Sicherheitsunterweisung: Pflicht
Die Sicherheitsunterweisung ist eine gesetzliche Pflicht für jeden Arbeitgeber in Deutschland – unabhängig von Branche oder Betriebsgröße. Gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 4 DGUV Vorschrift 1 müssen Beschäftigte regelmäßig über Gefahren am Arbeitsplatz und die richtigen Schutzmaßnahmen informiert werden. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, welche Unterweisungspflichten bestehen, wie Sie diese rechtssicher umsetzen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen. ARBY Arbeitssicherheit Buley aus Berlin-Reinickendorf unterstützt Sie dabei mit praxisnahen Schulungen und Unterweisungen für Ihren Betrieb.
Was ist eine Sicherheitsunterweisung?
Eine Sicherheitsunterweisung – auch Arbeitsschutzunterweisung genannt – ist eine gezielte Informations- und Schulungsmaßnahme, bei der Beschäftigte über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz aufgeklärt und in den richtigen Schutzmaßnahmen geschult werden. Im Kern geht es darum, dass jeder Mitarbeiter weiß, welchen Risiken er bei seiner Tätigkeit ausgesetzt ist und wie er sich und andere vor Unfällen und Gesundheitsschäden schützen kann.
Anders als eine allgemeine Fortbildung ist die Sicherheitsunterweisung arbeitsplatzbezogen und auf die konkreten Gefährdungen im jeweiligen Arbeitsbereich zugeschnitten. Sie umfasst sowohl theoretisches Wissen als auch praktische Verhaltensanweisungen – etwa den korrekten Umgang mit Gefahrstoffen, das richtige Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) oder das Verhalten im Brandfall.
📋 Definition auf den Punkt gebracht
Die Sicherheitsunterweisung ist die mündliche, auf den konkreten Arbeitsplatz bezogene Erläuterung von Gefährdungen und Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person. Sie basiert auf der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und muss dokumentiert werden.
Die Unterweisung ist dabei kein einmaliges Ereignis, sondern ein fortlaufender Prozess. Sie muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Arbeitsbereich und in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass das Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten dauerhaft auf einem hohen Niveau bleibt.
Gesetzliche Grundlagen der Unterweisungspflicht
Die Pflicht zur Sicherheitsunterweisung ergibt sich aus einer ganzen Reihe von Gesetzen, Verordnungen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Als Arbeitgeber sollten Sie die wichtigsten Rechtsgrundlagen kennen, um Ihre Pflichten vollständig zu erfüllen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das Arbeitsschutzgesetz bildet die zentrale Rechtsgrundlage. § 12 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Darüber hinaus verlangt § 12 Abs. 2 ArbSchG, dass bei Leiharbeitnehmern eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung durch den Entleiher erfolgt.
DGUV Vorschrift 1
Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ konkretisiert die Unterweisungspflicht im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk. § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 legt fest, dass Versicherte über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Verhütung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen – mindestens jedoch einmal jährlich – zu unterweisen sind.
Weitere relevante Verordnungen
Je nach Branche und Tätigkeit kommen zusätzliche Unterweisungspflichten aus spezifischen Verordnungen hinzu. Diese enthalten teilweise strengere Anforderungen, etwa kürzere Unterweisungsintervalle oder besondere inhaltliche Vorgaben.
| Rechtsgrundlage | Regelung | Besonderheit |
|---|---|---|
| § 12 ArbSchG | Allgemeine Unterweisungspflicht | Grundlage für alle Arbeitgeber |
| § 4 DGUV Vorschrift 1 | Mindestens jährliche Unterweisung | Gilt für alle Versicherten |
| § 14 GefStoffV | Unterweisung bei Gefahrstoffen | Vor Aufnahme + mind. jährlich |
| § 12 BetrSichV | Unterweisung bei Arbeitsmitteln | Vor erstmaliger Verwendung |
| § 14 BiostoffV | Unterweisung bei biologischen Arbeitsstoffen | Vor Aufnahme + mind. jährlich |
| § 29 JArbSchG | Unterweisung Jugendlicher | Halbjährlich statt jährlich |
| § 6 LärmVibrationsArbSchV | Unterweisung bei Lärm/Vibrationen | Bei Überschreitung von Auslösewerten |
⚠️ Wichtig: Jugendliche und Auszubildende
Für Beschäftigte unter 18 Jahren gelten verschärfte Anforderungen. Gemäß § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) müssen Sicherheitsunterweisungen mindestens halbjährlich – also zweimal pro Jahr – durchgeführt werden. Zudem müssen die Inhalte altersgerecht aufbereitet sein.
