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Aufgaben und Ablauf

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) gehört zu den wichtigsten Beratungsinstanzen im betrieblichen Arbeitsschutz. Doch welche Aufgaben übernimmt eine SiFa konkret, und wie läuft die sicherheitstechnische Betreuung in der Praxis ab? In diesem Ratgeber erfahren Sie alles über die gesetzlichen Grundlagen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), den typischen Ablauf einer SiFa-Betreuung und warum eine professionelle Unterstützung Ihren Betrieb vor Bußgeldern, Unfällen und Haftungsrisiken schützt. ARBY Arbeitssicherheit Buley aus Berlin-Reinickendorf begleitet Unternehmen aller Branchen zuverlässig bei der Umsetzung aller Arbeitsschutzpflichten.

Fachkraft für Arbeitssicherheit: Was steckt hinter der Rolle?

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit – kurz SiFa – ist eine vom Arbeitgeber bestellte Person, die ihn in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung fachkundig berät. Die rechtliche Grundlage bildet das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) aus dem Jahr 1973, das in § 5 und § 6 die Bestellung und die Aufgaben der SiFa regelt. Ergänzend dazu konkretisiert die DGUV Vorschrift 2 (ehemals BGV A2) den Umfang der sicherheitstechnischen Betreuung und legt die sogenannten Einsatzzeiten fest.

Wichtig zu verstehen: Die SiFa ist keine Aufsichtsbehörde und hat kein Weisungsrecht gegenüber Beschäftigten. Sie ist vielmehr ein interner Berater des Arbeitgebers, der Gefahren erkennt, Schutzmaßnahmen vorschlägt und bei der Umsetzung unterstützt. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz verbleibt dabei stets beim Arbeitgeber selbst – gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist verpflichtet, eine sicherheitstechnische Betreuung sicherzustellen – unabhängig von der Betriebsgröße. Bereits ab dem ersten Beschäftigten greift diese Pflicht. Die Betreuung kann durch eine interne SiFa (eigener Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation) oder durch eine externe SiFa (wie ARBY Arbeitssicherheit Buley) erfolgen. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist die externe Betreuung häufig die wirtschaftlichere und praktikablere Lösung.

📋 Gesetzliche Grundlagen der SiFa-Betreuung

  • § 5 ASiG: Pflicht des Arbeitgebers zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
  • § 6 ASiG: Definition der Aufgaben der SiFa
  • DGUV Vorschrift 2: Konkretisierung der Betreuungsformen und Einsatzzeiten
  • § 3 ArbSchG: Grundpflichten des Arbeitgebers im Arbeitsschutz
  • § 5 ArbSchG: Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung

Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Detail

Die Aufgaben der SiFa sind in § 6 ASiG gesetzlich definiert und umfassen drei zentrale Tätigkeitsbereiche: Beratung, Überprüfung und Mitwirkung. In der Praxis bedeutet das ein breites Spektrum an Tätigkeiten, die weit über das bloße Erstellen von Dokumenten hinausgehen.

Beratung des Arbeitgebers

Der Kernauftrag der SiFa besteht darin, den Arbeitgeber und alle verantwortlichen Führungskräfte umfassend zu beraten. Diese Beratung erstreckt sich auf die Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und Arbeitsverfahren, die Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln sowie die Einführung neuer Arbeitsstoffe. Die SiFa gibt konkrete Empfehlungen zur Gestaltung sicherer Arbeitsplätze und unterstützt bei der Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA).

Darüber hinaus berät die SiFa bei der Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 5 ArbSchG. Diese sind das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes und müssen für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit vorliegen. Die SiFa identifiziert dabei potenzielle Gefahrenquellen und schlägt geeignete technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen vor.

