Erstunterweisung neuer Mitarbeiter: Checkliste für Arbeitgeber
Die Erstunterweisung neuer Mitarbeiter gehört zu den wichtigsten Pflichten jedes Arbeitgebers – und sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 4 DGUV Vorschrift 1 sind Sie verpflichtet, jeden neuen Beschäftigten über Gefahren am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zu informieren. In diesem Ratgeber erhalten Sie eine praxisnahe Checkliste für die Erstunterweisung, erfahren, welche Themen zwingend behandelt werden müssen, und lernen, wie Sie den gesamten Prozess rechtssicher dokumentieren. ARBY Arbeitssicherheit Buley unterstützt Berliner Unternehmen bei der Planung und Durchführung professioneller Unterweisungen.
Warum die Erstunterweisung gesetzlich vorgeschrieben ist
Jeder neue Mitarbeiter betritt Ihren Betrieb mit individuellen Vorkenntnissen, aber ohne Wissen über die spezifischen Gefahren an seinem neuen Arbeitsplatz. Genau hier setzt die Erstunterweisung an: Sie schließt die Lücke zwischen allgemeinem Wissen und den konkreten Anforderungen in Ihrem Unternehmen. Der Gesetzgeber hat die Erstunterweisung deshalb als zwingende Arbeitgeberpflicht verankert – und zwar in mehreren Rechtsquellen gleichzeitig.
Die zentrale Vorschrift findet sich in § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Dort heißt es sinngemäß: Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Diese Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen. Ergänzend regelt § 4 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention), dass die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden muss. Das bedeutet: Kein neuer Mitarbeiter darf seine Arbeit beginnen, bevor er nicht ordnungsgemäß unterwiesen wurde.
Weitere Vorschriften, die Unterweisungspflichten konkretisieren, sind unter anderem die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie branchenspezifische DGUV-Regeln. Je nach Tätigkeit kommen also zusätzliche Unterweisungsinhalte hinzu.
📋 Rechtliche Grundlagen der Erstunterweisung im Überblick
- § 12 ArbSchG – Allgemeine Unterweisungspflicht des Arbeitgebers
- § 4 DGUV Vorschrift 1 – Unterweisung vor Tätigkeitsaufnahme
- § 12 BetrSichV – Unterweisung bei Verwendung von Arbeitsmitteln
- § 14 GefStoffV – Unterweisung im Umgang mit Gefahrstoffen
- § 6 ArbStättV – Unterweisung zu Arbeitsstätten und Fluchtwegen
- § 29 JArbSchG – Besondere Unterweisungspflichten bei Jugendlichen
Wer muss unterwiesen werden?
Die Erstunterweisung betrifft nicht nur klassische Neueinstellungen mit unbefristetem Arbeitsvertrag. Der Personenkreis ist deutlich weiter gefasst, als viele Arbeitgeber vermuten. Grundsätzlich gilt: Jede Person, die in Ihrem Betrieb tätig wird, muss vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Erstunterweisung erhalten.
Personengruppen mit Unterweisungspflicht
Neueinstellungen
Alle fest angestellten Mitarbeiter ab dem ersten Arbeitstag
Zeitarbeitnehmer
Leiharbeitnehmer sind vom Entleiher zu unterweisen (§ 12 Abs. 2 ArbSchG)
Praktikanten & Azubis
Besondere Sorgfalt bei jungen, unerfahrenen Beschäftigten
Versetzungen
Bei Wechsel des Arbeitsbereichs oder neuen Aufgaben
Fremdfirmen
Koordinationspflicht bei Arbeiten von Subunternehmern auf Ihrem Gelände
Rückkehrer
Nach längerer Abwesenheit (z. B. Elternzeit, Langzeiterkrankung)
Besonders wichtig: Bei Leiharbeitnehmern liegt die Unterweisungspflicht beim Entleiher, also bei Ihnen als einsetzendem Unternehmen. Das Zeitarbeitsunternehmen ist lediglich für die allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorge zuständig. Die arbeitsplatzspezifische Unterweisung ist Ihre Aufgabe.