Wann und wie oft muss unterwiesen werden?
Die Frage nach den Unterweisungszeitpunkten ist eine der häufigsten im betrieblichen Alltag. Grundsätzlich gibt es verschiedene Anlässe, die eine Sicherheitsunterweisung erforderlich machen. Neben der regelmäßigen Wiederholung gibt es mehrere anlassbezogene Pflichten, die Sie als Arbeitgeber kennen müssen.
Pflichtanlässe für Sicherheitsunterweisungen
Neueinstellung
Vor Aufnahme der Tätigkeit – Erstunterweisung am ersten Arbeitstag
Jährliche Wiederholung
Mindestens einmal pro Jahr für alle Beschäftigten
Arbeitsplatzwechsel
Bei Versetzung oder neuem Aufgabenbereich
Neue Arbeitsmittel
Bei Einführung neuer Maschinen, Geräte oder Technologien
Neue Gefahrstoffe
Bei Einsatz neuer gefährlicher Substanzen
Nach Unfällen
Nach Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen
Neue Vorschriften
Bei geänderten Gesetzen oder betrieblichen Regelungen
Lange Abwesenheit
Nach längerer Pause (z. B. Elternzeit, Krankheit)
Die jährliche Mindestfrequenz ist dabei als absolute Untergrenze zu verstehen. In Bereichen mit besonderen Gefährdungen – etwa auf Baustellen, in Laboren oder bei der Arbeit mit Gefahrstoffen – können kürzere Intervalle erforderlich sein. Die Gefährdungsbeurteilung gibt hier den entscheidenden Hinweis, wie häufig Unterweisungen sinnvoll und notwendig sind.
💡 Praxis-Tipp: Unterweisungskalender führen
Erstellen Sie einen digitalen oder analogen Unterweisungskalender, in dem Sie alle Unterweisungstermine und -fristen für jeden Mitarbeiter erfassen. So behalten Sie den Überblick und verpassen keine Fristen. Viele Betriebe nutzen dafür einfache Tabellenkalkulationen oder spezielle Arbeitsschutz-Software.
Inhalte einer Sicherheitsunterweisung
Die konkreten Inhalte einer Sicherheitsunterweisung richten sich immer nach der jeweiligen Tätigkeit und den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung. Es gibt jedoch eine Reihe von Standardthemen, die in nahezu jeder Unterweisung vorkommen sollten, sowie spezifische Inhalte, die je nach Arbeitsplatz ergänzt werden müssen.
Allgemeine Pflichtinhalte
Zu den grundlegenden Themen, die in jeder Sicherheitsunterweisung behandelt werden sollten, gehören die allgemeinen Verhaltensregeln im Betrieb, die Flucht- und Rettungswege, das Verhalten im Notfall und bei Bränden, die Standorte von Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie die Namen der Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragten und Brandschutzhelfer. Auch die betrieblichen Regelungen zu Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz sowie der Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung sind feste Bestandteile.
Arbeitsplatzspezifische Inhalte
Über die allgemeinen Themen hinaus müssen die Inhalte auf den konkreten Arbeitsplatz zugeschnitten sein. Dies umfasst beispielsweise die sichere Bedienung von Maschinen und Anlagen, den Umgang mit spezifischen Gefahrstoffen, ergonomische Anforderungen am Bildschirmarbeitsplatz, den Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln oder die Sicherung gegen Absturz bei Arbeiten in der Höhe.
📌 Checkliste: Typische Unterweisungsthemen nach Branche
- Büro/Verwaltung: Ergonomie, Bildschirmarbeit, Brandschutz, Stolper-/Sturzgefahren
- Baustelle: PSA, Absturzsicherung, Baustellenordnung, Kranarbeiten, Gerüste
- Produktion: Maschinensicherheit, Gefahrstoffe, Lärm, Hautschutz, Staplerverkehr
- Gastronomie: Hygiene, Schneidewerkzeuge, Verbrennungen, Rutschgefahren
- Pflege/Gesundheit: Biologische Gefährdungen, Heben und Tragen, Nadelstichverletzungen
- Handwerk: Elektrosicherheit, Leitern und Tritte, Handwerkzeuge, Lärmschutz
So führen Sie eine Sicherheitsunterweisung richtig durch
Eine wirksame Sicherheitsunterweisung ist mehr als das bloße Vorlesen von Vorschriften. Sie muss verständlich, praxisnah und nachvollziehbar sein. Die folgenden Schritte helfen Ihnen, Ihre Unterweisungen professionell und rechtssicher zu gestalten.
