Pflicht und Praxistipps
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument im Arbeitsschutz und für jeden Arbeitgeber in Deutschland gesetzlich verpflichtend. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) müssen Sie sämtliche Gefährdungen an Ihren Arbeitsplätzen systematisch ermitteln, bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Trotzdem fehlt in vielen Betrieben eine vollständige oder aktuelle Gefährdungsbeurteilung – mit teils gravierenden Konsequenzen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche gesetzlichen Pflichten Sie als Arbeitgeber treffen, wie Sie eine Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt erstellen und welche Praxistipps Ihnen die Umsetzung erleichtern.
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein systematischer Prozess, bei dem alle potenziellen Gefährdungen am Arbeitsplatz identifiziert, bewertet und durch geeignete Maßnahmen minimiert werden. Sie bildet das Fundament des betrieblichen Arbeitsschutzes und ist in Deutschland für jeden Arbeitgeber – unabhängig von Branche und Betriebsgröße – gesetzlich vorgeschrieben.
Im Kern geht es darum, sich vor einem Unfall oder einer Berufskrankheit die Frage zu stellen: Welche Gefahren bestehen an meinen Arbeitsplätzen, und was kann ich dagegen tun? Die Gefährdungsbeurteilung ist dabei kein einmaliger Vorgang, sondern ein fortlaufender Prozess, der regelmäßig überprüft und aktualisiert werden muss.
Viele Arbeitgeber unterschätzen die Bedeutung dieses Instruments. Dabei schützt eine sorgfältig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung nicht nur Ihre Beschäftigten vor Unfällen und Erkrankungen, sondern bewahrt Sie als Unternehmer auch vor empfindlichen Bußgeldern, Haftungsrisiken und Regressforderungen der Berufsgenossenschaften.
📋 Definition im Überblick
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist die systematische Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen, denen Beschäftigte bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind. Sie umfasst die Festlegung von Schutzmaßnahmen, deren Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle sowie die vollständige Dokumentation aller Ergebnisse.
Gesetzliche Grundlagen: Warum die Gefährdungsbeurteilung Pflicht ist
Die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus mehreren Gesetzen und Verordnungen. Als Arbeitgeber sollten Sie die wichtigsten Rechtsgrundlagen kennen, um Ihre Pflichten vollständig zu erfüllen und rechtssicher zu handeln.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das Arbeitsschutzgesetz ist die zentrale Rechtsgrundlage. § 5 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ Diese Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten – auch für Teilzeitkräfte, Minijobber, Leiharbeitnehmer und Praktikanten.
§ 6 ArbSchG schreibt darüber hinaus die Dokumentationspflicht vor: Sie müssen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung schriftlich festhalten. Ausnahmen für Kleinstbetriebe gibt es seit der letzten Gesetzesänderung nicht mehr – die Dokumentationspflicht gilt uneingeschränkt.
Weitere relevante Verordnungen
Neben dem ArbSchG konkretisieren zahlreiche Verordnungen die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung für spezifische Gefährdungsbereiche. Diese Verordnungen erweitern die Beurteilungspflicht und definieren besondere Anforderungen an die Bewertung bestimmter Gefährdungsfaktoren.
| Verordnung | Regelungsbereich | Besondere Anforderungen |
|---|---|---|
| Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) | Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsstätten | Beleuchtung, Raumklima, Fluchtwege, Bildschirmarbeit |
| Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) | Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen | Prüffristen, Instandhaltung, Schutzmaßnahmen |
| Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) | Umgang mit Gefahrstoffen | Substitutionsprüfung, Expositionsermittlung, Grenzwerte |
| Biostoffverordnung (BioStoffV) | Biologische Arbeitsstoffe | Schutzstufen, Hygieneplan, arbeitsmedizinische Vorsorge |
| Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung | Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz | Expositionsgrenzwerte, Lärmminderungsprogramm |
| Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) | Manuelle Handhabung von Lasten | Ergonomische Gestaltung, technische Hilfsmittel |
| Mutterschutzgesetz (MuSchG) | Schutz werdender und stillender Mütter | Anlassunabhängige Beurteilung für jeden Arbeitsplatz |
⚠️ Wichtig: Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung
Seit der Reform des Mutterschutzgesetzes 2018 sind Sie verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich Mutterschutz durchzuführen – und zwar unabhängig davon, ob dort aktuell eine schwangere Beschäftigte tätig ist. Fehlt diese Beurteilung, drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro (§ 32 MuSchG).
