellung tätigkeitsbezogener Betriebsanweisungen nach TRGS 555, die regelmäßige Aktualisierung bei geänderten Bedingungen sowie die Durchführung der jährlichen Gefahrstoffunterweisungen.
Als Dienstleister in Berlin-Reinickendorf betreuen wir Unternehmen aller Branchen und Größen – vom Handwerksbetrieb bis zum produzierenden Gewerbe. Unsere Betriebsanweisungen sind rechtssicher, verständlich formuliert und auf Ihre konkreten Arbeitsbedingungen zugeschnitten.
Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe erstellen lassen?
Rico Langbein und das Team von ARBY Arbeitssicherheit Buley erstellen rechtssichere Betriebsanweisungen nach TRGS 555 – passgenau für Ihren Betrieb in Berlin und Umgebung. Profitieren Sie von unserer Erfahrung als Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Kostenlose Erstberatung anfragenWer ist für die Erstellung der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe verantwortlich?
Die Verantwortung liegt gemäß § 14 GefStoffV beim Arbeitgeber. Er kann die Erstellung an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) oder eine andere fachkundige Person delegieren, bleibt aber in der Gesamtverantwortung. Die Betriebsanweisung muss vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person unterschrieben und freigegeben werden.
Wie oft muss eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe aktualisiert werden?
Eine gesetzlich festgelegte Frist gibt es nicht. Die Betriebsanweisung muss jedoch bei jeder maßgeblichen Änderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden – etwa bei neuen Sicherheitsdatenblättern, geänderten Arbeitsverfahren oder neuen Grenzwerten. In der Praxis empfiehlt sich eine jährliche Überprüfung, idealerweise im Rahmen der Pflichtunterweisung nach § 14 Abs. 2 GefStoffV.
Was ist der Unterschied zwischen Betriebsanweisung und Sicherheitsdatenblatt?
Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) wird vom Hersteller oder Lieferanten gemäß REACH-Verordnung erstellt und enthält umfassende technische Informationen zum Gefahrstoff. Die Betriebsanweisung hingegen wird vom Arbeitgeber erstellt und übersetzt die SDB-Informationen in verständliche, arbeitsplatzbezogene Handlungsanweisungen für die Beschäftigten. Sie ist kürzer (maximal eine DIN-A4-Seite) und praxisorientierter.
Welche Strafe droht bei fehlender Betriebsanweisung für Gefahrstoffe?
Verstöße gegen die Pflicht zur Erstellung von Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro je Verstoß geahndet werden (§ 25 ChemG). Bei vorsätzlicher Gefährdung von Beschäftigten droht nach § 27 ChemG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Zusätzlich kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit Regressansprüche geltend machen.
Dürfen mehrere Gefahrstoffe in einer Betriebsanweisung zusammengefasst werden?
Ja, die TRGS 555 erlaubt sogenannte Gruppenbetriebsanweisungen, wenn mehrere Gefahrstoffe ähnliche Gefährdungen aufweisen und dieselben Schutzmaßnahmen erfordern. Beispielsweise können verschiedene alkalische Reiniger oder Lösungsmittel mit vergleichbarer Einstufung in einer gemeinsamen Betriebsanweisung zusammengefasst werden. Die Gefahrstoffe müssen dabei namentlich aufgeführt werden.
In welcher Sprache muss die Betriebsanweisung verfasst sein?
Die Betriebsanweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein. In Betrieben mit fremdsprachigen Mitarbeitern kann es notwendig sein, die Betriebsanweisung in deren Muttersprache zu übersetzen oder zumindest mit verständlichen Piktogrammen zu ergänzen. Die Verständlichkeit der Betriebsanweisung sollte im Rahmen der Unterweisung überprüft werden.
Kann eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit die Betriebsanweisung erstellen?
Ja, der Arbeitgeber kann die Erstellung der Betriebsanweisung an eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) delegieren. Dies ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen sinnvoll, die nicht über eigenes Fachwissen im Gefahrstoffrecht verfügen. ARBY Arbeitssicherheit Buley übernimmt als externer Dienstleister in Berlin die Erstellung, Aktualisierung und die zugehörigen Unterweisungen.