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BG-Prüfung und Begehung: So bereiten Sie sich optimal vor

Eine BG-Prüfung oder Begehung durch die Berufsgenossenschaft kann für viele Arbeitgeber eine stressige Angelegenheit sein – muss sie aber nicht. Wer die gesetzlichen Anforderungen an den Arbeitsschutz kennt und seinen Betrieb systematisch darauf vorbereitet, kann einer Betriebsbegehung gelassen entgegensehen. In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie, was genau bei einer BG-Begehung geprüft wird, welche Unterlagen Sie bereithalten sollten und wie Sie typische Mängel bereits im Vorfeld vermeiden. ARBY Arbeitssicherheit Buley aus Berlin-Reinickendorf unterstützt Sie dabei, Ihren Betrieb prüfungssicher aufzustellen.

Was ist eine BG-Prüfung und warum findet sie statt?

Die Berufsgenossenschaften (BG) sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Ihre zentrale Aufgabe besteht gemäß § 14 SGB VII darin, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten. Um dieser Pflicht nachzukommen, führen die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften regelmäßig Betriebsbegehungen und Prüfungen durch.

Bei einer BG-Begehung – oft auch als BG-Prüfung, Betriebsbesichtigung oder Betriebsrevision bezeichnet – besucht eine Aufsichtsperson der zuständigen Berufsgenossenschaft Ihren Betrieb. Dabei wird systematisch überprüft, ob die geltenden Arbeitsschutzvorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der DGUV sowie die einschlägigen technischen Regeln eingehalten werden. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 17 und § 19 SGB VII: Aufsichtspersonen sind berechtigt, Betriebsstätten während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen.

Wichtig zu wissen: Eine BG-Begehung ist keine Bestrafung, sondern ein Instrument der Prävention. Die Aufsichtspersonen beraten Sie auch und geben Hinweise zur Verbesserung des Arbeitsschutzes. Allerdings können bei festgestellten Mängeln Anordnungen erlassen werden, die verbindlich und fristgebunden sind. Im schlimmsten Fall drohen Bußgelder oder sogar eine Betriebsstilllegung bei akuter Gefahr.

📋 Gut zu wissen: Wer ist Ihre Berufsgenossenschaft?

Die zuständige BG richtet sich nach der Branche Ihres Unternehmens. Die neun gewerblichen Berufsgenossenschaften unter dem Dach der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) decken alle Wirtschaftszweige ab:

  • BG BAU – Bauwirtschaft
  • BG ETEM – Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse
  • BGW – Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
  • BGHW – Handel und Warenlogistik
  • BGN – Nahrungsmittel und Gastgewerbe
  • BG RCI – Rohstoffe und chemische Industrie
  • BG Verkehr – Transport und Verkehrswirtschaft
  • VBG – Verwaltungs-BG (Dienstleistungen, Banken, IT u.v.m.)
  • BGHM – Holz und Metall

Anlässe für eine BG-Begehung

Betriebsbegehungen durch die Berufsgenossenschaft können aus verschiedenen Gründen stattfinden. Nicht immer liegt ein konkreter Verdacht auf Mängel vor – häufig handelt es sich um routinemäßige Überprüfungen. Dennoch gibt es bestimmte Anlässe, die eine Begehung wahrscheinlicher machen.

Routinemäßige Begehungen

Jede Berufsgenossenschaft erstellt einen Überwachungsplan, der regelmäßige Betriebsbegehungen vorsieht. Die Häufigkeit hängt von der Betriebsgröße, der Gefährdungslage und der Branche ab. Unternehmen in Hochrisikobranchen wie dem Bau oder der chemischen Industrie werden tendenziell häufiger besucht als Bürobetriebe. Im Durchschnitt müssen Unternehmen alle drei bis fünf Jahre mit einer Routinebegehung rechnen – in Risikobranchen kann dies deutlich häufiger der Fall sein.

Anlassbezogene Begehungen

Bestimmte Ereignisse können eine außerplanmäßige Begehung auslösen. Dazu gehören:

  • Schwere Arbeitsunfälle oder tödliche Unfälle: Nach § 193 SGB VII sind Arbeitgeber verpflichtet, schwere Unfälle unverzüglich der BG zu melden. In der Regel folgt eine Untersuchung vor Ort.
  • Häufung von Arbeitsunfällen: Wenn in einem Betrieb überdurchschnittlich viele Unfälle gemeldet werden, wird die BG aufmerksam.
  • Beschwerden von Beschäftigten: Arbeitnehmer haben das Recht, sich direkt an die BG zu wenden, wenn sie Mängel im Arbeitsschutz feststellen.
  • Hinweise von anderen Behörden: Auch Gewerbeaufsichtsämter oder Arbeitsschutzbehörden können die BG informieren.
  • Anmeldung neuer Betriebsstätten: Bei Neugründungen oder Standortwechseln erfolgt oft eine Erstbegehung.

