ASiG einfach erklärt: Das Arbeitssicherheitsgesetz im Überblick
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bildet seit 1973 das Fundament für den betrieblichen Arbeitsschutz in Deutschland. Es verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Pflichten das ASiG konkret vorschreibt, welche Betreuungsmodelle es gibt und wie Sie die gesetzlichen Anforderungen in Ihrem Betrieb effizient umsetzen. ARBY Arbeitssicherheit Buley aus Berlin-Reinickendorf unterstützt Sie dabei als erfahrener Partner für die Fachkraft-für-Arbeitssicherheit-Betreuung.
Was ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)?
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – kurz Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – trat am 12. Dezember 1973 in Kraft und ist seither die zentrale gesetzliche Grundlage für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in deutschen Unternehmen. Es regelt, wie Arbeitgeber den Arbeitsschutz organisatorisch sicherstellen müssen, indem sie fachkundige Experten in die betrieblichen Abläufe einbinden.
Das ASiG richtet sich an alle Arbeitgeber – unabhängig von der Betriebsgröße oder der Branche. Bereits ab dem ersten Beschäftigten besteht die Pflicht, die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung zu organisieren. Das Gesetz umfasst insgesamt 21 Paragraphen und gliedert sich in mehrere Abschnitte, die jeweils die Aufgaben von Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Arbeitsschutzausschuss definieren.
📋 ASiG auf einen Blick
- Vollständiger Titel: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- In Kraft seit: 12. Dezember 1973
- Geltungsbereich: Alle Arbeitgeber in Deutschland (Privatwirtschaft und öffentlicher Dienst)
- Kernforderung: Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (SiFa)
- Ergänzende Vorschriften: DGUV Vorschrift 2, Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Das ASiG ist dabei kein isoliertes Regelwerk. Es steht in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von 1996, das die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz der Beschäftigten regelt. Während das ArbSchG das „Was“ definiert – also welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind –, regelt das ASiG das „Wie“ der fachkundigen Unterstützung bei der Umsetzung dieser Pflichten.
Aufbau und Struktur des ASiG
Das Arbeitssicherheitsgesetz ist klar gegliedert und definiert in seinen Abschnitten die verschiedenen Akteure des betrieblichen Arbeitsschutzes. Um die Struktur des Gesetzes verständlich zu machen, lohnt sich ein Blick auf die einzelnen Abschnitte und deren Kernregelungen.
Die wichtigsten Abschnitte im Überblick
| Abschnitt | Paragraphen | Inhalt |
|---|---|---|
| Erster Abschnitt | §§ 1–4 | Betriebsärzte: Bestellpflicht, Aufgaben, Anforderungen |
| Zweiter Abschnitt | §§ 5–7 | Fachkräfte für Arbeitssicherheit: Bestellpflicht, Aufgaben, Anforderungen |
| Dritter Abschnitt | §§ 8–10 | Gemeinsame Vorschriften: Zusammenarbeit, Informationsrecht, Unabhängigkeit |
| Vierter Abschnitt | § 11 | Arbeitsschutzausschuss (ASA): Zusammensetzung und Aufgaben |
| Fünfter Abschnitt | §§ 12–15 | Überbetriebliche Dienste und Ermächtigungen |
| Sechster Abschnitt | §§ 16–21 | Schlussvorschriften: Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen |
Die Paragraphen §§ 1 bis 7 bilden den Kern des Gesetzes. Sie legen fest, dass jeder Arbeitgeber sowohl Betriebsärzte als auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen muss und definieren deren konkrete Aufgabenfelder. Die weiteren Abschnitte regeln die Zusammenarbeit, die Bildung des Arbeitsschutzausschusses und organisatorische Rahmenbedingungen.
Pflichten des Arbeitgebers nach dem ASiG
Das Arbeitssicherheitsgesetz richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Er trägt die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz und muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die wichtigste Pflicht besteht in der Bestellung fachkundiger Berater.
Bestellung von Betriebsärzten (§§ 1–4 ASiG)
Gemäß § 1 ASiG hat der Arbeitgeber Betriebsärzte zu bestellen. Diese unterstützen ihn bei allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes. Betriebsärzte müssen berechtigt sein, den ärztlichen Beruf auszuüben, und über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Die Aufgaben der Betriebsärzte sind in § 3 ASiG geregelt und umfassen unter anderem die Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen und die Mitwirkung bei der Eingliederung von Beschäftigten nach längerer Krankheit.
Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (§§ 5–7 ASiG)
Parallel zur betriebsärztlichen Betreuung muss der Arbeitgeber nach § 5 ASiG Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) bestellen. Diese Fachkräfte sind Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister mit entsprechender Ausbildung und Qualifikation gemäß § 7 ASiG. Die Aufgaben der SiFa sind in § 6 ASiG umfassend definiert.
⚠️ Achtung: Bestellpflicht gilt ausnahmslos
Die Pflicht zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit gilt für jeden Arbeitgeber – unabhängig von der Unternehmensgröße. Auch Kleinbetriebe mit nur einem Beschäftigten sind betroffen. Ein Verstoß gegen die Bestellpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 ASiG dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses (§ 11 ASiG)
Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen gemäß § 11 ASiG einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden. Dieser tritt mindestens vierteljährlich zusammen und besteht aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei Betriebsratsmitgliedern, dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII. Der ASA berät über Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung und koordiniert die Maßnahmen im Betrieb.
Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 6 ASiG
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit nimmt eine zentrale Rolle im betrieblichen Arbeitsschutz ein. Ihre Aufgaben sind in § 6 ASiG detailliert beschrieben und lassen sich in vier Hauptbereiche gliedern. Wichtig zu verstehen: Die SiFa hat eine beratende und unterstützende Funktion. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz verbleibt stets beim Arbeitgeber.
Beratung des Arbeitgebers
Die SiFa berät den Arbeitgeber bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren. Sie prüft sicherheitstechnische Aspekte und gibt Empfehlungen.
Überprüfung der Arbeitsbedingungen
Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten gehören zu den Kernaufgaben. Die SiFa beurteilt die Arbeitsbedingungen, identifiziert Gefährdungen und dokumentiert Mängel. Sie achtet auf die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen.
Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln
Werden Sicherheitsmängel festgestellt, schlägt die SiFa dem Arbeitgeber konkrete Maßnahmen zur Beseitigung vor. Sie wirkt darauf hin, dass alle Betriebsangehörigen die Anforderungen des Arbeitsschutzes verstehen und die Schutzvorrichtungen korrekt anwenden.
Analyse von Arbeitsunfällen
Nach Arbeitsunfällen analysiert die SiFa die Ursachen und erarbeitet Vorschläge, um ähnliche Vorfälle in Zukunft zu vermeiden. Die Ergebnisse fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein und dienen der kontinuierlichen Verbesserung des Arbeitsschutzes.
Darüber hinaus wirkt die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG mit, unterstützt bei der Organisation von Schulungen und Unterweisungen und berät bei der ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen. Die SiFa arbeitet eng mit dem Betriebsarzt zusammen und bringt ihre Expertise in den Arbeitsschutzausschuss ein.
Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2
Das ASiG legt die grundsätzliche Bestellpflicht fest, definiert aber nicht im Detail, in welchem Umfang die Betreuung zu erfolgen hat. Diese Konkretisierung erfolgt durch die DGUV Vorschrift 2, die von den Unfallversicherungsträgern erlassen wurde. Sie unterscheidet verschiedene Betreuungsmodelle je nach Betriebsgröße.
Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
Die Regelbetreuung ist das Standardmodell und besteht aus zwei Komponenten: der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Die Grundbetreuung wird anhand der Betriebsart in drei Betreuungsgruppen eingeteilt, wobei feste Einsatzzeiten in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr vorgegeben sind.
| Betreuungsgruppe | Einsatzzeit (Std./Beschäftigtem/Jahr) | Beispielbranchen |
|---|---|---|
| Gruppe I | 2,5 Stunden | Baugewerbe, Chemie, Metallverarbeitung, Forstwirtschaft |
| Gruppe II | 1,5 Stunden | Verkehr, Lagerei, Gesundheitswesen, Erziehung |
| Gruppe III | 0,5 Stunden | Bürobetriebe, Verwaltung, Handel, Immobilienwirtschaft |
Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung werden zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt, wobei jeder mindestens 20 Prozent der Gesamteinsatzzeit erbringen muss und maximal 80 Prozent übernehmen darf. Die betriebsspezifische Betreuung kommt hinzu und wird individuell anhand der konkreten Gefährdungssituation im Betrieb ermittelt.