⚠️ Achtung bei Jugendlichen und Schwangeren
Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verschärfte Anforderungen. Die Unterweisung muss besonders anschaulich und altersgerecht erfolgen. Bei schwangeren Mitarbeiterinnen sind zusätzlich die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zu beachten – insbesondere bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder physischen Belastungen.
Die 7 Schritte der Erstunterweisung – Ihr Ablaufplan
Eine Erstunterweisung ist mehr als ein kurzes Gespräch am ersten Arbeitstag. Sie sollte strukturiert geplant, durchgeführt und dokumentiert werden. Der folgende Ablaufplan zeigt Ihnen, wie Sie den Prozess systematisch gestalten.
Gefährdungsbeurteilung prüfen
Grundlage jeder Unterweisung ist die aktuelle Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Prüfen Sie, ob diese für den Arbeitsplatz des neuen Mitarbeiters vorliegt und aktuell ist.
Unterweisungsinhalte festlegen
Leiten Sie aus der Gefährdungsbeurteilung die konkreten Unterweisungsthemen ab. Ergänzen Sie allgemeine Themen wie Brandschutz, Erste Hilfe und Fluchtwege.
Unterlagen vorbereiten
Erstellen Sie Unterweisungsmaterial: Präsentationen, Checklisten, Betriebsanweisungen, Pläne. Bereiten Sie das Dokumentationsformular vor.
Termin vor Arbeitsbeginn planen
Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Planen Sie ausreichend Zeit ein – je nach Komplexität 30 bis 120 Minuten.
Unterweisung durchführen
Führen Sie die Unterweisung persönlich oder durch eine qualifizierte Person durch. Nutzen Sie praktische Demonstrationen und Rundgänge am Arbeitsplatz.
Verständnis sicherstellen
Stellen Sie durch Rückfragen sicher, dass der Mitarbeiter die Inhalte verstanden hat. Bei Sprachbarrieren: Unterweisung in der Muttersprache oder mit Dolmetscher.
Dokumentation und Unterschrift
Lassen Sie die Unterweisung mit Datum, Inhalt und Unterschrift des Mitarbeiters dokumentieren. Bewahren Sie die Nachweise mindestens 2 Jahre auf.
Pflichtinhalte der Erstunterweisung – vollständige Checkliste
Die Inhalte der Erstunterweisung richten sich nach der Art der Tätigkeit und den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung. Es gibt jedoch Kernthemen, die in praktisch jedem Betrieb Bestandteil der Erstunterweisung sein müssen. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen umfassenden Überblick.
| Themenbereich | Inhalte | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Allgemeine Sicherheitsregeln | Betriebsordnung, Verhaltensregeln, Zugangsregelungen, Rauchverbot | § 12 ArbSchG |
| Flucht- und Rettungswege | Kennzeichnung, Sammelplätze, Verhalten im Notfall | § 4 Abs. 4 ArbStättV, ASR A2.3 |
| Brandschutz | Standorte der Feuerlöscher, Brandmelder, Brandschutzordnung Teil B | § 10 ArbSchG, ASR A2.2 |
| Erste Hilfe | Ersthelfer, Verbandkasten, Notrufnummern, Durchgangsarzt | § 10 ArbSchG, § 24 DGUV Vorschrift 1 |
| Arbeitsplatzspezifische Gefahren | Gefährdungen laut Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen | § 5, § 12 ArbSchG |
| Persönliche Schutzausrüstung (PSA) | Art, Verwendung, Aufbewahrung und Pflege der PSA | PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) |
| Arbeitsmittel und Maschinen | Sichere Bedienung, Prüffristen, Störungsverhalten | § 12 BetrSichV |
| Gefahrstoffe | Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen, Schutzmaßnahmen | § 14 GefStoffV |
| Ergonomie und Bildschirmarbeit | Richtige Sitzhaltung, Pausenregelungen, Einstellung des Arbeitsplatzes | ArbStättV Anhang 6 |
| Meldepflichten | Unfallmeldung, Beinaheunfälle, Mängelmeldung | § 15, § 16 ArbSchG |
💡 Praxis-Tipp: Arbeitsplatzbegehung einplanen
Ergänzen Sie die theoretische Unterweisung immer durch einen praktischen Rundgang. Zeigen Sie dem neuen Mitarbeiter persönlich die Fluchtwege, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Kästen und seinen konkreten Arbeitsplatz. Studien zeigen, dass praktische Elemente die Behaltensquote um bis zu 70 % steigern.