⚠️ Achtung: Unangekündigte Begehungen sind zulässig

Berufsgenossenschaften sind nicht verpflichtet, ihren Besuch vorher anzukündigen. Aufsichtspersonen dürfen gemäß § 19 Abs. 2 SGB VII Betriebsstätten während der Betriebs- und Geschäftszeiten jederzeit betreten. In der Praxis werden Begehungen zwar häufig angekündigt – verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht. Ihr Betrieb sollte daher jederzeit prüfungsbereit sein.

Was wird bei einer BG-Begehung geprüft?

Der Prüfungsumfang einer BG-Begehung ist breit gefächert und orientiert sich an den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie den DGUV-Vorschriften und -Regeln. Die Aufsichtsperson verschafft sich zunächst einen Gesamteindruck und prüft anschließend systematisch verschiedene Bereiche.

📄

Dokumentation

Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsnachweise, Prüfprotokolle

🏗️

Arbeitsplätze

Ergonomie, Beleuchtung, Lärm, Gefahrstoffe, Absturzsicherung

🔧

Arbeitsmittel

Maschinen, Geräte, Werkzeuge – Zustand und Prüfung

🧯

Brandschutz

Feuerlöscher, Flucht- und Rettungswege, Brandschutzordnung

🦺

PSA

Persönliche Schutzausrüstung – Bereitstellung und Nutzung

🏥

Erste Hilfe

Ersthelfer, Verbandkästen, Rettungskette, Notfallpläne

Elektrische Sicherheit

DGUV V3 Prüfungen, ortsfeste und ortsveränderliche Geräte

📋

Organisation

SiFa-Betreuung, Betriebsarzt, ASA-Sitzungen, Beauftragte

Dokumentation und Organisation

Der erste und häufig wichtigste Prüfpunkt ist die Dokumentation. Die Aufsichtsperson wird in der Regel zunächst nach folgenden Unterlagen fragen:

Gefährdungsbeurteilungen: Nach § 5 ArbSchG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Dokument des Arbeitsschutzes. Sie muss für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten vorliegen, regelmäßig aktualisiert werden und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen dokumentieren. Gemäß § 6 ArbSchG besteht eine Dokumentationspflicht ab dem ersten Beschäftigten.

Unterweisungsnachweise: Nach § 12 ArbSchG müssen Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen dokumentiert und von den Beschäftigten gegengezeichnet werden. Bei Jugendlichen (§ 29 JArbSchG) ist eine halbjährliche Unterweisung vorgeschrieben.

Prüfprotokolle: Für Arbeitsmittel, elektrische Anlagen und Geräte, Leitern und Tritte, Regale, Flurförderzeuge und viele weitere Betriebsmittel gelten regelmäßige Prüfpflichten. Die Prüfprotokolle nach DGUV Vorschrift 3 (elektrische Anlagen und Betriebsmittel), BetrSichV und weiteren Vorschriften müssen jederzeit vorgelegt werden können.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung: Gemäß § 2 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) und DGUV Vorschrift 2 muss jeder Arbeitgeber einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Die Bestellurkunden und Nachweise über die geleisteten Einsatzzeiten werden regelmäßig angefragt.

Technische und bauliche Sicherheit

Bei der Begehung der Betriebsstätte achtet die Aufsichtsperson auf eine Vielzahl technischer und baulicher Aspekte. Dazu gehören die Einhaltung der Arbeitsstättenregeln (ASR) bezüglich Beleuchtung (ASR A3.4), Raumtemperatur (ASR A3.5), Lüftung (ASR A3.6) und Fluchtwegen (ASR A2.3). Auch der Zustand von Fußböden, die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und die Sicherheit von Verkehrswegen werden überprüft.

