Gefahrstoffverordnung kompakt: Pflichten für Arbeitgeber
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet Arbeitgeber in Deutschland zum umfassenden Schutz ihrer Beschäftigten vor chemischen Gefährdungen am Arbeitsplatz. Ob in der Industrie, im Handwerk oder in der Gebäudereinigung – überall dort, wo mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, gelten strenge Pflichten hinsichtlich Gefährdungsbeurteilung, Substitution, Schutzmaßnahmen und Dokumentation. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen kompakt und praxisnah, welche Anforderungen die Gefahrstoffverordnung 2025 an Ihren Betrieb stellt, welche Bußgelder bei Verstößen drohen und wie Sie Ihre Pflichten effizient und rechtssicher erfüllen. ARBY Arbeitssicherheit Buley aus Berlin-Reinickendorf unterstützt Sie dabei mit professioneller Beratung – von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Unterweisung.
Was ist die Gefahrstoffverordnung?
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine zentrale Rechtsverordnung im deutschen Arbeitsschutzrecht. Sie konkretisiert die Vorgaben des Chemikaliengesetzes (ChemG) und des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen vor Gefährdungen durch Gefahrstoffe. Die aktuell gültige Fassung wurde zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2021 geändert und enthält umfassende Regelungen zu Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinischer Vorsorge.
Gefahrstoffe im Sinne der Verordnung sind alle Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, toxikologischen oder ökotoxikologischen Eigenschaften eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Beschäftigten darstellen können. Dazu zählen unter anderem Chemikalien mit Gefahrenpiktogrammen nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe (KMR-Stoffe) sowie Stoffe, bei deren Verwendung Gefahrstoffe freigesetzt werden – etwa Schweißrauche, Holzstaub oder Asbest.
📋 Gefahrstoffverordnung auf einen Blick
- Rechtsgrundlage: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV), basierend auf § 19 ChemG und § 18 ArbSchG
- Geltungsbereich: Alle Arbeitgeber, bei denen Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben
- Kernpflichten: Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung, Substitution, Schutzmaßnahmen, Unterweisung, Dokumentation
- Ergänzende Regeln: Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die Anforderungen
- Überwachung: Zuständige Arbeitsschutzbehörden der Länder und Berufsgenossenschaften
Für wen gilt die Gefahrstoffverordnung?
Die Gefahrstoffverordnung richtet sich an alle Arbeitgeber, bei denen Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder bei denen Gefahrstoffe bei der Arbeit entstehen oder freigesetzt werden können. Das betrifft weit mehr Branchen und Betriebe, als viele Arbeitgeber zunächst vermuten. Denn „Gefahrstoffe“ beschränken sich keineswegs auf die chemische Industrie.
Typische Beispiele für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen finden sich im Baugewerbe (Zement, Lösemittel, Asbest bei Sanierungen), in der Metallverarbeitung (Kühlschmierstoffe, Schweißrauche), in der Gebäudereinigung (Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel), im Gesundheitswesen (Zytostatika, Desinfektionsmittel, Formaldehyd), in Laboren, Werkstätten, Druckereien und sogar in Büros, wenn dort beispielsweise Toner gehandhabt werden.
Gemäß § 2 Abs. 4 GefStoffV gelten als „Tätigkeiten“ nicht nur das direkte Arbeiten mit Gefahrstoffen, sondern auch deren Herstellung, Mischung, Verwendung, Lagerung, Aufbewahrung, Transport und Entsorgung. Auch das innerbetriebliche Befördern und die Beseitigung zählen dazu. Das bedeutet: Selbst wenn Ihre Beschäftigten einen Gefahrstoff lediglich lagern oder transportieren, greifen die Pflichten der Gefahrstoffverordnung.
⚠️ Häufiger Irrtum: „Wir haben doch keine Chemie im Betrieb“
Viele Arbeitgeber unterschätzen die Tragweite der GefStoffV. Bereits haushaltsübliche Reinigungsmittel, Klebstoffe, Lacke, Batteriesäure oder Druckertoner können Gefahrstoffe im Sinne der Verordnung sein. Prüfen Sie die Sicherheitsdatenblätter aller in Ihrem Betrieb verwendeten Produkte – die Kennzeichnung mit GHS-Piktogrammen ist ein klarer Hinweis.