Branchenspezifische Zusatzthemen
Neben den allgemeinen Pflichtinhalten gibt es je nach Branche und Tätigkeit zusätzliche Themen, die in der Erstunterweisung behandelt werden müssen. Diese ergeben sich aus speziellen Verordnungen und den technischen Regeln der jeweiligen Berufsgenossenschaft.
Baustellen und Handwerk
Auf Baustellen gelten besonders hohe Anforderungen an die Erstunterweisung. Die Baustellenverordnung (BaustellV) und die DGUV Vorschrift 38 schreiben vor, dass Beschäftigte über die spezifischen Gefahren der jeweiligen Baustelle informiert werden müssen. Dazu gehören Absturzgefahren, der Umgang mit Baumaschinen, Erdarbeiten, elektrische Gefahren und die Koordination mit anderen Gewerken. Wenn ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellt ist, sollte dieser in die Unterweisung eingebunden werden.
Büro und Verwaltung
Auch in vermeintlich gefahrarmen Büroumgebungen ist die Erstunterweisung Pflicht. Schwerpunkte sind hier Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz, Brandschutz, Fluchtwege sowie psychische Belastungen. Die DGUV Information 215-410 (Bildschirm- und Büroarbeitsplätze) gibt hierzu detaillierte Empfehlungen.
Produktion und Industrie
In Produktionsbetrieben kommen Themen wie Maschinenunterweisung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Lockout-Tagout-Verfahren, Lärmschutz nach Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) sowie der Umgang mit Gefahrstoffen hinzu. Besonders bei der Bedienung von Maschinen muss die Unterweisung praktische Übungen umfassen.
Wer darf die Erstunterweisung durchführen?
Die Verantwortung für die Unterweisung liegt beim Arbeitgeber. Sie können die Durchführung jedoch an geeignete Personen delegieren. Wichtig ist, dass die beauftragte Person fachlich qualifiziert ist und die Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz kennt.
In der Praxis führen häufig folgende Personen die Erstunterweisung durch:
- Direkte Vorgesetzte – kennen den Arbeitsplatz und die Abläufe am besten
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) – unterstützt bei fachlichen Themen
- Sicherheitsbeauftragte – können bei praktischen Unterweisungen helfen
- Externe Dienstleister – z. B. ARBY Arbeitssicherheit für professionelle Unterweisungen
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Gestaltung von Unterweisungen zu beraten. Sie kann Unterweisungskonzepte entwickeln, Schulungsmaterial erstellen und Vorgesetzte bei der Durchführung unterstützen. Die Letztverantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber.
⚠️ Delegation entbindet nicht von der Verantwortung
Auch wenn Sie die Unterweisung an Vorgesetzte oder externe Fachkräfte delegieren, bleiben Sie als Arbeitgeber in der Organisationsverantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass die Unterweisung tatsächlich stattfindet, inhaltlich korrekt ist und ordnungsgemäß dokumentiert wird. Bei Verstößen haften Sie persönlich.
Dokumentation – so sichern Sie sich rechtlich ab
Die Dokumentation der Erstunterweisung ist nicht nur empfehlenswert, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 muss die Unterweisung dokumentiert werden. Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft oder die Arbeitsschutzbehörde müssen Sie nachweisen können, dass die Unterweisung stattgefunden hat.