Maschinen und Anlagen müssen den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, der BetrSichV und den einschlägigen DGUV-Regeln entsprechen. Schutzeinrichtungen wie Verdeckungen, Not-Aus-Schalter und Schutzgitter dürfen nicht manipuliert oder entfernt sein. Die Aufsichtsperson prüft stichprobenartig, ob die CE-Kennzeichnung vorhanden ist und ob die Betriebsanleitungen zugänglich sind.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Wenn die Gefährdungsbeurteilung das Tragen von PSA vorsieht, wird die Aufsichtsperson kontrollieren, ob diese bereitgestellt wird und ob die Beschäftigten sie tatsächlich tragen. Gemäß der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) muss der Arbeitgeber die PSA kostenlos zur Verfügung stellen und die Beschäftigten in der korrekten Benutzung unterweisen. Auch der ordnungsgemäße Zustand der PSA wird überprüft – abgenutzte Schutzhelme oder defekte Sicherheitsschuhe sind häufige Beanstandungen.

Die häufigsten Mängel bei BG-Begehungen

Aus der Praxis lassen sich typische Mängel identifizieren, die bei BG-Begehungen immer wieder festgestellt werden. Wenn Sie diese kennen, können Sie gezielt gegensteuern und Ihren Betrieb optimal vorbereiten.

Mangel Häufigkeit Typische Ursache
Fehlende oder veraltete Gefährdungsbeurteilung Sehr häufig Keine regelmäßige Aktualisierung, neue Tätigkeiten nicht erfasst
Lückenhafte Unterweisungsnachweise Sehr häufig Unterweisungen nicht dokumentiert oder nicht jährlich durchgeführt
Fehlende Prüfprotokolle (DGUV V3, Leitern etc.) Häufig Prüffristen nicht überwacht, keine Prüforganisation
Blockierte oder nicht gekennzeichnete Fluchtwege Häufig Lagerung von Material in Fluchtwegen, fehlende Beschilderung
Fehlende oder abgelaufene Feuerlöscher Häufig Prüffristen (alle 2 Jahre) nicht eingehalten
Manipulierte Schutzeinrichtungen an Maschinen Gelegentlich Schutzgitter entfernt „weil sie stören“, Not-Aus überbrückt
Keine SiFa-Betreuung / kein Betriebsarzt bestellt Gelegentlich Pflicht nicht bekannt, insbesondere bei Kleinbetrieben
PSA nicht getragen oder defekt Häufig Fehlende Kontrolle, keine Ersatzbeschaffung
Fehlende Erste-Hilfe-Ausstattung Gelegentlich Verbandkästen nicht vollständig oder abgelaufen (DIN 13157/13169)

So bereiten Sie sich Schritt für Schritt auf eine BG-Begehung vor

Eine gründliche Vorbereitung ist der Schlüssel zu einer erfolgreichen BG-Begehung. Im Idealfall ist Ihr Betrieb jederzeit so aufgestellt, dass eine Begehung – ob angekündigt oder unangekündigt – kein Problem darstellt. Die folgenden Schritte helfen Ihnen dabei, systematisch alle wichtigen Punkte abzuarbeiten.

1

Dokumentation zusammenstellen

Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen an einem zentralen Ort: Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsnachweise, Prüfprotokolle, Bestellurkunden für SiFa und Betriebsarzt, ASA-Protokolle, Betriebsanweisungen und Gefahrstoffverzeichnis.

2

Gefährdungsbeurteilungen prüfen

Überprüfen Sie, ob für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten aktuelle Gefährdungsbeurteilungen vorliegen. Berücksichtigen Sie auch psychische Belastungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG) und neue Arbeitsmittel oder -verfahren.

3

Unterweisungen nachholen

Kontrollieren Sie, ob alle Beschäftigten innerhalb der letzten 12 Monate unterwiesen wurden. Holen Sie fehlende Unterweisungen nach und lassen Sie diese dokumentieren und gegenzeichnen.

4

Prüffristen kontrollieren

Erstellen Sie eine Übersicht aller prüfpflichtigen Arbeitsmittel und Anlagen. Sind die DGUV V3 Prüfungen aktuell? Wurden Leitern, Regale, Flurförderzeuge und Hebezeuge fristgerecht geprüft?

5

Betriebsbegehung selbst durchführen

Gehen Sie Ihren Betrieb mit den Augen einer Aufsichtsperson durch: Fluchtwege frei? Feuerlöscher zugänglich und geprüft? PSA vorhanden und in Ordnung? Schutzeinrichtungen intakt? Gefahrstoffe korrekt gelagert?