Überprüfung und Kontrolle

Die SiFa führt regelmäßige Begehungen des Betriebs durch, um den Zustand der Arbeitssicherheit vor Ort zu bewerten. Dabei prüft sie unter anderem die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, den Zustand von Maschinen und Anlagen, die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Gefahrstoffen und die Funktionsfähigkeit von Schutzeinrichtungen. Nach jeder Begehung erstellt die SiFa einen schriftlichen Bericht mit konkreten Handlungsempfehlungen und Fristen.

Ebenso gehört die Überprüfung der Wirksamkeit bereits umgesetzter Schutzmaßnahmen zu den Aufgaben. Hat ein Betrieb beispielsweise eine neue Absauganlage installiert, kontrolliert die SiFa, ob die Anlage tatsächlich die gewünschte Schutzwirkung erzielt und die Grenzwerte eingehalten werden.

Mitwirkung und Zusammenarbeit

Die SiFa wirkt aktiv bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mit. Ziel ist es, die Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen vorzuschlagen, die eine Wiederholung verhindern. Außerdem arbeitet die SiFa eng mit dem Betriebsarzt, dem Betriebsrat (sofern vorhanden) und dem Arbeitsschutzausschuss (ASA) zusammen. In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist die Einrichtung eines ASA gemäß § 11 ASiG verpflichtend – die SiFa ist dort ständiges Mitglied.

🔍

Gefährdungsbeurteilung

Systematische Erfassung und Bewertung aller Gefahren am Arbeitsplatz

🏗️

Betriebsbegehungen

Regelmäßige Vor-Ort-Kontrollen mit dokumentierten Berichten

📚

Unterweisungen

Unterstützung bei Schulungen und Sicherheitsunterweisungen

📝

Dokumentation

Erstellung und Pflege aller arbeitsschutzrelevanten Dokumente

⚠️

Unfallanalyse

Untersuchung von Unfällen und Ableitung von Präventionsmaßnahmen

🤝

ASA-Sitzungen

Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss (ab 20 Beschäftigten)

Ablauf der SiFa-Betreuung: Von der Bestellung bis zur laufenden Betreuung

Der Ablauf einer professionellen SiFa-Betreuung folgt einem klar strukturierten Prozess. Bei ARBY Arbeitssicherheit Buley haben wir diesen Ablauf über Jahre optimiert, um Ihnen eine effiziente und rechtssichere Betreuung zu garantieren. Im Folgenden erfahren Sie, wie die einzelnen Schritte in der Praxis aussehen.

1

Erstgespräch und Bedarfsanalyse

Im persönlichen Gespräch erfassen wir Ihre Betriebsstruktur, Branche, Mitarbeiterzahl und bestehende Arbeitsschutzmaßnahmen. Daraus leiten wir den individuellen Betreuungsbedarf ab.

2

Bestellung und Anmeldung

Sie bestellen ARBY schriftlich als externe SiFa. Wir melden die Betreuung bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft an – ein wichtiger Schritt für die Rechtssicherheit.

3

Erstbegehung und Bestandsaufnahme

Bei der ersten Betriebsbegehung erfassen wir den Ist-Zustand: vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Sicherheitseinrichtungen, Unterweisungsnachweise und organisatorische Strukturen.

4

Maßnahmenplan erstellen

Auf Basis der Erstbegehung erstellen wir einen priorisierten Maßnahmenplan mit konkreten Handlungsempfehlungen, Verantwortlichkeiten und realistischen Umsetzungsfristen.

5

Gefährdungsbeurteilungen erstellen

Wir erstellen oder aktualisieren alle erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen für Ihre Arbeitsplätze, Tätigkeiten und Arbeitsmittel – vollständig dokumentiert und rechtskonform.

6

Laufende Betreuung und Begehungen

Im Rahmen der Regelbetreuung führen wir regelmäßige Begehungen durch, beraten bei Änderungen im Betrieb und aktualisieren alle Dokumente fortlaufend.

Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2

Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet verschiedene Betreuungsmodelle, die sich nach der Betriebsgröße und der Branche richten. Das richtige Modell bestimmt den zeitlichen Umfang der SiFa-Betreuung und ist ein entscheidender Faktor für die Kosten und die Organisation.

Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung

Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten sieht die DGUV Vorschrift 2 eine Regelbetreuung vor, die aus zwei Komponenten besteht: der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Die Grundbetreuung umfasst die Standardaufgaben, die in jedem Betrieb anfallen – wie Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und die Teilnahme an ASA-Sitzungen. Die betriebsspezifische Betreuung deckt individuelle Risiken und besondere Anforderungen ab, beispielsweise den Umgang mit Gefahrstoffen oder spezielle Maschinensicherheit.

Alternative bedarfsorientierte Betreuung

Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten bieten viele Berufsgenossenschaften alternativ das Unternehmermodell an. Hierbei nimmt der Unternehmer selbst an speziellen Schulungen teil und kann bestimmte Grundaufgaben eigenständig wahrnehmen. Die SiFa wird dann nur anlassbezogen hinzugezogen – etwa bei besonderen Gefährdungen, nach Unfällen oder bei wesentlichen Betriebsänderungen.

Betreuungsmodell Betriebsgröße Umfang Besonderheiten
Regelbetreuung (Grund + betriebsspezifisch) Ab 11 Beschäftigte Feste Einsatzzeiten je nach Betreuungsgruppe Standardmodell für die meisten Betriebe
Regelbetreuung für Kleinbetriebe Bis 10 Beschäftigte Grundbetreuung + anlassbezogene Betreuung Reduzierter Umfang, aber vollständige Pflichterfüllung
Alternative bedarfsorientierte Betreuung Bis 50 Beschäftigte Bedarfsorientiert nach Unternehmermodell Erfordert Unternehmerschulung; nicht bei allen BGs verfügbar

💡 Praxis-Tipp: Welches Modell passt zu Ihrem Betrieb?

Die Wahl des richtigen Betreuungsmodells hängt von Ihrer Betriebsgröße, Branche und den spezifischen Gefährdungen ab. ARBY berät Sie unverbindlich, welches Modell für Ihren Betrieb am sinnvollsten und wirtschaftlichsten ist. Die Einsatzzeiten variieren je nach Betreuungsgruppe zwischen 0,5 und 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr.

Einsatzzeiten: Wie viel SiFa-Betreuung braucht Ihr Betrieb?

Die konkreten Einsatzzeiten der SiFa werden durch die DGUV Vorschrift 2 in Abhängigkeit von der sogenannten Betreuungsgruppe festgelegt. Jede Branche ist einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet, die das Gefährdungspotenzial widerspiegeln. Die Einsatzzeiten beziehen sich auf die Grundbetreuung und werden in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr angegeben.

Betreuungsgruppe Einsatzzeit SiFa (Stunden/Beschäftigter/Jahr) Typische Branchen
Gruppe I (hohes Gefährdungspotenzial) 2,5 Std. Baugewerbe, Chemie, Metallverarbeitung, Bergbau
Gruppe II (mittleres Gefährdungspotenzial) 1,5 Std. Handwerk, Logistik, Gesundheitswesen, Gastronomie
Gruppe III (geringes Gefährdungspotenzial) 0,5 Std. Bürobetriebe, Verwaltung, IT-Unternehmen

Ein Beispiel: Ein Handwerksbetrieb (Betreuungsgruppe II) mit 25 Beschäftigten benötigt eine Grundbetreuung von 25 × 1,5 = 37,5 Stunden pro Jahr. Hinzu kommt die betriebsspezifische Betreuung, deren Umfang individuell ermittelt wird. Die Gesamtzeit teilen sich SiFa und Betriebsarzt, wobei die Aufteilung flexibel gestaltet werden kann – allerdings muss jede Partei mindestens 20 % der Grundbetreuungszeit übernehmen.