Welche Gefährdungsfaktoren müssen beurteilt werden?
§ 5 Absatz 3 ArbSchG nennt die wesentlichen Gefährdungsquellen, die bei der Beurteilung berücksichtigt werden müssen. Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) hat diese in einem umfassenden Katalog systematisiert, der Ihnen als Leitfaden dient.
Mechanische Gefährdungen
Ungeschützte Maschinenteile, Quetsch- und Scherstellen, herabfallende Gegenstände
Elektrische Gefährdungen
Stromschlag, Lichtbogen, elektrostatische Aufladung
Gefahrstoffe
Chemische Stoffe, Stäube, Dämpfe, Gase, krebserzeugende Substanzen
Brand- und Explosionsgefahr
Entzündliche Materialien, explosionsfähige Atmosphären, fehlende Löschmittel
Physikalische Einwirkungen
Lärm, Vibrationen, Strahlung, extreme Temperaturen, Beleuchtung
Arbeitsumgebung
Absturzgefahr, Enge, Verkehrswege, Klima, Fluchtwege
Physische Belastungen
Schwere Lasten, Zwangshaltungen, repetitive Bewegungen, Stehen
Psychische Belastungen
Zeitdruck, Überforderung, mangelnde Unterstützung, Konflikte
Besonders die psychische Gefährdungsbeurteilung wird von vielen Betrieben noch vernachlässigt. Seit 2013 ist sie durch die Ergänzung des § 5 ArbSchG ausdrücklich als Pflichtbestandteil benannt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellt hierzu umfangreiche Handlungshilfen bereit.
Gefährdungsbeurteilung erstellen: 7 Schritte zum Erfolg
Die GDA empfiehlt ein strukturiertes Vorgehen in sieben Schritten. Dieser bewährte Prozess stellt sicher, dass Sie keine Gefährdung übersehen und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Im Folgenden erläutern wir jeden Schritt praxisnah und verständlich.
Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
Gliedern Sie Ihren Betrieb in sinnvolle Einheiten. Fassen Sie gleichartige Arbeitsplätze zusammen und identifizieren Sie Sondertätigkeiten wie Wartung, Reinigung oder Störungsbeseitigung.
Gefährdungen ermitteln
Begehen Sie jeden Arbeitsbereich systematisch. Nutzen Sie Checklisten, befragen Sie Beschäftigte und werten Sie Unfallstatistiken, Beinahe-Unfälle und Krankenstandsdaten aus.
Gefährdungen bewerten
Schätzen Sie für jede Gefährdung die Eintrittswahrscheinlichkeit und die mögliche Schadenschwere ein. Verwenden Sie eine Risikomatrix, um Prioritäten festzulegen.
Schutzmaßnahmen festlegen
Definieren Sie konkrete Maßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip: Technische Maßnahmen vor organisatorischen, diese vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
Maßnahmen durchführen
Setzen Sie die Maßnahmen termingerecht um. Benennen Sie Verantwortliche, stellen Sie Ressourcen bereit und informieren Sie alle betroffenen Beschäftigten.
Wirksamkeit überprüfen
Kontrollieren Sie nach der Umsetzung, ob die Maßnahmen die Gefährdung tatsächlich beseitigt oder auf ein akzeptables Maß reduziert haben. Korrigieren Sie bei Bedarf.
Fortschreiben und dokumentieren
Aktualisieren Sie die Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen, nach Unfällen oder neuen Erkenntnissen. Dokumentieren Sie alle Ergebnisse revisionssicher.
Das T-O-P-Prinzip: Maßnahmen richtig priorisieren
Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge nach dem sogenannten T-O-P-Prinzip einzuhalten. Dieses Prinzip ist in § 4 ArbSchG verankert und besagt, dass technische Maßnahmen grundsätzlich Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben. Gefahren sollen also möglichst an der Quelle beseitigt werden, bevor auf individuelle Schutzausrüstung zurückgegriffen wird.