Die zentralen Pflichten im Überblick
Die Gefahrstoffverordnung legt Arbeitgebern ein gestuftes System von Pflichten auf. Diese Pflichten greifen ineinander und bilden ein systematisches Schutzkonzept. Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten Anforderungen im Detail.
1. Informationsermittlung (§ 6 GefStoffV)
Bevor Sie eine Gefährdungsbeurteilung durchführen können, müssen Sie zunächst alle relevanten Informationen über die in Ihrem Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe ermitteln. Dazu gehören insbesondere die Sicherheitsdatenblätter (SDB) nach Artikel 31 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die Einstufung und Kennzeichnung der Stoffe nach CLP-Verordnung, Informationen des Herstellers oder Lieferanten sowie branchenspezifische Erkenntnisse und Empfehlungen der Berufsgenossenschaften.
Die Sicherheitsdatenblätter müssen vom Lieferanten in deutscher Sprache bereitgestellt werden und enthalten unter anderem Angaben zu gefährlichen Eigenschaften, Expositionsgrenzwerten, empfohlenen Schutzmaßnahmen und Erste-Hilfe-Maßnahmen. Sie bilden die Grundlage für alle weiteren Schritte.
2. Gefährdungsbeurteilung (§ 6 GefStoffV)
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Herzstück des Gefahrstoffmanagements. Gemäß § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit die mit Gefahrstoffen verbundenen Gefährdungen beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen. Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden – entweder durch den Arbeitgeber selbst (wenn er die erforderliche Fachkunde besitzt) oder unter Hinzuziehung einer fachkundigen Person, etwa einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
Gefährliche Eigenschaften
Art und Ausmaß der gefährlichen Eigenschaften der Stoffe und Gemische
Expositionshöhe
Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Aufnahmewege
Arbeitsbedingungen
Verfahren, Arbeitsmittel und physikalisch-chemische Einwirkungen
Grenzwerte
Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) und biologische Grenzwerte (BGW)
Substitutionsmöglichkeiten
Verfügbarkeit weniger gefährlicher Ersatzstoffe oder -verfahren
Besondere Personengruppen
Jugendliche, Schwangere, stillende Mütter und andere besonders schutzbedürftige Beschäftigte
Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden und regelmäßig aktualisiert werden – insbesondere bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, bei neuen Erkenntnissen oder nach Arbeitsunfällen.
3. Gefahrstoffverzeichnis (§ 6 Abs. 12 GefStoffV)
Jeder Arbeitgeber muss ein Verzeichnis aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe führen. Dieses Gefahrstoffverzeichnis – oft auch als Gefahrstoffkataster bezeichnet – muss mindestens folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Gefahrstoffs, Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen sowie einen Verweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein und ist regelmäßig zu aktualisieren.
4. Substitutionsprüfung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV)
Ein zentrales Prinzip der Gefahrstoffverordnung ist die Substitutionspflicht. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Gefahrstoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche Alternativen ersetzt werden können. Ist eine Substitution technisch möglich und zumutbar, muss sie durchgeführt werden. Die Substitutionsprüfung und deren Ergebnis sind zu dokumentieren. Die TRGS 600 „Substitution“ gibt hierzu detaillierte Hilfestellungen.
💡 Praxis-Tipp: Substitution systematisch angehen
Beginnen Sie die Substitutionsprüfung bei den Stoffen mit den höchsten Gefährdungen – insbesondere bei KMR-Stoffen der Kategorien 1A und 1B. Die Spaltenmodelle der TRGS 600 helfen Ihnen, die Verhältnismäßigkeit einer Substitution strukturiert zu bewerten. Dokumentieren Sie auch begründete Fälle, in denen eine Substitution nicht möglich ist.
Das Schutzmaßnahmenkonzept der GefStoffV
Die §§ 8 bis 11 der Gefahrstoffverordnung definieren ein abgestuftes Schutzmaßnahmenkonzept. Dieses folgt dem bewährten T-O-P-Prinzip: Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese wiederum vor persönlichen Schutzmaßnahmen.