6

Mängel sofort beheben

Dokumentieren Sie alle festgestellten Mängel und beseitigen Sie diese umgehend. Erstellen Sie eine Maßnahmenliste mit Verantwortlichkeiten und Fristen. So zeigen Sie auch bei der BG-Begehung, dass Sie systematisch arbeiten.

Die Dokumentenmappe für die BG-Begehung

Bereiten Sie eine übersichtliche Dokumentenmappe (physisch oder digital) vor, die Sie der Aufsichtsperson auf Nachfrage sofort vorlegen können. Das hinterlässt einen professionellen Eindruck und beschleunigt die Begehung erheblich.

📂 Checkliste: Dokumente für die BG-Begehung

  • Gefährdungsbeurteilungen für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten
  • Unterweisungsnachweise (mit Unterschriften der Beschäftigten)
  • Bestellurkunde Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)
  • Bestellurkunde Betriebsarzt
  • Protokolle der ASA-Sitzungen (Arbeitsschutzausschuss, ab 20 Beschäftigte)
  • Prüfprotokolle: DGUV V3, Leitern/Tritte, Regale, Flurförderzeuge, Aufzüge
  • Gefahrstoffverzeichnis und Sicherheitsdatenblätter
  • Betriebsanweisungen für Maschinen und Gefahrstoffe
  • Brandschutzordnung (Teile A, B, ggf. C)
  • Flucht- und Rettungsplan
  • Nachweis über Ersthelfer-Ausbildung
  • Nachweis über Brandschutzhelfer-Ausbildung
  • Mutterschutz- und Jugendschutz-Dokumentation (falls zutreffend)
  • Verbandbuch (datenschutzkonform geführt)

Während der Begehung: Richtiges Verhalten

Wenn die Aufsichtsperson der BG vor der Tür steht, ist professionelles und kooperatives Verhalten entscheidend. Sie sind gemäß § 19 Abs. 3 SGB VII verpflichtet, der Aufsichtsperson den Zutritt zu gewähren, Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Eine Verweigerung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Dos and Don’ts bei der BG-Begehung

Empfehlenswert: Begrüßen Sie die Aufsichtsperson freundlich und begleiten Sie sie persönlich durch den Betrieb – idealerweise gemeinsam mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Beantworten Sie Fragen ehrlich und sachlich. Wenn Sie etwas nicht wissen, sagen Sie das offen und bieten Sie an, die Information nachzuliefern. Zeigen Sie Ihre Dokumentation proaktiv und weisen Sie auf bereits eingeleitete Verbesserungsmaßnahmen hin.

Vermeiden Sie: Versuchen Sie nicht, Mängel zu verbergen oder herunterzuspielen. Aufsichtspersonen sind erfahrene Fachleute, die Probleme schnell erkennen. Auch Ausreden wie „Das ist nur vorübergehend“ oder „Das war vorher nicht so“ wirken unprofessionell. Ebenso sollten Sie die Begehung nicht als Angriff betrachten – die BG will Ihnen helfen, Unfälle zu vermeiden.

💡 Praxis-Tipp: SiFa bei der Begehung dabeihaben

Wenn möglich, sollte Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) bei der BG-Begehung anwesend sein. Die SiFa kennt die Fachterminologie, kann technische Fragen kompetent beantworten und bei der Dokumentation des Begehungsergebnisses unterstützen. Als Ihr ARBY-Kunde informieren wir Sie gerne vorab und begleiten Sie bei der Begehung – sprechen Sie uns einfach an.

Nach der Begehung: Mängel fristgerecht beseitigen

Nach der Begehung erstellt die Aufsichtsperson in der Regel einen Begehungsbericht, in dem die festgestellten Mängel und die erforderlichen Maßnahmen dokumentiert werden. Häufig werden konkrete Fristen für die Mängelbeseitigung gesetzt. Diese Fristen sind verbindlich.