⚠️ Achtung: Fehlende SiFa-Betreuung ist eine Ordnungswidrigkeit

Wer als Arbeitgeber keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, verstößt gegen § 5 ASiG. Gemäß § 20 ASiG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Bei einem Arbeitsunfall ohne ordnungsgemäße SiFa-Betreuung drohen zusätzlich zivilrechtliche Haftungsansprüche und strafrechtliche Konsequenzen.

Konsequenzen bei Verstößen gegen die Bestellpflicht

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Pflichten im Arbeitsschutz kann für Arbeitgeber schwerwiegende Folgen haben. Neben den direkten Bußgeldern nach dem ASiG können auch die Berufsgenossenschaften eigene Sanktionen verhängen. Die DGUV Vorschrift 2 ist eine autonome Unfallverhütungsvorschrift – Verstöße können zu Beitragszuschlägen oder sogar zum Entzug des Versicherungsschutzes führen.

25.000 €

Maximales Bußgeld bei fehlender SiFa-Bestellung (§ 20 ASiG)

30.000 €

Maximales Bußgeld bei fehlender Gefährdungsbeurteilung (§ 25 ArbSchG)

5.000 €

Bußgeld bei fehlenden Unterweisungsnachweisen (§ 25 ArbSchG)

Persönliche Haftung bei Arbeitsunfällen ohne Arbeitsschutzorganisation

Besonders kritisch wird es im Schadensfall: Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall und der Arbeitgeber kann keine ordnungsgemäße sicherheitstechnische Betreuung nachweisen, drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch Regressforderungen der Berufsgenossenschaft und strafrechtliche Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder im schlimmsten Fall fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB).

Interne vs. externe SiFa: Welche Lösung passt zu Ihrem Betrieb?

Grundsätzlich haben Arbeitgeber die Wahl, ob sie einen eigenen Mitarbeiter zur SiFa qualifizieren oder einen externen Dienstleister beauftragen. Beide Modelle haben spezifische Vor- und Nachteile, die sorgfältig abgewogen werden sollten.

Interne Fachkraft für Arbeitssicherheit

Eine interne SiFa ist ein Mitarbeiter des Unternehmens, der eine umfangreiche Ausbildung durchlaufen hat. Diese Ausbildung umfasst nach der aktuellen Ausbildungsreform (DGUV Lernfeld-Konzept, seit 2019 schrittweise eingeführt) insgesamt drei Ausbildungsstufen mit Selbstlern-, Präsenz- und Praktikumsphasen und dauert in der Regel 1,5 bis 3 Jahre. Der Vorteil: Die interne SiFa kennt den Betrieb und die Abläufe sehr genau. Der Nachteil: Die Ausbildung ist zeit- und kostenintensiv, und in kleineren Betrieben fehlt oft die Auslastung für eine Vollzeitstelle.

Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die externe SiFa – wie ARBY Arbeitssicherheit Buley – bietet zahlreiche Vorteile, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Sie bringt Erfahrung aus verschiedenen Branchen mit, verfügt über aktuelles Fachwissen und kann flexibel eingesetzt werden. Die Kosten sind planbar und in der Regel deutlich geringer als die Ausbildung und Beschäftigung einer internen Fachkraft.

Kriterium Interne SiFa Externe SiFa
Betriebskenntnis Sehr hoch (eigener Mitarbeiter) Wird aufgebaut, branchenübergreifende Erfahrung
Kosten Hoch (Ausbildung + Gehalt + Weiterbildung) Planbar, monatliche Pauschale
Flexibilität Gering (feste Personalkosten) Hoch (Anpassung an Bedarf)
Aktualität des Wissens Eigenverantwortliche Weiterbildung Professionell sichergestellt
Unabhängigkeit Eingeschränkt (Betriebszugehörigkeit) Hoch (externer Blick)
Geeignet für Großbetriebe ab ca. 250 Beschäftigten KMU und mittlere Betriebe

💡 Praxis-Tipp: Kombination beider Modelle

Größere Unternehmen nutzen häufig eine Kombination: Ein interner Sicherheitsbeauftragter kümmert sich um das Tagesgeschäft, während die externe SiFa die fachliche Beratung, Dokumentation und strategische Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes übernimmt. So profitieren Sie von Betriebsnähe und externer Expertise gleichermaßen.