Grundpflichten (§ 8 GefStoffV)
Unabhängig von der Höhe der Gefährdung gelten stets die Grundpflichten nach § 8 GefStoffV. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden, die Exposition gegenüber Gefahrstoffen minimiert wird, die Anzahl der exponierten Beschäftigten so gering wie möglich gehalten wird und die Dauer und das Ausmaß der Exposition auf das notwendige Minimum beschränkt werden. Darüber hinaus müssen geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und Gefahrstoffe sachgerecht gelagert werden.
Ergänzende Schutzmaßnahmen (§ 9 GefStoffV)
Reichen die Grundpflichten nicht aus, um die Gefährdung ausreichend zu minimieren, sind ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese umfassen unter anderem technische Schutzmaßnahmen wie geschlossene Systeme, Absaugungen und Lüftungsanlagen, organisatorische Maßnahmen wie Zugangsbeschränkungen, Arbeitszeitbegrenzungen und die Bereitstellung geeigneter Behälter sowie die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) wie Atemschutz, Schutzhandschuhe oder Schutzbrillen.
Besondere Schutzmaßnahmen bei KMR-Stoffen (§ 10 GefStoffV)
Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1A und 1B gelten verschärfte Anforderungen. Hier muss die Exposition so weit wie möglich minimiert werden, es besteht eine erweiterte Substitutionspflicht, Arbeitsbereiche sind abzugrenzen und zu kennzeichnen, und die Beschäftigten sind namentlich in einem Expositionsverzeichnis zu erfassen. Dieses Verzeichnis ist nach § 14 Abs. 3 GefStoffV 40 Jahre lang aufzubewahren.
Substitution prüfen
Können gefährliche Stoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche Alternativen ersetzt werden? Bei KMR-Stoffen ist die Substitutionsprüfung besonders gründlich durchzuführen.
Technische Maßnahmen
Geschlossene Systeme, Absaugungen an der Entstehungsstelle, Be- und Entlüftungsanlagen – technische Lösungen haben immer Vorrang.
Organisatorische Maßnahmen
Zugangsbeschränkungen, Minimierung der Expositionszeit und der Anzahl exponierter Beschäftigter, Betriebsanweisungen erstellen.
Persönliche Schutzausrüstung
Erst wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, ist geeignete PSA bereitzustellen – Atemschutz, Handschuhe, Schutzkleidung.
Unterweisung & Kontrolle
Regelmäßige Unterweisungen, Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sicherstellen.
Betriebsanweisungen und Unterweisungen
Betriebsanweisungen (§ 14 Abs. 1 GefStoffV)
Der Arbeitgeber muss für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen arbeitsplatz- und stoffbezogene Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache erstellen. Diese müssen die Beschäftigten über die am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe und deren Gefährdungen informieren, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln beschreiben, Anweisungen für Notfälle und Erste-Hilfe-Maßnahmen enthalten sowie Hinweise zur sachgerechten Entsorgung geben.
Betriebsanweisungen sind regelmäßig zu überprüfen und bei Änderungen der Arbeitsbedingungen oder neuen Erkenntnissen zu aktualisieren. Sie müssen an den betreffenden Arbeitsplätzen zugänglich sein.
Unterweisungen (§ 14 Abs. 2 GefStoffV)
Auf Grundlage der Betriebsanweisungen muss der Arbeitgeber die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen unterweisen. Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Die Teilnahme ist zu dokumentieren und von den Beschäftigten durch Unterschrift zu bestätigen.
⚠️ Pflicht: Jährliche Unterweisung nicht vergessen!
Die Unterweisung nach § 14 GefStoffV ist mindestens einmal jährlich durchzuführen – zusätzlich vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit und bei wesentlichen Änderungen. Bei Jugendlichen gemäß § 29 JArbSchG ist die Unterweisung halbjährlich erforderlich. Versäumnisse können bei Kontrollen zu Bußgeldern führen.