Was muss dokumentiert werden?
Ein vollständiger Unterweisungsnachweis enthält folgende Angaben:
- Name und Vorname des unterwiesenen Mitarbeiters
- Datum und Uhrzeit der Unterweisung
- Themen und Inhalte der Unterweisung (möglichst detailliert)
- Name und Funktion der unterweisenden Person
- Dauer der Unterweisung
- Bestätigung, dass der Mitarbeiter die Inhalte verstanden hat
- Unterschrift des Mitarbeiters und der unterweisenden Person
💡 Praxis-Tipp: Digitale Dokumentation nutzen
Moderne Unterweisungssoftware ermöglicht die digitale Erfassung und Archivierung aller Nachweise. So haben Sie jederzeit Zugriff auf die Dokumentation und können Fristen für Wiederholungsunterweisungen automatisch überwachen. ARBY unterstützt Sie gerne bei der Einführung eines geeigneten Systems.
Aufbewahrungsfristen
Die DGUV empfiehlt eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 2 Jahren für Unterweisungsnachweise. In bestimmten Bereichen – etwa bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen nach GefStoffV – können deutlich längere Aufbewahrungsfristen gelten (bis zu 40 Jahre). Wir empfehlen, Unterweisungsnachweise grundsätzlich für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren.
Konsequenzen bei fehlender Erstunterweisung
Die Erstunterweisung zu versäumen, ist kein Kavaliersdelikt. Die Folgen reichen von Bußgeldern über Regressansprüche bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen. Insbesondere wenn ein Arbeitsunfall geschieht und keine dokumentierte Unterweisung vorliegt, wird es für den Arbeitgeber kritisch.
Bußgeld pro Verstoß gegen die Unterweisungspflicht nach § 25 ArbSchG
Bußgeld bei wiederholten oder beharrlichen Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften
Bei fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung infolge unterlassener Unterweisung (§ 26 ArbSchG, § 222/229 StGB)
Die Berufsgenossenschaft kann den Arbeitgeber bei grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen
Darüber hinaus kann die Berufsgenossenschaft bei festgestellten Mängeln im Arbeitsschutz den Beitragszuschlag erhöhen. Auch die Gewerbeaufsicht kann Anordnungen treffen und im Extremfall die Stilllegung von Arbeitsbereichen verfügen, bis die Mängel behoben sind.
Besondere Situationen bei der Erstunterweisung
Sprachbarrieren überwinden
In vielen Berliner Betrieben arbeiten Beschäftigte, deren Muttersprache nicht Deutsch ist. Die Unterweisung muss jedoch so erfolgen, dass der Mitarbeiter die Inhalte tatsächlich versteht. Das ergibt sich aus dem Wort „angemessen“ in § 12 ArbSchG. In der Praxis bedeutet das: Nutzen Sie einfache Sprache, visuelle Hilfsmittel wie Piktogramme und Bilder, und ziehen Sie bei Bedarf einen Dolmetscher hinzu. Mehrsprachige Betriebsanweisungen sind ebenfalls hilfreich.
Homeoffice und mobiles Arbeiten
Auch Beschäftigte im Homeoffice müssen unterwiesen werden. Die Erstunterweisung kann hier auch digital per Videokonferenz erfolgen – sofern der interaktive Charakter gewahrt bleibt und der Mitarbeiter Rückfragen stellen kann. Rein schriftliche Unterweisungen per E-Mail reichen nach herrschender Rechtsauffassung nicht aus. Wichtige Themen sind hier Ergonomie am häuslichen Arbeitsplatz, elektrische Sicherheit und psychische Belastungen.