Die SiFa-Betreuung bei ARBY: So arbeiten wir

Bei ARBY Arbeitssicherheit Buley legen wir Wert auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit. Unser Ziel ist es, Arbeitsschutz nicht als lästige Pflicht, sondern als echten Mehrwert für Ihren Betrieb zu gestalten. Rico Langbein und sein Team bringen langjährige Erfahrung aus unterschiedlichsten Branchen mit – von Bürobetrieben über Handwerksunternehmen bis hin zu Baustellen und Produktionsbetrieben in Berlin und Umgebung.

Unsere Leistungen im Überblick

Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen wir sämtliche Aufgaben nach § 6 ASiG und DGUV Vorschrift 2. Dazu gehören unter anderem die Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen, regelmäßige Betriebsbegehungen mit schriftlicher Dokumentation, die Beratung bei der Beschaffung neuer Arbeitsmittel, die Unterstützung bei Unterweisungen, die Teilnahme an ASA-Sitzungen sowie die Begleitung bei Kontrollen durch Aufsichtsbehörden oder Berufsgenossenschaften.

Darüber hinaus bieten wir ergänzende Leistungen an, die häufig im Zusammenhang mit der SiFa-Betreuung nachgefragt werden: Brandschutzberatung, DGUV V3 Prüfungen elektrischer Betriebsmittel, Baustellenkoordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo), Trinkwasserbeprobung und Schadstoffkoordination. So erhalten Sie alle Leistungen aus einer Hand.

Was unterscheidet gute SiFa-Betreuung von schlechter?

Leider gibt es am Markt erhebliche Qualitätsunterschiede. Eine gute SiFa zeichnet sich durch folgende Merkmale aus: Sie ist regelmäßig vor Ort und kennt Ihren Betrieb persönlich. Sie erstellt individuelle Gefährdungsbeurteilungen statt generischer Vorlagen. Sie kommuniziert klar und verständlich – auch für Nicht-Fachleute. Sie reagiert schnell auf Anfragen und Veränderungen im Betrieb. Und sie dokumentiert alle Maßnahmen sorgfältig, sodass Sie bei einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft oder die Gewerbeaufsicht jederzeit gut aufgestellt sind.

⚠️ Vorsicht vor Billigangeboten

Manche Anbieter locken mit extrem niedrigen Pauschalen, liefern aber nur standardisierte Dokumente ohne echte Betriebsbegehungen. Im Ernstfall – etwa bei einem Arbeitsunfall oder einer Behördenprüfung – können solche „Papier-SiFas“ Ihnen keinen wirksamen Schutz bieten. Achten Sie darauf, dass Ihre SiFa tatsächlich regelmäßig vor Ort ist und individuelle Beratung leistet.

Häufige Fehler im Arbeitsschutz – und wie die SiFa sie verhindert

In der Praxis begegnen uns immer wieder typische Fehler, die Betriebe im Arbeitsschutz machen. Viele davon lassen sich durch eine professionelle SiFa-Betreuung einfach vermeiden. Hier die häufigsten Problemfelder:

Fehlende oder veraltete Gefährdungsbeurteilungen

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Herzstück des Arbeitsschutzes – und gleichzeitig das Dokument, das bei Prüfungen am häufigsten beanstandet wird. Viele Betriebe haben entweder gar keine Gefährdungsbeurteilung oder eine, die seit Jahren nicht aktualisiert wurde. Dabei müssen Gefährdungsbeurteilungen bei jeder wesentlichen Änderung im Betrieb – neue Maschinen, neue Arbeitsverfahren, Umbauten – überprüft und angepasst werden.