Gemäß § 17 SGB VII können Aufsichtspersonen Anordnungen treffen, die im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden können. Bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung droht gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Bei vorsätzlichen Verstößen, die zu einer Gefährdung von Beschäftigten führen, kann das Bußgeld nach dem Arbeitsschutzgesetz sogar bis zu 25.000 Euro betragen (§ 25 ArbSchG).

bis 10.000 €

Bußgeld bei Verstoß gegen BG-Anordnung (§ 209 SGB VII)

bis 25.000 €

Bußgeld bei Verstoß gegen ArbSchG (§ 25 ArbSchG)

bis 30.000 €

Bußgeld bei Verstoß gegen BetrSichV (§ 22 BetrSichV)

Beitragsaufschlag

Höhere BG-Beiträge bei schlechter Unfallbilanz oder Pflichtverletzung

Neben den unmittelbaren Bußgeldern kann die Berufsgenossenschaft auch einen Beitragszuschlag erheben, wenn ein Unternehmen wiederholt gegen Arbeitsschutzvorschriften verstößt (§ 162 Abs. 2 SGB VII). Umgekehrt belohnen viele Berufsgenossenschaften vorbildlichen Arbeitsschutz mit Prämien oder Beitragsnachlässen – ein weiterer guter Grund, sich gut vorzubereiten.

Maßnahmenplan erstellen

Erstellen Sie nach der Begehung sofort einen strukturierten Maßnahmenplan. Dokumentieren Sie jeden festgestellten Mangel, die erforderliche Maßnahme, die verantwortliche Person und die Frist. Setzen Sie Prioritäten: Sofortige Gefährdungen müssen unverzüglich beseitigt werden, weniger dringende Mängel innerhalb der gesetzten Frist. Melden Sie die Mängelbeseitigung fristgerecht an die BG zurück – idealerweise mit Fotos oder Nachweisen.

BG-Begehung vs. Begehung durch die Arbeitsschutzbehörde

Viele Arbeitgeber verwechseln die Begehung durch die Berufsgenossenschaft mit der Überwachung durch die staatliche Arbeitsschutzbehörde (in Berlin: das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit – LAGetSi). Beide haben ähnliche Aufgaben, unterscheiden sich aber in ihren Rechtsgrundlagen und Schwerpunkten.

Merkmal BG-Begehung Staatliche Arbeitsschutzbehörde
Rechtsgrundlage SGB VII, DGUV-Vorschriften ArbSchG, ArbStättV, BetrSichV, GefStoffV
Zuständigkeit Branchenspezifisch (BG) Regional (Landesbehörde)
Schwerpunkt Unfallverhütung, UVV-Einhaltung Gesamter Arbeitsschutz, Arbeitszeitrecht
Sanktionen Anordnungen, Bußgelder, Beitragszuschläge Anordnungen, Bußgelder, Strafanzeigen
Beratung Stark ausgeprägt Vorhanden, aber stärker überwachend

In der Praxis arbeiten BG und staatliche Arbeitsschutzbehörden eng zusammen und tauschen Informationen aus. Es kann also vorkommen, dass eine Beanstandung der BG auch Konsequenzen bei der Arbeitsschutzbehörde nach sich zieht – und umgekehrt. Umso wichtiger ist es, den Arbeitsschutz ganzheitlich und nicht nur „für die nächste Prüfung“ zu betrachten.

Besondere Prüfbereiche: DGUV V3, Brandschutz und Gefahrstoffe

DGUV Vorschrift 3 – Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Die DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) regelt die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, elektrische Geräte und Anlagen regelmäßig durch eine befähigte Person (Elektrofachkraft) prüfen zu lassen. Die Prüffristen richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung, wobei die DGUV Vorschrift 3 in Verbindung mit der TRBS 1201 Orientierungswerte vorgibt: Ortsveränderliche Geräte sollten je nach Einsatzort und Beanspruchung alle 6 bis 24 Monate geprüft werden, ortsfeste Anlagen alle 4 Jahre.

Fehlende DGUV V3 Prüfungen sind einer der häufigsten Beanstandungspunkte bei BG-Begehungen. Die Prüfprotokolle und Prüfplaketten müssen jederzeit vorgelegt werden können. ARBY bietet die DGUV V3 Prüfung als Dienstleistung an – so sind Sie auf der sicheren Seite.

Brandschutz

Der Brandschutz ist ein weiterer zentraler Prüfbereich. Die Aufsichtsperson kontrolliert, ob ausreichend Feuerlöscher vorhanden und zugänglich sind (ASR A2.2), ob Flucht- und Rettungswege frei und gekennzeichnet sind (ASR A2.3) und ob eine Brandschutzordnung vorliegt. Außerdem wird überprüft, ob genügend Brandschutzhelfer ausgebildet sind – nach ASR A2.2 müssen mindestens 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer geschult sein.