Gefährdungsbeurteilung als Basis
Jede Unterweisung baut auf der aktuellen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG auf. Identifizieren Sie alle relevanten Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz und leiten Sie daraus die Unterweisungsinhalte ab.
Inhalte zielgruppengerecht aufbereiten
Passen Sie Sprache und Detailtiefe an Ihre Zielgruppe an. Berücksichtigen Sie Sprachkenntnisse, Vorwissen und Qualifikationsniveau der Teilnehmer. Nutzen Sie Bilder, Videos und praktische Beispiele.
Unterweisung mündlich durchführen
Die Unterweisung muss grundsätzlich mündlich und persönlich erfolgen. Ein reines Aushändigen von Merkblättern oder das Versenden von E-Mails reicht nicht aus. Dialog und Rückfragen sind essenziell.
Verständnis sicherstellen
Stellen Sie durch Rückfragen sicher, dass die Inhalte verstanden wurden. Bei Sprachbarrieren können Dolmetscher, mehrsprachige Unterlagen oder visuelle Hilfsmittel unterstützen.
Praktische Übungen einbinden
Zeigen Sie den korrekten Umgang mit PSA, Feuerlöschern oder Maschinen vor Ort. Praktische Demonstrationen verankern das Wissen deutlich besser als reine Theorie.
Dokumentation erstellen
Dokumentieren Sie jede Unterweisung schriftlich mit Datum, Thema, Namen der Teilnehmer und der unterweisenden Person. Lassen Sie die Teilnehmer durch Unterschrift bestätigen.
Wer darf eine Sicherheitsunterweisung durchführen?
Die Unterweisungspflicht liegt beim Arbeitgeber persönlich. Dieser kann die Durchführung jedoch an zuverlässige und fachkundige Personen delegieren – etwa an Vorgesetzte, Meister, Teamleiter oder externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung verbleibt jedoch stets beim Arbeitgeber. Er muss sicherstellen, dass die beauftragte Person über die notwendige Fachkenntnis verfügt und die Unterweisung ordnungsgemäß durchführt.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und der Betriebsarzt beraten den Arbeitgeber bei der Planung und Durchführung von Unterweisungen und können unterstützend mitwirken. Eine vollständige Delegation der Unterweisungspflicht an die SiFa ist jedoch nicht vorgesehen – die operative Verantwortung liegt bei der Führungskraft vor Ort.
Dokumentation der Sicherheitsunterweisung
Die ordnungsgemäße Dokumentation ist ein zentraler Bestandteil jeder Sicherheitsunterweisung. Ohne schriftlichen Nachweis können Sie im Schadensfall nicht belegen, dass Sie Ihrer Unterweisungspflicht nachgekommen sind. Dies kann erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen haben – sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich.
Was muss dokumentiert werden?
Eine vollständige Unterweisungsdokumentation enthält mindestens folgende Angaben: das Datum der Unterweisung, die behandelten Themen und Inhalte, den Namen und die Funktion der unterweisenden Person, die Namen aller Teilnehmer mit eigenhändiger Unterschrift sowie gegebenenfalls verwendete Unterlagen oder Präsentationen. Bewahren Sie die Dokumentation mindestens für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf – im Idealfall deutlich länger, da Haftungsansprüche teils erst nach Jahren geltend gemacht werden.
⚠️ Keine Dokumentation = keine Unterweisung
Im Rechtsstreit gilt der Grundsatz: Was nicht dokumentiert ist, hat nicht stattgefunden. Selbst wenn Sie eine Unterweisung tatsächlich durchgeführt haben, können Sie ohne schriftlichen Nachweis in Beweisnot geraten. Achten Sie daher penibel auf vollständige und nachvollziehbare Dokumentation.
Digitale vs. analoge Dokumentation
Grundsätzlich sind beide Formen zulässig. Digitale Lösungen bieten Vorteile bei der Verwaltung, Archivierung und Fristenkontrolle. Allerdings muss auch bei digitaler Dokumentation die Identifizierung der Teilnehmer eindeutig möglich sein. Elektronische Signaturen können die handschriftliche Unterschrift ersetzen, sofern sie den rechtlichen Anforderungen genügen. Viele Betriebe kombinieren beide Methoden: digitale Verwaltung mit ausgedruckten Teilnehmerlisten zur Unterschrift.