Wiederholungsunterweisung nicht vergessen
Die Erstunterweisung ist nur der Anfang. Gemäß § 12 Abs. 1 ArbSchG müssen Unterweisungen regelmäßig wiederholt werden – mindestens einmal jährlich. Bei Jugendlichen schreibt § 29 JArbSchG sogar eine halbjährliche Wiederholung vor. Darüber hinaus sind anlassbezogene Unterweisungen erforderlich, etwa bei Änderungen der Arbeitsprozesse, nach Unfällen oder bei neuen Erkenntnissen.
Häufige Fehler bei der Erstunterweisung vermeiden
In der Praxis begegnen wir bei ARBY immer wieder typischen Fehlern, die die Wirksamkeit der Erstunterweisung gefährden oder sogar zu rechtlichen Problemen führen. Hier die wichtigsten Fallstricke – und wie Sie sie vermeiden.
Fehler 1: Unterweisung erst nach Arbeitsbeginn
Einer der häufigsten Verstöße: Der neue Mitarbeiter beginnt am Montag, die Unterweisung findet aber erst am Freitag statt. Das ist ein klarer Verstoß gegen § 4 DGUV Vorschrift 1. Planen Sie die Unterweisung immer als festen Bestandteil des Onboarding-Prozesses ein – idealerweise als erstes am ersten Arbeitstag.
Fehler 2: Reine Unterschriftensammlung
Manche Betriebe lassen neue Mitarbeiter lediglich ein Formular unterschreiben, ohne tatsächlich eine Unterweisung durchzuführen. Das ist nicht nur unwirksam, sondern im Schadensfall sogar gefährlich: Wenn nachgewiesen wird, dass keine echte Unterweisung stattgefunden hat, gilt die Dokumentation als wertlos.
Fehler 3: Zu allgemein und nicht arbeitsplatzspezifisch
Eine Unterweisung, die für alle Mitarbeiter identisch ist, verfehlt ihren Zweck. Die Inhalte müssen auf den konkreten Arbeitsplatz und die spezifischen Gefährdungen zugeschnitten sein. Ein Büromitarbeiter hat andere Risiken als ein Lagermitarbeiter oder ein Elektriker.
Fehler 4: Keine Verständniskontrolle
Die Unterweisung ist erst abgeschlossen, wenn der Mitarbeiter die Inhalte verstanden hat. Stellen Sie Rückfragen, lassen Sie Abläufe erklären oder nutzen Sie kurze Verständnistests. Besonders bei sicherheitskritischen Tätigkeiten ist dies unverzichtbar.
🔑 Merksatz für eine wirksame Erstunterweisung
Eine rechtssichere und wirksame Erstunterweisung ist: rechtzeitig (vor Arbeitsbeginn), arbeitsplatzspezifisch (basierend auf der Gefährdungsbeurteilung), verständlich (an Sprache und Kenntnisstand angepasst), interaktiv (mit Rückfragen und Praxis) und dokumentiert (mit Unterschrift und Inhaltsangabe).
ARBY unterstützt Sie bei Unterweisungen in Berlin
Die Erstunterweisung neuer Mitarbeiter ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, die Fachwissen, gute Vorbereitung und pädagogisches Geschick erfordert. Viele Arbeitgeber – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – stoßen dabei an ihre Grenzen. Genau hier unterstützt Sie ARBY Arbeitssicherheit Buley.
Rico Langbein und sein Team bieten Ihnen umfassende Unterstützung bei der Planung, Erstellung und Durchführung von Erst- und Wiederholungsunterweisungen. Als Ihr externer Partner für Arbeitssicherheit in Berlin-Reinickendorf übernehmen wir die Erstellung von Unterweisungskonzepten, entwickeln maßgeschneiderte Schulungsunterlagen und führen auf Wunsch die Unterweisungen direkt in Ihrem Betrieb durch. Dabei berücksichtigen wir alle relevanten Vorschriften und sorgen für eine lückenlose Dokumentation.