Gefahrstoffe

Wenn in Ihrem Betrieb Gefahrstoffe verwendet werden, muss ein Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 GefStoffV vorliegen. Für jeden Gefahrstoff müssen aktuelle Sicherheitsdatenblätter (maximal drei Jahre alt) vorhanden sein. Die Lagerung muss den Anforderungen der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) entsprechen. Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV müssen erstellt und die Beschäftigten unterwiesen sein.

⚠️ Wichtig: Substitutionspflicht beachten

Nach § 6 Abs. 1 GefStoffV sind Sie verpflichtet, Gefahrstoffe durch weniger gefährliche Stoffe zu ersetzen, wenn dies technisch möglich ist (Substitutionsprüfung). Die Aufsichtsperson kann nachfragen, ob Sie diese Prüfung durchgeführt und dokumentiert haben. Fehlt die Dokumentation der Substitutionsprüfung, ist dies ein häufiger Beanstandungspunkt.

Sonderfall: BG-Begehung auf Baustellen

Baustellen sind aufgrund der besonderen Gefährdungslage ein Schwerpunkt der BG-Überwachung, insbesondere der BG BAU. Hier gelten neben den allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften zusätzlich die Baustellenverordnung (BaustellV), die RAB (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) und zahlreiche branchenspezifische DGUV-Vorschriften und -Regeln.

Bei Baustellen mit mehreren Arbeitgebern (was fast immer der Fall ist) muss der Bauherr gemäß § 3 BaustellV einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellen. Die Aufsichtsperson wird prüfen, ob ein SiGe-Plan vorliegt, ob die Koordination funktioniert und ob die Unterlage für spätere Arbeiten erstellt wird.

Typische Prüfpunkte auf Baustellen sind: Absturzsicherungen (DGUV Vorschrift 38, TRBS 2121), Gerüste (TRBS 2121 Teil 1), Baugruben und Gräben (DIN 4124), elektrische Anlagen auf Baustellen (DIN VDE 0100-704), Baustelleneinrichtung, Sozialräume und Sanitäranlagen sowie die Koordination der verschiedenen Gewerke.

💡 Praxis-Tipp: SiGeKo als Vorbereitung nutzen

Wenn ARBY als SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) auf Ihrer Baustelle tätig ist, profitieren Sie doppelt: Die regelmäßigen Baustellenbegehungen durch den SiGeKo stellen sicher, dass Arbeitsschutzdefizite frühzeitig erkannt und behoben werden – lange bevor die BG vorbeikommt. So sind Sie bei einer BG-Begehung bestens aufgestellt.

Langfristig prüfungsbereit: Arbeitsschutzmanagement im Betrieb

Die beste Vorbereitung auf eine BG-Begehung ist ein dauerhaft funktionierendes Arbeitsschutzmanagementsystem. Anstatt kurz vor einer angekündigten Begehung hektisch Unterlagen zusammenzusuchen, sollten Sie den Arbeitsschutz als kontinuierlichen Prozess verstehen und fest in Ihre Betriebsorganisation integrieren.

Die Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Ihr wichtigster Partner beim Arbeitsschutz. Gemäß § 6 ASiG hat die SiFa die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zu beraten und zu unterstützen. Dazu gehören unter anderem:

  • Beratung bei der Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen
  • Regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten
  • Überprüfung der Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Unterstützung bei der Durchführung von Unterweisungen
  • Untersuchung von Arbeitsunfällen und Ableitung von Maßnahmen
  • Teilnahme an ASA-Sitzungen

Eine engagierte und kompetente SiFa-Betreuung sorgt dafür, dass Ihr Betrieb kontinuierlich auf dem aktuellen Stand der Arbeitsschutzvorschriften ist. Bei ARBY Arbeitssicherheit Buley übernimmt Rico Langbein als erfahrene Fachkraft für Arbeitssicherheit diese Aufgabe für Unternehmen verschiedenster Branchen in Berlin und Umgebung.

Regelmäßige interne Begehungen

Führen Sie mindestens vierteljährlich eigene Betriebsbegehungen durch – idealerweise gemeinsam mit Ihrer SiFa, dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Brandschutz. Dokumentieren Sie die Ergebnisse und verfolgen Sie die Umsetzung von Maßnahmen systematisch nach. So entsteht ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess, der nicht nur die BG-Begehung erleichtert, sondern vor allem die Sicherheit Ihrer Beschäftigten erhöht.