Sonderfall: Elektronische Unterweisung und E-Learning
Mit der zunehmenden Digitalisierung stellt sich die Frage, ob Sicherheitsunterweisungen auch online oder per E-Learning durchgeführt werden können. Die Antwort lautet: Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht als alleinige Methode.
Gemäß DGUV Information 211-005 können elektronische Unterweisungsmethoden die persönliche Unterweisung ergänzen, jedoch in der Regel nicht vollständig ersetzen. Eine rein elektronische Unterweisung ohne jeglichen persönlichen Kontakt ist nur in Ausnahmefällen zulässig – etwa bei reinen Büroarbeitsplätzen mit geringem Gefährdungspotenzial und wenn ein Dialogangebot (z. B. Rückfragemöglichkeit per Telefon oder Video) besteht.
💡 Praxis-Tipp: Blended-Learning-Ansatz
Die beste Lösung ist ein kombinierter Ansatz: Nutzen Sie E-Learning-Module zur Wissensvermittlung und ergänzen Sie diese durch eine kurze persönliche Unterweisung vor Ort, in der Rückfragen geklärt und praktische Aspekte gezeigt werden. So sparen Sie Zeit und erfüllen gleichzeitig alle rechtlichen Anforderungen.
Konsequenzen bei fehlender oder mangelhafter Unterweisung
Die Sicherheitsunterweisung ist keine freiwillige Maßnahme, sondern eine gesetzliche Pflicht. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert empfindliche Konsequenzen – von Bußgeldern über Regressforderungen der Unfallversicherungsträger bis hin zur persönlichen strafrechtlichen Haftung.
Bußgeld bei Ordnungswidrigkeiten nach § 25 ArbSchG
Bußgeld bei Verstößen gegen DGUV Vorschrift 1
Bis 1 Jahr bei vorsätzlicher Gefährdung nach § 26 ArbSchG
Rückforderung von Unfallkosten durch die BG bei grober Fahrlässigkeit
Haftungsrisiken im Detail
Kommt es zu einem Arbeitsunfall und die Ermittlungen ergeben, dass keine ordnungsgemäße Unterweisung stattgefunden hat, wird die Situation für den Arbeitgeber schnell kritisch. Die Berufsgenossenschaft kann bei grober Fahrlässigkeit Regressansprüche geltend machen und die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation vom Arbeitgeber zurückfordern. In besonders schweren Fällen – etwa bei tödlichen Arbeitsunfällen – kann eine strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung eingeleitet werden.
Auch zivilrechtlich drohen Konsequenzen: Beschäftigte können unter Umständen Schmerzensgeld und Schadensersatz fordern, wenn der Arbeitgeber seine Schutzpflichten verletzt hat. Die fehlende Unterweisung wird dabei häufig als Organisationsverschulden gewertet.
Versicherungsrechtliche Folgen
Fehlende Unterweisungen können auch den Versicherungsschutz gefährden. Betriebshaftpflichtversicherungen prüfen im Schadensfall, ob der Arbeitgeber seinen Pflichten nachgekommen ist. Bei nachgewiesenen Pflichtverletzungen kann der Versicherer die Leistung kürzen oder im Extremfall ganz verweigern.
Besondere Personengruppen und ihre Anforderungen
Bestimmte Personengruppen erfordern bei der Sicherheitsunterweisung besondere Aufmerksamkeit. Die Unterweisung muss in diesen Fällen an die spezifischen Bedürfnisse und Voraussetzungen der Beschäftigten angepasst werden.
Leiharbeitnehmer und Zeitarbeitskräfte
Bei Leiharbeitnehmern besteht eine doppelte Unterweisungspflicht. Der Verleiher unterweist über allgemeine Gefahren und Verhaltensregeln, während der Entleiher – also das Unternehmen, in dem die Leiharbeitskraft tatsächlich arbeitet – die arbeitsplatzbezogene Unterweisung durchführen muss (§ 12 Abs. 2 ArbSchG). Diese muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und dokumentiert werden.
Fremdsprachige Beschäftigte
Die Unterweisung muss in einer Sprache erfolgen, die der Beschäftigte versteht. Bei Beschäftigten mit geringen Deutschkenntnissen sind mehrsprachige Unterweisungsmaterialien, Dolmetscher oder visuelle Hilfsmittel wie Piktogramme und Kurzfilme einzusetzen. Allein die Bereitstellung deutschsprachiger Unterlagen genügt nicht, wenn der Mitarbeiter den Inhalt nicht versteht.