Regelbetreuung für Kleinbetriebe (bis 10 Beschäftigte)
Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten gelten besondere Regelungen. Hier sind keine festen Einsatzzeiten vorgegeben. Stattdessen werden konkrete Betreuungsanlässe definiert – etwa die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, die Einführung neuer Arbeitsmittel oder wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen. Bei diesen Anlässen muss der Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt hinzuziehen.
Alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell)
Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten bieten einige Unfallversicherungsträger das sogenannte Unternehmermodell an. Hierbei nimmt der Unternehmer selbst an speziellen Motivations- und Informationsmaßnahmen teil und kann bestimmte Grundaufgaben des Arbeitsschutzes eigenständig wahrnehmen. Eine fachkundige Betreuung durch SiFa und Betriebsarzt bleibt dennoch bei bestimmten Anlässen erforderlich.
💡 Praxis-Tipp: Externe SiFa-Betreuung nutzen
Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist die Bestellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit oft die wirtschaftlichste Lösung. Sie erhalten professionelle Expertise, ohne eine eigene Vollzeitstelle schaffen zu müssen. Das ASiG erlaubt in § 5 Abs. 3 ausdrücklich die Beauftragung freiberuflich tätiger oder bei einem überbetrieblichen Dienst angestellter Fachkräfte.
Wichtige Grundsätze: Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit
Ein zentrales Prinzip des ASiG ist die fachliche Weisungsfreiheit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Gemäß § 8 Abs. 1 ASiG sind sie bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Das bedeutet: Der Arbeitgeber darf ihnen keine Anweisungen erteilen, die ihre fachliche Beurteilung beeinflussen oder einschränken.
Darüber hinaus dürfen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 ASiG). Dieses Benachteiligungsverbot sichert ihre Unabhängigkeit und stellt sicher, dass sie auch unbequeme Wahrheiten ansprechen können, ohne berufliche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Ein weiterer wichtiger Grundsatz ist die Zusammenarbeitspflicht nach § 10 ASiG. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. In der Praxis bedeutet dies regelmäßigen Austausch, gemeinsame Begehungen und eine abgestimmte Beratung des Arbeitgebers.
Abgrenzung: ASiG, ArbSchG und DGUV Vorschriften
In der Praxis werden das Arbeitssicherheitsgesetz und das Arbeitsschutzgesetz häufig verwechselt. Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Gesetze mit verschiedenen Schwerpunkten, die sich gegenseitig ergänzen. Auch die DGUV Vorschriften der Unfallversicherungsträger spielen eine wichtige Rolle im Gesamtsystem des Arbeitsschutzes.
ASiG (1973)
Regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung – also WER den Arbeitgeber berät.
ArbSchG (1996)
Definiert die allgemeinen Arbeitgeberpflichten zum Schutz der Beschäftigten – also WAS zu tun ist.
DGUV Vorschrift 2
Konkretisiert die Einsatzzeiten und Betreuungsmodelle der SiFa und Betriebsärzte – also WIE VIEL Betreuung nötig ist.
Verordnungen
ArbStättV, BetrSichV, GefStoffV u. a. konkretisieren den Arbeitsschutz für spezifische Bereiche und Gefährdungen.
Das Zusammenspiel dieser Regelwerke bildet ein umfassendes System: Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen, das ASiG stellt sicher, dass er dabei fachkundige Unterstützung erhält, und die DGUV Vorschrift 2 regelt den konkreten Umfang dieser Unterstützung. Die verschiedenen Verordnungen konkretisieren die Anforderungen für einzelne Bereiche wie Arbeitsstätten, Betriebsmittel oder Gefahrstoffe.
Konsequenzen bei Verstößen gegen das ASiG
Das Arbeitssicherheitsgesetz ist kein unverbindlicher Appell – Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Gemäß § 20 ASiG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der im Gesetz genannten Pflichten verletzt. Die Konsequenzen können erheblich sein und gehen weit über das eigentliche Bußgeld hinaus.
Maximales Bußgeld pro Verstoß nach § 20 ASiG (z. B. fehlende SiFa-Bestellung)
Bußgeld nach § 25 ArbSchG bei Verstoß gegen Arbeitsschutzpflichten
Unfallversicherungsträger können bei grober Fahrlässigkeit Leistungen vom Arbeitgeber zurückfordern
Bei schweren Arbeitsunfällen drohen strafrechtliche Konsequenzen nach §§ 222, 229 StGB
Neben den unmittelbaren Bußgeldern riskieren Arbeitgeber ohne ordnungsgemäße sicherheitstechnische Betreuung auch den Verlust des Versicherungsschutzes bei Arbeitsunfällen. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen prüfen im Schadensfall regelmäßig, ob die gesetzlichen Pflichten eingehalten wurden. Werden Versäumnisse festgestellt, kann dies zu Beitragszuschlägen oder Regressforderungen führen.