Digitale Dokumentation

Nutzen Sie digitale Tools zur Verwaltung Ihrer Arbeitsschutzdokumentation. Eine digitale Lösung bietet den Vorteil, dass Prüffristen automatisch überwacht werden, Unterweisungsnachweise zentral gespeichert sind und Gefährdungsbeurteilungen versioniert und nachvollziehbar aktualisiert werden können. Bei einer BG-Begehung können Sie so jedes Dokument innerhalb von Sekunden aufrufen.

💡 Praxis-Tipp: Jährliche Arbeitsschutz-Inventur

Führen Sie einmal jährlich eine umfassende „Arbeitsschutz-Inventur“ durch: Überprüfen Sie alle Gefährdungsbeurteilungen auf Aktualität, kontrollieren Sie sämtliche Prüffristen, aktualisieren Sie das Gefahrstoffverzeichnis und stellen Sie sicher, dass alle Beauftragten (Ersthelfer, Brandschutzhelfer, Sicherheitsbeauftragte) noch ausreichend qualifiziert und benannt sind. ARBY unterstützt Sie gerne bei dieser jährlichen Bestandsaufnahme.

Checkliste: Sind Sie bereit für die BG-Begehung?

Nutzen Sie die folgende Übersicht als Schnellcheck, um die wichtigsten Punkte vor einer BG-Begehung zu überprüfen. Wenn Sie alle Punkte mit „Ja“ beantworten können, sind Sie bestens vorbereitet.

Prüfpunkt Erledigt? Zuständig
Gefährdungsbeurteilungen aktuell und vollständig ☐ Ja / ☐ Nein Arbeitgeber / SiFa
Unterweisungen innerhalb der letzten 12 Monate dokumentiert ☐ Ja / ☐ Nein Vorgesetzte / SiFa
SiFa und Betriebsarzt bestellt (Bestellurkunden vorhanden) ☐ Ja / ☐ Nein Arbeitgeber
ASA-Sitzungen regelmäßig durchgeführt (ab 20 Beschäftigte) ☐ Ja / ☐ Nein Arbeitgeber / SiFa
DGUV V3 Prüfungen aktuell (Protokolle vorhanden) ☐ Ja / ☐ Nein Elektrofachkraft
Prüfung von Leitern, Tritten, Regalen dokumentiert ☐ Ja / ☐ Nein Befähigte Person
Feuerlöscher geprüft und zugänglich ☐ Ja / ☐ Nein Brandschutzbeauftragter
Flucht- und Rettungswege frei und gekennzeichnet ☐ Ja / ☐ Nein Alle / Facility Management
Ersthelfer und Brandschutzhelfer in ausreichender Zahl ☐ Ja / ☐ Nein Arbeitgeber
Verbandkästen vollständig und aktuell (DIN 13157/13169) ☐ Ja / ☐ Nein Ersthelfer
PSA bereitgestellt, intakt und wird getragen ☐ Ja / ☐ Nein Vorgesetzte
Gefahrstoffverzeichnis und Sicherheitsdatenblätter aktuell ☐ Ja / ☐ Nein SiFa / Gefahrstoffbeauftragter
Betriebsanweisungen vorhanden und ausgehängt ☐ Ja / ☐ Nein SiFa / Vorgesetzte
Brandschutzordnung vorhanden und aktuell ☐ Ja / ☐ Nein Brandschutzbeauftragter

Fazit: Prävention statt Panik

Eine BG-Begehung ist kein Grund zur Panik, sondern eine Chance, den Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb zu überprüfen und zu verbessern. Wer seine Pflichten kennt, die Dokumentation im Griff hat und den Arbeitsschutz als kontinuierlichen Prozess versteht, wird jede Begehung souverän meistern. Die Investition in guten Arbeitsschutz zahlt sich mehrfach aus: durch weniger Unfälle, geringere Ausfallzeiten, niedrigere BG-Beiträge und nicht zuletzt durch zufriedene und gesunde Beschäftigte.

Entscheidend ist, dass Sie nicht erst aktiv werden, wenn die Begehung angekündigt wird. Bauen Sie stattdessen ein systematisches Arbeitsschutzmanagement auf, das Ihren Betrieb jederzeit prüfungsbereit macht. Mit einer kompetenten Fachkraft für Arbeitssicherheit an Ihrer Seite gelingt das deutlich einfacher und effizienter.

Bestens vorbereitet auf die nächste BG-Begehung?