Auszubildende und Berufsanfänger
Junge und unerfahrene Beschäftigte haben ein erhöhtes Unfallrisiko. Statistiken der DGUV zeigen, dass Berufsanfänger in den ersten Monaten ihrer Tätigkeit überdurchschnittlich häufig von Arbeitsunfällen betroffen sind. Die Unterweisung muss daher besonders gründlich und verständlich sein. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gilt zudem die halbjährliche Unterweisungspflicht nach § 29 JArbSchG.
Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der Unterweisung
Die Sicherheitsunterweisung und die Gefährdungsbeurteilung sind untrennbar miteinander verbunden. Ohne eine aktuelle und vollständige Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG fehlt der Unterweisung die inhaltliche Grundlage. Die Gefährdungsbeurteilung identifiziert die Gefahren am Arbeitsplatz, bewertet die Risiken und legt Schutzmaßnahmen fest – genau diese Informationen müssen in der Unterweisung an die Beschäftigten weitergegeben werden.
In der Praxis bedeutet das: Wird die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert – etwa weil neue Maschinen angeschafft, Arbeitsprozesse verändert oder neue Gefahrstoffe eingeführt werden – muss auch die Unterweisung entsprechend angepasst und erneut durchgeführt werden. Die Unterweisung ist gewissermaßen das Bindeglied zwischen der Gefährdungsbeurteilung auf dem Papier und dem sicheren Verhalten der Beschäftigten in der Praxis.
💡 Praxis-Tipp: Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung verknüpfen
Verweisen Sie in Ihrer Unterweisungsdokumentation direkt auf die zugehörige Gefährdungsbeurteilung. So schaffen Sie eine lückenlose Nachvollziehbarkeit und können bei Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde oder die Berufsgenossenschaft sofort belegen, dass Ihre Unterweisungen auf einer fundierten Basis stehen.
Häufige Fehler bei Sicherheitsunterweisungen vermeiden
In der betrieblichen Praxis gibt es typische Fehler, die bei Sicherheitsunterweisungen immer wieder auftreten. Diese Fehler können nicht nur die Wirksamkeit der Unterweisung beeinträchtigen, sondern auch rechtliche Risiken begründen.
Die häufigsten Fehler im Überblick
Fehlende Regelmäßigkeit: Die jährliche Wiederholung wird vergessen oder verschoben. Besonders in stressigen Phasen gerät die Unterweisung in Vergessenheit – mit potenziell fatalen Folgen.
Zu allgemeine Inhalte: Die Unterweisung beschränkt sich auf allgemeine Floskeln und geht nicht auf die konkreten Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz ein. Eine Unterweisung „von der Stange“ erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.
Keine Dokumentation: Die Unterweisung wird durchgeführt, aber nicht dokumentiert. Im Streitfall kann der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist.
Reines Unterschreiben-Lassen: Beschäftigte unterschreiben lediglich eine Teilnehmerliste, ohne dass tatsächlich eine Unterweisung stattgefunden hat. Dies ist nicht nur unwirksam, sondern kann als Urkundenfälschung gewertet werden.
Sprachbarrieren ignorieren: Fremdsprachige Beschäftigte erhalten die Unterweisung auf Deutsch, ohne dass für Verständnis gesorgt wird. Die Unterweisung ist dann wirkungslos.
Kein Eingehen auf Rückfragen: Die Unterweisung wird als Einweg-Kommunikation durchgeführt, ohne Raum für Fragen und Diskussion. Dabei ist gerade der Dialog ein wesentliches Qualitätsmerkmal.
⚠️ Achtung: Scheinunterweisungen
Das bloße Vorlegen einer Unterschriftenliste ohne tatsächliche Unterweisung – sogenannte „Scheinunterweisungen“ – sind rechtswidrig. Im Falle eines Arbeitsunfalls können solche Praktiken als vorsätzliche Pflichtverletzung gewertet werden, was die Haftung des Arbeitgebers erheblich verschärft.
ARBY unterstützt Sie bei Ihren Sicherheitsunterweisungen
Die Planung, Durchführung und Dokumentation von Sicherheitsunterweisungen erfordert Fachwissen, Erfahrung und organisatorisches Geschick. Viele Arbeitgeber – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – stoßen hier an ihre Grenzen. Genau hier setzt ARBY Arbeitssicherheit Buley an.