Lagerung von Gefahrstoffen
Die Lagerung von Gefahrstoffen ist in § 8 Abs. 7 GefStoffV sowie in den Technischen Regeln TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) und TRGS 509 (Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern) detailliert geregelt. Zu den wesentlichen Anforderungen gehören eine übersichtliche Ordnung und Kennzeichnung der Lagerbereiche, die Beachtung von Zusammenlagerungsverboten (z. B. Säuren nicht zusammen mit Laugen), die Sicherstellung einer ausreichenden Belüftung, der Schutz vor unbefugtem Zugriff sowie die Bereitstellung geeigneter Auffangvorrichtungen.
Die TRGS 510 definiert dabei Mengenschwellen, ab denen bestimmte zusätzliche Anforderungen greifen – etwa die Einrichtung eines separaten Lagerraums oder die Installation einer Brandmeldeanlage. Für Kleinmengen gelten vereinfachte Regelungen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Gefahrstoffverordnung steht in engem Zusammenhang mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Je nach Art und Ausmaß der Exposition unterscheidet die ArbMedVV drei Vorsorgearten: die Pflichtvorsorge, die Angebotsvorsorge und die Wunschvorsorge. Bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen – insbesondere KMR-Stoffen, Blei oder bestimmten Lösemitteln – ist eine Pflichtvorsorge erforderlich. Die Tätigkeit darf dann ohne gültige Vorsorgebescheinigung nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden.
| Vorsorgeart | Auslöser | Pflicht des Arbeitgebers |
|---|---|---|
| Pflichtvorsorge | Tätigkeiten mit KMR-Stoffen Kat. 1A/1B, bestimmten Stoffen bei Überschreitung von AGW | Muss veranlasst werden; Tätigkeit ohne Vorsorge unzulässig |
| Angebotsvorsorge | Tätigkeiten mit Gefahrstoffen unterhalb der Pflichtvorsorge-Schwelle | Muss angeboten werden; Beschäftigte können ablehnen |
| Wunschvorsorge | Auf Wunsch der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen | Muss ermöglicht werden, sofern Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen |
Bußgelder und Strafen bei Verstößen
Verstöße gegen die Gefahrstoffverordnung können empfindliche Konsequenzen haben. Die Bußgeldtatbestände sind in § 22 GefStoffV in Verbindung mit § 26 ChemG geregelt. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlichen Verstößen, die Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährden, drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 27 ChemG mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.
Bußgeld bei Ordnungswidrigkeiten nach § 22 GefStoffV (z. B. fehlende Gefährdungsbeurteilung)
Freiheitsstrafe bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit (§ 27 ChemG)
Persönliche Haftung des Arbeitgebers und verantwortlicher Personen bei Arbeitsunfällen
Darüber hinaus können die zuständigen Behörden bei festgestellten Mängeln sofortige Anordnungen erlassen, die bis zur Einstellung des Betriebs reichen können. Auch die Berufsgenossenschaften können bei Verstößen Bußgelder verhängen und den Beitrag erhöhen.
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und konkretisieren die Anforderungen der GefStoffV. Wer die TRGS einhält, kann davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt – es gilt die sogenannte Vermutungswirkung. Zu den wichtigsten TRGS gehören:
| TRGS | Thema | Relevanz |
|---|---|---|
| TRGS 400 | Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen | Zentrale Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung |
| TRGS 401 | Gefährdung durch Hautkontakt | Wichtig für Reinigung, Bau, Friseurhandwerk |
| TRGS 402 | Inhalative Exposition – Ermitteln und Beurteilen | Messstrategien und Beurteilung von Luftgrenzwerten |
| TRGS 510 | Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern | Lagervorschriften, Mengenschwellen, Zusammenlagerung |
| TRGS 519 | Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten | Zwingend bei Asbestarbeiten im Baubereich |
| TRGS 600 | Substitution | Hilfestellung zur Substitutionsprüfung |
| TRGS 900 | Arbeitsplatzgrenzwerte | Verbindliche Grenzwertliste |
Checkliste: Gefahrstoffmanagement in 7 Schritten
Um Ihnen den Einstieg in ein rechtskonformes Gefahrstoffmanagement zu erleichtern, haben wir die wichtigsten Schritte zusammengefasst. Diese Checkliste eignet sich sowohl für die Ersteinrichtung als auch für die regelmäßige Überprüfung Ihrer bestehenden Prozesse.