Technische Maßnahmen (T)
Technische Maßnahmen wirken direkt auf die Gefährdungsquelle ein und bieten den höchsten Schutz. Beispiele sind die Einhausung lärmender Maschinen, die Installation von Absauganlagen bei Gefahrstoffexposition, das Anbringen von Schutzgeländern an Absturzkanten oder der Austausch eines gefährlichen Arbeitsstoffes durch einen ungefährlichen (Substitution). Diese Maßnahmen schützen alle Beschäftigten gleichzeitig und sind nicht von deren Mitwirkung abhängig.
Organisatorische Maßnahmen (O)
Wenn technische Maßnahmen allein nicht ausreichen, ergänzen organisatorische Maßnahmen den Schutz. Dazu gehören die Begrenzung der Expositionszeit, die Einführung von Schichtrotationen, die Erstellung von Betriebsanweisungen, die Regelung von Zugangsberechtigungen sowie regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten. Auch die Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel fällt in diese Kategorie.
Personenbezogene Maßnahmen (P)
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie Gehörschutz, Schutzbrillen, Sicherheitsschuhe oder Atemschutzmasken stellt die letzte Stufe dar. Sie kommt zum Einsatz, wenn technische und organisatorische Maßnahmen das Risiko nicht ausreichend senken können. Wichtig: PSA muss vom Arbeitgeber kostenlos gestellt werden, und die Beschäftigten müssen in der korrekten Verwendung unterwiesen sein.
💡 Praxistipp: Substitutionsprüfung nicht vergessen
Vor allen anderen Maßnahmen steht die Frage: Lässt sich die Gefährdung ganz vermeiden? Prüfen Sie immer zuerst, ob ein gefährlicher Arbeitsstoff ersetzt, ein riskantes Verfahren geändert oder eine gefährliche Tätigkeit eliminiert werden kann. Die Substitutionsprüfung ist bei Gefahrstoffen nach § 6 GefStoffV sogar ausdrücklich vorgeschrieben.
Dokumentationspflicht: Was muss festgehalten werden?
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur gesetzliche Pflicht nach § 6 ArbSchG, sondern dient auch als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften und im Haftungsfall. Eine lückenhafte oder fehlende Dokumentation wird bei Betriebsprüfungen regelmäßig beanstandet.
Die Dokumentation muss mindestens folgende Inhalte umfassen:
| Dokumentationsinhalt | Erläuterung |
|---|---|
| Beurteilte Arbeitsbereiche/Tätigkeiten | Klare Zuordnung, welche Arbeitsplätze und Tätigkeiten beurteilt wurden |
| Ermittelte Gefährdungen | Vollständige Auflistung aller identifizierten Gefährdungsfaktoren |
| Ergebnis der Risikobewertung | Einstufung nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenschwere |
| Festgelegte Schutzmaßnahmen | Konkrete Maßnahmen mit Verantwortlichen und Umsetzungsfristen |
| Durchführung der Maßnahmen | Bestätigung der Umsetzung mit Datum |
| Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle | Überprüfung, ob die Maßnahmen das Risiko wirksam gesenkt haben |
| Datum der nächsten Überprüfung | Termin für die turnusmäßige Fortschreibung |
Für die Form der Dokumentation gibt es keine zwingenden Vorgaben – sie kann digital oder auf Papier erfolgen. Wichtig ist, dass sie jederzeit vollständig und aktuell vorliegt und den Aufsichtsbehörden auf Verlangen zugänglich gemacht werden kann.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein statisches Dokument, das einmal erstellt und dann abgelegt wird. Sie müssen sie regelmäßig überprüfen und bei bestimmten Anlässen aktualisieren. Das Arbeitsschutzgesetz nennt keine festen Prüffristen, aber die Praxis und die Vorgaben der Berufsgenossenschaften geben klare Orientierung.
