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Arbeitsunfall melden: Fristen

Ein Arbeitsunfall kann jederzeit passieren – ob auf der Baustelle, im Büro oder auf dem Weg zur Arbeit. Damit Beschäftigte ihre Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wahren können, müssen Arbeitgeber den Unfall fristgerecht melden. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Meldefristen gelten, welche Formulare Sie benötigen und welche Konsequenzen bei einer verspäteten Meldung drohen. ARBY Arbeitssicherheit Buley aus Berlin-Reinickendorf unterstützt Sie dabei, alle gesetzlichen Pflichten rund um den Arbeitsunfall zuverlässig zu erfüllen.

Was gilt als Arbeitsunfall? – Definition und Abgrenzung

Bevor Sie einen Arbeitsunfall melden, sollten Sie wissen, was rechtlich überhaupt als Arbeitsunfall gilt. Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Das bedeutet: Der Unfall muss in einem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein äußeres Ereignis – also ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis – zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Entscheidend ist der sogenannte innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis. Private Verrichtungen während der Arbeitszeit, etwa ein Einkauf in der Mittagspause, sind in der Regel nicht versichert.

Welche Unfallarten sind versichert?

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt verschiedene Unfallarten ab. Neben dem klassischen Arbeitsunfall am Arbeitsplatz gehören auch Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) dazu – also Unfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auch Unfälle bei betrieblichen Veranstaltungen, Dienstreisen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten können unter den Versicherungsschutz fallen.

📋 Versicherte Unfallarten im Überblick

  • Arbeitsunfall: Unfall während der versicherten Tätigkeit am Arbeitsplatz
  • Wegeunfall: Unfall auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit
  • Betriebswegeunfall: Unfall auf dienstlich veranlassten Wegen während der Arbeitszeit
  • Berufskrankheit: Kein Unfall, aber ebenfalls über die Unfallversicherung abgesichert (§ 9 SGB VII)
  • Unfall bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen: z. B. Betriebsausflug oder Firmenlauf

Was zählt nicht als Arbeitsunfall?

Nicht jeder Unfall während der Arbeitszeit ist automatisch ein Arbeitsunfall. Rein private Tätigkeiten – etwa der Gang zur Toilette aus rein persönlichen Gründen oder ein Streit mit einem Kollegen über eine Privatangelegenheit – begründen keinen Versicherungsschutz. Auch eigenwirtschaftliche Unterbrechungen des Arbeitsweges, zum Beispiel ein Umweg zum Supermarkt, heben den Versicherungsschutz auf. Ebenso sind Unfälle unter Alkoholeinfluss problematisch: Ist der Alkoholkonsum die wesentliche Ursache des Unfalls, entfällt der Versicherungsschutz.

Meldepflicht des Arbeitgebers: Rechtsgrundlagen und Fristen

Die Pflicht zur Meldung eines Arbeitsunfalls ergibt sich aus § 193 SGB VII. Danach hat der Unternehmer jeden Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder zum Tod führt, dem zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ist eine gesetzliche Unternehmerpflicht, deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

⚠️ Achtung: Die 3-Tage-Frist richtig verstehen

Die Meldepflicht greift, wenn der Beschäftigte mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist. Dabei zählt der Unfalltag selbst nicht mit. Beispiel: Ein Unfall am Montag mit Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich Donnerstag ergibt drei Tage (Dienstag, Mittwoch, Donnerstag) – die Meldepflicht greift hier noch nicht. Erst ab Freitag (vierter Tag) wird die Anzeige fällig.

Welche Frist gilt für die Unfallanzeige?

Gemäß § 193 Abs. 1 SGB VII muss die Unfallanzeige binnen drei Tagen erstattet werden, nachdem der Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt hat. Diese Frist beginnt also nicht mit dem Unfalltag selbst, sondern mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber. In der Praxis bedeutet das: Sobald Ihnen als Arbeitgeber ein meldepflichtiger Unfall bekannt wird, haben Sie drei Tage Zeit, die Unfallanzeige abzusenden.

Bei tödlichen Unfällen oder schweren Massenunfällen (drei oder mehr Verletzte) gilt eine verschärfte Regelung: Der Unfallversicherungsträger ist unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – zu benachrichtigen. In der Praxis bedeutet das eine sofortige telefonische oder elektronische Meldung.

Unfallart Meldefrist Rechtsgrundlage
Arbeitsunfall mit > 3 Tagen AU Binnen 3 Tagen nach Kenntnisnahme § 193 Abs. 1 SGB VII
Tödlicher Arbeitsunfall Unverzüglich (sofort) § 193 Abs. 1 SGB VII
Massenunfall (≥ 3 Verletzte) Unverzüglich (sofort) § 193 Abs. 1 SGB VII
Wegeunfall mit > 3 Tagen AU Binnen 3 Tagen nach Kenntnisnahme § 193 Abs. 1 SGB VII
Verdacht auf Berufskrankheit Unverzüglich § 193 Abs. 2 SGB VII

Wer muss die Unfallanzeige erstatten?

Verantwortlich für die Unfallanzeige ist der Unternehmer beziehungsweise der Arbeitgeber. In der Praxis delegieren viele Unternehmen diese Aufgabe an die Personalabteilung, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsleiter. Die Verantwortung bleibt jedoch beim Unternehmer. Wichtig: Der Betriebsrat oder die Personalvertretung muss die Unfallanzeige gemäß § 193 Abs. 5 SGB VII ebenfalls unterzeichnen. Ist kein Betriebsrat vorhanden, unterzeichnet ein anderer Beschäftigtenvertreter.

Die Unfallanzeige: Formular, Inhalt und Versand

Die Unfallanzeige erfolgt auf dem offiziellen Formular der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Seit 2025 bieten die meisten Unfallversicherungsträger die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung über ihre Online-Portale an. Das Formular trägt die Bezeichnung „Unfallanzeige“ (Formular F 1000) und ist für alle Berufsgenossenschaften und Unfallkassen einheitlich gestaltet.

Was muss in der Unfallanzeige stehen?

Die Unfallanzeige muss vollständige und korrekte Angaben enthalten, damit der Unfallversicherungsträger den Fall zügig bearbeiten kann. Unvollständige Angaben führen zu Rückfragen und verzögern die Leistungserbringung für den Verletzten.

👤

Personalien

Name, Anschrift, Geburtsdatum des Verletzten

🏢

Unternehmensdaten

Firmenname, Anschrift, Mitgliedsnummer bei der BG

📅

Unfallzeitpunkt

Datum und Uhrzeit des Unfalls

📍

Unfallort

Genaue Bezeichnung des Unfallortes

📝

Unfallhergang

Detaillierte Beschreibung, was passiert ist

🏥

Verletzungsart

Art und Umfang der Verletzung, betroffene Körperteile

👁️

Zeugen

Namen und Anschriften von Unfallzeugen

⏱️

Arbeitszeit

Arbeitsbeginn am Unfalltag und Beschäftigungsverhältnis

An wen wird die Unfallanzeige gesendet?

Die Unfallanzeige muss an den zuständigen Unfallversicherungsträger gesendet werden. Das ist in der Regel die Berufsgenossenschaft, bei der Ihr Unternehmen Mitglied ist. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist die jeweilige Unfallkasse zuständig. Zusätzlich erhält die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde – in Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) – eine Durchschrift der Unfallanzeige. Eine weitere Kopie verbleibt im Unternehmen.

💡 Praxis-Tipp: Kopie für den Verletzten

Obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, sollten Sie dem verletzten Beschäftigten stets eine Kopie der Unfallanzeige aushändigen. So kann der Betroffene die Angaben überprüfen und hat sie für eigene Unterlagen parat. Viele Berufsgenossenschaften empfehlen dies ausdrücklich.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: Arbeitsunfall richtig melden

Die korrekte Meldung eines Arbeitsunfalls folgt einem klaren Ablauf. Wenn Sie diese Schritte systematisch abarbeiten, vermeiden Sie Fehler und stellen sicher, dass der Verletzte schnellstmöglich die ihm zustehenden Leistungen erhält.

1

Erste Hilfe leisten

Sichern Sie die Unfallstelle, leisten Sie Erste Hilfe und veranlassen Sie bei Bedarf den Rettungsdienst. Die Gesundheit des Verletzten hat oberste Priorität.

2

Durchgangsarzt aufsuchen

Schicken Sie den Verletzten zum Durchgangsarzt (D-Arzt). Bei Arbeitsunfällen mit voraussichtlich mehr als einem Tag Arbeitsunfähigkeit ist dies Pflicht (§ 34 SGB VII).

3

Unfall dokumentieren

Halten Sie den Unfallhergang schriftlich fest: Ort, Zeit, Beteiligte, Zeugen, Verletzungsart. Fotos der Unfallstelle sind ebenfalls hilfreich.

4

Verbandbuch-Eintrag

Tragen Sie den Unfall ins Verbandbuch ein (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1). Auch Bagatellverletzungen müssen dokumentiert werden.

5

Unfallanzeige ausfüllen

Füllen Sie das Formular F 1000 vollständig aus. Lassen Sie es vom Betriebsrat oder Beschäftigtenvertreter mitzeichnen.

6

Unfallanzeige versenden

Senden Sie die Anzeige fristgerecht an die Berufsgenossenschaft und die zuständige Arbeitsschutzbehörde. Bewahren Sie eine Kopie auf.

Sonderfall: Bagatellverletzungen und das Verbandbuch

Nicht jeder Unfall am Arbeitsplatz löst eine Meldepflicht bei der Berufsgenossenschaft aus. Kleinere Verletzungen – sogenannte Bagatellverletzungen – ohne Arbeitsunfähigkeit oder mit einer Arbeitsunfähigkeit von maximal drei Kalendertagen müssen nicht als Unfallanzeige gemeldet werden. Dennoch besteht eine wichtige Dokumentationspflicht.

Gemäß § 24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) müssen alle Erste-Hilfe-Leistungen im Betrieb dokumentiert werden. Diese Dokumentation – häufig als Verbandbuch bezeichnet – dient als Nachweis, falls sich aus einer zunächst harmlosen Verletzung später doch eine schwerwiegendere Erkrankung entwickelt. Ohne diesen Nachweis kann es für den Beschäftigten schwierig werden, den ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeit zu belegen.

⚠️ Wichtig: Spätfolgen nicht unterschätzen

Eine kleine Schnittwunde kann sich infizieren, ein vermeintlich harmloser Sturz kann zu chronischen Rückenproblemen führen. Dokumentieren Sie daher jeden Unfall im Verbandbuch – auch wenn er zunächst harmlos erscheint. Stellt sich später heraus, dass die Arbeitsunfähigkeit doch länger als drei Tage dauert, müssen Sie die Unfallanzeige nachträglich erstatten.

Pflichten des Arbeitnehmers bei einem Arbeitsunfall

Nicht nur der Arbeitgeber hat Pflichten – auch der verletzte Beschäftigte muss aktiv werden. Gemäß § 193 Abs. 4 SGB VII haben Versicherte die Pflicht, ihrem Arbeitgeber den Arbeitsunfall unverzüglich zu melden. Diese Meldung ist die Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber seiner eigenen Anzeigepflicht nachkommen kann.

Darüber hinaus muss der Verletzte den Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Der D-Arzt ist ein speziell zugelassener Unfallchirurg oder Orthopäde, der die Behandlung von Arbeitsunfällen koordiniert. Die Vorstellung beim D-Arzt ist erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als einen Kalendertag andauert oder wenn eine über den Unfalltag hinausgehende Behandlung notwendig ist.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer den Unfall nicht meldet?

Versäumt der Beschäftigte die Meldung an den Arbeitgeber, kann dies seine Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft gefährden. Zwar verliert er nicht automatisch seinen Leistungsanspruch, jedoch kann die verspätete Meldung die Beweislage erheblich verschlechtern. Im Zweifelsfall muss der Beschäftigte dann selbst nachweisen, dass der Unfall tatsächlich im Zusammenhang mit der Arbeit stand.

Konsequenzen bei verspäteter oder unterlassener Meldung

Die Nichtmeldung oder verspätete Meldung eines Arbeitsunfalls ist kein Kavaliersdelikt. Der Gesetzgeber hat klare Sanktionen vorgesehen, die sowohl den Arbeitgeber als auch den Betrieb empfindlich treffen können.

Bußgelder und Strafen

Gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII handelt ordnungswidrig, wer die Unfallanzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

bis 10.000 €

Bußgeld bei unterlassener oder verspäteter Unfallanzeige (§ 209 SGB VII)

bis 25.000 €

Bußgeld bei Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften (§ 25 ArbSchG)

Strafanzeige

Bei vorsätzlicher Körperverletzung durch Unterlassen oder grober Fahrlässigkeit

Neben dem Bußgeld drohen weitere Konsequenzen: Die Berufsgenossenschaft kann den Arbeitgeber in Regress nehmen, wenn durch die verspätete Meldung höhere Kosten entstanden sind. Außerdem kann die Arbeitsschutzbehörde verstärkte Kontrollen anordnen. In besonders schweren Fällen – etwa wenn ein tödlicher Unfall nicht gemeldet wurde – kann sogar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

Haftungsrisiken für den Arbeitgeber

Grundsätzlich genießen Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen ein Haftungsprivileg gemäß § 104 SGB VII: Der Verletzte kann den Arbeitgeber nicht auf Schadensersatz verklagen, solange der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dieses Privileg setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten – einschließlich der Unfallanzeige – ordnungsgemäß nachkommt. Werden Meldepflichten systematisch ignoriert, kann die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber im Rahmen eines Regressverfahrens zur Erstattung von Behandlungskosten heranziehen.

Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit spielt bei der Unfallmeldung und -prävention eine zentrale Rolle. Gemäß § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat die SiFa unter anderem die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Unfallverhütung zu beraten und die Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen.

In der Praxis unterstützt die SiFa den Arbeitgeber bei der korrekten Erstellung der Unfallanzeige, führt die Unfallanalyse durch und leitet daraus Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Unfälle ab. Außerdem wirkt sie bei der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung mit, die nach jedem Arbeitsunfall überprüft werden sollte.

💡 Praxis-Tipp: Unfallanalyse als Präventionsinstrument

Nutzen Sie jeden Arbeitsunfall – auch Bagatellverletzungen und Beinahe-Unfälle – als Anlass, Ihre Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. Eine systematische Unfallanalyse hilft, Schwachstellen im Arbeitsschutz zu identifizieren und künftige Unfälle zu verhindern. Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt Sie dabei.

Besonderheiten auf Baustellen

Baustellen gehören zu den unfallträchtigsten Arbeitsumgebungen in Deutschland. Laut der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) ereignen sich im Baugewerbe überproportional viele schwere und tödliche Arbeitsunfälle. Für Bauherren und Bauunternehmer gelten daher besondere Anforderungen.

Auf Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind, muss ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) bestellt werden. Der SiGeKo sorgt dafür, dass die Arbeitsschutzmaßnahmen aller beteiligten Unternehmen aufeinander abgestimmt sind. Bei einem Arbeitsunfall auf der Baustelle ist der jeweilige Arbeitgeber des Verletzten für die Unfallanzeige verantwortlich – nicht der Bauherr. Dennoch muss der Bauherr sicherstellen, dass die organisatorischen Voraussetzungen für eine schnelle Unfallmeldung gegeben sind.