Zudem führen die Aufsichtsbehörden – in Berlin die Senatsverwaltung für Arbeit – regelmäßig Betriebsbesichtigungen durch. Dabei wird auch kontrolliert, ob die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung ordnungsgemäß organisiert ist. Bei Beanstandungen kann die Behörde Anordnungen erlassen und im Wiederholungsfall Bußgelder verhängen.
ASiG in der Praxis: So setzen Sie die Anforderungen um
Die Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes muss kein bürokratischer Kraftakt sein. Mit einem strukturierten Vorgehen lassen sich die gesetzlichen Anforderungen effizient in den betrieblichen Alltag integrieren. Die folgenden Schritte helfen Ihnen, die ASiG-Pflichten systematisch zu erfüllen.
Betreuungsbedarf ermitteln
Stellen Sie fest, wie viele Beschäftigte Ihr Betrieb hat und welcher Betreuungsgruppe nach DGUV Vorschrift 2 Sie zugeordnet sind. Daraus ergibt sich der Umfang der erforderlichen Betreuung durch SiFa und Betriebsarzt.
SiFa und Betriebsarzt bestellen
Beauftragen Sie eine qualifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen und dem Betriebsrat sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können.
Gefährdungsbeurteilung erstellen
Gemeinsam mit der SiFa und dem Betriebsarzt erstellen Sie die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Diese ist die Basis für alle weiteren Arbeitsschutzmaßnahmen und muss regelmäßig aktualisiert werden.
ASA einrichten (ab 20 Beschäftigten)
Richten Sie den Arbeitsschutzausschuss ein und legen Sie vierteljährliche Sitzungstermine fest. Dokumentieren Sie die Ergebnisse und leiten Sie vereinbarte Maßnahmen zeitnah ein.
Regelmäßige Begehungen durchführen
Planen Sie regelmäßige Arbeitsplatzbegehungen mit der SiFa ein. Die Ergebnisse werden dokumentiert und offene Maßnahmen nachverfolgt, bis sie abgeschlossen sind.
Dokumentation sicherstellen
Führen Sie eine lückenlose Dokumentation aller Arbeitsschutzmaßnahmen. Dazu gehören die Bestellurkunden, Begehungsprotokolle, ASA-Protokolle, Unterweisungsnachweise und die Gefährdungsbeurteilung.
💡 Praxis-Tipp: Alles aus einer Hand
Viele Unternehmen profitieren davon, die sicherheitstechnische Betreuung mit weiteren Arbeitsschutzleistungen zu kombinieren. ARBY Arbeitssicherheit Buley bietet neben der SiFa-Betreuung auch Gefährdungsbeurteilungen, Brandschutzkonzepte, DGUV V3 Prüfungen und Schulungen an – so haben Sie einen zentralen Ansprechpartner für alle Fragen des Arbeitsschutzes.
Aktuelle Entwicklungen und Relevanz des ASiG
Obwohl das Arbeitssicherheitsgesetz bereits über 50 Jahre alt ist, hat es nichts an Relevanz verloren. Im Gegenteil: Die zunehmende Komplexität moderner Arbeitsplätze – von der Digitalisierung über psychische Belastungen bis hin zu neuen Arbeitsformen wie Homeoffice – macht die fachkundige Betreuung wichtiger denn je.
Die letzte wesentliche Änderung des ASiG erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) von 2015. Dabei wurde insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Betriebsärzten und den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gestärkt. Zudem hat die DGUV Vorschrift 2, die seit 2011 in Kraft ist, die konkrete Umsetzung des ASiG modernisiert und flexibilisiert.
Aktuelle Herausforderungen wie die Integration von Gefährdungsbeurteilungen psychischer Belastungen, die Arbeitsschutzanforderungen bei mobiler Arbeit und die Umsetzung der EU-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG zeigen, dass das ASiG als Rahmengesetz nach wie vor die unverzichtbare Grundlage bildet, auf der der gesamte betriebliche Arbeitsschutz aufbaut.
Warum professionelle SiFa-Betreuung entscheidend ist
Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht – sie ist eine Investition in die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten und damit in den Erfolg Ihres Unternehmens. Eine qualifizierte SiFa hilft Ihnen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden, gesetzliche Anforderungen zuverlässig zu erfüllen und Haftungsrisiken zu minimieren.