Eine Aktualisierung ist insbesondere in folgenden Situationen erforderlich:
🔄 Anlässe für eine Aktualisierung
- Neue Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe: Einführung neuer Maschinen, Werkzeuge oder chemischer Stoffe
- Änderung der Arbeitsorganisation: Neue Arbeitsverfahren, Schichtmodelle oder Arbeitsabläufe
- Bauliche Veränderungen: Umbau, Erweiterung oder Umzug von Arbeitsstätten
- Nach Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen: Analyse der Ursachen und Anpassung der Maßnahmen
- Neue Erkenntnisse: Aktualisierte Grenzwerte, neue Vorschriften oder wissenschaftliche Erkenntnisse
- Beschwerden von Beschäftigten: Hinweise auf bisher nicht erkannte Gefährdungen
- Regelmäßige Überprüfung: Empfohlen mindestens alle 1–3 Jahre, je nach Gefährdungspotenzial
Konsequenzen bei fehlender Gefährdungsbeurteilung
Die Nichtdurchführung oder mangelhafte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist kein Kavaliersdelikt. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden (in Berlin: das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit – LAGetSi) und die Berufsgenossenschaften überwachen die Einhaltung und können empfindliche Sanktionen verhängen.
Bußgeld bei fehlender oder mangelhafter Gefährdungsbeurteilung nach § 25 ArbSchG
Bußgeld bei fehlender Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung nach § 32 MuSchG
Bei vorsätzlicher Gefährdung von Beschäftigten droht strafrechtliche Verfolgung nach § 26 ArbSchG
Berufsgenossenschaften können bei grober Fahrlässigkeit Unfallkosten vom Arbeitgeber zurückfordern
Neben den finanziellen Konsequenzen drohen weitere Nachteile: Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen erlassen und im Extremfall die Stilllegung von Arbeitsbereichen verfügen. Im Schadensfall – etwa bei einem schweren Arbeitsunfall – wird das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung regelmäßig als Organisationsverschulden gewertet, was die persönliche Haftung des Arbeitgebers oder der verantwortlichen Führungskraft begründet.
⚠️ Achtung: Persönliche Haftung der Führungskräfte
Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber persönlich. Auch wenn Sie die Durchführung an Führungskräfte delegieren (Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG), bleibt die Kontrollpflicht bei Ihnen. Führungskräfte, die in ihrem Verantwortungsbereich keine Gefährdungsbeurteilung durchführen, können persönlich ordnungswidrigkeits- oder strafrechtlich belangt werden.
Praxistipps für eine effiziente Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung muss kein bürokratisches Monster sein. Mit den richtigen Strategien und Werkzeugen gestalten Sie den Prozess effizient und praxisnah. Die folgenden Tipps aus unserer langjährigen Beratungspraxis helfen Ihnen dabei.
Beschäftigte einbeziehen
Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kennen die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz oft am besten. Beziehen Sie sie aktiv in den Beurteilungsprozess ein – durch Befragungen, Workshops oder Begehungen. Das erhöht nicht nur die Qualität der Beurteilung, sondern auch die Akzeptanz der festgelegten Maßnahmen. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen zum Gesundheitsschutz.
Gleichartige Arbeitsplätze zusammenfassen
Sie müssen nicht für jeden einzelnen Schreibtisch eine eigene Gefährdungsbeurteilung erstellen. Gleichartige Arbeitsplätze mit vergleichbaren Gefährdungen können zusammengefasst beurteilt werden. Das spart Zeit und Ressourcen, ohne die Qualität zu beeinträchtigen.
Vorlagen und Branchenlösungen nutzen
Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten branchenspezifische Handlungshilfen und Mustervorlagen an. Diese sind ein hervorragender Ausgangspunkt, den Sie an die spezifischen Gegebenheiten Ihres Betriebs anpassen können. Beispielsweise stellt die BG ETEM für Elektrobetriebe und die BG BAU für das Baugewerbe umfangreiche Materialien bereit.
Fachkraft für Arbeitssicherheit einbinden
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) berät und unterstützt Sie bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gehört dies zu ihren Kernaufgaben. Auch der Betriebsarzt kann wertvolle Hinweise zu gesundheitlichen Gefährdungen liefern.
