Trinkwasserverordnung 2023: Was Gebäudebetreiber wissen müssen
Die novellierte Trinkwasserverordnung (TrinkwV), die am 24. Juni 2023 in Kraft getreten ist, bringt weitreichende Änderungen für Gebäudebetreiber, Vermieter und Facility Manager mit sich. Von neuen Untersuchungspflichten über geänderte Grenzwerte bis hin zu verschärften Dokumentationsanforderungen – wer eine Trinkwasser-Installationsanlage betreibt, muss die aktuellen Regelungen kennen und umsetzen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche konkreten Pflichten die TrinkwV 2023 für Sie bereithält, welche Fristen gelten und wie Sie Bußgelder vermeiden. ARBY Arbeitssicherheit Buley unterstützt Sie als kompetenter Partner in Berlin bei der normgerechten Trinkwasserbeprobung und der Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben.
Trinkwasserverordnung 2023 – ein Überblick über die Neuerungen
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) regelt in Deutschland die Qualitätsanforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch. Am 24. Juni 2023 ist die umfassend novellierte Fassung in Kraft getreten und hat die bisherige Verordnung von 2001 (zuletzt geändert 2021) vollständig abgelöst. Hintergrund der Novellierung ist die Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184, die europaweit einheitliche Standards für die Trinkwasserhygiene festlegt.
Für Gebäudebetreiber, Vermieter und Facility Manager bedeutet die neue TrinkwV 2023 vor allem eines: erweiterte Pflichten und strengere Anforderungen. Die Verordnung betrifft alle, die eine Trinkwasser-Installation betreiben – von der Wohnungswirtschaft über Gewerbebetriebe bis hin zu öffentlichen Einrichtungen. Wer die neuen Regelungen nicht kennt oder ignoriert, riskiert nicht nur die Gesundheit der Nutzer, sondern auch empfindliche Bußgelder.
📋 Was ist die Trinkwasserverordnung?
Die TrinkwV ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG, insbesondere §§ 37–39). Sie legt fest, welche Qualitätsanforderungen Trinkwasser erfüllen muss, wie es überwacht wird und welche Pflichten Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben. Die Verordnung gilt für alle Anlagen, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen – also zum Trinken, Kochen, zur Körperpflege und zum Reinigen von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Die wichtigsten Änderungen der TrinkwV 2023 im Detail
Die Novellierung bringt zahlreiche Änderungen mit sich, die Gebäudebetreiber unmittelbar betreffen. Im Folgenden stellen wir die zentralen Neuerungen vor und erläutern, was diese für Ihre Praxis bedeuten.
Neue Begriffsbestimmungen und Anlagenkategorien
Die TrinkwV 2023 führt in § 2 eine klarere Systematik der Wasserversorgungsanlagen ein. Besonders relevant für Gebäudebetreiber ist die Unterscheidung zwischen verschiedenen Anlagentypen. Die bisherige Unterscheidung zwischen Großanlagen und Kleinanlagen zur Trinkwassererwärmung bleibt erhalten, wird aber präziser definiert. Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung liegt vor, wenn der Speicher-Trinkwassererwärmer mehr als 400 Liter Inhalt hat oder das Leitungsvolumen zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der entferntesten Entnahmestelle mehr als 3 Liter beträgt.
Neu ist der Begriff der „Gebäudewasserversorgungsanlage“ (§ 2 Nr. 8 TrinkwV), der die Trinkwasser-Installation innerhalb eines Gebäudes beschreibt. Diese Klarstellung macht deutlich, dass die Verantwortung des Gebäudebetreibers an der Übergabestelle des Wasserversorgers beginnt und sich auf die gesamte Hausinstallation erstreckt.
Geänderte und neue Grenzwerte
Einer der bedeutendsten Aspekte der neuen TrinkwV sind die aktualisierten Grenzwerte für verschiedene Parameter. Die Verordnung unterscheidet in den Anlagen 1 bis 4 zwischen mikrobiologischen, chemischen und Indikatorparametern.
| Parameter | Alter Grenzwert | Neuer Grenzwert (TrinkwV 2023) | Übergangsfrist |
|---|---|---|---|
| Blei | 0,010 mg/l | 0,005 mg/l | Ab 12. Januar 2028 |
| Bisphenol A (neu) | Nicht geregelt | 0,0025 mg/l | Ab 12. Januar 2026 |
| Chrom (gesamt) | 0,050 mg/l | 0,025 mg/l | Ab 12. Januar 2036 |
| Microcystin-LR (neu) | Nicht geregelt | 0,001 mg/l | Ab 12. Januar 2026 |
| PFAS-Summe (neu) | Nicht geregelt | 0,0001 mg/l (Summe 20 PFAS) | Ab 12. Januar 2026 |
| Legionella spec. | Technischer Maßnahmenwert: 100 KBE/100 ml | Technischer Maßnahmenwert: 100 KBE/100 ml | Keine Änderung |
⚠️ Achtung: Verschärfter Blei-Grenzwert
Der Blei-Grenzwert wird ab dem 12. Januar 2028 auf 0,005 mg/l halbiert. Gebäude mit noch vorhandenen Bleileitungen können diesen Grenzwert in der Regel nicht einhalten. Betreiber sollten daher frühzeitig prüfen lassen, ob noch Bleirohre verbaut sind, und gegebenenfalls einen Austausch planen. Gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV 2023 dürfen Trinkwasserleitungen aus Blei grundsätzlich nicht mehr betrieben werden.
Neue Parameter: PFAS und Bisphenol A
Ein besonderer Schwerpunkt der novellierten Verordnung liegt auf sogenannten „ewigen Chemikalien“ – den per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS). Diese Stoffgruppe ist extrem langlebig und kann sich im menschlichen Körper anreichern. Die TrinkwV 2023 führt erstmals einen Summengrenzwert für 20 einzelne PFAS-Verbindungen von 0,0001 mg/l (100 ng/l) ein. Zusätzlich gilt ein Grenzwert für die Summe aller PFAS von 0,0005 mg/l (500 ng/l).
Auch Bisphenol A, eine hormonell wirksame Chemikalie, die unter anderem in Kunststoffrohren und Epoxidbeschichtungen vorkommen kann, wird erstmals mit einem Grenzwert von 0,0025 mg/l reguliert. Beide Parameter müssen ab dem 12. Januar 2026 bei den regulären Untersuchungen berücksichtigt werden.
Pflichten für Gebäudebetreiber nach der TrinkwV 2023
Die Trinkwasserverordnung 2023 richtet sich in erster Linie an die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen. Für Gebäudebetreiber – also Eigentümer, Vermieter und Verwalter – ergeben sich daraus konkrete Handlungspflichten, die wir im Folgenden systematisch darstellen.
Anzeigepflichten (§ 11 TrinkwV)
Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage müssen dem zuständigen Gesundheitsamt bestimmte Sachverhalte anzeigen. Dazu gehören die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie wesentliche Änderungen an der Anlage. Diese Anzeige muss spätestens vier Wochen vor der geplanten Maßnahme erfolgen. Bei Überschreitung von Grenzwerten oder dem technischen Maßnahmenwert für Legionellen besteht eine unverzügliche Anzeigepflicht.
Untersuchungspflichten – Legionellen-Beprobung
Die Pflicht zur regelmäßigen Legionellen-Untersuchung bleibt ein Kernstück der Verordnung. Gemäß § 31 TrinkwV 2023 müssen Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in Gebäuden mit gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit (z. B. Vermietung von Wohnraum, Hotels, Krankenhäuser, Schulen) mindestens alle drei Jahre eine systemische Untersuchung auf Legionellen durchführen lassen. Für öffentliche Gebäude gilt eine jährliche Untersuchungspflicht.
Anlage identifizieren
Prüfen Sie, ob Ihre Trinkwasser-Installation eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung darstellt (Speicher > 400 l oder Leitungsvolumen > 3 l). Wenn ja, besteht Untersuchungspflicht.
Probennahmestellen festlegen
Die Probenahmestellen müssen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DVGW-Arbeitsblatt W 551 und UBA-Empfehlung) festgelegt werden. Typisch: Vorlauf, Rücklauf und repräsentative Entnahmestellen.
Akkreditiertes Labor beauftragen
Die Probenahme und Analyse darf nur durch ein nach § 39 TrinkwV zugelassenes Labor erfolgen, das nach DIN EN ISO 17025 akkreditiert ist. Die Probenahme selbst muss durch geschultes Personal durchgeführt werden.
Ergebnisse dokumentieren
Alle Untersuchungsergebnisse müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden (§ 36 TrinkwV). Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts von 100 KBE/100 ml sind unverzüglich Maßnahmen einzuleiten.
Maßnahmen bei Überschreitung
Bei Legionellen-Befund über dem Maßnahmenwert: Gesundheitsamt informieren, Gefährdungsanalyse erstellen lassen, Sanierungsmaßnahmen einleiten und Nachbeprobung durchführen.
Regelmäßige Wiederholung
Die Untersuchung muss im vorgeschriebenen Turnus wiederholt werden – bei gewerblicher Tätigkeit alle drei Jahre, bei öffentlicher Tätigkeit jährlich. Dokumentieren Sie alle Fristen sorgfältig.
Informationspflichten gegenüber Nutzern (§ 34 TrinkwV)
Eine wichtige Neuerung der TrinkwV 2023 sind die erweiterten Informationspflichten. Betreiber müssen die Nutzer ihrer Trinkwasseranlage über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers informieren. Dies umfasst unter anderem Informationen über die verwendeten Materialien in der Trinkwasser-Installation, Ergebnisse von Untersuchungen sowie Hinweise zum sachgerechten Umgang mit der Anlage.
Vermieter sind zudem verpflichtet, ihre Mieter über die Ergebnisse der Legionellen-Untersuchung zu informieren – und zwar unverzüglich nach Erhalt der Befunde. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der technische Maßnahmenwert überschritten wurde oder nicht.
Pflicht zur Risikobewertung der Gebäudeinstallation
Neu eingeführt wurde mit der TrinkwV 2023 die Pflicht zur Risikobewertung für bestimmte Gebäudewasserversorgungsanlagen. Gemäß § 35 TrinkwV müssen Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen, die Wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, eine Risikobewertung durchführen oder durchführen lassen. Diese Risikobewertung soll potenzielle Gefahren für die Trinkwasserhygiene systematisch identifizieren und bewerten.
💡 Praxis-Tipp: Risikobewertung frühzeitig angehen
Auch wenn die Übergangsfristen für die Risikobewertung noch laufen, empfiehlt es sich, diese frühzeitig durchzuführen. Eine professionelle Risikobewertung deckt häufig Schwachstellen in der Installation auf – etwa Totstränge, mangelnde Durchströmung oder unzureichende Warmwassertemperaturen – die Sie proaktiv beheben können. So vermeiden Sie nicht nur Bußgelder, sondern schützen auch die Gesundheit Ihrer Gebäudenutzer.
Legionellen: Das zentrale Risiko in der Gebäudeinstallation
Legionellen sind Bakterien, die sich bevorzugt in stehendem Wasser bei Temperaturen zwischen 25 °C und 50 °C vermehren. Werden Legionellen-haltige Aerosole eingeatmet – etwa beim Duschen – können sie die sogenannte Legionärskrankheit (Legionellose) auslösen, eine schwere Lungenentzündung mit einer Sterblichkeitsrate von bis zu 10 Prozent. Das Robert Koch-Institut schätzt, dass in Deutschland jährlich zwischen 15.000 und 30.000 ambulant erworbene Legionellosen auftreten.
Für Gebäudebetreiber ist die Legionellen-Prävention daher von höchster Bedeutung. Die TrinkwV 2023 behält den technischen Maßnahmenwert von 100 KBE (koloniebildende Einheiten) pro 100 ml bei. Wird dieser Wert überschritten, besteht Handlungspflicht. Die Maßnahmen richten sich nach der Höhe der Kontamination und reichen von technischen Optimierungen bis hin zu Nutzungseinschränkungen.
Temperatur
Warmwasser am Austritt des Erwärmers ≥ 60 °C, an jeder Entnahmestelle ≥ 55 °C halten
Zirkulation
Regelmäßige Durchströmung aller Leitungen sicherstellen, Stagnation vermeiden
Totstränge
Nicht mehr genutzte Leitungsabschnitte zurückbauen oder regelmäßig spülen
Wartung
Regelmäßige Inspektion und Wartung der gesamten Trinkwasser-Installation durchführen
Bußgelder und Sanktionen bei Verstößen
Die Trinkwasserverordnung 2023 sieht in § 72 empfindliche Bußgelder für Verstöße gegen die Betreiberpflichten vor. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. In besonders schweren Fällen – etwa wenn durch verunreinigtes Trinkwasser Personen gesundheitlich geschädigt werden – drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 75 IfSG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren).
Bußgeld bei Verstoß gegen Untersuchungs- und Anzeigepflichten gemäß § 72 TrinkwV
Bußgeld bei Verstoß gegen Aufbereitungs- und Desinfektionsvorschriften
Freiheitsstrafe bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Gesundheitsschädigung (§ 75 IfSG)
⚠️ Haftungsrisiko für Vermieter und Gebäudebetreiber
Neben den behördlichen Sanktionen besteht ein erhebliches zivilrechtliches Haftungsrisiko. Erkrankt ein Mieter oder Gebäudenutzer an einer Legionellose und kann der Betreiber nicht nachweisen, dass er seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Eine lückenlose Dokumentation aller Maßnahmen ist daher unverzichtbar.
Probenahme und Laboranalyse – So läuft die Trinkwasserbeprobung ab
Die ordnungsgemäße Trinkwasserbeprobung ist ein mehrstufiger Prozess, der strengen Qualitätsanforderungen unterliegt. Die TrinkwV 2023 legt in den §§ 38–41 detailliert fest, wer Proben nehmen darf, wie die Analyse durchzuführen ist und welche Anforderungen an die Labore gestellt werden.
Anforderungen an die Probenahme
Die Probenahme darf ausschließlich durch Personen erfolgen, die über die erforderliche Sachkunde verfügen. In der Regel sind dies Mitarbeiter akkreditierter Labore oder speziell geschulte Fachkräfte. Die Probenahme muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen, insbesondere nach den Vorgaben der DIN EN ISO 19458 (Wasserbeschaffenheit – Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen).
Bei der systemischen Untersuchung auf Legionellen werden Proben an definierten Stellen im Warmwassersystem entnommen: am Austritt des Trinkwassererwärmers, am Eintritt der Zirkulationsleitung in den Erwärmer sowie an repräsentativen Entnahmestellen in den verschiedenen Steigsträngen. Die Probenahme erfolgt ohne vorheriges Ablaufenlassen des Wassers (sogenannte „Nullprobe“), um den tatsächlichen Zustand des Leitungssystems abzubilden.
Untersuchungsumfang und Parameter
Der Umfang der Untersuchung richtet sich nach dem Anlagentyp und dem Zweck der Untersuchung. Für die Legionellen-Beprobung in Großanlagen ist die Untersuchung auf Legionella spec. gemäß Anlage 3 Teil II TrinkwV vorgeschrieben. Darüber hinaus können die Gesundheitsämter bei Bedarf weitere Untersuchungen anordnen, etwa auf coliforme Bakterien, Enterokokken oder chemische Parameter.
🔬 Akkreditierte Laboranalyse
Die Trinkwasseranalyse muss von einem nach § 39 TrinkwV zugelassenen Labor durchgeführt werden. Diese Labore sind nach DIN EN ISO 17025 akkreditiert und unterliegen regelmäßigen Überwachungsaudits. Nur Ergebnisse aus zugelassenen Laboren werden von den Gesundheitsämtern anerkannt. ARBY Arbeitssicherheit arbeitet ausschließlich mit akkreditierten Partnerlaboren zusammen, um Ihnen rechtssichere Ergebnisse zu garantieren.
Dokumentationspflichten und Aufbewahrungsfristen
Die TrinkwV 2023 legt in § 36 umfassende Dokumentationspflichten fest. Betreiber müssen alle Untersuchungsergebnisse, durchgeführten Maßnahmen und relevanten Informationen zur Trinkwasseranlage systematisch dokumentieren und mindestens zehn Jahre aufbewahren. Diese Dokumentation muss auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorgelegt werden können.
Zur Dokumentation gehören insbesondere:
• Ergebnisse aller Trinkwasseruntersuchungen mit Angabe der Probenahmestellen und -zeitpunkte
• Angaben zu den verwendeten Materialien und Werkstoffen in der Trinkwasser-Installation
• Wartungs- und Instandhaltungsprotokolle
• Ergebnisse der Risikobewertung
• Nachweise über durchgeführte Sanierungsmaßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen
• Korrespondenz mit dem Gesundheitsamt
💡 Praxis-Tipp: Digitale Dokumentation
Führen Sie eine digitale Dokumentation Ihrer Trinkwasseranlage. So haben Sie alle relevanten Unterlagen jederzeit griffbereit – sei es für behördliche Kontrollen, die nächste Beprobung oder im Haftungsfall. Viele Facility-Management-Systeme bieten entsprechende Module an. ARBY unterstützt Sie gerne bei der Einrichtung einer strukturierten Dokumentation.
Übergangsfristen der TrinkwV 2023 – Was gilt wann?
Die novellierte Trinkwasserverordnung sieht für verschiedene Anforderungen gestaffelte Übergangsfristen vor. Diese geben Betreibern Zeit, ihre Anlagen und Prozesse an die neuen Vorgaben anzupassen. Es ist jedoch wichtig, diese Fristen im Blick zu behalten und rechtzeitig mit der Umsetzung zu beginnen.
| Anforderung | Frist | Handlungsbedarf |
|---|---|---|
| Neue Parameter PFAS, Bisphenol A, Microcystin-LR | Ab 12. Januar 2026 | Untersuchungsprogramm erweitern |
| Verschärfter Blei-Grenzwert (0,005 mg/l) | Ab 12. Januar 2028 | Bleileitungen identifizieren und austauschen |
| Verschärfter Chrom-Grenzwert (0,025 mg/l) | Ab 12. Januar 2036 | Langfristige Planung |
| Risikobewertung für Gebäudewasserversorgungsanlagen | Ab 12. Januar 2029 | Risikobewertung beauftragen und durchführen |
| Informationspflichten gegenüber Verbrauchern | Sofort gültig | Informationskonzept erstellen |
| Legionellen-Untersuchungspflicht | Sofort gültig (Fortführung) | Bestehende Untersuchungsintervalle beibehalten |
Besonderheiten für Berliner Gebäudebetreiber
In Berlin sind die Berliner Wasserbetriebe (BWB) für die öffentliche Wasserversorgung zuständig. Das Trinkwasser in Berlin stammt ausschließlich aus Grundwasser und wird in neun Wasserwerken aufbereitet. Die Qualität des Berliner Trinkwassers ist grundsätzlich sehr gut – die Verantwortung für die Wasserqualität geht jedoch an der Übergabestelle (Wasserzähler) auf den Gebäudebetreiber über.
In der Hauptstadt gibt es zahlreiche Altbauten, in denen noch Bleileitungen verbaut sein können – insbesondere in Gebäuden, die vor 1973 errichtet wurden. Mit dem verschärften Blei-Grenzwert ab 2028 wird der Austausch dieser Leitungen noch dringlicher. Das Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) als zuständige Aufsichtsbehörde achtet zunehmend auf die Einhaltung der Trinkwasserverordnung und führt stichprobenartige Kontrollen durch.
Für Gebäudebetreiber in Berlin-Reinickendorf und den umliegenden Bezirken bietet ARBY Arbeitssicherheit Buley einen umfassenden Service rund um die Trinkwasserbeprobung: von der Bestandsaufnahme Ihrer Trinkwasser-Installation über die normgerechte Probenahme bis hin zur Beratung bei Grenzwertüberschreitungen.
Checkliste: Ihre Pflichten als Gebäudebetreiber auf einen Blick
Um Ihnen die Umsetzung der TrinkwV 2023 zu erleichtern, haben wir die wichtigsten Pflichten in einer übersichtlichen Checkliste zusammengefasst. Prüfen Sie anhand dieser Liste, ob Sie alle Anforderungen erfüllen.
Anzeigepflicht
Anlage beim Gesundheitsamt angezeigt? Änderungen gemeldet?
Legionellen-Prüfung
Regelmäßige Beprobung im vorgeschriebenen Turnus durchgeführt?
Dokumentation
Alle Ergebnisse und Maßnahmen vollständig dokumentiert (10 Jahre)?
Nutzerinformation
Mieter und Nutzer über Trinkwasserqualität informiert?
Risikobewertung
Risikobewertung geplant oder bereits durchgeführt (Frist: 2029)?
Bleileitungen
Gebäude auf Bleileitungen geprüft? Austausch geplant?
So unterstützt Sie ARBY bei der Trinkwasserhygiene
Die Einhaltung der Trinkwasserverordnung 2023 erfordert Fachwissen, Erfahrung und ein strukturiertes Vorgehen. Als Dienstleister für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Berlin bietet ARBY Arbeitssicherheit Buley Ihnen professionelle Unterstützung bei allen Aspekten der Trinkwasserhygiene. Unser Leistungsspektrum umfasst die Planung und Durchführung normgerechter Trinkwasserbeprobungen, die Erstellung von Gefährdungsanalysen bei Legionellen-Befunden, die Beratung zu Sanierungsmaßnahmen sowie die Begleitung bei behördlichen Kontrollen.
Rico Langbein und sein Team kennen die spezifischen Anforderungen Berliner Gebäude und arbeiten mit akkreditierten Partnerlaboren zusammen, um Ihnen rechtssichere Ergebnisse zu liefern. Ob Wohnungswirtschaft, Gewerbebetrieb oder öffentliche Einrichtung – wir passen unsere Leistungen individuell an Ihre Bedürfnisse an und sorgen dafür, dass Sie alle gesetzlichen Vorgaben zuverlässig erfüllen.
Trinkwasserbeprobung fällig? Wir sind Ihr Partner!
Ob Legionellen-Untersuchung, Risikobewertung oder Beratung zur TrinkwV 2023 – ARBY Arbeitssicherheit Buley unterstützt Sie kompetent und zuverlässig. Kontaktieren Sie Rico Langbein für eine unverbindliche Erstberatung.
Kostenlose Erstberatung anfragenWann ist die neue Trinkwasserverordnung 2023 in Kraft getreten?
Die novellierte Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist am 24. Juni 2023 in Kraft getreten. Sie setzt die EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 in deutsches Recht um und ersetzt die bisherige Fassung von 2001 vollständig. Für verschiedene neue Anforderungen gelten gestaffelte Übergangsfristen, beispielsweise für die neuen Parameter PFAS und Bisphenol A (ab 12. Januar 2026) oder den verschärften Blei-Grenzwert (ab 12. Januar 2028).
Wer ist zur Legionellen-Prüfung verpflichtet?
Zur regelmäßigen Legionellen-Untersuchung verpflichtet sind Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, die Wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben. Dazu zählen insbesondere Vermieter von Wohnraum, Hotels, Krankenhäuser, Schulen und Pflegeeinrichtungen. Eine Großanlage liegt vor, wenn der Speicher-Trinkwassererwärmer mehr als 400 Liter fasst oder das Leitungsvolumen zwischen Erwärmer und entferntester Entnahmestelle mehr als 3 Liter beträgt.
Wie oft muss die Legionellen-Beprobung durchgeführt werden?
Die Häufigkeit der Legionellen-Untersuchung hängt von der Art der Tätigkeit ab: Bei gewerblicher Tätigkeit (z. B. Vermietung von Wohnraum) ist eine Untersuchung mindestens alle drei Jahre vorgeschrieben. Bei öffentlicher Tätigkeit (z. B. Krankenhäuser, Schulen, Hotels) muss die Untersuchung mindestens einmal jährlich erfolgen. Das Gesundheitsamt kann in begründeten Fällen kürzere Intervalle anordnen.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die Trinkwasserverordnung?
Verstöße gegen die Trinkwasserverordnung können gemäß § 72 TrinkwV mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Bei Verstößen gegen Aufbereitungs- und Desinfektionsvorschriften sind sogar bis zu 50.000 Euro möglich. Werden durch verunreinigtes Trinkwasser Personen gesundheitlich geschädigt, drohen nach § 75 Infektionsschutzgesetz strafrechtliche Konsequenzen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Was ist bei einer Legionellen-Überschreitung zu tun?
Wird der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml überschritten, müssen Betreiber unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informieren. Anschließend ist eine Gefährdungsanalyse durch einen Fachmann zu erstellen, die Ursachen der Kontamination zu ermitteln und geeignete Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Nach Abschluss der Maßnahmen muss eine Nachbeprobung den Erfolg der Sanierung bestätigen. Alle Schritte sind lückenlos zu dokumentieren.
Was ist die neue Risikobewertung nach TrinkwV 2023?
Die TrinkwV 2023 führt erstmals eine Pflicht zur Risikobewertung für Gebäudewasserversorgungsanlagen ein (§ 35 TrinkwV). Betreiber, die Wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, müssen potenzielle Gefahren für die Trinkwasserhygiene systematisch identifizieren und bewerten. Die Übergangsfrist läuft bis zum 12. Januar 2029. Die Risikobewertung sollte von einem qualifizierten Fachmann durchgeführt werden und umfasst unter anderem die Bewertung der Anlagentechnik, der Betriebsweise und möglicher Kontaminationsquellen.
Müssen auch Einfamilienhäuser die Trinkwasserverordnung beachten?
Für Einfamilienhäuser, die ausschließlich vom Eigentümer selbst genutzt werden, gelten die Untersuchungspflichten auf Legionellen nicht, da keine gewerbliche oder öffentliche Wasserabgabe vorliegt. Die grundsätzlichen Anforderungen an die Trinkwasserqualität gelten jedoch für alle Trinkwasser-Installationen. Sobald ein Einfamilienhaus vermietet wird, kann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen – in diesem Fall sind die Pflichten der TrinkwV zu beachten, sofern eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorhanden ist.