Unterweisungen nicht durchgeführt oder nicht dokumentiert

Gemäß § 12 ArbSchG müssen Beschäftigte vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. Jugendliche Beschäftigte sogar halbjährlich (§ 29 JArbSchG). Die SiFa unterstützt bei der Planung, inhaltlichen Gestaltung und Dokumentation dieser Unterweisungen. Denn ohne schriftlichen Nachweis gilt die Unterweisung im Zweifelsfall als nicht durchgeführt.

Keine systematische Arbeitsschutzorganisation

Arbeitsschutz funktioniert nur, wenn er systematisch organisiert ist. Dazu gehören klare Verantwortlichkeiten, definierte Prozesse für die Meldung von Gefahren und Beinahe-Unfällen, regelmäßige Prüftermine für Arbeitsmittel und eine funktionierende Erste-Hilfe-Organisation. Die SiFa hilft, diese Strukturen aufzubauen und dauerhaft aufrechtzuerhalten.

Psychische Belastungen ignoriert

Seit der Konkretisierung durch die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist klar: Auch psychische Belastungen müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Viele Betriebe vernachlässigen diesen Aspekt noch immer. Die SiFa berät zu geeigneten Erhebungsmethoden und unterstützt bei der Ableitung von Maßnahmen – etwa zur Verbesserung der Arbeitsorganisation oder zur Reduzierung von Stressfaktoren.

Qualifikation der SiFa: Welche Anforderungen gelten?

Nicht jeder darf als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig werden. Die Anforderungen an die Qualifikation sind in § 7 ASiG geregelt. Demnach muss eine SiFa über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. In der Praxis bedeutet das: Ein Ingenieur-, Techniker- oder Meisterabschluss bildet die Grundlage, ergänzt durch eine umfangreiche sicherheitstechnische Fachausbildung.

Die Ausbildung zur SiFa wurde mit dem neuen DGUV-Lernfeld-Konzept grundlegend modernisiert. Sie umfasst mittlerweile drei Ausbildungsstufen (Selbstlernphasen, Präsenzseminare und betriebliche Praktika) und schließt mit einer Lernerfolgs­kontrolle ab. Darüber hinaus sind SiFas verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, um ihr Wissen auf dem aktuellen Stand zu halten.

🎓 Qualifikationsanforderungen auf einen Blick

  • Grundqualifikation: Ingenieur, Techniker oder Meister (oder vergleichbar)
  • Fachausbildung: Sicherheitstechnische Ausbildung nach DGUV-Lernfeld-Konzept
  • Praxiserfahrung: Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung im erlernten Beruf
  • Fortbildung: Regelmäßige Weiterbildung zur Aufrechterhaltung der Fachkunde
  • Unabhängigkeit: Weisungsfreiheit in fachlichen Angelegenheiten (§ 8 Abs. 1 ASiG)

Checkliste: Ist Ihr Betrieb im Arbeitsschutz gut aufgestellt?

Nutzen Sie die folgende Checkliste, um einen schnellen Überblick zu gewinnen, ob Ihr Betrieb die wichtigsten Anforderungen erfüllt. Wenn Sie bei einem oder mehreren Punkten unsicher sind, ist das ein klares Signal, professionelle Unterstützung hinzuzuziehen.