💡 Praxistipp: Gefährdungsbeurteilung digital führen
Digitale Lösungen erleichtern die Erstellung, Verwaltung und Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilungen erheblich. Sie ermöglichen eine zentrale Ablage, automatische Erinnerungen an Überprüfungstermine und eine schnelle Zugriffsmöglichkeit bei Behördenprüfungen. Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gern zu geeigneten Tools und Vorgehensweisen.
Psychische Belastungen ernst nehmen
Die psychische Gefährdungsbeurteilung wird häufig als „weicher Faktor“ abgetan. Dabei verursachen psychische Erkrankungen mittlerweile den größten Anteil an Arbeitsunfähigkeitstagen in Deutschland. Nutzen Sie standardisierte Verfahren wie den COPSOQ-Fragebogen oder die Kurzversion der BAuA-Toolbox, um psychische Belastungen systematisch zu erfassen. Auch moderierte Workshops mit Beschäftigten haben sich in der Praxis bewährt.
Regelmäßige Begehungen durchführen
Planen Sie regelmäßige Arbeitsplatzbegehungen gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt ein. Dabei können Sie neue Gefährdungen frühzeitig erkennen, die Wirksamkeit bestehender Maßnahmen kontrollieren und den direkten Dialog mit den Beschäftigten suchen. Dokumentieren Sie jede Begehung mit Fotos und einem Protokoll.
Besondere Anforderungen für Berliner Betriebe
Für Unternehmen in Berlin ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) die zuständige Aufsichtsbehörde. Das LAGetSi führt regelmäßig angekündigte und unangekündigte Betriebsbesichtigungen durch und prüft dabei insbesondere das Vorliegen einer aktuellen und vollständigen Gefährdungsbeurteilung.
In den letzten Jahren hat das LAGetSi verstärkt Schwerpunktaktionen durchgeführt, bei denen gezielt die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung kontrolliert wird – insbesondere in Branchen mit hohem Gefährdungspotenzial wie dem Baugewerbe, der Gastronomie und dem Gesundheitswesen. Berliner Arbeitgeber sollten daher besonders darauf achten, dass ihre Dokumentation jederzeit aktuell und vollständig ist.
Für Bauvorhaben in Berlin gelten zudem die besonderen Anforderungen der Baustellenverordnung (BaustellV). Wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind, muss der Bauherr einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellen, der die Gefährdungsbeurteilungen der einzelnen Gewerke aufeinander abstimmt.
Häufige Fehler bei der Gefährdungsbeurteilung
Aus unserer Beratungspraxis kennen wir typische Fehler, die Betriebe bei der Gefährdungsbeurteilung machen. Wenn Sie diese vermeiden, sparen Sie Zeit, Kosten und rechtliche Risiken.
⚠️ Die 6 häufigsten Fehler
1. Einmalige Erstellung ohne Fortschreibung: Die Gefährdungsbeurteilung wird einmal erstellt und danach nicht mehr aktualisiert – obwohl sich Arbeitsbedingungen laufend ändern.
2. Fehlende psychische Gefährdungsbeurteilung: Psychische Belastungen werden nicht berücksichtigt, obwohl sie seit 2013 ausdrücklich im ArbSchG genannt sind.
3. Allgemeine Formulierungen statt konkreter Maßnahmen: Statt „Gehörschutz tragen ab 85 dB(A)“ steht nur „Lärmschutz beachten“ – das genügt den Anforderungen nicht.
4. Keine Wirksamkeitskontrolle: Maßnahmen werden festgelegt und umgesetzt, aber nie überprüft, ob sie tatsächlich wirken.
5. Fehlende Unterschrift und Datum: Die Dokumentation enthält kein Erstellungs- oder Aktualisierungsdatum und keine Angabe der verantwortlichen Person.
6. Kopieren statt individuell erstellen: Muster-Gefährdungsbeurteilungen aus dem Internet werden unverändert übernommen, ohne sie an die betrieblichen Gegebenheiten anzupassen.
Externe Unterstützung: Wann lohnt sich professionelle Hilfe?
Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung beim Arbeitgeber. Doch gerade kleine und mittlere Unternehmen verfügen oft nicht über die internen Ressourcen und das Fachwissen, um alle Anforderungen vollständig zu erfüllen. In solchen Fällen ist die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister für Arbeitssicherheit sinnvoll und wirtschaftlich.
Externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit bringen branchenübergreifende Erfahrung mit, kennen die aktuellen Vorschriften und können objektiv auf Ihren Betrieb blicken. Sie unterstützen Sie bei der Ersterfassung, der regelmäßigen Aktualisierung und der Schulung Ihrer Führungskräfte und Beschäftigten.
Besonders empfehlenswert ist externe Unterstützung bei komplexen Gefährdungssituationen wie dem Umgang mit Gefahrstoffen, bei Bauvorhaben mit mehreren Gewerken, bei der Einführung neuer Technologien oder wenn Ihr Betrieb erstmals eine umfassende Gefährdungsbeurteilung erstellen muss.
💡 Praxistipp: SiFa-Betreuung kombinieren
Wenn Sie Ihre gesetzlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Betreuung (SiFa-Betreuung) an einen externen Dienstleister vergeben, ist die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung in der Regel bereits Teil der Betreuungsleistung. So erfüllen Sie mehrere gesetzliche Pflichten effizient und kostengünstig aus einer Hand.
Unterstützung bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung?
ARBY Arbeitssicherheit Buley unterstützt Berliner Betriebe bei der Erstellung, Aktualisierung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen – praxisnah, rechtssicher und effizient. Rico Langbein und sein Team beraten Sie persönlich und individuell.
Kostenlose Erstberatung anfragenIst die Gefährdungsbeurteilung für jeden Betrieb Pflicht?
Ja, die Gefährdungsbeurteilung ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jeden Arbeitgeber in Deutschland verpflichtend – unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Anzahl der Beschäftigten. Die Pflicht gilt ab dem ersten Mitarbeiter und schließt auch Teilzeitkräfte, Minijobber, Leiharbeitnehmer und Praktikanten ein.
Was kostet eine fehlende Gefährdungsbeurteilung?
Bei einer fehlenden oder mangelhaften Gefährdungsbeurteilung drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro nach § 25 ArbSchG. Für die fehlende Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung können sogar bis zu 30.000 Euro fällig werden. Darüber hinaus drohen im Schadensfall persönliche Haftung, Regressforderungen der Berufsgenossenschaft und strafrechtliche Konsequenzen.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Das Gesetz nennt keine feste Frist. Die Gefährdungsbeurteilung muss jedoch bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, nach Arbeitsunfällen, bei neuen Erkenntnissen und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Verfahren aktualisiert werden. In der Praxis empfiehlt sich eine turnusmäßige Überprüfung mindestens alle ein bis drei Jahre.
Muss die psychische Gefährdungsbeurteilung separat durchgeführt werden?
Die psychische Gefährdungsbeurteilung muss nicht zwingend als separates Dokument erstellt werden, kann aber in die allgemeine Gefährdungsbeurteilung integriert werden. Seit 2013 ist die Beurteilung psychischer Belastungen ausdrücklich in § 5 ArbSchG als Pflichtbestandteil benannt. Geeignete Methoden sind standardisierte Fragebögen, moderierte Workshops oder Beobachtungsverfahren.
Kann ich die Gefährdungsbeurteilung selbst erstellen oder brauche ich einen Experten?
Grundsätzlich können Sie als Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung selbst erstellen. Allerdings erfordert dies Fachkenntnisse im Arbeitsschutz. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und der Betriebsarzt sind gesetzlich verpflichtet, Sie dabei zu beraten und zu unterstützen. Gerade für kleine und mittlere Betriebe empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister.
Welche Rolle spielt die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Gefährdungsbeurteilung?
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) hat nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig zu beraten und zu unterstützen. Sie hilft bei der Ermittlung von Gefährdungen, der Bewertung von Risiken, der Festlegung von Schutzmaßnahmen und der Dokumentation. Die Verantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber.
Was muss in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung stehen?
Die Dokumentation muss nach § 6 ArbSchG mindestens enthalten: das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (ermittelte Gefährdungen und Risikobewertung), die festgelegten Schutzmaßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen, das Ergebnis der Überprüfung (Wirksamkeitskontrolle) sowie Datum und verantwortliche Person. Die Dokumentation kann digital oder in Papierform erfolgen.