Gefahrstoffverzeichnis erstellen
Erfassen Sie alle im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe mit Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereich und Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.
Sicherheitsdatenblätter sammeln
Fordern Sie aktuelle SDB (16 Abschnitte) von allen Lieferanten an. Achten Sie auf die Fassung nach REACH-Verordnung Anhang II.
Gefährdungsbeurteilung durchführen
Beurteilen Sie tätigkeitsbezogen alle Gefährdungen. Berücksichtigen Sie Expositionswege, Dauer, Häufigkeit und besondere Personengruppen.
Substitution prüfen
Prüfen und dokumentieren Sie für jeden Gefahrstoff, ob weniger gefährliche Alternativen verfügbar und zumutbar sind.
Schutzmaßnahmen festlegen
Definieren Sie technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip.
Betriebsanweisungen & Unterweisungen
Erstellen Sie verständliche Betriebsanweisungen und schulen Sie Ihre Beschäftigten mindestens jährlich.
Dokumentation & Kontrolle
Dokumentieren Sie alle Maßnahmen, kontrollieren Sie deren Wirksamkeit und aktualisieren Sie regelmäßig.
Besondere Herausforderungen in der Praxis
Asbest und andere Altlasten bei Gebäudesanierungen
Bei Umbau-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten an Gebäuden, die vor 1993 errichtet wurden, muss grundsätzlich mit asbesthaltigen Materialien gerechnet werden. Die TRGS 519 regelt die Anforderungen an Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) mit Asbest. Vor Beginn solcher Arbeiten ist eine fachkundige Erkundung durchzuführen und gegebenenfalls ein Schadstoffkataster zu erstellen. ARBY unterstützt Sie hierbei im Rahmen der Schadstoffkoordination mit fundierter Expertise.
Gefahrstoffe auf Baustellen
Auf Baustellen treffen häufig verschiedene Gewerke aufeinander, die jeweils eigene Gefahrstoffe verwenden. Die Koordination des Gefahrstoffmanagements ist hier besonders anspruchsvoll. Der Bauherr hat gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen, der auch die Gefahrstoffthematik im SiGe-Plan berücksichtigt. Als SiGeKo-Dienstleister sorgt ARBY dafür, dass auch die Gefahrstoffpflichten auf Ihrer Baustelle eingehalten werden.
Kleinbetriebe und vereinfachte Verfahren
Auch Kleinbetriebe sind von der Gefahrstoffverordnung nicht ausgenommen. Allerdings stellt der Gesetzgeber mit dem „Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe“ (EMKG) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung, das speziell für kleine und mittlere Unternehmen entwickelt wurde. Mit dem EMKG können Sie ohne aufwendige Messungen eine fundierte Gefährdungsbeurteilung erstellen und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten.
💡 Praxis-Tipp: EMKG der BAuA nutzen
Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) eignet sich hervorragend als Einstieg für KMU. Es führt Sie in wenigen Schritten durch die Gefährdungsbeurteilung und empfiehlt passende Schutzmaßnahmenbänder. In Kombination mit der Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erhalten Sie so ein rechtssicheres und praxistaugliches Ergebnis.
Die Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) spielt beim Gefahrstoffmanagement eine zentrale Rolle. Gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat die SiFa den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu beraten – dazu gehört selbstverständlich auch der Umgang mit Gefahrstoffen. Konkret unterstützt die SiFa bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen, bei der Erstellung von Betriebsanweisungen, bei der Durchführung von Unterweisungen und bei der Überprüfung der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen.
Als externer SiFa-Dienstleister übernimmt ARBY Arbeitssicherheit Buley diese Aufgaben für Ihren Betrieb – fachkundig, zuverlässig und mit Blick auf die Praxis. Rico Langbein und sein Team bringen langjährige Erfahrung aus unterschiedlichsten Branchen mit und kennen die typischen Herausforderungen im Berliner Raum.