ARBY Arbeitssicherheit Buley unterstützt Sie umfassend – von der SiFa-Betreuung über Gefährdungsbeurteilungen und DGUV V3 Prüfungen bis hin zur Begleitung bei BG-Begehungen. Rico Langbein und sein Team sorgen dafür, dass Ihr Betrieb in Berlin und Umgebung jederzeit prüfungssicher aufgestellt ist.

Kostenlose Erstberatung anfragen

Wie oft kommt die Berufsgenossenschaft zur Begehung?

Die Häufigkeit von BG-Begehungen hängt von der Branche, der Betriebsgröße und der Gefährdungslage ab. Im Durchschnitt müssen Unternehmen alle drei bis fünf Jahre mit einer Routinebegehung rechnen. In Hochrisikobranchen wie dem Bau oder der chemischen Industrie kann die Begehung deutlich häufiger stattfinden. Darüber hinaus können schwere Arbeitsunfälle, Beschwerden von Beschäftigten oder Hinweise anderer Behörden eine außerplanmäßige Begehung auslösen.

Muss eine BG-Begehung vorher angekündigt werden?

Nein, die Berufsgenossenschaft ist nicht verpflichtet, ihren Besuch vorher anzukündigen. Gemäß § 19 Abs. 2 SGB VII dürfen Aufsichtspersonen Betriebsstätten während der Betriebs- und Geschäftszeiten jederzeit betreten. In der Praxis werden viele Begehungen zwar angekündigt, aber Sie sollten sich darauf nicht verlassen und Ihren Betrieb dauerhaft prüfungsbereit halten.

Welche Unterlagen muss ich bei einer BG-Begehung vorlegen?

Zu den wichtigsten Unterlagen gehören: aktuelle Gefährdungsbeurteilungen für alle Arbeitsplätze, Unterweisungsnachweise mit Unterschriften der Beschäftigten, Bestellurkunden für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt, Prüfprotokolle (z. B. DGUV V3, Leitern, Regale), das Gefahrstoffverzeichnis mit Sicherheitsdatenblättern, Betriebsanweisungen, die Brandschutzordnung sowie Nachweise über die Ausbildung von Ersthelfern und Brandschutzhelfern.

Was passiert, wenn bei der BG-Begehung Mängel festgestellt werden?

Bei festgestellten Mängeln erstellt die Aufsichtsperson einen Begehungsbericht mit konkreten Anordnungen und Fristen zur Mängelbeseitigung. Diese Anordnungen sind rechtlich verbindlich. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro gemäß § 209 SGB VII. Bei akuter Gefahr kann die Aufsichtsperson sofortige Maßnahmen anordnen, bis hin zur Stilllegung von Maschinen oder Arbeitsbereichen.

Kann ich gegen eine BG-Anordnung Widerspruch einlegen?

Ja, gegen Anordnungen der Berufsgenossenschaft können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat jedoch in der Regel keine aufschiebende Wirkung – das bedeutet, Sie müssen die angeordneten Maßnahmen trotzdem fristgerecht umsetzen, bis über den Widerspruch entschieden ist. Es empfiehlt sich, bei Unklarheiten zunächst das Gespräch mit der Aufsichtsperson zu suchen, bevor formale Rechtsmittel eingelegt werden.

Brauche ich als Kleinbetrieb auch eine SiFa und einen Betriebsarzt?

Ja, die Pflicht zur sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung gilt bereits ab dem ersten Beschäftigten. Dies ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2. Für Kleinbetriebe mit bis zu 50 Beschäftigten gibt es jedoch vereinfachte Betreuungsmodelle, etwa die Regelbetreuung für Kleinbetriebe oder das Unternehmermodell, bei dem der Unternehmer selbst an speziellen Schulungen teilnimmt.

Wie kann ARBY Arbeitssicherheit mich auf eine BG-Begehung vorbereiten?

ARBY Arbeitssicherheit Buley unterstützt Sie umfassend bei der Vorbereitung auf BG-Begehungen. Als Ihre externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) erstellt und aktualisiert Rico Langbein Ihre Gefährdungsbeurteilungen, führt regelmäßige Betriebsbegehungen durch, unterstützt bei Unterweisungen und überwacht Prüffristen. Darüber hinaus bietet ARBY DGUV V3 Prüfungen, Brandschutzberatung und bei Bedarf die Begleitung während der BG-Begehung an. So ist Ihr Betrieb in Berlin jederzeit prüfungssicher aufgestellt.

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