Rico Langbein und sein Team aus Berlin-Reinickendorf unterstützen Sie umfassend bei der Erfüllung Ihrer Unterweisungspflichten. Von der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung als Basis über die Konzeption maßgeschneiderter Unterweisungsinhalte bis hin zur praktischen Durchführung und rechtssicheren Dokumentation – ARBY übernimmt den gesamten Prozess oder unterstützt Sie punktuell dort, wo Sie Hilfe benötigen.
Als erfahrener Dienstleister für Arbeitssicherheit kennt ARBY die Anforderungen unterschiedlichster Branchen und Betriebsgrößen. Ob Bürobetrieb, Baustelle, Produktionshalle oder Pflegeeinrichtung – die Unterweisungen werden stets auf Ihre spezifischen Gegebenheiten zugeschnitten und praxisnah vermittelt.
Professionelle Sicherheitsunterweisungen für Ihren Betrieb
Sie möchten Ihre Unterweisungspflichten rechtssicher erfüllen und Ihre Mitarbeiter bestmöglich schützen? Rico Langbein von ARBY Arbeitssicherheit Buley berät Sie persönlich und entwickelt ein Unterweisungskonzept, das zu Ihrem Betrieb passt.
Kostenlose Erstberatung anfragenWie oft muss eine Sicherheitsunterweisung durchgeführt werden?
Gemäß § 4 DGUV Vorschrift 1 muss eine Sicherheitsunterweisung mindestens einmal jährlich wiederholt werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist gemäß § 29 JArbSchG eine halbjährliche Unterweisung vorgeschrieben. Zusätzlich muss bei Neueinstellung, Arbeitsplatzwechsel, Einführung neuer Arbeitsmittel oder nach Arbeitsunfällen anlassbezogen unterwiesen werden.
Wer ist für die Durchführung der Sicherheitsunterweisung verantwortlich?
Die Verantwortung für die Sicherheitsunterweisung liegt beim Arbeitgeber (§ 12 ArbSchG). Dieser kann die Durchführung an zuverlässige und fachkundige Personen delegieren – etwa Vorgesetzte, Meister oder externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch immer beim Arbeitgeber.
Muss die Sicherheitsunterweisung dokumentiert werden?
Ja, die Dokumentation ist zwingend erforderlich. Jede Unterweisung muss schriftlich festgehalten werden mit Datum, Thema, Name der unterweisenden Person und den Unterschriften aller Teilnehmer. Ohne Dokumentation kann der Arbeitgeber im Streitfall nicht nachweisen, dass die Unterweisung stattgefunden hat.
Kann eine Sicherheitsunterweisung auch online oder per E-Learning erfolgen?
Elektronische Unterweisungsmethoden können die persönliche Unterweisung ergänzen, aber in der Regel nicht vollständig ersetzen. Gemäß DGUV Information 211-005 ist eine rein elektronische Unterweisung nur in Ausnahmefällen bei geringem Gefährdungspotenzial zulässig, sofern eine Rückfragemöglichkeit besteht. Ein Blended-Learning-Ansatz mit E-Learning-Modul und persönlichem Gespräch ist die empfohlene Lösung.
Welche Strafen drohen bei fehlender Sicherheitsunterweisung?
Bei Verstoß gegen die Unterweisungspflicht drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro nach § 25 ArbSchG. Bei vorsätzlicher Gefährdung von Beschäftigten kann gemäß § 26 ArbSchG sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden. Zusätzlich können Berufsgenossenschaften bei grober Fahrlässigkeit Unfallkosten vom Arbeitgeber zurückfordern.
Was muss bei der Unterweisung von Leiharbeitnehmern beachtet werden?
Bei Leiharbeitnehmern besteht eine doppelte Unterweisungspflicht. Der Verleiher unterweist über allgemeine Sicherheitsthemen, während der Entleiher – also das einsetzende Unternehmen – die arbeitsplatzbezogene Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit durchführen muss (§ 12 Abs. 2 ArbSchG). Beide Unterweisungen müssen dokumentiert werden.
In welcher Sprache muss die Sicherheitsunterweisung erfolgen?
Die Unterweisung muss in einer Sprache erfolgen, die der Beschäftigte versteht. Bei fremdsprachigen Mitarbeitern sind mehrsprachige Unterlagen, Dolmetscher oder visuelle Hilfsmittel wie Piktogramme und Kurzfilme einzusetzen. Eine rein deutschsprachige Unterweisung ist unwirksam, wenn der Beschäftigte die Inhalte nicht verstehen kann.