Zusammenfassung: Ihre wichtigsten Pflichten auf einen Blick
📌 Kernpflichten nach Gefahrstoffverordnung
- Informationsermittlung: Sicherheitsdatenblätter beschaffen und auswerten (§ 6 GefStoffV)
- Gefahrstoffverzeichnis: Alle Gefahrstoffe im Betrieb systematisch erfassen (§ 6 Abs. 12 GefStoffV)
- Gefährdungsbeurteilung: Vor Aufnahme der Tätigkeit, fachkundig, dokumentiert (§ 6 GefStoffV)
- Substitutionsprüfung: Weniger gefährliche Alternativen prüfen und dokumentieren
- Schutzmaßnahmen: T-O-P-Prinzip umsetzen, Grenzwerte einhalten (§§ 8–11 GefStoffV)
- Betriebsanweisungen: Arbeitsplatzbezogen, verständlich, aktuell (§ 14 Abs. 1 GefStoffV)
- Unterweisungen: Vor Tätigkeitsaufnahme und mindestens jährlich (§ 14 Abs. 2 GefStoffV)
- Arbeitsmedizinische Vorsorge: Nach ArbMedVV veranlassen oder anbieten
- Dokumentation: Alle Maßnahmen nachweisbar festhalten
Unterstützung beim Gefahrstoffmanagement gesucht?
ARBY Arbeitssicherheit Buley berät Sie umfassend zu allen Pflichten der Gefahrstoffverordnung – von der Gefährdungsbeurteilung über Betriebsanweisungen bis zur Unterweisung Ihrer Beschäftigten. Rico Langbein und sein Team aus Berlin-Reinickendorf stehen Ihnen als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kompetent zur Seite.
Kostenlose Erstberatung anfragenWas regelt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)?
Die Gefahrstoffverordnung regelt den Schutz von Beschäftigten und anderen Personen vor Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz. Sie konkretisiert die Vorgaben des Chemikaliengesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes und enthält Pflichten zur Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung, Substitutionsprüfung, Festlegung von Schutzmaßnahmen, Erstellung von Betriebsanweisungen und Durchführung von Unterweisungen.
Wer muss ein Gefahrstoffverzeichnis führen?
Jeder Arbeitgeber, in dessen Betrieb Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden, muss gemäß § 6 Abs. 12 GefStoffV ein Gefahrstoffverzeichnis führen. Es muss die Bezeichnung, die Einstufung, die verwendeten Mengenbereiche und einen Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt enthalten. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.
Wie oft müssen Unterweisungen zu Gefahrstoffen stattfinden?
Unterweisungen nach § 14 Abs. 2 GefStoffV müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen und danach mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Bei Jugendlichen ist gemäß § 29 JArbSchG eine halbjährliche Unterweisung erforderlich. Zusätzlich sind Unterweisungen bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen notwendig.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die Gefahrstoffverordnung?
Ordnungswidrigkeiten nach § 22 GefStoffV können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlichen Verstößen, die Leben oder Gesundheit gefährden, drohen nach § 27 ChemG Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Zusätzlich können die Behörden Anordnungen bis hin zur Betriebseinstellung erlassen.
Was ist die Substitutionspflicht bei Gefahrstoffen?
Die Substitutionspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV verlangt, dass der Arbeitgeber prüft, ob gefährliche Stoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche Alternativen ersetzt werden können. Ist eine Substitution technisch möglich und zumutbar, muss sie durchgeführt werden. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren. Die TRGS 600 gibt hierzu Hilfestellungen.
Was sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)?
Die TRGS werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet und konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Wer die TRGS einhält, kann davon ausgehen, dass die Anforderungen der GefStoffV erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wichtige TRGS sind unter anderem die TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung), TRGS 510 (Lagerung) und TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte).
Kann ARBY Arbeitssicherheit Buley beim Gefahrstoffmanagement unterstützen?
Ja, ARBY Arbeitssicherheit Buley aus Berlin-Reinickendorf unterstützt Arbeitgeber umfassend bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung. Das Leistungsspektrum umfasst die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Gefahrstoffverzeichnissen und Betriebsanweisungen, die Durchführung von Unterweisungen sowie die laufende Beratung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa).