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Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2: Regel- und Grundbetreuung

Die DGUV Vorschrift 2 regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in deutschen Unternehmen und definiert klar, welche Betreuungsmodelle Arbeitgebern zur Verfügung stehen. Ob Regelbetreuung für kleine oder große Betriebe oder alternative Betreuungsformen – jedes Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, eine passende Betreuung sicherzustellen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Betreuungsmodelle es gibt, wie sich Grund- und anlassbezogene Betreuung unterscheiden und welche Einsatzzeiten für Ihren Betrieb gelten. ARBY Arbeitssicherheit Buley aus Berlin-Reinickendorf unterstützt Sie bei der rechtskonformen Umsetzung aller Betreuungspflichten.

Was ist die DGUV Vorschrift 2?

Die DGUV Vorschrift 2 – offiziell „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ – ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift, die regelt, wie Unternehmen in Deutschland ihre betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisieren müssen. Sie konkretisiert die Anforderungen aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und wurde von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erlassen. Seit ihrer Einführung im Jahr 2011 gilt sie einheitlich für alle Unfallversicherungsträger und hat die zuvor unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen abgelöst.

Die Vorschrift richtet sich an alle Arbeitgeber – unabhängig von der Betriebsgröße oder Branche. Sie verpflichtet Unternehmen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) zu bestellen und definiert den Umfang der Betreuung. Dabei unterscheidet die DGUV Vorschrift 2 verschiedene Betreuungsmodelle, die sich nach der Anzahl der Beschäftigten richten.

📋 Gesetzliche Grundlage auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), §§ 1–12
  • Konkretisierung: DGUV Vorschrift 2 (ehemals BGV A2 / GUV-VA 6/7)
  • Geltungsbereich: Alle Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten
  • Verantwortlich: Der Arbeitgeber – Pflicht ist nicht delegierbar
  • Überwachung: Berufsgenossenschaften und Unfallkassen

Die Betreuungsmodelle im Überblick

Die DGUV Vorschrift 2 kennt grundsätzlich zwei Betreuungsmodelle, die sich an der Betriebsgröße orientieren. Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten gibt es zudem eine alternative bedarfsorientierte Betreuung, die sogenannte Unternehmermodell-Betreuung. Welches Modell für Ihr Unternehmen in Frage kommt, hängt primär von der Anzahl der Beschäftigten ab.

1

Regelbetreuung für Betriebe ≤ 10 Beschäftigte

Grundbetreuung mit festen Mindestleistungen plus anlassbezogene Betreuung bei konkreten Anlässen. Keine festen Einsatzzeiten vorgeschrieben.

2

Regelbetreuung für Betriebe > 10 Beschäftigte

Kombination aus Grundbetreuung (feste Einsatzzeiten pro Beschäftigtem) und betriebsspezifischer Betreuung (individuell ermittelt).

3

Alternative bedarfsorientierte Betreuung

Nur für Betriebe ≤ 10 (teilweise bis 50) Beschäftigte: Der Unternehmer nimmt an Motivations- und Informationsmaßnahmen teil und holt sich bei Bedarf externe Expertise.

Regelbetreuung für Kleinbetriebe (bis 10 Beschäftigte)

Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten haben die Wahl zwischen der Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuung (Unternehmermodell). Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Regelbetreuung, muss er sowohl einen Betriebsarzt als auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Die konkreten Betreuungsleistungen orientieren sich an den in der Vorschrift definierten Grundbetreuungsaufgaben.

Bei der Regelbetreuung für Kleinbetriebe gibt es keine starren Einsatzzeiten in Stunden pro Jahr und Beschäftigtem. Stattdessen müssen bestimmte Mindestleistungen erbracht werden, wie die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, die Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und die Durchführung von Begehungen. Hinzu kommt die anlassbezogene Betreuung bei besonderen Ereignissen.

Typische Anlässe für die anlassbezogene Betreuung

Die anlassbezogene Betreuung wird dann erforderlich, wenn bestimmte betriebliche Situationen eintreten, die eine fachkundige Beratung durch Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit notwendig machen. Diese Anlässe sind in der DGUV Vorschrift 2 konkret benannt.

🏗️

Umbau / Neubau

Planung neuer Arbeitsstätten oder wesentliche Umgestaltung

⚙️

Neue Arbeitsmittel

Einführung neuer Maschinen, Geräte oder Verfahren

🧪

Gefahrstoffe

Einsatz neuer oder geänderter Gefahrstoffe im Betrieb

🚨

Arbeitsunfälle

Schwere Unfälle, Berufskrankheiten oder Beinahe-Unfälle

📊

Hohe Fehlzeiten

Auffällige krankheitsbedingte Ausfallzeiten der Belegschaft

📝

Behördliche Auflagen

Anordnungen von Aufsichtsbehörden oder Berufsgenossenschaften

Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten schreibt die DGUV Vorschrift 2 die Regelbetreuung als Standardmodell vor. Dieses Modell gliedert sich in zwei klar voneinander getrennte Bestandteile: die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung. Beide Teile zusammen ergeben den Gesamtbetreuungsumfang, den ein Unternehmen sicherstellen muss.

Die Grundbetreuung: Feste Einsatzzeiten nach Betreuungsgruppe

Die Grundbetreuung umfasst die grundlegenden Aufgaben der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung, die in jedem Unternehmen unabhängig von den spezifischen Gegebenheiten anfallen. Für die Grundbetreuung sind feste Einsatzzeiten definiert, die sich nach der Betreuungsgruppe des Betriebs richten. Die Zuordnung zu einer Betreuungsgruppe erfolgt anhand des WZ-Codes (Wirtschaftszweig-Klassifikation) des Unternehmens.

Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet vier Betreuungsgruppen mit unterschiedlichen Einsatzzeiten. Die Einsatzzeiten werden in Stunden pro Jahr und Beschäftigtem angegeben und gelten als Gesamtwert für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen.

Betreuungsgruppe Einsatzzeit (Std./Jahr je Beschäftigtem) Typische Branchen
Gruppe I 2,5 Stunden Baugewerbe, Chemie, Metallverarbeitung, Holzbearbeitung
Gruppe II 1,5 Stunden Transport, Logistik, Nahrungsmittelherstellung, Gesundheitswesen
Gruppe III 0,5 Stunden Bürobetriebe, Verwaltung, Handel, Dienstleistungen
Gruppe IV 0,3 Stunden Reine Verwaltungsbetriebe mit geringem Gefährdungspotenzial

⚠️ Wichtig: Aufteilung der Einsatzzeiten

Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung müssen zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt werden. Dabei muss jeder der beiden mindestens 20 % der Gesamteinsatzzeit übernehmen. Die restlichen 60 % können flexibel verteilt werden – je nach betrieblichem Bedarf. Bei einem Betrieb der Gruppe III mit 50 Beschäftigten ergibt sich eine Gesamteinsatzzeit von 25 Stunden pro Jahr (50 × 0,5 Std.).

Aufgabenfelder der Grundbetreuung

Die Grundbetreuung deckt neun zentrale Aufgabenfelder ab, die in Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 detailliert beschrieben werden. Diese Aufgaben bilden das Fundament jeder sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung und müssen in jedem Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten vollständig abgedeckt werden.

1

Gefährdungsbeurteilung

Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG – das Kernstück des betrieblichen Arbeitsschutzes.

2

Grundlegende Präventionsmaßnahmen

Beratung zu Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für alle Arbeitsplätze.

3

Ursachenanalyse bei Unfällen

Untersuchung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Ableitung von Maßnahmen.

4

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Organisation und Beratung zur Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

5

Dokumentation und Berichtswesen

Erstellung von Berichten, Dokumentation der Betreuungsleistungen und Begehungsprotokolle für den Arbeitgeber.

6

Mitwirkung im ASA

Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss (ASA) gemäß § 11 ASiG in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten.

Die betriebsspezifische Betreuung

Neben der Grundbetreuung muss jeder Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten auch eine betriebsspezifische Betreuung sicherstellen. Dieser Teil der Betreuung ergänzt die Grundbetreuung um Leistungen, die sich aus den individuellen Gegebenheiten und Gefährdungen des jeweiligen Betriebs ergeben. Für die betriebsspezifische Betreuung gibt es keine pauschalen Einsatzzeiten – der Umfang wird betriebsindividuell ermittelt.

Die DGUV Vorschrift 2 definiert in Anlage 2 insgesamt 16 Aufgabenfelder für die betriebsspezifische Betreuung, die in zwei Kategorien unterteilt werden:

Kategorie 1: Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren

Hierzu zählen beispielsweise besondere Gefährdungen durch spezifische Arbeitsmittel, Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Einwirkungen (Lärm, Vibrationen), psychische Belastungen oder besondere Personengruppen wie Jugendliche, Schwangere oder Leiharbeitnehmer. Auch die Gestaltung von Schichtarbeit oder Alleinarbeit fällt in diese Kategorie.

Kategorie 2: Betriebliche Veränderungen und besondere Anlässe

Diese Kategorie umfasst temporäre Betreuungsanlässe wie die Planung und Einrichtung neuer Arbeitsplätze, die Einführung neuer Arbeitsstoffe, grundlegende organisatorische Veränderungen, die Erstellung von Notfall- und Alarmplänen sowie die Integration von betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM).

💡 Praxis-Tipp: Betriebsspezifische Betreuung richtig ermitteln

Gehen Sie die 16 Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung systematisch mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihrem Betriebsarzt durch. Dokumentieren Sie gemeinsam, welche Aufgabenfelder für Ihren Betrieb relevant sind und welcher zeitliche Aufwand dafür erforderlich ist. Diese Ermittlung sollte mindestens einmal jährlich überprüft und aktualisiert werden.

Alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell)

Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten bieten viele Unfallversicherungsträger als Alternative zur Regelbetreuung das sogenannte Unternehmermodell an. Bei einigen Berufsgenossenschaften ist die Grenze sogar auf bis zu 50 Beschäftigte angehoben. In diesem Modell übernimmt der Unternehmer selbst eine aktive Rolle im Arbeitsschutz, anstatt pauschale Betreuungszeiten einzukaufen.

Voraussetzungen für das Unternehmermodell

Damit ein Betrieb das Unternehmermodell nutzen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Unternehmer muss an von der Berufsgenossenschaft anerkannten Motivations- und Informationsmaßnahmen teilnehmen. Diese bestehen in der Regel aus einer Erstschulung und regelmäßigen Fortbildungen im Abstand von drei bis fünf Jahren. Die Teilnahme befähigt den Unternehmer, Gefährdungen im eigenen Betrieb zu erkennen und zu beurteilen, wann externe Fachkompetenz hinzugezogen werden muss.

Bei konkreten Anlässen – etwa Neubau, Einführung neuer Verfahren oder nach Arbeitsunfällen – muss der Unternehmer dann einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuziehen. Die Kosten für diese anlassbezogene Beratung trägt der Arbeitgeber.

⚠️ Achtung: Unternehmermodell ist kein Freibrief

Das Unternehmermodell entbindet Sie nicht von der Pflicht, bei Bedarf fachkundige Beratung einzuholen. Auch müssen Sie die Teilnahme an den Schulungsmaßnahmen nachweisen können. Bei Kontrollen durch die Berufsgenossenschaft oder die staatliche Arbeitsschutzbehörde müssen Sie die entsprechenden Zertifikate vorlegen können. Fehlen diese Nachweise, kann die Berufsgenossenschaft die Regelbetreuung anordnen.

Berechnung der Einsatzzeiten: Ein Praxisbeispiel

Die Berechnung der Einsatzzeiten für die Grundbetreuung ist im Prinzip einfach, erfordert aber eine korrekte Zuordnung zur Betreuungsgruppe. Das folgende Beispiel verdeutlicht die Vorgehensweise für einen mittelständischen Betrieb.

Beispiel: Handwerksbetrieb mit 30 Beschäftigten

Ein Metallbaubetrieb in Berlin mit 30 Beschäftigten wird der Betreuungsgruppe I zugeordnet (WZ-Code für Metallverarbeitung). Die Grundbetreuung berechnet sich wie folgt:

75 Std.

Gesamte Grundbetreuung pro Jahr (30 × 2,5 Std.)

≥ 15 Std.

Mindestanteil Betriebsarzt (20 % von 75 Std.)

≥ 15 Std.

Mindestanteil SiFa (20 % von 75 Std.)

+ X Std.

Betriebsspezifische Betreuung (individuell ermittelt)

In diesem Beispiel stehen 75 Stunden für die Grundbetreuung zur Verfügung. Davon müssen mindestens 15 Stunden auf den Betriebsarzt und mindestens 15 Stunden auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit entfallen. Die verbleibenden 45 Stunden können bedarfsgerecht aufgeteilt werden. Zusätzlich kommt die betriebsspezifische Betreuung hinzu, deren Umfang individuell ermittelt wird.

Vergleich: Einsatzzeiten nach Betriebsgröße und Branche

Betrieb Beschäftigte Gruppe Grundbetreuung/Jahr Min. BA Min. SiFa
Baufirma 20 I (2,5) 50 Std. 10 Std. 10 Std.
Logistik 40 II (1,5) 60 Std. 12 Std. 12 Std.
Bürobetrieb 80 III (0,5) 40 Std. 8 Std. 8 Std.
Verwaltung 100 IV (0,3) 30 Std. 6 Std. 6 Std.
Metallbau 50 I (2,5) 125 Std. 25 Std. 25 Std.

Pflichten des Arbeitgebers

Die DGUV Vorschrift 2 legt dem Arbeitgeber umfassende Pflichten auf. Diese Pflichten sind nicht delegierbar – auch wenn der Arbeitgeber eine externe SiFa oder einen externen Betriebsarzt beauftragt, bleibt er selbst für die ordnungsgemäße Betreuung verantwortlich.

Zentrale Arbeitgeberpflichten im Überblick

Der Arbeitgeber muss Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen und ihnen die für ihre Aufgaben erforderliche Zeit und Ausstattung zur Verfügung stellen. Er muss sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Einsatzzeiten eingehalten werden, und die Betreuungsleistungen dokumentieren. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die betriebsspezifische Betreuung gemeinsam mit den bestellten Fachleuten zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen.

Gemäß § 11 ASiG muss in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) eingerichtet werden, der mindestens vierteljährlich tagt. Der ASA setzt sich zusammen aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Mitgliedern, dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten.

⚠️ Bußgelder bei Verstößen

Verstöße gegen die DGUV Vorschrift 2 können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Berufsgenossenschaft kann Bußgelder von bis zu 10.000 Euro verhängen. Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere wenn ein Arbeitsunfall auf mangelnde Betreuung zurückzuführen ist, drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Zudem kann die Berufsgenossenschaft den Beitrag erhöhen oder ein Bußgeldverfahren einleiten.

Grundbetreuung vs. betriebsspezifische Betreuung: Die Unterschiede

Um die beiden Säulen der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten besser zu verstehen, ist es hilfreich, die wesentlichen Unterschiede gegenüberzustellen. Während die Grundbetreuung den Sockel bildet, der für alle Betriebe einer Betreuungsgruppe gleich ist, berücksichtigt die betriebsspezifische Betreuung die individuellen Besonderheiten Ihres Unternehmens.

Merkmal Grundbetreuung Betriebsspezifische Betreuung
Einsatzzeiten Fest vorgegeben (nach Betreuungsgruppe) Individuell ermittelt
Aufgaben 9 Grundaufgabenfelder (Anlage 2, Abschnitt 2) 16 Aufgabenfelder (Anlage 2, Abschnitt 3)
Regelmäßigkeit Kontinuierlich, jährlich Regelmäßig und anlassbezogen
Berechnung Beschäftigtenzahl × Einsatzzeit Gemeinsame Ermittlung mit BA/SiFa
Flexibilität Gering – Mindeststandard Hoch – an Betrieb anpassbar
Dokumentation Nachweis der Einsatzzeiten Ermittlungsprozess dokumentieren

Externe vs. interne Betreuung: Welche Option passt zu Ihrem Betrieb?

Arbeitgeber haben grundsätzlich die Wahl, ob sie die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung intern oder extern organisieren. Bei der internen Lösung werden eigene Mitarbeiter als Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgebildet und bestellt. Bei der externen Betreuung beauftragt der Arbeitgeber einen qualifizierten Dienstleister wie ARBY Arbeitssicherheit Buley.

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist die externe Betreuung häufig die wirtschaftlichere und praktikablere Lösung. Die Ausbildung einer eigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit dauert je nach Ausbildungsmodell mehrere Monate bis Jahre und erfordert eine kontinuierliche Fortbildung. Ein externer Dienstleister bringt dagegen sofort die erforderliche Qualifikation mit, verfügt über branchenübergreifende Erfahrung und kann flexibel nach Bedarf eingesetzt werden.

💡 Praxis-Tipp: Darauf sollten Sie bei der Wahl eines externen Dienstleisters achten

Prüfen Sie, ob der Dienstleister über die erforderliche Qualifikation nach § 7 ASiG verfügt und bei einer Berufsgenossenschaft anerkannt ist. Achten Sie auf Branchenerfahrung, regionale Nähe für kurzfristige Begehungen und ein transparentes Leistungsangebot. Ein guter Dienstleister unterstützt Sie nicht nur bei der Grundbetreuung, sondern auch bei der Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung und übernimmt die vollständige Dokumentation.

Häufige Fehler bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2

In der Praxis begegnen uns bei ARBY Arbeitssicherheit Buley immer wieder typische Fehler, die Unternehmen bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 unterlaufen. Diese Fehler können nicht nur zu Bußgeldern führen, sondern im Ernstfall auch die Haftung des Arbeitgebers verschärfen.

Die häufigsten Fehler und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Keine Betreuung bestellt. Manche Arbeitgeber – insbesondere Kleinbetriebe – sind sich ihrer Pflicht zur Bestellung einer SiFa und eines Betriebsarztes nicht bewusst. Doch bereits ab dem ersten Beschäftigten greift die Betreuungspflicht.

Fehler 2: Nur Grundbetreuung, keine betriebsspezifische Betreuung. Viele Betriebe erfüllen zwar die Grundbetreuung, vergessen aber die betriebsspezifische Betreuung. Beide Teile sind Pflicht und müssen dokumentiert werden.

Fehler 3: Falsche Betreuungsgruppe. Die Zuordnung zur falschen Betreuungsgruppe führt zu falschen Einsatzzeiten. Lassen Sie die Zuordnung von Ihrer SiFa oder Berufsgenossenschaft überprüfen.

Fehler 4: Fehlende Dokumentation. Die DGUV Vorschrift 2 verlangt eine lückenlose Dokumentation aller Betreuungsleistungen. Ohne Nachweis gelten Leistungen als nicht erbracht.

Fehler 5: Unternehmermodell ohne Schulungsnachweis. Wer das Unternehmermodell nutzt, muss die vorgeschriebenen Schulungen absolviert haben. Ohne gültigen Nachweis ist die alternative Betreuung unwirksam.

Aktuelle Entwicklungen und Ausblick

Die DGUV Vorschrift 2 wird regelmäßig evaluiert und an neue Erkenntnisse und Anforderungen angepasst. Aktuell stehen insbesondere die Themen psychische Belastungen am Arbeitsplatz, Digitalisierung der Arbeitswelt und mobile Arbeitsformen im Fokus. Diese Entwicklungen wirken sich unmittelbar auf die betriebsspezifische Betreuung aus, da neue Gefährdungen identifiziert und bewertet werden müssen.