Anforderung Erfüllt? Rechtsgrundlage
Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt ☐ Ja / ☐ Nein § 5 ASiG, DGUV Vorschrift 2
Betriebsarzt bestellt ☐ Ja / ☐ Nein § 2 ASiG, DGUV Vorschrift 2
Gefährdungsbeurteilungen für alle Arbeitsplätze vorhanden ☐ Ja / ☐ Nein § 5 ArbSchG
Jährliche Unterweisungen durchgeführt und dokumentiert ☐ Ja / ☐ Nein § 12 ArbSchG
Arbeitsschutzausschuss eingerichtet (ab 20 Beschäftigte) ☐ Ja / ☐ Nein § 11 ASiG
Sicherheitsbeauftragte benannt (ab 20 Beschäftigte) ☐ Ja / ☐ Nein § 22 SGB VII
Erste-Hilfe-Organisation gewährleistet ☐ Ja / ☐ Nein § 10 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1
Prüfungen von Arbeitsmitteln aktuell ☐ Ja / ☐ Nein § 14 BetrSichV

Professionelle SiFa-Betreuung für Ihren Betrieb in Berlin

Sie suchen eine zuverlässige Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Ihren Betrieb kompetent und persönlich betreut? Rico Langbein und das Team von ARBY Arbeitssicherheit Buley stehen Ihnen als erfahrene externe SiFa zur Seite – praxisnah, rechtssicher und immer erreichbar.

Kostenlose Erstberatung anfragen

Ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in jedem Betrieb Pflicht?

Ja. Gemäß § 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine sicherheitstechnische Betreuung sicherzustellen – unabhängig von der Betriebsgröße. Bereits ab dem ersten Beschäftigten muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden. Die konkrete Betreuungsform und der zeitliche Umfang richten sich nach der DGUV Vorschrift 2.

Was kostet eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Die Kosten für eine externe SiFa hängen von der Betriebsgröße, der Branche (Betreuungsgruppe) und dem individuellen Betreuungsbedarf ab. In der Regel werden monatliche Pauschalen vereinbart, die deutlich günstiger sind als die Ausbildung und Beschäftigung einer internen Fachkraft. ARBY Arbeitssicherheit Buley erstellt Ihnen gerne ein individuelles Angebot.

Welche Aufgaben hat die SiFa laut Gesetz?

Die Aufgaben der SiFa sind in § 6 ASiG festgelegt. Dazu gehören die Beratung des Arbeitgebers bei der Gestaltung sicherer Arbeitsplätze, die Überprüfung von Arbeitsmitteln und Schutzeinrichtungen, die Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilungen und Unfalluntersuchungen, die Unterstützung bei Unterweisungen sowie die Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss.

Wie oft muss die SiFa den Betrieb begehen?

Die Häufigkeit der Betriebsbegehungen richtet sich nach dem Betreuungsumfang gemäß DGUV Vorschrift 2 und den individuellen Gegebenheiten des Betriebs. In der Regel finden Begehungen mindestens vierteljährlich statt, bei höheren Gefährdungen auch häufiger. Nach jeder Begehung wird ein schriftlicher Bericht mit Handlungsempfehlungen erstellt.

Was passiert, wenn ich keine SiFa bestelle?

Die Nichtbestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 ASiG dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus drohen bei Arbeitsunfällen ohne ordnungsgemäße SiFa-Betreuung Regressforderungen der Berufsgenossenschaft sowie strafrechtliche Konsequenzen.

Kann die SiFa auch Unterweisungen durchführen?

Die SiFa unterstützt den Arbeitgeber bei der Planung, inhaltlichen Gestaltung und Durchführung von Unterweisungen. Die rechtliche Verantwortung für die Durchführung verbleibt jedoch beim Arbeitgeber. In der Praxis führt die SiFa häufig Unterweisungen im Auftrag des Arbeitgebers durch – etwa zu Themen wie Brandschutz, Gefahrstoffe oder Ladungssicherung.

Was ist der Unterschied zwischen SiFa und Sicherheitsbeauftragtem?

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) ist eine speziell ausgebildete Person, die den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes berät (§ 5 ASiG). Der Sicherheitsbeauftragte hingegen ist ein Beschäftigter, der den Arbeitgeber bei der Unfallverhütung unterstützt (§ 22 SGB VII). Er benötigt keine vergleichbare Ausbildung, hat eine eher beobachtende Rolle und muss ab 20 Beschäftigten bestellt werden.

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