Gerade in Berlin und Brandenburg, wo viele kleine und mittlere Unternehmen den Großteil der Wirtschaft ausmachen, ist die externe SiFa-Betreuung ein bewährtes Modell. Sie erhalten regelmäßige Betreuung durch erfahrene Fachleute, ohne die Kosten einer internen Stelle tragen zu müssen. Die SiFa kennt die branchenspezifischen Anforderungen, ist mit den aktuellen Vorschriften vertraut und bringt Erfahrung aus zahlreichen Betrieben mit.
⚠️ Häufiger Fehler: SiFa-Betreuung auf dem Papier
Manche Unternehmen bestellen zwar formal eine SiFa, nutzen deren Leistungen aber kaum. Das reicht nicht aus: Die Betreuung muss tatsächlich stattfinden – mit regelmäßigen Begehungen, dokumentierten Beratungen und nachvollziehbaren Maßnahmen. Bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde oder nach einem Arbeitsunfall wird genau dies kontrolliert.
Rico Langbein und das Team von ARBY Arbeitssicherheit Buley begleiten Unternehmen in Berlin-Reinickendorf und Umgebung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit. Von der Erstberatung über die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bis hin zu regelmäßigen Begehungen und der Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss – ARBY sorgt dafür, dass Sie alle Anforderungen des ASiG zuverlässig und praxisnah erfüllen.
ASiG-Pflichten sicher erfüllen – mit ARBY an Ihrer Seite
Sie benötigen eine qualifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit oder haben Fragen zur sicherheitstechnischen Betreuung Ihres Betriebs? Rico Langbein berät Sie persönlich und unverbindlich zu allen Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes.
Kostenlose Erstberatung anfragenFür wen gilt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)?
Das ASiG gilt für alle Arbeitgeber in Deutschland – unabhängig von der Betriebsgröße oder Branche. Bereits ab dem ersten Beschäftigten besteht die Pflicht, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt zu bestellen. Ausgenommen sind lediglich Arbeitgeber, die unter bergbehördlicher Aufsicht stehen (§ 16 ASiG).
Was ist der Unterschied zwischen ASiG und ArbSchG?
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung – also welche Fachleute den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz unterstützen müssen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) definiert hingegen die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz der Beschäftigten, etwa die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und die Umsetzung von Schutzmaßnahmen.
Welche Aufgaben hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem ASiG?
Gemäß § 6 ASiG berät die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsplätzen, überprüft regelmäßig die Arbeitsbedingungen, schlägt Maßnahmen zur Beseitigung von Sicherheitsmängeln vor, analysiert Arbeitsunfälle und wirkt bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen mit. Sie hat eine beratende Funktion – die Verantwortung verbleibt beim Arbeitgeber.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das ASiG?
Verstöße gegen die Bestellpflicht oder andere Vorgaben des ASiG stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 ASiG dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro pro Verstoß geahndet werden. Darüber hinaus drohen bei Arbeitsunfällen Regressforderungen der Unfallversicherungsträger und gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach §§ 222 oder 229 StGB.
Ab wie vielen Mitarbeitern muss ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden?
Gemäß § 11 ASiG müssen Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden. Dieser setzt sich aus dem Arbeitgeber oder einem Beauftragten, zwei Betriebsratsmitgliedern, dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten zusammen. Der ASA tritt mindestens einmal pro Vierteljahr zusammen.
Kann die SiFa-Betreuung extern vergeben werden?
Ja, das ASiG erlaubt in § 5 Abs. 3 ausdrücklich die Beauftragung externer Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Für kleine und mittlere Unternehmen ist dies oft die wirtschaftlichste Lösung, da sie professionelle Expertise erhalten, ohne eine eigene Vollzeitstelle einrichten zu müssen. Externe SiFa-Dienstleister wie ARBY Arbeitssicherheit Buley übernehmen die Betreuung bedarfsgerecht.
Wie oft muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Betrieb besuchen?
Die Häufigkeit der Betreuung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2 und hängt von der Betriebsgröße und Gefährdungssituation ab. Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten gelten feste Einsatzzeiten je nach Betreuungsgruppe (0,5 bis 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr). Bei Kleinbetrieben bis 10 Beschäftigte erfolgt die Betreuung anlassbezogen, z. B. bei Änderungen der Arbeitsbedingungen.