Auch die zunehmende Bedeutung des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) beeinflusst die Betreuungspraxis. Immer mehr Berufsgenossenschaften empfehlen, BGM-Maßnahmen in die betriebsspezifische Betreuung zu integrieren. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Anforderungen an eine ganzheitliche Betreuung weiter steigen werden.

📌 Zusammenfassung: Das Wichtigste zur DGUV Vorschrift 2

  • Jeder Arbeitgeber muss eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sicherstellen
  • Betriebe ≤ 10 Beschäftigte: Regelbetreuung oder Unternehmermodell
  • Betriebe > 10 Beschäftigte: Regelbetreuung mit Grund- und betriebsspezifischer Betreuung
  • Einsatzzeiten der Grundbetreuung richten sich nach der Betreuungsgruppe (I–IV)
  • Mindestens 20 % der Einsatzzeiten für Betriebsarzt und SiFa jeweils
  • Betriebsspezifische Betreuung wird individuell ermittelt und dokumentiert
  • Verstöße können Bußgelder von bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen

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Gilt die DGUV Vorschrift 2 auch für Kleinbetriebe mit nur einem Beschäftigten?

Ja, die DGUV Vorschrift 2 gilt für alle Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten. Auch Kleinbetriebe müssen eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sicherstellen – entweder über die Regelbetreuung oder über das alternative Unternehmermodell, sofern die Berufsgenossenschaft dieses anbietet.

Was ist der Unterschied zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung?

Die Grundbetreuung umfasst standardisierte Aufgaben mit festen Einsatzzeiten, die sich nach der Betreuungsgruppe des Betriebs richten. Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt diese um individuelle Leistungen, die sich aus den konkreten Gefährdungen und Besonderheiten des jeweiligen Unternehmens ergeben. Beide Teile zusammen bilden die Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten.

Wie werden die Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 berechnet?

Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung berechnen sich aus der Anzahl der Beschäftigten multipliziert mit dem Einsatzzeit-Faktor der jeweiligen Betreuungsgruppe (0,3 bis 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr). Die Gesamtzeit wird zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt, wobei jeder mindestens 20 % übernehmen muss.

Was ist das Unternehmermodell und wer kann es nutzen?

Das Unternehmermodell (alternative bedarfsorientierte Betreuung) ist eine Option für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten (bei manchen Berufsgenossenschaften bis 50). Der Unternehmer nimmt an speziellen Schulungen teil und holt bei konkreten Anlässen externe Fachkompetenz hinzu. Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Motivations- und Informationsmaßnahmen.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die DGUV Vorschrift 2?

Bei Verstößen gegen die DGUV Vorschrift 2 können Berufsgenossenschaften Bußgelder von bis zu 10.000 Euro verhängen. Zudem kann bei einem Arbeitsunfall, der auf mangelnde Betreuung zurückzuführen ist, eine strafrechtliche Verantwortung des Arbeitgebers bestehen. Die Berufsgenossenschaft kann außerdem den Unfallversicherungsbeitrag erhöhen.

Kann die SiFa-Betreuung extern vergeben werden?

Ja, Arbeitgeber können die Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit an einen externen Dienstleister vergeben. Dies ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen oft wirtschaftlicher als die Ausbildung eigener Fachkräfte. Der externe Dienstleister muss die Qualifikationsanforderungen nach § 7 ASiG erfüllen. ARBY Arbeitssicherheit Buley bietet diese externe SiFa-Betreuung für Betriebe in Berlin und Brandenburg an.

Wie oft muss die betriebsspezifische Betreuung überprüft werden?

Die betriebsspezifische Betreuung sollte mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Zusätzlich ist eine Überprüfung immer dann erforderlich, wenn sich wesentliche betriebliche Veränderungen ergeben – etwa neue Arbeitsverfahren, Umstrukturierungen, veränderte Gefährdungssituationen oder nach Arbeitsunfällen.

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