Zusätzlich zu den allgemeinen Meldepflichten gelten bei schweren Unfällen auf Baustellen erweiterte Informationspflichten: Die Arbeitsschutzbehörde und gegebenenfalls die Polizei müssen sofort informiert werden. Die Unfallstelle darf in solchen Fällen nicht verändert werden, bis die Behörden die Untersuchung abgeschlossen haben.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall

Die korrekte und fristgerechte Meldung eines Arbeitsunfalls ist die Grundlage dafür, dass der Verletzte die umfangreichen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen kann. Diese Leistungen gehen weit über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus.

Leistungsart Beschreibung Rechtsgrundlage
Heilbehandlung Vollständige Übernahme aller Behandlungskosten ohne Zuzahlung § 27 SGB VII
Verletztengeld 80 % des Regelentgelts ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit § 45 SGB VII
Berufliche Rehabilitation Umschulung, Weiterbildung, Arbeitsplatzanpassung § 35 SGB VII
Verletztenrente Bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 20 % § 56 SGB VII
Hinterbliebenenrente Bei tödlichen Arbeitsunfällen für Angehörige § 63 SGB VII
Pflegegeld Bei Pflegebedürftigkeit infolge des Arbeitsunfalls § 44 SGB VII

Häufige Fehler bei der Unfallmeldung – und wie Sie sie vermeiden

In der Praxis passieren bei der Meldung von Arbeitsunfällen immer wieder die gleichen Fehler. Diese können dazu führen, dass die Berufsgenossenschaft den Fall verzögert bearbeitet oder der Verletzte seine Ansprüche nicht vollständig geltend machen kann.

Die häufigsten Fehler

1. Unvollständige Angaben im Formular: Fehlende Zeugenangaben, ungenaue Beschreibung des Unfallhergangs oder falsche Zeitangaben führen zu Rückfragen und Verzögerungen. Nehmen Sie sich die Zeit, das Formular sorgfältig und vollständig auszufüllen.

2. Fristversäumnis: Viele Arbeitgeber unterschätzen die Dringlichkeit der 3-Tage-Frist. Richten Sie interne Prozesse ein, die sicherstellen, dass Unfälle sofort an die zuständige Stelle im Unternehmen gemeldet werden.

3. Fehlende Verbandbuch-Einträge: Auch kleinere Verletzungen müssen dokumentiert werden. Stellen Sie sicher, dass in jedem Arbeitsbereich ein Verbandbuch vorhanden und leicht zugänglich ist.

4. Kein D-Arzt-Besuch: Der Verletzte wird zum Hausarzt statt zum Durchgangsarzt geschickt. Informieren Sie Ihre Beschäftigten im Vorfeld über die nächstgelegenen D-Ärzte.

5. Fehlende Unfallanalyse: Der Unfall wird gemeldet, aber nicht analysiert. Ohne systematische Analyse wiederholen sich ähnliche Unfälle. Nutzen Sie jeden Vorfall als Lernchance.

🔑 Checkliste: Arbeitsunfall korrekt melden

  • Erste Hilfe geleistet und Rettungsdienst verständigt (falls nötig)?
  • Verletzten zum Durchgangsarzt geschickt?
  • Eintrag ins Verbandbuch vorgenommen?
  • Unfallhergang mit Zeugenaussagen dokumentiert?
  • Fotos der Unfallstelle gemacht?
  • Unfallanzeige (F 1000) vollständig ausgefüllt?
  • Betriebsrat / Beschäftigtenvertreter hat mitgezeichnet?
  • Anzeige an BG und Arbeitsschutzbehörde versendet?
  • Kopie für den Verletzten und die Unternehmensakte erstellt?
  • Unfallanalyse durchgeführt und Gefährdungsbeurteilung aktualisiert?

Prävention: Arbeitsunfälle von vornherein vermeiden

Die beste Unfallmeldung ist die, die Sie nie schreiben müssen. Eine wirksame Prävention beginnt mit einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Darin werden alle Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch ermittelt, bewertet und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt.

Regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten (§ 12 ArbSchG) sind ein weiterer zentraler Baustein der Unfallprävention. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich erfolgen. Bei besonderen Gefährdungen – etwa auf Baustellen oder beim Umgang mit Gefahrstoffen – können kürzere Intervalle erforderlich sein.

Darüber hinaus trägt eine gut organisierte Erste-Hilfe-Organisation dazu bei, die Folgen von Unfällen zu minimieren. Stellen Sie sicher, dass ausreichend Ersthelfer ausgebildet sind (mindestens 5 % der Beschäftigten in Verwaltungsbetrieben, 10 % in sonstigen Betrieben gemäß § 26 DGUV Vorschrift 1), Erste-Hilfe-Material vorhanden ist und Rettungswege freigehalten werden.

Unterstützung bei Arbeitsunfällen und Arbeitssicherheit?

ARBY Arbeitssicherheit Buley unterstützt Sie bei der korrekten Meldung von Arbeitsunfällen, der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und der systematischen Unfallprävention. Rico Langbein und sein Team beraten Unternehmen in Berlin und Brandenburg – kompetent, praxisnah und zuverlässig.

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Wann muss ein Arbeitsunfall der Berufsgenossenschaft gemeldet werden?

Ein Arbeitsunfall muss der Berufsgenossenschaft gemeldet werden, wenn der Verletzte mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist oder der Unfall zum Tod geführt hat. Die Meldung muss gemäß § 193 SGB VII binnen drei Tagen nach Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber erfolgen. Bei tödlichen Unfällen oder Massenunfällen (drei oder mehr Verletzte) ist eine unverzügliche Meldung erforderlich.

Welche Frist gilt für die Unfallanzeige?

Die Unfallanzeige muss innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme des Arbeitsunfalls durch den Arbeitgeber an die zuständige Berufsgenossenschaft und die Arbeitsschutzbehörde gesendet werden. Bei tödlichen Unfällen und schweren Massenunfällen muss die Meldung unverzüglich – also sofort – erfolgen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsunfall nicht meldet?

Die unterlassene oder verspätete Meldung eines Arbeitsunfalls stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 209 SGB VII dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich kann die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber in Regress nehmen. Bei schweren Fällen drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Müssen auch kleine Verletzungen am Arbeitsplatz dokumentiert werden?

Ja, auch Bagatellverletzungen müssen im Verbandbuch dokumentiert werden (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1). Diese Dokumentation dient als Nachweis, falls sich aus einer zunächst harmlosen Verletzung später Spätfolgen entwickeln. Eine Meldung an die Berufsgenossenschaft ist bei Bagatellverletzungen ohne Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen jedoch nicht erforderlich.

Was ist ein Durchgangsarzt und wann muss er aufgesucht werden?

Ein Durchgangsarzt (D-Arzt) ist ein speziell zugelassener Facharzt für Unfallchirurgie oder Orthopädie, der die Behandlung von Arbeitsunfällen koordiniert. Er muss aufgesucht werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als einen Kalendertag dauert oder eine über den Unfalltag hinausgehende ärztliche Behandlung erforderlich ist.

Zählt ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit als Arbeitsunfall?

Ja, Unfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten als Wegeunfälle und sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Voraussetzung ist, dass der direkte Weg nicht durch private Umwege unterbrochen wurde.

Wer füllt die Unfallanzeige aus und wer muss sie unterschreiben?

Die Unfallanzeige wird vom Arbeitgeber bzw. einer von ihm beauftragten Person (z. B. Personalabteilung oder Fachkraft für Arbeitssicherheit) ausgefüllt. Gemäß § 193 Abs. 5 SGB VII muss die Unfallanzeige zusätzlich vom Betriebsrat oder einem Beschäftigtenvertreter mitgezeichnet werden.

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