Darüber hinaus erstellen wir als Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) die notwendigen Gefährdungsbeurteilungen, die als Grundlage jeder Unterweisung dienen. So erhalten Sie alles aus einer Hand – rechtssicher, praxisnah und auf Ihr Unternehmen zugeschnitten.
Professionelle Unterweisungen für Ihren Betrieb
Sie möchten Ihre Erstunterweisungen rechtssicher gestalten oder benötigen Unterstützung bei der Erstellung von Unterweisungskonzepten? Rico Langbein und das ARBY-Team beraten Sie gerne – persönlich und unverbindlich.
Kostenlose Erstberatung anfragenWann muss die Erstunterweisung neuer Mitarbeiter stattfinden?
Die Erstunterweisung muss gemäß § 4 DGUV Vorschrift 1 vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Das bedeutet: Kein neuer Mitarbeiter darf seine Arbeit beginnen, bevor er nicht über die Gefahren an seinem Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen, Fluchtwege und Notfallverfahren unterwiesen wurde. Idealerweise planen Sie die Unterweisung als festen Bestandteil des ersten Arbeitstages ein.
Welche Themen müssen in der Erstunterweisung behandelt werden?
Die Pflichtinhalte umfassen mindestens: allgemeine Sicherheitsregeln, Flucht- und Rettungswege, Brandschutz, Erste Hilfe, arbeitsplatzspezifische Gefahren laut Gefährdungsbeurteilung, Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Bedienung von Arbeitsmitteln und Maschinen sowie Meldepflichten bei Unfällen. Je nach Branche kommen weitere Themen wie Gefahrstoffunterweisung oder Ergonomie hinzu.
Wer darf die Erstunterweisung durchführen?
Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber, der die Durchführung an qualifizierte Personen delegieren kann. In der Praxis führen häufig direkte Vorgesetzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa), Sicherheitsbeauftragte oder externe Dienstleister die Unterweisung durch. Wichtig ist, dass die unterweisende Person die Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz kennt und fachlich kompetent ist.
Wie muss die Erstunterweisung dokumentiert werden?
Die Dokumentation muss folgende Angaben enthalten: Name des Mitarbeiters, Datum und Uhrzeit, behandelte Themen, Name der unterweisenden Person, Dauer sowie die Unterschriften beider Parteien. Die Nachweise sollten mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden, bei bestimmten Gefahrstofftätigkeiten deutlich länger. Eine digitale Dokumentation ist zulässig und empfehlenswert.
Welche Strafen drohen bei fehlender Erstunterweisung?
Verstöße gegen die Unterweisungspflicht können mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro pro Einzelfall geahndet werden (§ 25 ArbSchG). Bei wiederholten Verstößen sind bis zu 25.000 Euro möglich. Im schlimmsten Fall – wenn ein Arbeitsunfall aufgrund fehlender Unterweisung eintritt – drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung sowie Regressforderungen der Berufsgenossenschaft.
Müssen auch Leiharbeitnehmer und Praktikanten unterwiesen werden?
Ja, die Unterweisungspflicht gilt für alle Personen, die in Ihrem Betrieb tätig werden – einschließlich Leiharbeitnehmer, Praktikanten, Auszubildende und Fremdfirmenmitarbeiter. Bei Leiharbeitnehmern liegt die Pflicht zur arbeitsplatzspezifischen Unterweisung beim Entleiher, also bei Ihnen als einsetzendem Unternehmen (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).
Kann die Erstunterweisung auch digital oder per Video erfolgen?
Grundsätzlich ja, allerdings muss der interaktive Charakter gewahrt bleiben. Eine reine E-Mail oder ein Video ohne Rückfragemöglichkeit reicht nicht aus. Digitale Unterweisungen per Videokonferenz sind zulässig, wenn der Mitarbeiter Fragen stellen kann und das Verständnis überprüft wird. Für sicherheitskritische Tätigkeiten und praktische Demonstrationen ist eine Präsenzunterweisung am Arbeitsplatz jedoch unverzichtbar.